Verfassung

Hegel-Begriff (§§ 272–320)

Nicht das Dokument, sondern die Gliederung des Staates in seine Gewalten und deren Verhältnis zueinander. Hegel unterscheidet fürstliche, Regierungs- und gesetzgebende Gewalt.

Nicht gemeint

Gewaltenteilung als gegenseitige Blockade. Für Hegel sind die Gewalten Momente eines Organismus, nicht Kontrolleure gegeneinander — was ihm der Sache nach eine berechtigte Kritik eingetragen hat.

Entwickelt in

Teil V

Querverweise

Staat · Stand

Nicht gemeint

Gewaltenteilung als gegenseitige Blockade. Für Hegel sind die Gewalten Momente eines Organismus, nicht Kontrolleure gegeneinander — was ihm der Sache nach eine berechtigte Kritik eingetragen hat.

Entwickelt in

Teil V

Systematischer ort

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