Gewaltenteilung
Der politische Staat dirimiert sich somit in die
substantiellenUnterschiede:
a)
die Gewalt, das
Allgemeine
zu bestimmen und festzusetzen,
- die
gesetzgebende Gewalt,
b)
die
Subsumtion
der besonderen Sphären und einzelnen Fälle
unter das Allgemeine, - die
Regierungsgewalt
,
c)
die Subjektivität als die
letzteWillensentscheidung,
- die
fürstliche Gewalt,
in der die unterschiedenen Gewalten
zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind,
die also die Spitze und der Anfang des Ganzen,
der konstitutionellen Monarchie, ist.
RP§273
Von der
Entscheidung
ist die Ausführung und
Anwendung
der fürstlichen Entscheidungen,
überhaupt das Fortführen und Imstanderhalten des bereits Entschiedenen,
der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen,
Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dgl. unterschieden.
Dies Geschäft der
Subsumtion
überhaupt begreift die
Regierungsgewalt
in sich,
worunter ebenso die
richterlichen
und
polizeilichen
Gewalten begriffen sind,
welche unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft
Beziehung haben
und das allgemeine Interesse in diesen Zwecken geltend machen.
RP§ 287
Wenn man von der unterschiedenen Wirksamkeit der Gewalten spricht,
muss man nicht in den
ungeheuren Irrtum
verfallen,
dies so anzunehmen,
als wenn jede Gewalt für sich abstrakt dastehen sollte,
da die Gewalten vielmehr nur
als Momente des Begriffs unterschieden sein sollen.
Bestehen die Unterschiede dagegen abstrakt für sich, so liegt am Tage,
daß zwei Selbständigkeiten
keine Einheit ausmachen
können,
wohl aber Kampf hervorbringen müssen,
wodurch entweder das Ganze zerrüttet wird
oder die Einheit durch Gewalt sich wieder herstellt. ..
Wenn man gewöhnlich von dreien Gewalten,
der
gesetzgebenden,
der
exekutiven
und der
richterlichen
redet,
so entspricht die erste der
Allgemeinheit,
die zweite der
Besonderheit,
aber die richterliche ist nicht das Dritte des Begriffs,
denn ihre
Einzelheit
liegt außer jenen Sphären.
Zusatz §272
Das Prinzip der Teilung der Gewalten enthält
das wesentliche Moment des Unterschiedes, der realen Vernünftigkeit;
aber wie es der abstrakte Verstand faßt, liegt darin
teils die
falsche Bestimmung
der absoluten Selbständigkeit der Gewalten gegeneinander,
teils die Einseitigkeit, ihr Verhältnis zueinander als ein Negatives,
als
gegenseitige Beschränkung
aufzufassen.
In dieser Ansicht wird es eine
Feindseligkeit,
eine Angst vor jeder,
was jede gegen die andere als gegen ein Übel hervorbringt,
mit der Bestimmung, sich ihr entgegenzusetzen
und durch diese Gegengewichte ein allgemeines
Gleichgewicht,
aber
nicht eine lebendige Einheit
zu bewirken.
Nur die
Selbstbestimmung des Begriffs
in sich,
nicht irgend andere Zwecke und Nützlichkeiten, ist es,
welche den absoluten Ursprung der unterschiedenen Gewalten enthält
und um derentwillen allein die Staatsorganisation als
das in sich Vernünftige und das
Abbild der ewigen Vernunft
ist. ..
Überhaupt das
Negative
zum Ausgangspunkt zu nehmenund das Wollen des Bösen und das
Mißtrauen
dagegen zum Ersten zu machen
und von dieser Voraussetzung aus nun pfiffigerweise
Dämme
auszuklügeln,
die als [Bedingung ihrer] Wirksamkeit nur gegenseitiger Dämme bedürfen,
charakterisiert dem Gedanken nach den
negativen Verstand
und der Gesinnung nach die
Ansicht des Pöbels
.
- Mit der Selbständigkeit der Gewalten, z. B. der,
wie sie genannt worden sind, exekutiven und der gesetzgebenden Gewalt,
ist, wie man dies auch im großen gesehen hat,
die
Zertrümmerung
des Staats unmittelbar gesetzt
oder, insofern der Staat sich wesentlich erhält,
der
Kampf,
daß die eine Gewalt die andere unter sich bringt,
dadurch zunächst die Einheit, wie sie sonst beschaffen sei, bewirkt
und so allein das Wesentliche, das Bestehen des Staats rettet.
Anm.§272