Textgrundlage: G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (Werke Band 7), §§ 158-181 sowie entsp. Anmerkungen und Zusätze; Werke in 20 Bänden, Suhrkamp, Hrg.: Moldenhauer/Michel

Einleitung

In seiner Antrittsrede zum Lehramt in Berlin
spricht Hegel von einem " geordnetem Bild des Universums",
daß er uns in seiner Philosophie vorstellen will.

Wenn auch die Prinzipien dieser Ordnung noch nicht befriedigend ergründet sind,
so ist doch der Ort, den die Familie in diesem System hat,
wenigstens oberflächlich nachzuvollziehen und anzugeben.

Ein Hauptprinzip dieser Ordnung ist der Dreischritt:

Vom abstrakten Einfachen
zum abstrakten Gegenteil
zur konkreten Einheit von beidem.

Die ganze philosiphische Idee entwickelt sich in diesem Sinne
von der Logik zur Natur zum Geist.

Die Logik ist das einfache Insichsein der Idee.

Sie ist das reine, sich nur mit sich beschäftigende Denken.

Die Natur ist im Gegenteil das Außersichsein der Idee.

Sie steht dem Denken äußerlich gegenüber.

Ebenso steht alles Natürliche in einem äußerlichen, räumlichen und zeitlichen Verhältnis.

Der Geist ist die konkrete Einheit dieser beiden abstrakten Seiten.

Er ist das Denken, das sich nicht nur auf sich, sondern auf ein anderes bezieht.

Dieses andere ist aber keine ihm äußerliche, sondern seine eigene Natur.

Er bezieht sich also im anderen auf sich selbst.

Indem er sich auf ein anderes bezieht, enthält er die Seite des Außersichseins (Natur).

Indem er aber in diesem anderen sich auf sich bezieht,
enthält er die Seite des Insichseins (Logik).

Das konkrete Dasein des Geistes ist der menschliche Geist.

Dieser wird, in ähnlicher Weise wie die ganze Idee, zunächst wieder in seiner unmittelbaren einfachen Beziehung auf sich selbst betrachtet, - der subjektive Geist.

Dann in seiner Beziehung auf andere Menschen, - der objektive Geist.

Und drittens die Beziehung des menschlichen Geistes auf anderes,
das aber zugleich sein eigenes Wesen ist, das Verhältnis zu Gott,
- der absolute Geist,
die Einheit der Beziehung auf sich
und der Beziehung auf anderes.

Die Familie ist ein Verhältnis der Menschen untereinander
und fällt somit in die Spähre des objektiven Geistes.

Seine beiden abstrakten Seiten sind Recht und Moralität. \ Das Sittliche ist die Einheit des Rechtlichen und Moralischen
oder es ist die “Identität des allgemeinen und besonderen Willens.”(PdR §155)

Im Rechtlichen wird der Mensch betrachtet als vom allgemeinen Willen,
den Gesetzen usw. bestimmt.

Das Recht, die Gesetze gelten gegen den Menschen
auch ohne dessen Zustimmung und Entscheidung.

Im Moralischen dagegen wird der Mensch wesentlich als selbstbestimmend betrachtet.

Er setzt die Maxime, Gesetze seines Handelns selbst
und hält sich an sein eigenes Dafürhalten und seine eigene Absicht.

Das Recht des allgemeinen Willens (abstraktes Recht)
und des besonderen Willens (Moralität) haben beide ihre eigene relative Wahrheit.

Denn der Mensch ist sowohl fremdbestimmt, durch Gesetze und Autorität,
als auch selbstbestimmend.

Aber “das Rechtliche und das Moralische kann nicht für sich,”
d. h. das Rechtliche nicht ohne das Moralische und umgekehrt, “existieren,
und sie müssen das Sittliche zum Träger und zur Grundlage haben,
denn dem Rechte fehlt das Moment der Subjektivität,
das die Moral wiederum für sich allein hat,
und so haben beide Momente für sich keine Wirklichkeit.” (PdR §141 Zus.)

Im Sittlichen geht es darum, das, was wirkliches, tatsächliches Recht ist,
mit dem eigentlichen Willen und dem Pflichtbewußtsein des Menschen zu vereinigen
und zu bestimmen, inwiefern das, was der Mensch selbst bestimmt,
auch rechtliche Gültigkeit und Verbindlichkeit erhält.

Die Familie ist so ein Beispiel dieser Entsprechung von Recht und Pflicht .

Denn einerseits ist sie eine wirkliche staatlich-rechtliche Institution
und damit objektives Recht.

Andererseits entspricht sie dem moralischen, subjektiven Bedürfnisse des Menschen, nämlich insofern er in einer Familien leben will.

Ferner verpflichten sich die Ehepartner freiwillig vor dem Staat, sich dauerhaft zu binden.

Die Familie erhält aber umgekehrt ebenso das Recht,
vom Staat geschützt und gefördert zu werden.

Mit der Pflicht des Staates, die Familie zu schützen und zu befördern,
ist ebenso sein Recht verbunden,
sich auf die Familie als eine Einheit von Einzelpersonen zu beziehen
statt auf jede Einzelperson selbst.

In diesem Sinne stellt die Familie eine Keimzelle und Stütze des Staates dar.
Ein weiteres Beispiel der sittlichen Entsprechung von Recht und Pflicht findet sich in der Familie in der Beziehung der Eltern zu ihren Kindern.

Die Pflicht der Eltern ist, ihre Kinder zu erziehen.

Umgekehrt haben sie das Recht, den Gehorsam der Kinder zu erwirken.

