Verbrechen
Hegel-Begriff (§§ 90–103)
Die dritte und schwerste Gestalt des Unrechts: Der Wille negiert das Recht offen, in seiner Form wie in seinem Inhalt. Der Verbrecher bestreitet nicht nur diesen Anspruch, sondern das Recht als solches.
Entwickelt in
Teil III.4
Die steigerung
unbefangenes Unrecht (beide meinen, im Recht zu sein) → Betrug (die Form wird gewahrt, der Inhalt verletzt) → Verbrechen. Mit jeder Stufe wird der Widerspruch bewusster.
Entwickelt in
Teil III.4
Systematischer ort
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