Verfassung
Hegel-Begriff (§§ 272–320)
Nicht das Dokument, sondern die Gliederung des Staates in seine Gewalten und deren Verhältnis zueinander. Hegel unterscheidet fürstliche, Regierungs- und gesetzgebende Gewalt.
Nicht gemeint
Gewaltenteilung als gegenseitige Blockade. Für Hegel sind die Gewalten Momente eines Organismus, nicht Kontrolleure gegeneinander — was ihm der Sache nach eine berechtigte Kritik eingetragen hat.
Entwickelt in
Teil V
Nicht gemeint
Gewaltenteilung als gegenseitige Blockade. Für Hegel sind die Gewalten Momente eines Organismus, nicht Kontrolleure gegeneinander — was ihm der Sache nach eine berechtigte Kritik eingetragen hat.
Entwickelt in
Teil V
Systematischer ort
323311