Das Recht der Kinder ist, erzogen zu werden
und ihre entsprechende Pflicht ist, den Willen der Eltern zu akzeptieren usw.

Die Sittlichkeit teilt sich wiederum in ihre beiden abstrakten Momente,
die einander entgegengesetzt sind, Familie und Gesellschaft,
und in deren integrierende Einheit, den Staat.

Im Gegensatz zur bürgerlichen Gesellschaft, die Hegel
als ein System von vielen verschiedenen Einzelpersonen beschreibt,
ist die Familie eine Einheit, in der die Verschiedenheit
(nicht der Unterschied! s. u. Unterschied der Geschlechter)
der Einzelpersonen nicht in Betracht kommt;
die Familie ist eine Person,
die Gesellschaft viele Personen.

"Die Substanz, als Geist sich abstrakt in viele Personen (die Familieist nur eine Person),
in Familien oder Einzelne besondernd,
die in selbständiger Freiheit und als Besondere für sich sind,
verliert zunächst ihre sittliche Bestimmung,
indem diese Personen als solche nicht die absolute Einheit,
sondern ihre eigene Besonderheit und ihr Fürsichsein
in ihrem Bewußtsein und zu ihrem Zwecke haben,
- das System der Atomistik." (PdR § 523)

Die Bürgerliche Gesellschaft
besteht also aus vielen verschiedenen Personen.

Diese Personen sind entweder Einzelpersonen oder Familien.

Die einzelnen selbständigen Personen, wie sie unmittelbar in der Bürgerlichen Gesellschaft für sich ein Bestehen haben,
bleiben aber nicht in dieser Vereinzelung fest bestehen,
sondern bestimmen sich (z. B. durch Heirat) weiter zu Mitgliedern der Familie.

Der Selbstzweck des Einzelnen
verwandelt sich so in einen höheren, allgemeineren Zweck.

Dem Einzelnen kommt es als Mitglied der Familie
nicht mehr wesentlich auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse an,
sondern auf das Wohl der Familie .

Vielmehr ist das Wohl dieser Einheit seine Befriedigung.

Die Familie selbst als Ganzes ist eine Person
und zählt als eine Person in der bürgerlichen Gesellschaft.

Aber auch die Familie enthält die Möglichkeit der Auflösung.

Insofern bestimmen sich die Familienmitglieder,
z. B. durch die Erziehung der Kinder, wieder zu Einzelpersonen.

Unter einer Person versteht Hegel also nicht nur einen einzelnen Menschen,
sondern auch mehrere,
z. B. insofern sie durch das Band der Familie eine Einheit bilden.

Diese Arbeit soll der Frage nachgehen,
worin nach Hegel die Einheit der Familie besteht,
um sie als “eine Person” zu begreifen.

Denn es versteht sich nicht unmittelbar von selbst;
man geht eher unmittelbar davon aus,
daß die Familie mehrere Personen sind,
weil sie aus mehreren Personen zusammengesetzt ist.

außerdem sollen einige hauptsächliche Momente aus
Hegels Darstellung der Familie herausgehoben und besprochen werden.

1. Die Einheit der Familie

Wenn Hegel zugestimmt wird, daß die Familie eine Einheit sei,
so bleibt die Frage nach der näheren Bestimmung dieser Einheit.

Für Hegel besteht diese Einheit zunächst innerlich
in der Gesinnung der einzelnen Familienangehörigen, vornehmlich der Eheleute.

Und zwar in der Gesinnung,
"das Selbstbewußtsein seiner Individualität in dieser Einheit
als an und für sich seiender Wesentlichkeit zu haben,
um in ihr nicht als eine Person für sich, sondern als
Mitglied zu sein " (§158).
Die Gesinnung des einzelnen, selbstständigen Menschen,
sein eigener Wunsch und Wille, nicht mehr nur einzeln für sich und allein zu sein,
macht also die Grundlage der Einheit der Familie aus.

In Anbetracht dessen, daß Hegel sagt, es sei
eine “sittliche Pflicht, in den Stand der Ehe zu treten” (Anm.§162),
und damit eine Familie zu gründen,
stellt Hegel an den Einzelnen die Forderung,
eine solche Gesinnung zu haben, seine Eigenständigkeit und Selbständigkeit aufzugeben.

  Die Frage ist, ob er dazu berechtigt ist?

Weshalb und wozu sollen wir unsere Selbständigkeit aufgegeben?

Man meint häufig das Gegenteil, nämlich
daß das Höchste, was ein Mensch erreichen könne,
gerade seine Eigenständigkeit und Selbständigkeit sei.

Der Pflicht, eine Familie zu gründen, kann man kritisch gegenüberstehen,
insofern man der Meinung ist, daß kein Mensch zur Heirat gezwungen werden kann.

Genausowenig kann ein Mensch gezwungen werden,
die oben beschriebene Gesinnung zu haben.

Hegel unterscheidet aber zwischen Zwang (im abstrakten Recht)
und Pflicht (in der Moralität).

Zur Pflicht gehört wesentlich der eigene Wille des Menschen, seine Subjektivität,
während diese beim Zwang nicht in Betracht kommt.

Es wäre also falsch, zu meinen, nach Hegels Auffassung
müßten die Menschen zur Heirat gezwungen werden.

Es bildet ja gerade die Gesinnung der Menschen
die Grundlage für die Einheit und den Bestand der Familie.

Das Innerlichste des Menschen soll in dieser Beziehung
nicht durch Zwang geändert werden.

Aber auch die Pflicht,
    nicht als Zwang, sondern als moralisches Gebot aufgefaßt,
    eine Familie zu gründen und damit seine Eigenständigkeit aufzugeben,
wird heute kritisch betrachtet.

