Der politische Staat dirimiert sich somit in die substantiellenUnterschiede:
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen,
- die gesetzgebende Gewalt, b) die Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle
unter das Allgemeine, - die Regierungsgewalt , c) die Subjektivität als die letzteWillensentscheidung,
- die fürstliche Gewalt, in der die unterschiedenen Gewalten
zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind,
die also die Spitze und der Anfang des Ganzen,
der konstitutionellen Monarchie, ist. RP§273

Von der Entscheidung ist die Ausführung und Anwendung der fürstlichen Entscheidungen,
überhaupt das Fortführen und Imstanderhalten des bereits Entschiedenen,
der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen,
Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dgl. unterschieden.

Dies Geschäft der Subsumtion überhaupt begreift die Regierungsgewalt in sich,
worunter ebenso die richterlichen und polizeilichen Gewalten begriffen sind,
welche unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft
Beziehung haben
und das allgemeine Interesse in diesen Zwecken geltend machen. RP§ 287


Wenn man von der unterschiedenen Wirksamkeit der Gewalten spricht,
muss man nicht in den ungeheuren Irrtum verfallen,
dies so anzunehmen, als wenn jede Gewalt für sich abstrakt dastehen sollte,
da die Gewalten vielmehr nur
als Momente des Begriffs unterschieden sein sollen.

Bestehen die Unterschiede dagegen abstrakt für sich, so liegt am Tage,
daß zwei Selbständigkeiten keine Einheit ausmachen können,
wohl aber Kampf hervorbringen müssen,
wodurch entweder das Ganze zerrüttet wird
oder die Einheit durch Gewalt sich wieder herstellt. ..


Wenn man gewöhnlich von dreien Gewalten,
der gesetzgebenden, der exekutiven und der richterlichen redet,
so entspricht die erste der Allgemeinheit, die zweite der Besonderheit,
aber die richterliche ist nicht das Dritte des Begriffs,
denn ihre Einzelheit liegt außer jenen Sphären. Zusatz §272


Das Prinzip der Teilung der Gewalten enthält
das wesentliche Moment des Unterschiedes, der realen Vernünftigkeit;
aber wie es der abstrakte Verstand faßt, liegt darin
teils die falsche Bestimmung der absoluten Selbständigkeit der Gewalten gegeneinander,
teils die Einseitigkeit, ihr Verhältnis zueinander als ein Negatives,
als gegenseitige Beschränkung aufzufassen.

In dieser Ansicht wird es eine Feindseligkeit, eine Angst vor jeder,
was jede gegen die andere als gegen ein Übel hervorbringt,
mit der Bestimmung, sich ihr entgegenzusetzen
und durch diese Gegengewichte ein allgemeines Gleichgewicht,
aber nicht eine lebendige Einheit zu bewirken.

Nur die Selbstbestimmung des Begriffs in sich,
nicht irgend andere Zwecke und Nützlichkeiten, ist es,
welche den absoluten Ursprung der unterschiedenen Gewalten enthält
und um derentwillen allein die Staatsorganisation als
das in sich Vernünftige und das Abbild der ewigen Vernunft ist. ..

Überhaupt das Negative zum Ausgangspunkt zu nehmenund das Wollen des Bösen und das Mißtrauen dagegen zum Ersten zu machen
und von dieser Voraussetzung aus nun pfiffigerweise Dämme auszuklügeln,
die als [Bedingung ihrer] Wirksamkeit nur gegenseitiger Dämme bedürfen,
charakterisiert dem Gedanken nach den negativen Verstand und der Gesinnung nach die Ansicht des Pöbels .

- Mit der Selbständigkeit der Gewalten, z. B. der,
wie sie genannt worden sind, exekutiven und der gesetzgebenden Gewalt,
ist, wie man dies auch im großen gesehen hat,
die Zertrümmerung des Staats unmittelbar gesetzt
oder, insofern der Staat sich wesentlich erhält,
der Kampf, daß die eine Gewalt die andere unter sich bringt,
dadurch zunächst die Einheit, wie sie sonst beschaffen sei, bewirkt
und so allein das Wesentliche, das Bestehen des Staats rettet. Anm.§272