Besitznahme
Hegel (Abstraktes Recht)
Die erste Weise, in der ein Wille in eine Sache kommt: Ich nehme etwas, und damit ist es meines. Hegel unterscheidet körperliche Ergreifung, Formierung und Bezeichnung.
Bei Hegel
§§ 54--58
Warum das mehr ist als faktisches
Die Besitznahme ist ein Willensakt, der Anerkennung verlangt. Wer etwas nimmt, was ein anderer schon hat, nimmt nicht Besitz --- er raubt.
Im buch
Systematischer ort
32111