Dritter Abschnitt Der Staat



§ 257
Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee
- der sittliche Geist, als der offenbare, sich selbst deutliche,
substantielle Wille, der sich denkt und weiß
und das, was er weiß und insofern er es weiß, vollführt. >

An der Sitte hat er seine unmittelbare
und an dem Selbstbewußtsein des Einzelnen, dem Wissen und Tätigkeit desselben,
seine vermittelte Existenz,
so wie dieses durch die Gesinnung in ihm, als seinem Wesen,
Zweck und Produkte seiner Tätigkeit, seine substantielle Freiheit hat.


Anm.
Die Penaten sind die inneren, unteren Götter, der Volksgeist (Athene)
das sich wissende und wollende Göttliche;
die Pietät die Empfindung und in Empfindung sich benehmende Sittlichkeit,
die politische Tugend
das Wollen des an und für sich seienden gedachten Zweckes.


§ 258
Der Staat ist als die Wirklichkeit des substantiellen Willens,
die er in dem zu seiner Allgemeinheit erhobenen
besonderen Selbstbewußtsein hat, das an und für sich Vernünftige.

Diese substantielle Einheit ist absoluter unbewegter Selbstzweck,
in welchem die Freiheit zu ihrem höchsten Recht kommt,
so wie dieser Endzweck das höchste Recht gegen die Einzelnen hat,
deren höchste Pflicht es ist, Mitglieder des Staats zu sein.


Anm.
Wenn der Staat mit der bürgerlichen Gesellschaft verwechselt
und seine Bestimmung in die Sicherheit und den Schutz des Eigentums
und der persönlichen Freiheit gesetzt wird,
so ist das Interesse der Einzelnen als solcher der letzte Zweck,
zu welchem sie vereinigt sind, und es folgt hieraus ebenso,
daß es etwas Beliebiges ist, Mitglied des Staates zu sein.

- Er hat aber ein ganz anderes Verhältnis zum Individuum;
indem er objektiver Geist ist, so hat das Individuum selbst
nur Objektivität, Wahrheit und Sittlichkeit, als es ein Glied desselben ist.

Die Vereinigung als solche ist selbst der wahrhafte Inhalt und Zweck,
und die Bestimmung der Individuen ist, ein allgemeines Leben zu führen;
ihre weitere besondere Befriedigung, Tätigkeit, Weise des Verhaltens
hat dies Substantielle und Allgemeingültige zu seinem Ausgangspunkte
und Resultate.

- Die Vernünftigkeit besteht, abstrakt betrachtet, überhaupt
in der sich durchdringenden Einheit der Allgemeinheit und der Einzelheit
und hier konkret dem Inhalte nach in der Einheit der objektiven Freiheit,
d. i. des allgemeinen substantiellen Willens und der subjektiven Freiheit
als des individuellen Wissens und seines besondere Zwecke suchenden Willens
- und deswegen der Form nach in einem nach gedachten,
d. h. allgemeinen Gesetzen und Grundsätzen sich bestimmenden Handeln.

- Diese Idee ist das an und für sich ewige und notwendige Sein des Geistes.

- Welches nun aber der historische Ursprung des Staates überhaupt
oder vielmehr jedes besonderen Staates, ((399))
seiner Rechte und Bestimmungen sei oder gewesen sei,
ob er zuerst aus patriarchalischen Verhältnissen, aus Furcht oder Zutrauen,
aus der Korporation usf. hervorgegangen
und wie sich das, worauf sich solche Rechte gründen,
im Bewußtsein als göttliches, positives Recht oder Vertrag,
Gewohnheit und so fort gefaßt und befestigt habe,
geht die Idee des Staates selbst nicht an,
sondern ist in Rücksicht auf das wissenschaftliche Erkennen,
von dem hier allein die Rede ist,
als die Erscheinung eine historische Sache;
in Rücksicht auf die Autorität eines wirklichen Staates,
insofern sie sich auf Gründe einläßt,
sind diese aus den Formen des in ihm gültigen Rechts genommen.

- Die philosophische Betrachtung hat es
nur mit dem Inwendigen von allem diesem, dem gedachten Begriffe zu tun.