Denn es gilt die Freiheit und Eigenständigkeit des einzelnen Menschen als ein hohes Gut, auf welches er nicht mehr verzichten will.

Aber die Freiheit des Menschen nur als Selbständigkeit des Einzelnen aufgefaßt
ist ein einseitiges Verständnis von Freiheit
und gerade an dieser Einseitigkeit krankt unsere Zeit.

Der Selbständigkeitswahn oder Eigensinn ist gerade der Grund
für den immer häufiger beklagten Sittenverfall
und damit auch dafür, daß entweder keine festen Bindungen eingegangen werden
oder Ehen scheitern
oder, wenn sie eingegangen werden und Bestand zu haben scheinen,
jeder darin sein “Eigenes,” z. B. per Gütertrennung, behalten will.

Man will sich nicht unterordnen, sondern sein eigener Herr bleiben.

Aber, so wie wir Hegel verstehe, besteht die geforderte Gesinnung überhaupt
nicht darin, daß sich einer dem anderen unterordnet,
sondern beide sich einem Dritten unterordnen .

Dieses Dritte ist die Mitte, die Einheit:
der gemeinsame Zweck und dieser ist das Wohl der Familie

.

Die Freiheit des Menschen besteht nicht nur
in der Anerkennung als gleichberechtigter, selbständiger Person,
sondern ebensosehr darin, Bestehen und Gültigkeit in einem höheren Ganzen zu haben, einen bestimmten Platz darin einzunehmen und daran mitzuwirken.

2. Die Ehe

a)

Am Anfang der Anmerkung von § 164 heißt es:

"Wenn danach gefragt wird, was als der Hauptzweck derEhe angesehen werden müsse,
um daraus die gesetzlichen Bestimmungen schöpfen oder beurteilen zu können,
so wird unter diesem Hauptzwecke verstanden,
welche von den einzelnen Seiten ihrer Wirklichkeit
als die vor den anderen wesentliche angenommen werden müsse.

Aber keine für sich macht den ganzen Umfang ihres an und für sich seienden Inhalts,
des Sittlichen, aus,
und die eine oder die andere Seite ihrer Existenz kann,
unbeschadet des Wesens der Ehe, fehlen."
So kann das Verhältnis von Mann und Frau entweder aa) als Geschlechtsverhältnis angesehen werden,
indem die Befriedigung des Naturtriebes, die Fortpflanzung usw.
als Zweck der Ehe betrachtet werden kann.

Oder, denkt man an die Ehe im Verhältnis zum Staat, kommt man darauf,
sie als öffentliche Verpflichtung und Staatszweck zu begreifen und bestimmt sie so
#### bb) eher als ein Vertragsverhältnis.

Die moderne Auffassung ist, das Verhältnis von Mann und Frau
#### cc) als ein Liebesverhältnis anzusehen.

Dabei stellt man den Zweck des Einzelnen und das Gefühl in den Vordergrund.

Hegel sagt nun, daß zwar alle aufgeführten Aspekte Seiten der Wirklichkeit der Ehe sind, von denen die eine oder die andere Seite auch einmal fehlen darf,
unbeschadet des Wesens der Ehe.

Aber das Wesen der Ehe nur nach einer der Seiten zu bestimmen wäre falsch:

aa)

Die Ehe ist demnach nicht nur als ein Geschlechtsverhältnis zu bestimmen,
denn der Mensch ist nicht nur natürliches, lebendiges Wesen, er ist kein Tier;
sondern er ist geistiges Lebewesen,
denn das, wodurch sich der Mensch vom Tier unterscheidet ist das Denken, der Geist.

In der ehelichen, menschlichen Liebe
soll der natürliche Trieb nicht das bestimmende ausmachen.

Sie ist mehr eine geistige und damit tiefere Verbundenheit.

"Das Sittliche der Ehe besteht..in der Liebe, dem Zutrauen und der Gemeinsamkeit ..
- in welcher Gesinnung und Wirklichkeit der natürliche Trieb..herabgesetzt wird,
das
geistige Band in seinem Rechte als das Substantielle,
hiermit als das über die Zufälligkeit der Leidenschaften
und des zeitlichen besonderen Beliebens Erhabene,
an sich Unauflösliche sich heraushebt." (§163)

Als Grund dafür, daß in der Ehe der natürliche Trieb oder Geschlechtstrieb
zugunsten der geistigen Verbundenheit zurückzutreten hat,
gibt Hegel die größere Festigkeit des “geistigen Bandes” an,
das in Liebe, Zutrauen und Gemeinsamkeit besteht.

In der Tat ist eine geistige Verbundenheit weniger der Laune und dem Zufall ausgesetzt.

Die Frage ist nur, ob eine höhere Intensität des Geistigen
immer mit einer Herabsetzung des Natürlichen verbunden sein muss?

Menschen von großem Geiste z. B.
zeichnen sich häufig ebenso durch eine enge Naturverbundenheit aus.

Mit dem einen Extrem der bloßen Naturverbundenheit in der Ehe
verwirft Hegel aber auch das andere Extrem der " mönchische Ansicht ",
“durch welche das Moment der natürlichen Lebendigkeit als das schlechthin Negative bestimmt und ihm eben durch diese Trennung eine unendliche Wichtigkeit für sich gegeben wird.” (§ 163 u. Anm.)

bb) "Ebenso roh ist es aber, die Ehe bloß als einenbürgerlichen Kontrakt

zu begreifen, eine Vorstellung, die auch noch bei Kant vorkommt, wo denn die gegenseitige Willkür über die Individuen sich verträgt und die Ehe zur Form eines gegenseitigen vertragsmäßigen Gebrauchs herabgewürdigt wird." (§161 Zus)

Die Ehe kann schon deshalb nicht nur als ein Vertrag angesehen werden,
da bei einem bloßen Vertrag die Personen für sich selbständige bleiben
und eine ihnen äußerliche Sache den Eigentümer wechselt.

