Bei der Idee des Staatsmuss man nicht besondere Staaten vor Augen haben, nicht besondere Institutionen,
man muss vielmehr die Idee, diesen wirklichen Gott, für sich betrachten.
[Hegel geht es also nicht um den preußischen Staat !! - wie so oftbehauptet wird ]
 
[Aber dennoch:] Jeder Staat,
man mag ihn auch nach den Grundsätzen, die man hat, für schlecht erklären,
man mag diese oder jene Mangelhaftigkeit daran erkennen,
hat immer, wenn er namentlich zu den ausgebildeten unserer Zeit gehört,
die wesentlichen Momente seiner Existenz in sich.
[d.h. die Momente der Idee in sich ?]              Enz. Zusatz. §258

   
Man hat oft gesagt, der Zweck des Staates sei das Glück der Bürger; dies ist allerdings wahr:
ist ihnen nicht wohl, ist ihr subjektiver Zweck nicht befriedigt,
finden sie nicht,
daß die Vermittlung dieser Befriedigung der Staat als solcher ist,
so steht derselbe auf schwachen Füßen. Zusatz. 265  

 
Die Idee des Staats in neuer Zeit hat d ie Eigentümlichkeit,
daß er die Verwirklichung der Freiheit
nicht nach subjektivem Belieben, [eines Despoten]
sondern nach dem Begriffe des Willens,
d. h. nach seiner Allgemeinheit und Göttlichkeit ist.[allgemeiner Wille, nicht Wille aller, nicht Mehrheit]  

Das Wesen des neuen Staates ist,
d aß das Allgemeine [reine Staatszwecke] verbunden seimit der vollen Freiheit der Besonderheit,
[d.h.] dem Wohlergehen [und Interesse] der Individuen.

[Das bedeutet einerseits,]
daß das Interesse der Familie und bürgerlichen Gesellschaft
[das besondere Interesse der Bürger ]sich zum Staate [zum allgemeinen Interesse des Staates]
zusammennehmen muss.
[Der Bürger muss eine Gesinnung fürs Allgemeine haben (Patriotismus)]

[Umgekehrt bedeutet es aber auch]daß die Allgemeinheit des Zwecks [des Staats]
ni cht ohne das eigene Wissen und Wollender Besonderheit [der Bürger], die ihr Recht behalten muss,
fortschreiten kann [..]
 
Nur dadurch, daß beide Momente in ihrer Stärke bestehen,
ist der Staat als ein gegliederter und wahrhaft organisierter anzusehen.
Zusatz. § 260
  Die Bestimmungen des individuellen Willens [persönlicheZwecke]
sind durch den Staat in ein objektives Dasein gebracht
und kommen durch ihn erst zu ihrer Wahrheit und Verwirklichung.
 
Der Staat ist die alleinige Bedingungder Erreichung des besonderen Zwecks und Wohls.
Zusatz. § 261