Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 10
1. Warum die Drei-Teilung Recht / Moralität / Sittlichkeit nicht beliebig ist
Hegels Rechtsphilosophie gliedert sich in abstraktes Recht, Moralität und Sittlichkeit. Diese Gliederung ist nicht beliebig, sondern folgt einer strukturellen Analogie zur Lehre vom Begriff. Wer die Logik im Hintergrund hat, kann die Architektur der Rechtsphilosophie als das lesen, was sie ist: eine Realphilosophie, die die Strukturen der Begriffslogik im konkreten Stoff menschlicher Lebensformen wiederfindet.
Die Analogie ist nicht zufällig oder äußerlich auferlegt. Wenn der Mensch ein lebendiges Wesen ist, dessen Wesen die Logik ist, dann müssen die Formen, in denen er bewusst handelt, die Strukturen der Logik aufweisen — nicht weil ein Konstrukteur sie ihm aufzwingt, sondern weil er denkend ist und das Denken den Strukturen folgt, die die Logik aufgedeckt hat.
2. Abstraktes Recht — analog dem subjektiven Begriff
Das abstrakte Recht entwickelt die Bestimmungen der Person, des Eigentums, des Vertrags und der Reaktion auf das Unrecht. Diese Bestimmungen werden zunächst für sich genommen, ohne Rücksicht auf die konkrete Lage, in der die Personen tatsächlich stehen, ohne Rücksicht auf ihre moralischen Überzeugungen oder die Institutionen, in denen sie leben. Person ist hier reines Rechtssubjekt, Eigentum ist reine Verfügungsgewalt, Vertrag ist reine wechselseitige Anerkennung als Gleicher.
Diese Behandlung “für sich” entspricht strukturell dem subjektiven Begriff in der Logik: Es geht um die inneren Bestimmungen, die jeder Person, jedem Eigentum, jedem Vertrag als Begriff zugehören, ohne dass schon das Verhältnis zu einer äußeren Wirklichkeit, einem konkreten Gegenstand, einer historischen Situation thematisch wird.
3. Moralität — die Wendung nach innen
In der Moralität wendet sich der Wille nach innen. Was im abstrakten Recht als Verhältnis des Willens zu äußeren Sachen bestimmt war, wird in der Moralität als Verhältnis des Willens zu sich selbst gefasst. Vorsatz, Absicht, das Gute, das Gewissen — das sind die Bestimmungen des Willens, soweit er sich auf seine eigene Innerlichkeit bezieht und dort die Bestimmung des Guten sucht.
Hegel selbst bestimmt die Moralität nicht als eine Stufe der Idee, sondern als die Idee in ihrer Entzweiung oder besonderen Existenz (Rechtsphilosophie § 33). Sie ist das Besondere zwischen dem unmittelbaren, abstrakten Willen des Rechts und der Sittlichkeit als der “Einheit und Wahrheit dieser beiden abstrakten Momente” (ebd.). Darin liegt ihre Grenze: Sie fragt nach dem Maßstab des Guten, ohne aus sich heraus die Wirklichkeit erreichen zu können, in der das Gute realisiert würde.
4. Sittlichkeit — Erkennen und Wollen zusammen, als zweite Natur
Die Sittlichkeit nimmt das, was in abstraktem Recht und Moralität auseinandergetreten war, in einer höheren Form wieder zusammen. Sie ist die Sphäre, in der das Erkennen des Guten und das Wollen des Guten ineinandergreifen — nicht als Akt eines isolierten Subjekts, sondern als Lebensform einer Gemeinschaft, deren Institutionen das Gute schon verkörpern und in denen die einzelnen das Gute tun, indem sie an diesen Institutionen teilhaben.
Die Sittlichkeit ist insofern die Einheit beider vorangegangenen Momente — Hegel bestimmt sie als “die Idee der Freiheit, als das lebendige Gute” (Rechtsphilosophie § 142), in dem das Gute nicht mehr bloßes Sollen ist, sondern Wissen, Wollen und Handeln zugleich trägt. Sie ist das, was Hegel die “zweite Natur” nennt (Rechtsphilosophie § 151; vgl. § 4): Lebensformen, die nicht naturwüchsig gegeben sind wie das biologische Leben, sondern durch die Geschichte hindurch gewachsen sind und in denen die Subjekte sich wiederfinden, weil sie in ihnen ihre eigenen Bestimmungen verwirklicht sehen. Familie, bürgerliche Gesellschaft und Staat sind die drei Stufen, in denen sich diese zweite Natur in der modernen Welt artikuliert.
Die Strukturen des Lebens — Selbstdifferenzierung, Selbsterhaltung, Selbstaufhebung — kehren in der Sittlichkeit wieder, jetzt aber als bewusste Strukturen einer durch Erkennen und Wollen gestalteten Lebensform. Eine Familie ist nicht nur biologische Reproduktionseinheit, sondern bewusste Form der Selbstaufhebung, in der die Generationen sich aufeinander beziehen. Eine bürgerliche Gesellschaft ist nicht nur ökonomische Selbsterhaltung, sondern bewusste Form der wechselseitigen Bedürfnisbefriedigung. Ein Staat ist nicht nur politische Selbstdifferenzierung, sondern bewusste Form der politischen Allgemeinheit.
5. Was diese Strukturanalogie leistet — und was nicht
Die Strukturanalogie ist mehr als eine äußere Parallele und weniger als eine logische Ableitung. Sie ist mehr als bloße Parallele, weil sie zeigt, dass die Architektur der Rechtsphilosophie ihren Sinn hat: Die Drei-Teilung in abstraktes Recht, Moralität und Sittlichkeit folgt der inneren Bewegung des Begriffs, in der die Bestimmungen zunächst für sich, dann nach innen gewendet, schließlich als Einheit gefasst werden.
Sie ist weniger als logische Ableitung, weil aus der Logik allein nicht abgeleitet werden kann, welche konkreten Inhalte abstraktes Recht, Moralität und Sittlichkeit haben — welche Eigentumsordnung, welche moralischen Überzeugungen, welche Institutionen. Diese Inhalte kommen aus der historischen Wirklichkeit und müssen in ihrer Konkretheit untersucht werden.
Daraus folgt eine methodische Faustregel für die folgende Darstellung. Wo wir die einzelnen Bestimmungen entwickeln — Person, Eigentum, Vertrag, Vorsatz, Absicht, Gewissen, Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat —, halten wir die Strukturanalogie zur Logik im Hintergrund präsent, ohne sie ständig zu zitieren. An entscheidenden Übergängen — vom abstrakten Recht zur Moralität, von der Moralität zur Sittlichkeit, und innerhalb der Sittlichkeit von der Familie zur bürgerlichen Gesellschaft und zum Staat — werden wir auf die logische Struktur ausdrücklich verweisen, weil sie an diesen Stellen die innere Notwendigkeit der Bewegung sichtbar macht.