Die Personen schließen sich hierbei nicht selbst ganz und gar zusammen wie in der Ehe.

[ cc) "Die dritte ebenso zu verwerfende Vorstellung ist die, welche die

Ehe nur in die Liebe setzt, denn die Liebe, welche Empfindung ist, läßt die Zufälligkeit in jeder Rücksicht zu, eine Gestalt, welche das Sittliche nicht haben darf." (Zus. §161) ]

Der Grund, weshalb das Eheverhältnis nicht ausschließlich in der Liebe besteht,
ist derselbe wie der,
weshalb die Ehe nicht als bloßes Geschlechtsverhältnis anzusehen ist:

Die Ehe wäre der Willkür und Zufälligkeit preisgegeben
und dies widerspricht der Forderung, daß die Ehe ein festes Band sein soll.

Die Liebe ist nur die innerliche Einheit, welche in der Empfindung und im Herzen liegt.


Die Empfindungen des Menschen aber sind schwankend, hängen von äußeren Umständen ab. Dem scheinbar widersprechend heißt es aber im § 163:

“Das Sittliche der Ehe besteht in dem Bewußtsein dieser Einheit als substantiellen Zweckes, hiermit in der Liebe, dem Zutrauen und der Gemeinsamkeit der ganzen individuellen Existenz,..”

Hier wird die Liebe nicht als innerliche Empfindung, sondern ebenso als Bewußtsein ausgesprochen. (hierzu s. b))

Worauf es Hegel offensichtlich ankommt, ist, aufzuzeigen, daß alle drei Bestimmungen der Ehe in ihrer Ausschließlichkeit nicht ausreichen, ihr Wesen darzustellen. Daß diese Verhältnisbestimmungen nicht ausreichen, heißt aber dennoch: sie sind in ihr enthalten, aber nur als Momente , als Teilbestimmungen des ganzen Verhältnisses . So bedarf es z. B. zur Ergänzung der nur innerlichen, subjektiven Liebe auch der Objektivität und Äußerlichkeit durch die formelle Schließung der Ehe, worin das Vertragsmäßige der Ehe enthalten ist, sowie durch die gemeinsame Sorge für das Familienvermögen und die gemeinsame Erziehung der Kinder, wovon später näheres ausgeführt werden wird.

b) Die Liebe

wird von Hegel, wie oben bemerkt, einerseits als Empfindung andererseits als Bewußtsein, also als bewußte Empfindung bestimmt:

“Liebe heißt überhaupt das Bewußtsein meiner Einheit mit einem anderen, so daß ich für mich nicht isoliert bin, sondern mein Selbstbewußtsein nur als Aufgebung meines Fürsichseins gewinne und durch das Mich-Wissen, als der Einheit meiner mit dem anderen und des anderen mit mir. Die Liebe ist aber Empfindung, das heißt die Sittlichkeit in Form des Natürlichen..”

Näher beschreibt Hegel die Liebe als folgenden Widerspruch:“Das erste Moment in der Liebe ist, daß ich keine selbständige Personfür mich sein will und daß, wenn ich dies wäre, ich mich mangelhaft und unvollständig fühle. Das zweite Moment ist, daß ichmich in einer anderen Person gewinne , daß ich in ihr gelte, was sie wiederum in mir erreicht. Die Liebe ist daher der ungeheuerste Widerspruch, den der Verstand nicht lösen kann, indem es nichts Härteres gibt als diese Punktualität des Selbstbewußtseins, die negiert wird und die ich doch als affirmativ haben soll. Die Liebe ist das Hervorbringen und die Auflösung des Widerspruchs zugleich: als die Auflösung ist sie die sittliche Einigkeit.” (Zusatz. §158)

Erstens ist die Liebe also einerseits Bewußtsein andererseits Empfindung. Zweitens gehört zu ihr einerseits, daß ich mich als selbständige Person unvollständig fühle, mich in einer anderen Person aufgeben will und wirklich aufgebe. Andererseits das ich mich im Anderen wiedergewinne, in der Einheit mit ihm wirklich frei bin. Der Widerspruch der Liebe besteht also darin, daß man nicht nur etwas, sondern sich aufgibt und im und durch das Sichaufgeben an den anderen, sich selbst bereichert und sich im anderen wiedergewinnt. Hegel behauptet, daß der Verstand diesen Widerspruch nicht lösen kann. Damit ist aber wohl nicht gemeint, daß das Denken überhaupt nicht im Stande wäre, ihn zu lösen. Nicht der Verstand, sondern die Liebe selbst, die ebenso Bewußtsein und damit Denken ist (die Vernunft?), löst ihn.