In Ansehung des Aufsuchens dieses Begriffes hat Rousseau
das Verdienst gehabt, ein Prinzip, das nicht nur seiner Form nach
(wie etwa der Sozialitätstrieb, die göttliche Autorität),
sondern dem Inhalte nach Gedanke ist, und zwar das Denken selbst ist,
nämlich den Willen als Prinzip des Staats aufgestellt zu haben.

Allein indem er den Willen nur in bestimmter Form des einzelnen Willens
(wie nachher auch Fichte) und den allgemeinen Willen nicht
als das an und für sich Vernünftige des Willens,
sondern nur als das Gemeinschaftliche,
das aus diesem einzelnen Willen als bewußtem hervorgehe, faßte,
so wird die Vereinigung der Einzelnen im Staat zu einem Vertrag,
der somit ihre Willkür, Meinung und beliebige,
ausdrückliche Einwilligung zur Grundlage hat,
und es folgen die weiteren bloß verständigen,
das an und für sich seiende Göttliche
und dessen absolute Autorität und Majestät zerstörenden Konsequenzen.

Zur Gewalt gediehen, haben diese Abstraktionen deswegen wohl
einerseits das, seit wir vom Menschengeschlechte wissen,
erste ungeheure Schauspiel hervorgebracht,
die Verfassung eines großen wirklichen Staates
mit Umsturz alles Bestehenden und Gegebenen
nun ganz von vorne und vom Gedanken anzufangen ((400))
und ihr bloß das vermeinte Vernünftige zur Basis geben zu wollen;
andererseits, weil es nur ideenlose Abstraktionen sind,
haben sie den Versuch zur fürchterlichsten und grellsten Begebenheit gemacht.

- Gegen das Prinzip des einzelnen Willens ist an den Grundbegriff zu erinnern,
daß der objektive Wille das an sich in seinem Begriffe Vernünftige ist,
ob es von Einzelnen erkannt und von ihrem Belieben gewollt werde oder nicht,
- daß das Entgegengesetzte, die Subjektivität der Freiheit,
das Wissen und Wollen, das ° in jenem Prinzip allein festgehalten ist,
nur das eine,
darum einseitige Moment der Idee des vernünftigen Willens enthält,
der dies nur dadurch ist, daß er ebenso an sich als daß er für sich ist.

- Das andere Gegenteil von dem Gedanken,
den Staat in der Erkenntnis als ein für sich Vernünftiges zu fassen, ist,
die Äußerlichkeit der Erscheinung, der Zufälligkeit der Not,
der Schutzbedürftigkeit, der Stärke, des Reichtums usf.
nicht als Momente der historischen Entwicklung,
sondern für die Substanz des Staates zu nehmen.

Es ist hier gleichfalls die Einzelheit der Individuen,
welche das Prinzip des Erkennens ausmacht,
jedoch nicht einmal der Gedanke dieser Einzelheit,
sondern im Gegenteil die empirischen Einzelheiten
nach ihren zufälligen Eigenschaften,
Kraft und Schwäche, Reichtum und Armut usf.

Solcher Einfall,
das an und für sich Unendliche und Vernünftige im Staat zu übersehen
und den Gedanken aus dem Auffassen seiner inneren Natur zu verbannen,
ist wohl nie so unvermischt aufgetreten
als in Herrn v. Hallers Restauration der Staatswissenschaft °
- unvermischt, denn in allen Versuchen, das Wesen des Staats zu fassen,
wenn auch die Prinzipien noch so einseitig oder oberflächlich sind,
führt diese Absicht selbst, den Staat zu begreifen,
Gedanken, allgemeine Bestimmungen mit sich;
hier aber ist mit Bewußtsein ((401)) auf den vernünftigen Inhalt,
der der Staat ist,
und auf die Form des Gedankens nicht nur Verzicht getan,
sondern es wird gegen das eine und gegen das andere
mit leidenschaftlicher Hitze gestürmt.

Einen Teil der, wie Herr v. Haller versichert,
ausgebreiteten Wirkung seiner Grundsätze verdankt diese Restauration
wohl dem Umstande, daß er in der Darstellung aller Gedanken
sich abzutun gewußt und das Ganze
so aus einem Stücke gedankenlos zu halten gewußt hat;
denn auf diese Weise fällt die Verwirrung und Störung hinweg,
welche den Eindruck einer Darstellung schwächt,
in der unter das Zufällige [eine] Anmahnung an das Substantielle,
unter das bloß Empirische und Äußerliche
eine Erinnerung an das Allgemeine und Vernünftige gemischt
und so in der Sphäre des Dürftigen und Gehaltlosen
an das Höhere, Unendliche erinnert wird.

