Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 17

Die Form der Verdinglichung und ihre Substanz

Hier ist die entscheidende Stelle, an der die Teleologie ihre dialektische Kehrseite zeigt — und an der Hegel und Marx zusammentreffen.

Hegel sagt: Eigentum ist Dasein der Persönlichkeit, also ein Mittel, durch das die Person als Selbstzweck sich verwirklicht. Marx fragt zurück: Welches Eigentum? Das Eigentum des Bauern an seinem Acker ist nicht dasselbe wie das des Aktionärs am Konzern. Diese Frage trifft Hegel nicht von außen — sie ergibt sich aus dem Hegelschen Begriff selbst, sobald er ernst genommen wird: Wenn Eigentum Mittel der Persönlichkeitsverwirklichung sein soll, dann ist die Frage, ob es seinem Zweck dient oder sich gegen ihn gewandt hat, nicht eine Nebenfrage. Sie ist die Frage.

Genau hier wirkt eine Dialektik, deren begriffliche Voraussetzung Hegel in der Logik entwickelt: Das Mittel hat eine Eigengesetzlichkeit, ohne die es kein Mittel wäre. Aber dieselbe Eigengesetzlichkeit kann sich gegen den Zweck wenden. Im einfachen Tausch dient Geld als Mittel zwischen Gebrauchswerten — Eigentum dient der Person. In der entwickelten kapitalistischen Form wird Geld zum Selbstzweck (G-W-G’), und Eigentum verwandelt sich in eine Form, die ihren Inhabern primär als Mittel der Kapitalvermehrung dient — nicht mehr als Mittel der Persönlichkeitsverwirklichung. Was Marx als ökonomische Verkehrung beschreibt, ist die gesellschaftlich bestimmte Gestalt einer Möglichkeit, die in der Mittel-Zweck-Struktur angelegt ist. Hegel gibt dafür die begrifflichen Mittel: die Doppelseitigkeit des Mittels, das dient und doch sein eigenes Recht behält, und den Satz, dass das Produkt der äußeren Zweckmäßigkeit wieder Mittel wird “und so fort ins Unendliche” (TWA 6, 451). G-W-G’ ist genau diese Reihe, gesellschaftlich verstetigt: eine Bewegung, deren Resultat nichts ist als der Ausgangspunkt der nächsten. Was Hegel nicht entwickelt, ist die Verkehrung als gesellschaftliche Kategorie — dass eine bestimmte Form des Zusammenlebens den logischen Mangel der äußeren Zweckreihe nicht überwindet, sondern zu ihrem Prinzip macht. [KF]

Was diese Auseinandersetzung heute schärfer fassbar macht, ist die Unterscheidung zweier Ebenen, die in Marx’ Werttheorie noch verschmolzen war. Die Form der Verdinglichung — dass gesellschaftliche Verhältnisse als Eigenschaften von Dingen erscheinen, dass das Wesen sich nur in seinem Erscheinen zeigt — ist die Hegelsche Wesenslogik, von Marx auf den ökonomischen Gegenstand übertragen. Die Substanz der Verdinglichung — welche gesellschaftlichen Verhältnisse hier verdinglicht werden — ist damit nicht mitentschieden. Marx beantwortet sie mit der Arbeit als einziger Quelle des Werts; sobald er im dritten Band die Konkurrenz vieler Kapitale einbezieht, muss er einräumen, dass die Preise sich nach dieser Substanz nicht richten, und das Verhältnis beider bleibt ungelöst. Dass es ungelöst blieb, spricht dafür, dass die Frage falsch gestellt war: Der Wert ist keine Menge in den Dingen, sondern die rechtlich verfasste Form, in der produktive Beiträge in Aneignungsverhältnisse übersetzt werden. Die Formanalyse trägt ohne die Substanz; ausgeführt ist das in [[kapitalismus-einfuehrung:6]] und [[kapitalismus-einfuehrung:10a]].

Die methodische Linie dieser Position hat eine ältere Stelle, die vor der institutionellen Konkretion bei Pistor zu nennen ist. Friedrich Carl von Savigny hatte in seiner einflussreichen Monographie Das Recht des Besitzes (1803, in mehreren Auflagen) die Possession als bloßes Faktum bestimmt, aus dem durch Gewohnheit und gerichtliche Anerkennung das Eigentumsrecht hervorgehe — das Eigentum ist hier letztlich gewordene Gewalt, factum das zu jus gerinnt.[1] Eduard Gans hat in seiner Schrift Über die Grundlage des Besitzes (1839) genau diese Reduktion zurückgewiesen: Das Eigentum lässt sich nicht aus dem Faktum der Inbesitznahme begründen, sondern nur aus dem Begriff des freien Willens, der sich in der Sache ein Dasein gibt.[2] Die Auseinandersetzung war keine akademische Marginalie, sondern die methodische Frontstellung zwischen historischer Rechtsschule und hegelianischer Rechtsphilosophie — und sie war für den jungen Marx unmittelbarer Vorlesungsalltag, da er im Wintersemester 1836/37 gleichzeitig die Pandekten bei Savigny und das Strafrecht bei Gans hörte. Dass Marx in diesem Semester die methodische Wendung vollzog, die er im Brief an seinen Vater vom 10. November 1837 als Wendepunkt seines intellektuellen Werdegangs beschreibt — von der “Metaphysik des Rechts” zur Forderung, “die Vernunft des Dinges selbst” als in sich Widerstreitendes zu fassen —, ist daher kein Zufall.[3] Gans’ Possession-Kritik liefert die methodische Vorform dessen, was später bei Marx zur kritischen Analyse der ökonomischen Eigentumsformen wird, und sie zeigt zugleich, dass die hier vertretene Position auf einer durchgängigen, hegelianisch fundierten Linie steht.