 In Hegels “Vorlesungen über die Ästhetik” findet sich dieser Widerspruch der Liebe in ähnlicher Weise ausgedrückt:

“Das wahrhafte Wesen der Liebe besteht darin, das Bewußtsein seiner selbst aufzugeben, sich in einem anderen Selbst zu vergessen, doch in diesem Vergehen und Vergessen sich erst selber zu haben und zu besitzen.” und

“Die Liebe ist ein Unterscheiden zweier, die doch füreinander nicht unterschieden sind. Das Gefühl und Bewußtsein dieser Identität ist die Liebe, dieses, außer mir zu sein: Ich habe mein Selbstbewußtsein nicht in mir, sondern im Anderen, aber dieses Andere, in dem nur ich befriedigt bin, meinen Frieden mit mir habe,…indem es ebenso außer sich ist, hat sein Selbstbewußtsein nur in mir, und beide sind nur dieses Bewußtsein ihres Außersichseins und ihrer Identität. Dieses Anschauen, dieses Fühlen, dieses Wissen der Einheit, - das ist die Liebe!” (Ästhetik: “Begriff des Absoluten als der Liebe”)

 
### c) In diesen Bestimmungen des Wesens der Liebe liegt nach Hegel ebenso der Grund, weshalb in der Ehe nur zweiEinzelpersonen sich zusammenschließen können.

“Die Ehe ist wesentlich Monogamie, weil die Persönlichkeit, die unmittelbare ausschließende Einzelheit es ist, welche sich in dies Verhältnis legt und hingibt, dessen Wahrheit und Innigkeit (die subjektive Form der Substantialität) somit nur aus der gegenseitigen ungeteilten Hingebung dieser Persönlichkeit hervorgeht..” (§167)

Der andere im Eheverhältnis darf nur ein einziger Mensch sein, denn die Hingabe hat vollständig und ungeteilt zu sein. Ein weiterer Grund für die monogame Ehe ist für Hegel, daß sie den Naturtrieb desMenschen beschränkt, während es dagegen z. B. beim Konkubiniat hauptsächlich auf die Befriedigung desselben ankommt. Es gehört zur menschlichen Bestimmung, seinen natürlichen Trieb zugunsten seiner geistigen Anlagen zu mäßigen und zu beschränken.

d) Hegel unterscheidet zwischen dem subjektiven

und dem objektiven Ausgangspunkt der Ehe.

aa) Der subjektiven

Ausgangspunkt, wodurch die Personen füreinander bestimmt werden, kann zum einen der Entschluß (z. B. der Eltern), zum anderen die gegenseitige Neigung der Personen sein.

“Die Extreme sind das eine, daß die Veranstaltung der wohlgesinnten Eltern den Anfang macht und in den zur Vereinigung der Liebe füreinander bestimmt werdenden Personen hieraus, daß sie sich, als hierzu bestimmt, bekannt werden, die Neigung entsteht, - das andere, daß die Neigung in den Personen, als in diesen unendlich partikularisierten, zuerst erscheint.”

Für Hegel ist es relativ gleichgültig, auf welche dieser beiden Arten die Ehe zu Stande kommt. Die Ansicht der Bestimmung z. B. durch die Eltern erscheint für uns heute überholt. Nach Hegel dagegen kann diese Art des Zustandekommens sogar als der “sittlichere Weg” angesehen werden:

“- Jenes Extrem oder überhaupt der Weg, worin der Entschluß zur Verehelichung den Anfang macht und die Neigung zur Folge hat, so daß bei der wirklichen Verheiratung nun beides vereinigt ist, kann selbst als der sittlichere Weg angesehen werden.”

Daß die Bevorzugung dieses Weges ein unmoderner Standpunkt ist und heute nur noch der andere Weg als der einzig richtige angesehen wird, bemerkt Hegel allerdings selbst: “In dem andern Extrem,” in welchem die Neigung den Anfang macht “ist es die unendlich besondere Eigentümlichkeit, welche ihre Prätentionen geltend macht und mit dem subjektiven Prinzip der modernen Welt zusammenhängt. .. In den modernen Zeiten wird..das Verliebtsein, als der allein wichtige angesehen. Man stellt sich hier vor, jeder müsse warten, bis seine Stunde geschlagen hat, und man könne nur einem bestimmten Individuum seine Liebe schenken.” (alles §162 Anm. u. Zus.) Der Grund für Hegel, den ersten Weg als den sittlicheren Weg zu bewerten, liegt darin, daß diesem Weg der Entschluß, also ein geistiges Prinzip, zugrunde liegt, während im zweiten Weg die Neigung, der Trieb und damit ein natürliches Prinzip den Anfang macht. Der Mensch ist aber für Hegel hauptsächlich ein geistiges, selbstbestimmendes Wesen. Er soll sich mehr durch sein Denken selbst bestimmen als sich durch seine Triebe und Neigungen leiten lassen. Hiergegen könnte man einwenden, daß, indem z. B. die Eltern die Ehepartner füreinander bestimmen, diese ja gerade nicht selbst für sich entscheiden. Die freie, ungezwungene Einwilligung der füreinanderbestimmten Personen ist aber dennoch auch für Hegel notwendig (s. unten). Insofern ist Hegel moderner als es zunächst den Anschein hat.

bb)) Die freie Einwilligung

der Personen, egal wodurch sie füreinander bestimmt werden, ist für Hegel die Hauptsache und das, was er den " objektive Ausgangspunkt

" nennt:

“..der objektive Ausgangspunkt aber ist die freie Einwilligung der Personen, und zwar dazu, eine Person auszumachen , ihre natürliche und einzelne Persönlichkeit in jener Einheit aufzugeben, welche nach dieser Rücksicht eine Selbstbeschränkung aber eben, indem sie in ihr ihr substantielles Selbstbewußtsein gewinnen, ihre Befreiung ist.” (§162) Häufig wird Beschränkung betrachtet als die Freiheit des Menschen beschränkend. Die Selbstbeschränkung in der Ehe steht aber der Freiheit des Menschen nicht entgegen, insofern sie freiwillig ist und es zur Bestimmung des Menschen gehört, sich mit einem anderen zu vereinigen.

e)

Damit nun die Einwilligung Festigkeit und Wirklichkeit erhält, ist für Hegel die formelle Schließung der Ehe notwendig, d. h. die feierliche Erklärung und die Bestätigung durch die Öffentlichkeit. Die Liebe ist nur die innerliche, subjektive Vereinigung zweier Personen. Die Einheit muss, um objektiv zu werden und ihre Zufälligkeit und Willkür zu verlieren, ein in der Öffentlichkeit anerkanntes Dasein erhalten.