- Konsequent ist darum diese Darstellung gleichfalls,
denn indem statt des Substantiellen
die Sphäre des Zufälligen als das Wesen des Staats genommen wird,
so besteht die Konsequenz bei solchem Inhalt eben
in der völligen Inkonsequenz einer Gedankenlosigkeit,
die sich ohne Rücksicht fortlaufen läßt
und sich in dem Gegenteil dessen, was sie soeben gebilligt,
ebensogut zu Hause findet. ° ((402))

° Fuß
Das genannte Buch ist um des angegebenen Charakters willen
von origineller Art.

Der Unmut des Verfassers könnte für sich etwas Edles haben,
indem derselbe sich an den vorhin erwähnten,
von Rousseau vornehmlich ausgegangenen falschen Theorien
und hauptsächlich an deren versuchter Realisierung entzündet hat.

Aber der Herr v. Haller hat sich, um sich zu retten,
in ein Gegenteil geworfen, das ein völliger Mangel an Gedanken ist
und bei dem deswegen von Gehalt nicht die Rede sein kann,
- nämlich in den bittersten Haß gegen alle Gesetze, Gesetzgebung,
alles förmlich und gesetzlich bestimmte Recht.

Der Haß des Gesetzes, gesetzlich bestimmten Rechts
ist das Schiboleth, an dem sich
der Fanatismus, der Schwachsinn und die Heuchelei der guten Absichten
offenbaren und unfehlbar zu erkennen geben, was sie sind,
sie mögen sonst Kleider umnehmen, welche sie wollen.

- Eine Originalität, wie die von Hallersche,
ist immer eine merkwürdige Erscheinung, und für diejenigen meiner Leser,
welche das Buch noch nicht kennen, will ich einiges zur Probe anführen.

Nachdem Herr v. Haller (1. Bd., S. 342 ff.) seinen Hauptgrundsatz aufgestellt,
" daß nämlich wie im Unbelebten das größere das Kleinere,
das Mächtige das Schwache verdränge usf.,
so auch unter den Tieren und dann unter den Menschen dasselbe Gesetz
unter edleren Gestalten (oft wohl auch unter unedlen?) wiederkomme “,
und, daß dies also die ewige unabänderliche Ordnung Gottes sei,
daß der Mächtigere herrsche, herrschen müsse und immer herrschen werde”
- man sieht schon hieraus und ebenso aus dem Folgenden,
in welchem Sinne hier die Macht gemeint ist:
nicht die Macht des Gerechten und Sittlichen, sondern die zufällige Naturgewalt -,
so belegt er dies nun weiterhin und unter anderen Gründen auch damit (S. 365 f.),
daß die Natur es mit bewundernswürdiger Weisheit also geordnet,
daß gerade das Gefühl eigener Überlegenheit
unwiderstehlich den Charakter veredelt
und die Entwicklung eben derjenigen Tugenden begünstigt,
welche für die Untergebenen am notwendigsten sind.

Er fragt mit vieler schulrhetorischen Ausführung,
" ob es im Reiche der Wissenschaften die Starken oder Schwachen sind,
welche Autorität und Zutrauen mehr zu niedrigen eigennützigen Zwecken
und zum Verderben der gläubigen Menschen mißbrauchen,
ob unter den Rechtsgelehrten die Meister in der Wissenschaft
die Legulejen und Rabulisten sind,
welche die Hoffnung gläubiger Klienten betrügen,
die das Weiße schwarz, das Schwarze weiß machen,
die die Gesetze zum Vehikel des Unrechts mißbrauchen,
ihre Schutzbedürftigen dem Bettelstab entgegenführen
und wie hungrige Geier das unschuldige Lamm zerfleischen“, usf.

