Kommentar zum subjektiven Geist, Kapitel 1

Die Lücke, die er schließt

Zwischen der Naturphilosophie und der Rechtsphilosophie steht eine Frage, die beide voraussetzen und keine beantwortet: Wie kommt aus einem Lebewesen ein Wesen, das Rechte hat?

Die Naturphilosophie endet beim Tier — einem Organismus mit Empfindung, Bewegung und Gattungsprozess. Die Rechtsphilosophie beginnt bei der Person — einem Wesen, das Eigentum haben und Verträge schließen kann. Die Strecke dazwischen ist der subjektive Geist.

Hegel gliedert sie in drei Stufen: die Anthropologie, die von der Seele handelt; die Phänomenologie, die vom Bewusstsein handelt; die Psychologie, die vom Geist handelt (§§ 387–482).

Was hier knapp zusammengefasst wird, entwickelt [[kleine-logik]] (optional) für die logische Seite und [[hegel-natur]] (optional) für die Stufe davor.

Zum Titel. Hegels Vorlesungen hießen „Philosophie des Geistes“, behandelten aber nur den subjektiven. Die Nachschrift des Kollegs 1827/28 trägt den Titel „Psychologie oder Philosophie des Geistes nach Hegel“ — beide Namen nebeneinander, für denselben Stoff.

Der subjektive Geist enthält im Kern schon das Ganze. Der theoretische Geist wird im absoluten ausgeführt, der praktische im objektiven, und der freie Geist ist beider Einheit — die dann als Welt und als Wissen von der Welt auseinandertritt. Wer den subjektiven Geist durchgearbeitet hat, hat die Formen beisammen; was folgt, ist ihre Ausführung. [KF]