 An der Festigkeit der Ehe hat der Staat und die Gesellschaft nicht nur wesentliches Interesse, sondern für Hegel wäre ein Staat ohne diese Festigkeit überhaupt nicht denkbar:

“Mit Recht ist der eigentliche Anfang und die erste Stiftung der Staaten in die Einführung des Ackerbaues, nebst der Einführung der Ehe, gesetzt worden.” (Anm. §203)

Häufig erscheinen die Argumente gegen eine formelle Schließung in der Öffentlichkeit plausibler. So wird das Eheverhältnis als eine reine Privatsache angesehen, in der die Personen selber entscheiden können müssen, ob sie die Öffentlichkeit miteinbeziehen oder nicht. Hegel polemisiert gegen solche Argumentation u. a. auf folgende Weise: “Daß die Zeremonie der Schließung der Ehe überflüssig und eine Formalität sei, die weggelassen werden könnte, weil die Liebe das Substantielle ist und sogar durch diese Feierlichkeit an Wert verliert, ist von Friedrich v. Schlegel in der Lucinde und von einem Nachtreter desselben .. aufgestellt worden. Die sinnliche Hingebung wird dort vorgestellt als gefordert für den Beweis der Freiheit und Innigkeit der Liebe, eine Argumentation, die Verführern nicht fremd ist.” (Zusatz. § 164 )

Bei Hegel bedeutet Sittlichkeit u. a., daß sich die Rechte und die Pflichten entsprechen “..und der Mensch hat durch das Sittliche insofern Rechte, als er Pflichten, und Pflichten, insofern er Rechte hat.” (§155) Die formelle Schließung kann in diesem Sinne als eine Verpflichtung angesehen werden, wie man sagt, zusammenzustehen in guten und schlechten Zeiten. D. h. der eigenen Willkür zu entsagen und z. B. bei Trennungsabsicht nicht allein selbst sich für die Scheidung zu entscheiden, sondern sich einer Autorität, dem Gericht, zu unterziehen. Erst mit dieser Verpflichtung entsteht das Recht der Familie, von der Öffentlichkeit geschützt zu werden.


### f) Hegel spricht von der Ehe als von der “Identifizierung der Persönlichkeiten, wodurch die Familie eine Person ist und die Glieder derselben Akzidenzen [sind].” Diese Identität ist aber nicht Ununterschiedenheit, sondern sie enthält den Unterschied in sich. In der Ehe erhält der Unterschied der Geschlechter seine geistige und sittliche Bedeutung (§165). Was die Rollenverteilung innerhalb der Ehe anbetrifft, scheint Hegels Auffassung der Geschlechter heute als nicht mehr tragbar. Die unterschiedliche geistige Bedeutung der Geschlechter, die Hegel im Auge hat, lassen sich vielleicht aus dem Innen- und Außenverhältnis der Familie deutlich machen:

Das Innenverhältnis betrifft das der Familienmitglieder untereinander, welches nicht bestimmt ist durch Recht und geschriebenes Gesetz, sondern durch ungeschriebenes Gesetz der Liebe, der Moral und des Zutrauens untereinander. Diesem inneren Gesetz ordnet sich die Weiblichkeit zu. Sie ordnet sich zu, d. h. sie wird nicht zugeordnet durch eine äußere Gewalt, sondern sie fühlt sich durch innere Bestimmung zu diesem Gesetz hingezogen. Das Innenverhältnis als Beziehung der Familienglieder ist also mit der Weiblichkeit verknüpft. Das Außenverhältnis ist das der Familie als Einheit, als einer Person gegen andere Personen der Gesellschaft. Diese anderen Personen können wiederum andere Familien sein oder Einzelpersonen. In diesem Verhältnis von Personen herrscht das Recht als Recht, das geschriebene Gesetz , welches wir normalerweise unter Gesetz verstehen. Diesem, wie man sich früher ausdrückte, menschlichen, irdischen, weltlichen Gesetz der Öffentlichkeit - im Gegensatze zum göttlichen, unterirdischen Gesetz der Familie (die Pietät, die Penaten) - fühlt sich die Männlichkeit hingezogen, d. h. sie ordnet sich diesem zu.

Der Gegensatz dieser beiden Gesetze und die entsprechende Zuordnung von Männlichkeit und Weiblichkeit findet sich bereits in alten griechischen Darstellungen. Für Hegel enthalten diese Unterscheidungen einen wahren Sinn. So heiß es z. B.:

“.. Die Pietät wird daher in einer der erhabensten Darstellungen derselben, der Sophokleischen Antigone, vorzugsweise als das Gesetz des Weibes ausgesprochen und als das Gesetz der empfindenden subjektiven Substantialität, der Innerlichkeit, die noch nicht ihre vollkommene Verwirklichung erlangt, als das Gesetz der alten Götter, des Unterirdischen, als ewiges Gesetz, von dem niemand weiß, von wannen es erschien, und im Gegensatz gegen das offenbare, das Gesetz des Staates dargestellt - ein Gegensatz, der der höchste sittliche und darum der höchste tragische und in der Weiblichkeit und Männlichkeit daselbst individualisiert ist; vgl. Phänomenologie des Geistes, S. 328 ff., 3517 ff.” (Anm. § 166)

