Besitznahme

Hegel (Abstraktes Recht)

Die erste Weise, in der ein Wille in eine Sache kommt: Ich nehme etwas, und damit ist es meines. Hegel unterscheidet körperliche Ergreifung, Formierung und Bezeichnung.

Bei Hegel

§§ 54--58

Querverweise

Eigentum · Gebrauch

Warum das mehr ist als faktisches

Die Besitznahme ist ein Willensakt, der Anerkennung verlangt. Wer etwas nimmt, was ein anderer schon hat, nimmt nicht Besitz --- er raubt.

Im buch

Kap. 8

Systematischer ort

32111