Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 34
Absoluter Geist — die Sphäre der Oberzwecke
Bei Hegel folgt auf den objektiven Geist (Recht, Moralität, Sittlichkeit, Weltgeschichte) der absolute Geist als die Sphäre, in der der Geist sich nicht mehr durch endliche Zwecke und ihr Material bestimmt, sondern auf sich selbst bezieht. Hegel gliedert ihn in Kunst, Religion und Philosophie, in dieser Reihenfolge. Ob diese Reihenfolge die sachlich richtige ist, wird an anderer Stelle erörtert; hier wird sie nicht verfolgt, weil die Rechtsphilosophie vom absoluten Geist nur seine Stellung braucht, nicht seine innere Gliederung.[1]
Was absolut an dieser Sphäre ist, ist nicht eine metaphysische Erhabenheit, sondern eine Stellung in der Bewegung des Geistes. Ab-solutus heißt: nicht durch anderes begrenzt. In Familie, bürgerlicher Gesellschaft und Staat bezieht sich der Geist auf endliche Zwecke und das jeweils verfügbare Material — ein Stück Brot wird gebacken, eine Maschine konstruiert, ein Gesetz verabschiedet. In der Sphäre des absoluten Geistes geht es nicht um endliche Zwecke, sondern um die Oberzwecke — das, was wir letztlich für gut, wahr und wichtig halten und woraufhin alle endlichen Zwecke ausgerichtet sind.
Dass der absolute Geist hier auftaucht — und nicht nur als Anhang —, hat seinen Grund in einer Beobachtung, die für die ganze Konzeption tragend ist: Die Oberzwecke, die in Religion, Kunst, Philosophie und Wissenschaft artikuliert werden, prägen den objektiven Geist mit. Die Lebensformen einer Gesellschaft sind nicht aus der ökonomischen oder rechtlichen Struktur allein zu erklären; sie sind auch geprägt von dem, was die Menschen für gut, für wahr, für heilig halten. Eine konfuzianische Zivilisation, eine christliche Zivilisation, eine islamische Zivilisation sind nicht nur ökonomisch und politisch unterschiedlich, sondern auch in der Tiefenstruktur dessen, was sie als Oberzwecke anerkennen. Die im äußeren Staatsrecht erwähnten Zivilisationen lassen sich gerade von hier her unterscheiden: Sie haben verschiedene religiöse Traditionen, verschiedene ästhetische Idiome, verschiedene philosophische Hintergründe. Das ist die Tiefenstruktur, die quer zu den einzelnen Staaten liegt und die das Verhältnis der Zivilisationen zueinander prägt.
Aber — und das ist die Gegenpointe gegen einen kulturalistischen Idealismus — lassen sich die Lebensformen aus dem absoluten Geist nicht einfach ableiten. Was eine Gesellschaft als Oberzwecke anerkennt, prägt sie; aber wie sie diese Zwecke realisiert, hängt vom Material ab, von den geographischen Bedingungen, von den verfügbaren Mitteln, von der ökonomischen Konstellation. Hegel hat sich, wie erwähnt, auf Ritter bezogen; die Materialität bleibt Bedingung, durch die die Oberzwecke hindurchgehen müssen, um wirklich zu werden. Bergvölker, Flusstal-Reiche, Hafenstadt-Kulturen entwickeln verschiedene Formen, in denen sich auch ihre religiösen, künstlerischen und philosophischen Oberzwecke artikulieren — nicht weil die Oberzwecke verschieden wären, sondern weil sie verschieden konkretisiert werden müssen.
Die Pointe an dieser Stelle der Rechtsphilosophie ist daher: Die Bestimmungen, die hier entwickelt wurden — Person, Eigentum, Vertrag, Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat —, stehen nicht isoliert. Sie sind in einer doppelten Vermittlung: zum einen mit dem Material, mit dem geographischen Stoff, mit den ökonomischen Bedingungen (das ist die vertikale Dimension nach unten — Naturphilosophie, Ökonomie); zum anderen mit den Oberzwecken, die in Religion, Kunst, Philosophie artikuliert werden (das ist die vertikale Dimension nach oben — der absolute Geist). Die Rechtsphilosophie ist die Sphäre dazwischen — die Sphäre, in der das Material durch die Oberzwecke geformt wird und die Oberzwecke durch das Material konkretisiert werden.
Eine ausführliche Behandlung des absoluten Geistes — die Religionen in ihrer Vielfalt, die Kunstformen in ihrer Geschichte, die Philosophien in ihrer Auseinandersetzung — gehört in einen eigenen Band. Was hier festzuhalten war, ist die Stellung: Der absolute Geist ist nicht über die Rechtsphilosophie hinaus, sondern als die Sphäre, in der die Oberzwecke artikuliert sind, die in den objektiven Geist hineinwirken. Wer die Rechtsphilosophie ohne diesen Bezug liest, verliert das, was den ganzen Aufbau begrifflich trägt.
Die Gründe für eine abweichende Ordnung — Religion, Kunst, Philosophie — sind in einem eigenen Band des absoluten Geistes ausgeführt. Sie hier zu entwickeln hieße, im Schlussteil eine zweite Debatte zu eröffnen, deren Ausgang für den Gang dieses Bandes nichts austrägt. ↩︎