In der bürgerlichen Gesellschaft ist jeder sich Zweck, alles andere ist ihm nichts.
 
Aber ohne Beziehung auf andere kann er den Umfang seiner Zwecke nicht erreichen;
diese anderen sind daher Mittel zum Zweck des Besonderen.
 
Aber der besondere Zweck gibt sich
durch die Beziehung auf andere d ie Form der Allgemeinheit
und befriedigt sich, indem er zugleich das Wohl des anderen mitbefriedigt .

      RP Zusatz. § 182


 
 
Indem in der bürgerlichen Gesellschaft Besonderheit [Eigenwohl]
und Allgemeinheit [Wohl aller] auseinandergefallen sind,
sind sie dennoch beide wechselseitig gebunden und bedingt.
 
Indem das eine gerade das dem andern Entgegengesetzte zu tun scheint
und nur sein zu können vermeint, indem es sich das andere vom Leibe hält,
hat jedes das andere doch zu seiner Bedingung. [..]
 
Meinen Zweck befördernd, befördere ich das Allgemeine, und dieses befördert wiederum meinen Zweck.

         RP Zusatz. § 184
 

Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung,
so durch die Allgemeinheit bedingt,
begründet ein System allseitiger Abhängigkeit ,
daß das Wohl des Einzelnen in das Wohl und Recht aller verflochten [ist],
darauf gegründet und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesichert ist.

                   RP § 183  
 
 
Notwendigkeit [Abhängigkeit] und Freiheit[Selbstsucht]
sind hier im Kampfe miteinander;
eins schlägt immer um in das andere.
 
Freiheit wird zur Notwendigkeit und Abhängigkeit
und diese wieder zur Freiheit.
 
Diese Freiheit ist aber eben deshalb nicht wahre Freiheit

.
 
Die Selbstsucht, die sich befriedigt, gibt sich zugleich auf
und bewirkt das Gegenteil ihrer selbst, die Allgemeinheit.
 
Dieses Umschlagen, diese Dialektik ist das Vernünftige,
das Übergehen des einen in das andere.
 
Indem die Privatpersonen ihren Zweck suchen,
so ist dies zugleich vermittelt durch das Umschlagen in das Allgemeine,
und die Individuen sind dadurch genötigt,
sich um das Allgemeine zu bekümmern.
 
Es tritt das Bewußtsein auf diese Weise hervor,
das nur durch das Allgemeine [die Gemeinschaft]das Besondere [der Eigennutz] erhalten und befriedigt werden kann.

  VPR 1819/20