Hier vergißt Herr v. Haller,
daß er solche Rhetorik gerade zur Unterstützung des Satzes anführt,
daß die Herrschaft des Mächtigeren ewige Ordnung Gottes sei,
die Ordnung, nach welcher der Geier das unschuldige Lamm zerfleischt,
daß also die durch Gesetzeskenntnis Mächtigeren ganz recht daran tun,
die gläubigen Schutzbedürftigen als die Schwachen zu plündern.

Es wäre aber zuviel gefordert, daß
da zwei Gedanken zusammengebracht wären, wo sich nicht einer findet.

- Daß Herr v. Haller ein Feind von Gesetzbüchern ist, versteht sich von selbst;
die bürgerlichen Gesetze sind nach ihm überhaupt einesteils” unnötig,
indem sie aus dem natürlichen Gesetze sich von selbst verstehen “
- es wäre, seit es Staaten gibt, viel Mühe erspart worden,
die auf das Gesetzgeben und die Gesetzbücher verwandt worden und die
noch darauf und auf das Studium des gesetzlichen Rechts verwendet wird,
wenn man sich von je bei dem gründlichen Gedanken,
daß sich alles das von selbst verstehe, beruhigt hätte -;
” andernteils werden die Gesetze eigentlich nicht den Privatpersonen gegeben “
sondern als Instruktionen für die Unterrichter,
um ihnen den Willen des Gerichtsherrn bekanntzumachen.

Die Gerichtsbarkeit ist ohnehin (1. Bd., S. 297 f. und allerwärts)
nicht eine Pflicht des Staats, sondern eine Wohltat”
nämlich eine Hilfeleistung von Mächtigeren und bloß suppletorisch;
unter den Mitteln zur Sicherung des Rechts ist sie nicht das vollkommenste,
vielmehr unsicher und ungewiß, das Mittel,
das uns unsere neueren Rechtsgelehrten allein lassen
und uns die drei anderen Mittel rauben,
gerade diejenigen, die am schnellsten und sichersten zum Ziele führen
und die außer jenem dem Menschen die freundliche Natur
zur Sicherung seiner rechtlichen Freiheit gegeben hat “
- und diese drei sind (was meint man wohl?)
”1. eigene Befolgung und Einschärfung des natürlichen Gesetzes,
2. Widerstand gegen Unrecht,
3. Flucht, wo keine Hilfe mehr zu finden.“
(Wie unfreundlich sind doch die Rechtsgelehrten
im Vergleich der freundlichen Natur!)

” Das natürliche göttliche Gesetz aber, das (1. Bd., S. 292)
die allgütige Natur jedem gegeben, ist:
Ehre in jedem deinesgleichen (nach dem Prinzip des Verfassers
müßte es heißen: Ehre [den"] der nicht deinesgleichen“
sondern der Mächtigere ist);
beleidige niemand, der dich nicht beleidigt;
fordere nichts, was er dir nicht schuldig ist (was ist er aber schuldig?),
ja, noch mehr: Liebe deinen Nächsten und nütze ihm wo du kannst.”

- Die Einpflanzung dieses Gesetzes soll es sein,
was Gesetzgebung und Verfassung überflüssig mache.

Es wäre merkwürdig zu sehen, wie Herr v. Haller
es sich begreiflich macht, daß, dieser Einpflanzung ungeachtet,
doch Gesetzgebungen und Verfassungen in die Welt gekommen sind!

- In Bd. 3, S. 362 f. kommt der Herr Verf. auf die " sogenannten Nationalfreiheiten “
- d. i. die Rechts- und Verfassungsgesetze der Nationen;
jedes gesetzlich bestimmte Recht hieß in diesem großen Sinne eine Freiheit;
- er sagt von diesen Gesetzen unter anderm,
” daß ihr Inhalt gewöhnlich sehr unbedeutend sei,
ob man gleich in Büchern auf dergleichen urkundliche Freiheiten
einen großen Wert setzen möge. “

Wenn man dann sieht, daß es
die Nationalfreiheiten der deutschen Reichsstände,
der englischen Nation - die Charta Magna,
” die aber wenig gelesen und wegen der veralteten Ausdrücke
noch weniger verstanden wird “,
die Bill of Rights usf. -, der ungarischen Nation usf. sind,
von welchen der Verfasser spricht:
so wundert man sich zu erfahren, daß diese
sonst für so wichtig gehaltenen Besitztümer etwas Unbedeutendes sind
und daß bei diesen Nationen auf ihre Gesetze,
die zu jedem Stück Kleidung, das die Individuen tragen,
zu jedem Stück Brot, das sie essen, konkurriert haben
und täglich und stündlich in allem konkurrieren,
bloß in Büchern ein Wert gelegt werde.

