Aufhebung

Hegel (Methode)

Der Schritt, in dem eine Bestimmung an ihrer eigenen Unhaltbarkeit zugrunde geht und dabei nicht verschwindet, sondern in eine reichere eingeht. Am Wort liest Hegel zwei Bedeutungen ab, nicht drei: "Aufheben hat in der Sprache den gedoppelten Sinn, daß es soviel als aufbewahren, erhalten bedeutet und zugleich soviel als aufhören lassen, ein Ende machen" (TWA 5, 114). Die lateinische Merkformel tollere --- conservare --- elevare schreibt dem Lateinischen dabei zu, was Hegel ihm abspricht: Der Doppelsinn von tollere "geht nicht so weit, die affirmative Bestimmung geht nur bis zum Emporheben" (TWA 5, 114). Vom bloßen Abbruch unterscheidet sich die Aufhebung daran, dass das Aufgehobene ein Aufbewahrtes ist, "das nur seine Unmittelbarkeit verloren hat, aber darum nicht vernichtet ist" (TWA 5, 114). Aufgehoben ist etwas erst, "als es in die Einheit mit seinem Entgegengesetzten getreten ist; in dieser näheren Bestimmung als ein Reflektiertes kann es passend Moment genannt werden" (ebd.). Die Lesart dieses Kommentars: Der Sache fehlt das dritte Moment der Merkformel deshalb nicht; es steht nur an anderer Stelle. Das Bestehen als Moment ist das Erheben. Die Dreiheit ist also eine Merkformel, kein Befund über Hegels Sprachgebrauch.

Nicht gemeint

Nicht das Aufheben im Sinne des Abschaffens (ein Gesetz aufheben) und nicht das bloße Aufbewahren --- erst beides zusammen ergibt den Sinn. Und keine Synthese, die zwei Positionen zu einem Mittelweg verrechnet: Aufgehoben wird eine Bestimmung an ihrer eigenen Unhaltbarkeit.

Bei Hegel

TWA 5, 113 f.; Enz. §96 Zusatz ("die gedoppelte Bedeutung unseres deutschen Ausdrucks aufheben")

Querverweise

Negation der Negation; Moment; Übergang; Dialektik; Ablassen von der Negativität

Nicht gemeint

Nicht das Aufheben im Sinne des Abschaffens (ein Gesetz aufheben) und nicht das bloße Aufbewahren --- erst beides zusammen ergibt den Sinn. Und keine Synthese, die zwei Positionen zu einem Mittelweg verrechnet: Aufgehoben wird eine Bestimmung an ihrer eigenen Unhaltbarkeit.

In den ersten auflagen

1817 §§ 48-49

Im kommentar zu hegels logik

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