Schenkung

Hegel (Abstraktes Recht)

Die erste Form des Vertrags: Einer gibt, der andere nimmt. Der Wille beider trifft sich, ohne dass ein Ausgleich stattfände.

Bei Hegel

§ 76

Querverweise

Vertrag · Tausch

Im buch

Kap. 10

Systematischer ort

32121