- Auf das preußische allgemeine Gesetzbuch, um noch dies anzuführen,
ist Herr v. Haller besonders übel zu sprechen (1. Bd., S. 185 ff.),
weil die unphilosophischen ° Irrtümer
(wenigstens noch nicht die Kantische Philosophie,
auf welche Herr v. Haller am erbittertsten ist)
dabei ihren unglaublichen Einfluß bewiesen haben,
unter anderem vornehmlich, weil darin vom Staate, Staatsvermögen,
dem Zwecke des Staats, vom Oberhaupte des Staats,
von Pflichten des Oberhaupts, Staatsdienern usf. die Rede sei.

Am ärgsten ist dem Herrn v. Haller” das Recht,
zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse
das Privatvermögen der Personen, ihr Gewerbe, Produkte oder Konsumtion
mit Abgaben zu belegen;
weil somit der König selbst,
da das Staatsvermögen nicht als Privateigentum des Fürsten,
sondern als Staatsvermögen qualifiziert wird,
so auch die preußischen Bürger nichts Eigenes mehr haben,
weder ihren Leib noch ihr Gut,
und alle Untertanen gesetzlich Leibeigene seien,
denn sie dürfen sich dem Dienst des Staats nicht entziehen “.


Zu aller dieser unglaublichen Krudität
könnte man die Rührung am possierlichsten finden,
mit der Herr v. Haller das unaussprechliche
Vergnügen über seine Entdeckungen beschreibt (1. Bd., Vorrede [S. XXIIIf.]),
-” eine Freude, wie nur der Wahrheitsfreund sie fühlen kann,
wenn er nach redlichem Forschen die Gewißheit erhält,
daß . . . er gleichsam ( jawohl, gleichsam!) den Ausspruch der Natur,
das Wort Gottes selbst, getroffen habe “
(das Wort Gottes unterscheidet vielmehr seine Offenbarungen
von den Aussprüchen der Natur und des natürlichen Menschen sehr ausdrücklich),
” wie er vor lauter Bewunderung hätte niedersinken mögen,
ein Strom von freudigen Tränen seinen Augen entquoll
und die lebendige Religiosität von da in ihm entstanden ist ".

- Herr v. Haller hätte es aus Religiosität vielmehr
als das härteste Strafgericht Gottes beweinen müssen
- denn es ist das Härteste, was dem Menschen widerfahren kann -,
vom Denken und der Vernünftigkeit,
von der Verehrung der Gesetze
und von der Erkenntnis, wie unendlich wichtig, göttlich es ist,
daß die Pflichten des Staats und die Rechte der Bürger
wie die Rechte des Staats und die Pflichten der Bürger
gesetzlich bestimmt sind, soweit abgekommen zu sein,
daß sich ihm das Absurde für das Wort Gottes unterschiebt.
° Ende Fuß


Zusatz.
Der Staat an und für sich ist das sittliche Ganze, die Verwirklichung der Freiheit,
und es ist absoluter Zweck der Vernunft, daß die Freiheit wirklich sei.

Der Staat ist der Geist der in der Welt steht
und sich in derselben mit Bewußtsein realisiert,
während er sich in der Natur nur als das Andere seiner,
als schlafender Geist verwirklicht.

Nur als im Bewußtsein vorhanden
sich selbst als existierender Gegenstand wissend ist er der Staat.

Bei der Freiheit muss man nicht von der Einzelheit,
vom einzelnen Selbstbewußtsein ausgehen,
sondern nur vom Wesen des Selbstbewußtseins,
denn der Mensch mag es wissen oder nicht,
dies Wesen realisiert sich als selbständige Gewalt,
in der die einzelnen Individuen nur Momente sind:
es ist der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist,
sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft.

Bei der Idee des Staats muss man nicht besondere Staaten vor Augen haben,
nicht besondere Institutionen,
man muss vielmehr die Idee, diesen wirklichen Gott, für sich betrachten.

