Übersicht der Entwicklung der Familie

§ 518
*Der sittliche Geist* als in seiner Unmittelbarkeit
enthält das natürliche Moment,
daß das Individuum in seiner natürlichen Allgemeinheit, der Gattung,
sein substantielles Dasein hat,\

  • das Geschlechtsverhältnis, aber erhoben in geistige Bestimmung;\
  • die Einigkeit der Liebe und der Gesinnung des Zutrauens;\
  • der Geist ist als Familie empfindender Geist.
    § 519
    *1.* Der Unterschied der natürlichen Geschlechter
    erscheint ebenso zugleich
    als ein Unterschied der intellektuellen und sittlichen Bestimmung.
    Die Persönlichkeiten verbinden sich hier
    nach ihrer ausschließenden Einzelheit zu einer Person;
    die subjektive Innigkeit, zu substantieller Einheit bestimmt,
    macht diese Vereinung zu einem sittlichen Verhältnisse,\
  • zur Ehe.

    § 520
    2. Das Eigentum der Familie
    als
    einer Person
    erhält durch die Gemeinschaft,
        in der in Beziehung auf dasselbe gleichfalls
       die verschiedenen Individuen, welche die Familie ausmachen, stehen,
            wie der Erwerb, die Arbeit und Vorsorge,
    ein sittliches Interesse.
    § 521
    Die mit der natürlichen Erzeugung der Kinder verbundene,
    zunächst als ursprünglich im schließen der Ehe gesetzte Sittlichkeit
    realisiert sich in der zweiten Geburt der Kinder, der geistigen,\
  • der Erziehung
    derselben zu selbständigen Personen.
    § 522
    *3.* Durch diese Selbständigkeit treten die Kinder
    aus der konkreten Lebendigkeit der Familie, der sie ursprünglich
    angehören,
    [sie] sind für sich geworden,
    aber bestimmt, eine neue solche wirkliche Familie zu stiften.
    Der *Auflösung* geht die Ehe wesentlich durch das
    natürliche Moment,
    das in ihr enthalten ist, den Tod der Ehegatten zu;
    aber auch die Innigkeit, als die nur empfindende Substantialität,
    ist an sich dem Zufall und der Vergänglichkeit unterworfen.
    Nach dieser solcher Zufälligkeit geraten die Mitglieder der Familie
    in das Verhältnis von Personen gegeneinander,
    und damit erst treten, was diesem Bande an sich fremd ist,
    rechtliche Bestimmungen in dasselbe ein.
    (PdR)
    Siehe auch:\