Für Hegel hat die Unterscheidung dieser Gesetze und ihre Individualisierung durch den Mann und die Frau eine Konsequenz, die heute auf starken Widerstand stößt:

“.. Der Mann hat daher sein wirkliches substantiellesLeben im Staate , der Wissenschaft und dergleichen, und sonst im Kampfe und der Arbeit mit der Außenwelt und mit sich selbst, so daß er nur aus seiner Entzweiung die selbständige Einigkeit mit sich erkämpft, deren ruhige Anschauung und die empfindende subjektive Sittlichkeit er in der Familie hat, in welcher die Frau ihre substantielle Bestimmung und in dieser Pietät ihre sittliche Gesinnung hat.” (§166)

Noch drastischer heißt es im anschließendem Zusatz:

“Frauen können wohl gebildet sein, aber für die höheren Wissenschaften, die Philosophie und für gewisse Produktionen der Kunst, die ein Allgemeines fordern, sind sie nicht gemacht.” (Zus. §166)

Solche Aussagen gelten heute für nicht mehr tragbar und empirisch widerlegt. Um ihnen dennoch einen positiven Sinn abzugewinnen, müßte man, so meine ich, durchgängiger zwischen Mann und Männlichkeit bzw. Frau und Weiblichkeit unterscheiden als Hegel es zum Teil getan hat. Männlichkeit und Weiblichkeit s ind allgemeinere, abstraktere Formen als Mann und Frau . Diese sind bestimmtere, konkretere Bestimmungen, welche jeweils die allgemeineren Bestimmungen der Männlichkeit und Weiblichkeit enthalten. So wäre es meiner Ansicht nach falsch, zu behaupten: die Frau sei nur weiblich und der Mann nur männlich. Beide sind vielmehr sowohl männlich als auch weiblich , enthalten beide Bestimmungen und es ist nur eine Frage des Grades und der Akzentuierung. Wenn nun gesagt wird, daß die Weiblichkeit sich mehr der Familie, die Männlichkeit sich mehr der Öffentlichkeit verbunden fühlt, so heißt dies nicht unbedingt, und wohl auch für Hegel nicht, daß die Frau sich ausschließlich der Familie, der Mann sich ausschließlich dem Staate, der Wissenschaft usw. zuzuwenden hat.

Wenn man der Unterscheidung des innerlichen, ungeschriebenen Gesetzes innerhalb der Familie und des geschriebenen, positiven Gesetzes in der Gesellschaft folgt, wäre eine Konsequenz, daß nicht in die Einheit der Familie durch staatliche, positive Gesetze eingegriffen werden dürfte, ähnlich wie internationales Recht nicht in die innere Souveränität eines Staates einzugreifen hat. Die Einheit einer bestimmten Familie ist aber nicht von unendlicher Dauer, sondern sie löst sich auch, wie unten näher beschrieben wird, auf. Insofern die Mitglieder so zu freien Personen gegeneinander werden, tritt das staatliche Recht wieder in ihr Verhältnis ein. Dieser Unterschied ist wichtig bei der aktuellen Frage, ob der Staat z. B. bei Vergewaltigung in der Ehe, Kinderschlagen usw. intervenieren soll. Es ist hierbei zu fragen, ob bereits eine totale Entfremdung der Mitglieder (s. unten) besteht; und nur insofern die Einheit der Familie und somit die Familie selbst nicht mehr besteht, hat das staatliche Gesetz in Kraft zu treten.

3. Familienvermögen, Kinder und Auflösung der Familie

Hegel sieht wie gesagt in der Liebe die innerliche Einheit der Familie. Als Dasein dieser Einheit und damit ihrer Vervollständigung betrachtet er einerseits das Vermögen der Familie andererseits die Kinder.


### a) Hegel grenzt zunächst das Vermögen vom Eigentum ab. Während die einzelne, abstrakte Person Eigentum besitzt und dieses für die Freiheit derselben konstitutiv ist, so ist bei der aus mehreren Mitgliedern bestehenden konkreten Familie vom Vermögen, das heißt vom gemeinschaftlichen, festen Eigentum zu sprechen.

"Die Familie hat nicht nur Eigentum, sondern für sie als allgemeine und fortdauernde Person tritt das Bedürfnis und die Bestimmung eines bleibenden und sicheren Besitzes, eines Vermögens ein. Das im abstrakten Eigentum willkürliche Moment des besonderen Bedürfnisses des bloß Einzelnen und die Eigensucht der Begierde verändert sich hier in die Sorge und den Erwerb für ein Gemeinsames, in ein Sittliches…

Dieses ist gemeinsames Eigentum, so daß kein Glied der Familie ein besonderes Eigentum, jedes aber sein Recht an das Gemeinsame hat." (§ 170 u. Anm.)

In der Familie soll also nach Hegel keine Gütertrennung herrschen. In ihr ist sozusagen das kommunistische Prinzip wirklich; Mein und Dein ist hier abgeschafft und an deren Stelle das Unser getreten. So ist das Vermögen zu betrachten als das Dasein der Einheit der Familie, allerdings nur in äußerlicher Gestalt; das Vermögen ist nur ein totes, natürliches Dasein.

### b) In Ergänzung hierzu stellen die Kinder und die Liebe der Eltern zu ihnen das Dasein der Einheit in innerlicher Gestalt, das Dasein derselben in lebendiger und geistiger Form dar. Der Unterschied von Innerlichkeit und Äußerlichkeit tritt also in der Äußerlichkeit selbst, dem Dasein der Einheit, wieder hervor.