Jeder Staat,
    man mag ihn auch nach den Grundsätzen, die man hat, für schlecht erklären,
    man mag diese oder jene ((403)) Mangelhaftigkeit daran erkennen,
hat immer, wenn er namentlich zu den ausgebildeten unserer Zeit gehört,
die wesentlichen Momente seiner Existenz in sich.

Weil es aber leichter ist, Mängel aufzufinden, als das Affirmative zu begreifen,
verfällt man leicht in den Fehler, über einzelne Seiten
den inwendigen Organismus des Staates selbst zu vergessen.

Der Staat ist kein Kunstwerk, er steht in der Welt,
somit in der Sphäre der Willkür, des Zufalls und des Irrtums;
übles Benehmen kann ihn nach vielen Seiten defigurieren.

Aber der häßlichste Mensch, der Verbrecher, ein Kranker und Krüppel
ist immer noch ein lebender Mensch;
das Affirmative, das Leben, besteht trotz des Mangels,
und um dieses Affirmative ist es hier zu tun.


§ 259
Die Idee des Staats hat:
a) unmittelbare Wirklichkeit
und ist der individuelle Staat als sich auf sich beziehender Organismus,
Verfassung oder inneres Staatsrecht; ((404))
b) geht sie in das Verhältnis des einzelnen Staates zu anderen Staaten über,
- äußeres Staatsrecht;
c) ist sie die allgemeine Idee
als Gattung und absolute Macht gegen die individuellen Staaten,
der Geist, der sich im Prozesse der Weltgeschichte seine Wirklichkeit gibt.


Zusatz.
Der Staat als wirklich ist wesentlich individueller Staat
und weiter hinaus noch besonderer Staat.

Die Individualität ist von der Besonderheit zu unterscheiden:
sie ist Moment der Idee des Staates selbst,
während die Besonderheit der Geschichte angehört.

Die Staaten als solche sind unabhängig voneinander,
und das Verhältnis kann also nur ein äußerliches sein,
so daß ein drittes Verbindendes über ihnen sein muß.

Dies Dritte ist nun der Geist,
der sich in der Weltgeschichte Wirklichkeit gibt
und den absoluten Richter über sie ausmacht.

Es können zwar mehrere Staaten als Bund gleichsam
ein Gericht über andere bilden,
es können Staatenverbindungen eintreten, wie z. B. die Heilige Allianz,
aber diese sind immer nur relativ und beschränkt, wie der ewige Frieden.

Der alleinige absolute Richter,
der sich immer und gegen das Besondere geltend macht,
ist der an und für sich seiende Geist, der sich als das Allgemeine
und als die wirkende Gattung in der Weltgeschichte darstellt.




A. DAS INNERE STAATSRECHT



§ 260
Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit;
die konkrete Freiheit aber besteht darin,
daß die persönliche Einzelheit und deren besondere Interessen
sowohl ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts
für sich (im Systeme der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft) haben,
als sie durch sich selbst in das Interesse des Allgemeinen teils übergehen,
teils mit Wissen und Willen dasselbe
und zwar als ihren eigenen substantiellen Geist anerkennen
und für dasselbe als ihren Endzweck tätig sind,
so daß weder das Allgemeine ohne das besondere Interesse,
Wissen und Wollen gelte und vollbracht werde,
noch daß die Individuen bloß für das letztere als Privatpersonen leben
und nicht zugleich in und für das Allgemeine wollen
und eine dieses Zwecks bewußte Wirksamkeit haben.

Das Prinzip der modernen Staaten hat diese ungeheure Stärke und Tiefe,
das Prinzip der Subjektivität sich zum selbständigen Extreme
der persönlichen Besonderheit vollenden zu lassen
und zugleich es in die substantielle Einheit zurückzuführen
und so in ihm selbst diese zu erhalten.


Zusatz.
Die Idee des Staats in neuer Zeit hat die Eigentümlichkeit,
daß der Staat die Verwirklichung der Freiheit nicht nach subjektivem Belieben,
sondern nach dem Begriffe des Willens,
d. h. nach seiner Allgemeinheit und Göttlichkeit ist.

Die unvollkommenen Staaten sind die,
in denen die Idee des Staats noch eingehüllt ist
und wo die besonderen Bestimmungen derselben
nicht zu freier Selbständigkeit gekommen sind.

