Hegels Straftheorie
**
Zweck der Strafe:
1. Gerechtigkeit:
Das Recht
soll
gelten.
Dieser bloße Begriff, Gedanke des Recht ist jedoch nur
an sich
,
noch nicht realisiert.
In der Realität wird das Recht auch gebrochen,
dh. es wird verneint, negiert.
Diese
Negation des Rechts
ist das
Unrecht.
Geltung und Wirklichkeit
hat das zunächst nur sein sollende Recht nur dann,
wenn das Brechen des Rechts wieder gebrochen wird.
Erst diese
Negation der Negation
des Rechts
ist die Verwirklichung des Rechts.
Auf geschehene Verbrechen muss also Strafe folgen.
Wird Unrecht nicht bestraft existiert keine Gerechtigkeit.
Dies ist der wesentliche Gesichtspunkt der Strafe.
Nur hierbei wird der Mensch als freier Bürger angesehen,
der für seine Taten verantwortlich ist.
Die anderen Strafzwecke geschieht dies nicht.
2. Zum Zwecke der Verhütung,
dh. der direkten Verhinderung weiterer Straftaten
zB. durch Sicherheitsverwahrung.
wird der Mensch als Gefahr für die Gesellschaft angesehen
(als schädliches Tier).
3. Beim Zwecke der Besserung, der Resozialisierung
wird der Täter als unfertiges, zu erziehendes Wesen (als Kind) betrachtet.
Dies ist der pädagogische Strafzweck.
4. Die Abschreckung, Drohung
baut nicht auf die Einsicht in die Gesetze,
dh. nicht auf die Vernunft des Volkes,
sondern sie will durch Einschüchterung zur Rechtschaffenheit zwingen.
Die Zwecke 2.- 4 dürfen deshalb nur zur Bestimmung des Strafmaßes
oder in Sonderfällen in Betrcht kommen.
Die heute gängige Praxis der Bundesrepublik
eine Strafe
ganz auf Bewährung
auszusetzen
(i.d.R. alle Erststrafen unter 2 Jahren)
läßt den
Hauptzweck der Strafe ungeachtet
und sorgt so nicht für Gerechtigkeit !
Das Strafen:
Wird die Strafe als
Privatrache
ausgeführtso entsteht zugleich ein
neues Verbrechen,
was wiederum seine Strafe fordert usw.
Also muss die Strafe als
staatliche Rache
,
durch ein Gericht, vollzogen werden.
Das Strafmaß:
Strafe ist
Wiederanwendung der Tat auf den Täter
(1.),
die Qualität und Quantität der Tat gibt somit das Maß für die Strafe.
Das vom Täter mit der Tat aufgestellte Handlungsgesetz
wird auf ihn selbst angewandt
“der Verbrecher wird als Vernünftiges geehrt”
Direkte Gleichheit (Aug um Aug) ist hierbei im allgemeinen nicht möglich
also muss man die Schwere der Tat und Strafe
allgemein
vergleichbar
als Geldsumme oder Haftzeit
bewerten.
Srafe als logischer Übergang vom Recht in die Moralität:
(ein Aspekt)
Der 1. Teil, das abstrakte Recht,
behandelt den
bloß allgemeinen
, dh. gleichen Willen,
der 2. Teil, die Moralität,
handelt vom
besonderen Willen, der das Allgemeine will.
Der
Übergang
von der
alleinigen
Allgemeinheit
zur
Übereinstimmung
des besonderen und allgemeinen Willens
geschieht in zwei Schritten:
-
löst sich der
besondere
Wille (hier gleichbedeutend mit einzelnem)
als Anderes, Negatives von dem allgemeinen Willen ab.
Im Unrecht setzt sich de r besondere, subjektive Wille gegen das Recht an sich. (Der Verbrecher widersetzt sich dem Recht)
-
Die Strafe negiert das Unrecht,
sie führt also den besonderen Willen in den allgemeinen zurück
und zugleich bereichert sie den bloß allgemeinen
mit dem besonderen Willen,
denn sie vernichtet ihn nicht,
sondern hebt ihn auf
(das Wollen des Einzelnen, das vermittelnde Moment, bleibt erhalten).
Es ist jetzt der vom besonderen gewollte allgemeine Wille - die Moralität.
vgl. VPR §95-104