Eigennutz und Gemeinwohl
In der bürgerlichen Gesellschaft ist
jeder sich Zweck,
alles andere ist ihm nichts.
Aber ohne
Beziehung auf andere
kann er den Umfang seiner Zwecke nicht erreichen;
diese anderen sind daher
Mittel
zum Zweck des Besonderen.
Aber der besondere Zweck gibt sich
durch die Beziehung auf andere d ie Form der Allgemeinheit
und
befriedigt sich, indem er zugleich das Wohl des anderen mitbefriedigt
.
RP Zusatz. § 182
Indem in der bürgerlichen Gesellschaft Besonderheit
[Eigenwohl]
und Allgemeinheit
[Wohl aller]
auseinandergefallen
sind,
sind sie dennoch beide
wechselseitig gebunden
und bedingt.
Indem das eine gerade das dem andern Entgegengesetzte zu tun scheint
und nur sein zu können vermeint, indem es sich das andere vom Leibe hält,
hat jedes das andere doch zu seiner
Bedingung.
[..]
Meinen Zweck befördernd, befördere ich das Allgemeine,
und dieses befördert wiederum meinen Zweck.
RP
Zusatz. § 184
Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung,
so durch die Allgemeinheit bedingt,
begründet ein
System allseitiger Abhängigkeit
,
daß das Wohl des Einzelnen in das Wohl und Recht aller verflochten [ist],
darauf gegründet und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesichert ist.
RP
§ 183
Notwendigkeit [Abhängigkeit]
und
Freiheit[Selbstsucht]
sind hier
im Kampfe
miteinander;
eins schlägt immer um in das andere.
Freiheit wird zur Notwendigkeit und Abhängigkeit
und diese wieder zur Freiheit.
Diese Freiheit ist aber eben deshalb
nicht wahre Freiheit
.
Die Selbstsucht, die sich befriedigt, gibt sich zugleich auf
und bewirkt das Gegenteil ihrer selbst, die Allgemeinheit.
Dieses
Umschlagen,
diese Dialektik ist das
Vernünftige,
das Übergehen des einen in das andere.
Indem die Privatpersonen ihren Zweck suchen,
so ist dies zugleich vermittelt durch das Umschlagen in das Allgemeine,
und die Individuen sind dadurch genötigt,
sich um das Allgemeine zu bekümmern.
Es tritt das Bewußtsein auf diese Weise hervor,
das
nur durch das Allgemeine [die Gemeinschaft]das Besondere [der Eigennutz] erhalten und befriedigt
werden kann.
VPR 1819/20