Katharina Pistor hat in The Code of Capital (2019) gezeigt, dass die Form der Verdinglichung sich nicht auf abstrakt-menschliche Arbeit als Substanz reduzieren lässt. Was wir “Privateigentum” nennen, ist in der modernen Welt ein bewusst codiertes Privileg: Bestimmte Vermögensformen werden durch eine kleine Zahl rechtlicher Module — Priorität, Dauerhaftigkeit, Universalität, Konvertibilität — gegenüber anderen Vermögensformen systematisch privilegiert. Eine Aktiengesellschaft, ein Patent, ein verbriefter Kredit haben rechtliche Eigenschaften, die der Acker des Bauern oder das Werkzeug des Handwerkers nicht haben — nicht weil sie natürlicherweise anders wären, sondern weil das Recht sie anders codiert. Diese Codierung ist genau die Stelle, an der das Mittel sich gegen den Zweck wenden kann, weil sie systematisch festlegt, wem welche Daseinssphäre zuwächst.

Die Pistor’sche Analyse ist nicht Hegel-fremd; sie zeigt, wie weit die Hegelsche Methode trägt, wenn sie nicht idealistisch verstanden wird. Sie ist ebenso wenig Marx-fremd: Sie führt seine Form-Analyse fort, ohne sich auf die kontroverse Substanztheorie (Arbeit als einzige Quelle des Werts) festlegen zu müssen. Was sich verdinglicht, ist nicht nur Arbeit, sondern auch Recht, Codierung, institutionelle Macht. Die methodische Linie ist durchgängig: Gans gegen Savigny im Possession-Streit, Marx gegen Hugo und die historische Rechtsschule, Pistor gegen die Naturalisierung des modernen Eigentumsregimes — sie alle bestreiten, dass das Eigentumsrecht durch Naturalisierung des Faktums begründet werden kann, und sie alle zeigen, dass die rechtliche Form selbst ein Gegenstand kritischer Analyse und politischer Gestaltung ist.

An dieser Stelle wird sichtbar, was in II.2 als Doppelung der Abstraktion entwickelt wurde, an einem konkreten Gegenstand. Das moderne Eigentumsrecht ist gute Abstraktion, soweit es die formale Anerkennung freier Personen organisiert — die Errungenschaft gegen die ständische Ordnung, die Voraussetzung dafür, dass Personen einander als Rechtssubjekte begegnen können. Es wird zur schlechten Abstraktion, sobald diese formale Anerkennung gegen die konkreten Bedingungen geltend gemacht wird, unter denen sie zur faktischen Ungleichheit wird. Die Pistor’sche Analyse ist die institutionelle Konkretion dieser zweiten Bedeutung: Sie zeigt, wie die rechtliche Codierung bestimmter Vermögensformen die formale Gleichheit aller Personen vor dem Recht systematisch unterläuft, weil bestimmte Personen über Vermögen verfügen, das durch andere rechtliche Module geschützt ist als das Vermögen anderer. Die ausführliche Analyse dessen, wie das in der bürgerlichen Gesellschaft konkret operiert — Verhandlungsasymmetrien, Lohnvertrag, die drei Ebenen der Aneignung —, gehört nicht ins abstrakte Recht, sondern in die Sittlichkeit, ins System der Bedürfnisse (V.4). Hier im abstrakten Recht ist nur festzuhalten: Die Doppelung von guter und schlechter Abstraktion ist nicht akzidentiell, sondern in der Form des abstrakten Rechts selbst angelegt.


  1. Friedrich Carl von Savigny, Das Recht des Besitzes. Eine civilistische Abhandlung, Gießen 1803 (siebente Auflage, hrsg. von A. F. Rudorff, Berlin 1865). Zur methodischen Stellung Savignys vgl. Hermann Kantorowicz, “Savigny and the Historical School of Law”, in: Law Quarterly Review 53 (1937), S. 326–343. ↩︎

  2. Eduard Gans, Über die Grundlage des Besitzes. Eine Duplik, Berlin 1839, S. 7, 11. Zur Auseinandersetzung Savigny–Gans vgl. ferner Adolph Stoll, Friedrich Carl von Savigny, Bd. 2, Berlin 1929, S. 184–188; Hasso Jaeger, “Marx et Savigny”, in: Archives de philosophie du droit 12 (1967), S. 65–89. ↩︎

  3. Karl Marx, Brief an den Vater, 10. November 1837, in: MEW Ergänzungsband I, S. 3–12 (Zitate S. 6). Zur Bedeutung der juristischen Studien für Marx’ methodische Wendung vgl. Donald R. Kelley, “The Metaphysics of Law: An Essay on the Very Young Marx”, in: American Historical Review 83 (1978), S. 350–367; Warren Breckman, “Eduard Gans and the Crisis of Hegelianism”, in: Journal of the History of Ideas 62 (2001), S. 543–564. ↩︎