Anerkennung

Hegel (Kernbegriff)

Das Verhältnis, in dem ein Selbstbewusstsein sich im anderen frei weiß: Es ist frei, "als es im freien anderen sich anerkannt weiß und dies weiß, insofern es das andere anerkennt und es frei weiß" (Enz. Bd. 3, § 436). Im Recht heißt das: "sei eine Person und respektiere die anderen als Personen" (RPh § 36). Hegel entwickelt die Anerkennung in der Philosophie des Geistes, aus dem Kampf des Anerkennens und dem Verhältnis von Herrschaft und Knechtschaft (Enz. Bd. 3, §§ 430-436); als Kategorie kommt sie in der Logik nicht vor. Weiterführung: Dieser Kommentar fasst Anerkennung als das Verhältnis, in dem einer den anderen als jemanden behandelt, der Gründe prüfen und Einwände erheben kann --- nicht als Gegenstand, über den geurteilt wird. Für die Logik ist das keine moralische Zusatzforderung, sondern Voraussetzung ihres eigenen Vollzugs: Wer argumentiert, hat den anderen bereits als urteilsfähig unterstellt (Kap. 20.1). Anerkennung sichert dabei keine Wahrheit durch Zustimmung, sondern dadurch, dass der andere widerspricht und Gründe verlangt; woran gemessen wird, bleibt die Angemessenheit an den Begriff. Welche Vorformen dieses Verhältnis in der Logik hat, zeigt Kap. 18.2.

Nicht gemeint

Nicht Lob, Wertschätzung oder Zustimmung zu dem, was ein anderer sagt; Anerkennung zeigt sich eher im Widerspruch als in der Zustimmung. Und nicht schon die einseitige Anerkennung, mit der der Kampf endet --- der Knecht erkennt den Herrn an, ohne selbst anerkannt zu werden (Enz. Bd. 3, § 433); wirklich ist sie erst als gegenseitige, in der jeder den anderen frei weiß.

Bei Hegel

RPh § 36; Enz. Bd. 3, §§ 430-436. Vgl. [[hegel-recht:3]].

Querverweise

Selbstbewusstsein; Herr-Knecht-Dialektik; Intersubjektivität; Performativer Widerspruch

Nicht gemeint

Nicht Lob, Wertschätzung oder Zustimmung zu dem, was ein anderer sagt; Anerkennung zeigt sich eher im Widerspruch als in der Zustimmung. Und nicht schon die einseitige Anerkennung, mit der der Kampf endet --- der Knecht erkennt den Herrn an, ohne selbst anerkannt zu werden (Enz. Bd. 3, § 433); wirklich ist sie erst als gegenseitige, in der jeder den anderen frei weiß.

Im kommentar zu hegels logik

[[kleine-logik:18.2]], [[kleine-logik:20.1]]