“Zwischen Mann und Frau ist das Verhältnis der Liebe noch nicht objektiv; denn wenn die Empfindung auch die substantielle Einheit ist, so hat diese noch keine Gegenständlichkeit. Eine solche erlangen die Eltern erst in ihren Kindern, in welchen sie das Ganze der Vereinigung vor sich haben. Die Mutter liebt im Kinde den Gatten, dieser darin die Gattin; beide haben in ihm ihre Liebe vor sich. Während im Vermögen die Einheit nur in einer äußerlichen Sache ist, ist sie in den Kindern in einem Geistigen, in dem die Eltern geliebt werden und das sie lieben.” (§173Zus.)

Bei Hegel bedeutet wahre Freiheit nicht das Freisein vonetwas, sondern das Beisichsein im Anderssein

. Das Verhältnis von Kindern und Eltern könnte als ein Beispiel dieser Freiheit angesehen werden. Die Kinder sind für die Eltern nicht ein völlig Anderes, zu dem sie nur in äußerlichem Verhältnis stehen. Sondern sie sind ihre Zeugung, Produkt ihrer Erziehung. In den Kindern schauen die Eltern ihr Werk, ihre Liebe an oder, wie man es auch ausdrückt, die Eltern leben in ihren Kindern weiter. In diesem Sinne sind die Eltern in den Kindern als ihrem Anderen bei sich und können darin sowie dadurch als befreit betrachtet werden.

Die Auflösung der Familie

Wie einerseits die Kinder die Einheit darstellen, so sind sie umgekehrt auch der Anfang der Auflösung dieser Einheit.

a) Die Erziehung

der Kinder ist nämlichwesentlich Erziehung zu ihrer Selbständigkeit. Das Ziel der Erziehung ist, daß die Kinder sich aus dem Bande der Familie loslösen, um nicht mehr Mitglieder, sondern eigenständige Personen zu sein, welche dann ihrerseits die Fähigkeit besitzen, ihre Vereinzelung wieder aufzuheben und eigene Familien zu stiften. (§177) Für Hegel ist unter einer Familie hauptsächlich nur die Eltern und dieKinder zu verstehen ist, nur diese bilden eine Person, und nicht die weiteren Verwandtschaften, nicht der Stamm.Ein weiterer zu bemerkender Punkt in der Erziehung ist die Bestrafungder Kinder (§174). Diese darf nicht im Sinne der Strafe als Recht ausgeübt werden (vgl. §90f Abschnitt: Zwang und Verbrechen). Die Strafe im Sinne des Rechts hat zum Zwecke die Gerechtigkeit, d. h. Aufhebung des Verbrechens. Der Mensch wird hierbei nur nach seiner einzelnen Tat beurteilt, nicht nach der Totalität seiner Individuum. In der Einheit der Familie hingegen gilt, wie oben bemerkt, das positive Recht nicht. In ihr wird der Mensch nach seiner ganzen Besonderheit, nicht jede Tat einzeln für sich beurteilt. Die Bestrafung der Kinder hat den Zweck der “Abschreckung” und der " Erhebung des Allgemeinen inihr Bewußtsein und ihren Willen " (§174), denn für Hegel haben Kinder durchaus kein allgemeines Bewußtsein und keinen allgemeinen Willen, welcher ihnen vielmehr erst anerzogen werden muss.

b)

Die Erziehung der Kinder ist die sittliche Form der Auflösung der Familie. Die natürliche Form derselben ist der Tod derEltern , womit das Testamentsrecht verbunden ist.

c) Die unsittliche Form der Auflösung ist die bereitsangesprochene totale Entfremdung

der Mitglieder, insbesondere der Eltern. Diese ist als ein Unglück anzusehen und hat die Scheidung und das damit verbundene Recht zur Folge.

“Die Ehe soll nicht durch Leidenschaft gestört werden, denn diese ist ihr untergeordnet.” Das höhere ist die Beständigkeit, die Ehe ist unauflöslich. “Aber sie ist nur an sich unauflöslich, denn wie Christus sagt: Nur um ihres Herzens Härtigkeit ist die Scheidung zugestanden. Weil die Ehe das Moment der Empfindung enthält, ist sie nicht absolut, sondern schwankend und hat die Möglichkeit der Auflösung in sich. Aber die Gesetzgebungen müssen diese Möglichkeit aufs höchste erschweren und das Recht der Sittlichkeit gegen das Belieben aufrechterhalten.” (Zus. §163)


In diesem Sinne könnte das folgende Goethesche Zitat aus den “Wahlverwandtschaften” herangezogen werden und dieses den Eheleuten - um der Erweichung ihrer Herzen willen - vorgelegt werden:

" Die Ehe ist der Anfang und der Gipfel aller Kultur . Sie macht den Rohen mild, und der Gebildeteste hat keine bessere Gelegenheit, seine Milde zu beweisen. Unauflöslich muss sie sein: Denn sie bringt so vieles Glück, daß alles einzelne Unglück dagegen gar nicht zu rechnen ist. Und was will man von Unglück reden? Ungeduld ist es, die den Menschen von Zeit zu Zeit anfällt, und dann beliebt er sich unglücklich zu finden. Lasse man den Augenblick vorübergehen, und man wird sich glücklich preisen, daß ein so langes Bestandenes noch besteht. Sich zu trennen, gibt’s gar keinen hinlänglichen Grund. Der menschliche Zustand ist so hoch in Leiden und Freuden gesetzt, daß gar nicht so berechnet werden kann, was ein Paar Gatten einander schuldig werden. Es ist eine unendliche Schuld, die nur durch die Ewigkeit abgetragen werden kann."