Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 24
Eine analytische Vorbemerkung: Notwendiger Anteil und Überformung
Eine Unterscheidung bewahrt die Sittlichkeitsanalyse vor einer dauerhaft drohenden Schieflage.
Jede sittliche Institution hat einen notwendigen Anteil — etwas, das wirklich seinem Zweck dient, ohne das die Institution nicht wäre, was sie ist — und eine Überformung, die sich an diesen notwendigen Anteil anlagert und das System in seiner faktischen Gestalt mitträgt, ohne dem ursprünglichen Zweck noch zu dienen. Eine Bürokratie, die Akten führt, weil sonst Wissen verloren ginge, ist im notwendigen Anteil nötig; dieselbe Bürokratie, die Akten führt, weil ihre Existenz davon abhängt, ist Überformung. Beides ist real, beides verschränkt sich, und es ist methodisch entscheidend, beides nicht zu verwechseln. Wer das Ganze einer Institution für notwendig hält, idealisiert; wer es für Überformung hält, denunziert.
Diese Unterscheidung ist die konkrete Anwendung der teleologischen Frage nach Mittel und Zweck auf die Institution. Sie wird besonders dort wichtig, wo die bürgerliche Gesellschaft etwas hervorbringt, was sie als notwendig ausgibt, während es Überformung ihrer eigenen Reproduktion ist.
Die Grenze dieser Unterscheidung, und sie ist scharf zu ziehen. Das Schema unterstellt, jede Institution habe einen Zweck, der für sich betrachtet in Ordnung ist, und alles Schlechte komme durch Anlagerung hinzu. Für viele Institutionen trifft das zu. Als allgemeine Annahme ist es falsch, und dann verharmlost es.
Am Extremfall wird es unabweisbar. Ein Vernichtungslager hatte eine Verwaltung, und diese Verwaltung führte Akten, verwaltete Bestände, hielt Abläufe ein. Wollte man hier zwischen dem notwendigen Anteil und seiner bürokratischen Überformung unterscheiden, hätte man das Entscheidende verfehlt und obendrein etwas Obszönes gesagt — denn der notwendige Anteil war dem Zweck der Einrichtung dienlich, und der Zweck war die Vernichtung von Menschen. Die angemessene Kritik richtet sich nicht gegen eine Überformung, sondern gegen die Institution und gegen die, die sie betrieben.
Drei Fragen statt einer. Damit hat die Institutionenanalyse drei Ebenen, und sie sind in dieser Reihenfolge zu stellen, weil jede die folgende erst sinnvoll macht.
Erstens: Wofür ist diese Einrichtung da, und ist dieser Zweck zu verteidigen? Das ist die Legitimitätsfrage. Sie ist nicht durch Nützlichkeit zu beantworten — ein Vernichtungslager war für seinen Zweck geeignet — sondern daran, ob der Zweck vor demjenigen Bestand hat, worauf sich alles Recht gründet: dass Menschen als Personen anerkannt werden (§ 36). Fällt die Antwort negativ aus, sind die weiteren Fragen gegenstandslos.
Zweitens: Dient die Einrichtung ihrem Zweck? Das ist die Eignungsfrage, die teleologische im engeren Sinn. Hier kann sich zeigen, dass eine Institution mit gutem Zweck ihn verfehlt — und zwar nicht durch Anlagerung, sondern durch ihre Anlage.
Drittens: Was hat sich angelagert? Erst hier greift die Unterscheidung von notwendigem Anteil und Überformung.
Was daraus praktisch folgt. Die drei Ebenen verlangen verschiedene Antworten, und sie zu verwechseln ist der häufigste Fehler der Institutionenkritik. Wo der Zweck nicht zu verteidigen ist, hilft keine Reform — die Einrichtung gehört abgeschafft, und wer sie reformieren will, verlängert sie. Wo der Zweck trägt, die Anlage ihn aber verfehlt, ist die Einrichtung umzubauen, nicht zu beschneiden. Und nur im dritten Fall ist das Angelagerte zurückzuschneiden, ohne das Übrige anzutasten.
Umgekehrt lässt sich daran auch eine Verteidigungsstrategie erkennen: Wer eine Institution schützen will, deren Zweck nicht zu verteidigen ist, verschiebt die Debatte auf die dritte Ebene. Dann wird über Verfahren geredet, wo über den Zweck zu reden wäre. [KF]