In den Staaten des klassischen Altertums
findet sich allerdings schon die Allgemeinheit vor,
aber die Partikularität war noch nicht losgebunden und freigelassen
und zur Allgemeinheit, d. h. zum allgemeinen Zweck des Ganzen zurückgeführt.

Das Wesen des neuen Staates ist,
daß das Allgemeine verbunden sei mit der vollen Freiheit der Besonderheit
und dem Wohlergehen der Individuen,
daß also das Interesse der Familie und bürgerlichen Gesellschaft
sich zum Staate zusammennehmen muss,
daß aber die Allgemeinheit des Zwecks nicht ohne das eigene Wissen
und Wollen der Besonderheit, die ihr Recht behalten muss, fortschreiten kann.

Das Allgemeine muss also betätigt sein,
aber die Subjektivität auf der anderen Seite
ganz und lebendig entwickelt werden.

Nur dadurch, daß beide Momente in ihrer Stärke bestehen,
ist der Staat als ein gegliederter und wahrhaft organisierter anzusehen.


§ 261
Gegen die Sphären des Privatrechts und Privatwohls,
der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft
ist der Staat einerseits eine äußerliche Notwendigkeit
und ihre höhere Macht, deren Natur ihre Gesetze
sowie ihre Interessen untergeordnet und davon abhängig sind;
aber andererseits ist er ((407)) ihr immanenter Zweck
und hat seine Stärke in der Einheit seines allgemeinen Endzwecks
und des besonderen Interesses der Individuen,
darin, daß sie insofern Pflichten gegen ihn haben,
als sie zugleich Rechte haben (§ 155).


Anm.
Daß den Gedanken der Abhängigkeit
insbesondere auch der privatrechtlichen Gesetze
von dem bestimmten Charakter des Staats
und die philosophische Ansicht,
den Teil nur in seiner Beziehung auf das Ganze zu betrachten,
vornehmlich Montesquieu in seinem berühmten Werke
Der Geist der Gesetze
ins Auge gefaßt und auch ins einzelne auszuführen versucht hat,
ist schon oben § 3 Anm. bemerkt worden.

- Da die Pflicht zunächst das Verhalten
gegen etwas für mich Substantielles, an und für sich Allgemeines ist,
das Recht dagegen das Dasein überhaupt dieses Substantiellen ist,
damit die Seite seiner Besonderheit und meiner besonderen Freiheit ist,
so erscheint beides auf den formellen Stufen
an verschiedene Seiten oder Personen verteilt.

Der Staat, als Sittliches, als Durchdringung des Substantiellen und des Besonderen,
enthält, daß meine Verbindlichkeit gegen das Substantielle
zugleich das Dasein meiner besonderen Freiheit,
d.i. in ihm Pflicht und Recht in einer und derselben Beziehung vereinigt sind.

Weil aber ferner zugleich im Staate die unterschiedenen Momente
zu ihrer eigentümlichen Gestaltung und Realität kommen,
hiermit der Unterschied von Recht und Pflicht wieder eintritt,
so sind sie, indem sie an sich, d. i. formell identisch sind,
zugleich ihrem Inhalte nach verschieden.

Im Privatrechtlichen und Moralischen
fehlt die wirkliche Notwendigkeit der Beziehung,
und damit ist nur die abstrakte Gleichheit des Inhalts vorhanden;
was in diesen abstrakten Sphären dem einen Recht ist,
soll auch dem anderen Recht,
und was dem einen Pflicht ist, soll auch dem anderen Pflicht sein.

Jene absolute Identität der Pflicht und des Rechts
findet nur als gleiche Identität des Inhalts statt,
in der Bestimmung, daß dieser Inhalt selbst der ganz allgemeine,
nämlich das eine Prinzip der Pflicht ((408)) und des Rechts,
die persönliche Freiheit des Menschen ist.

Sklaven haben deswegen keine Pflichten, weil sie keine Rechte haben,
und umgekehrt - (von religiösen Pflichten ist hier nicht die Rede). -

Aber in der konkreten sich in sich entwickelnden Idee
unterscheiden sich ihre Momente,
und ihre Bestimmtheit wird zugleich ein verschiedener Inhalt;
in der Familie hat der Sohn nicht Rechte desselben Inhalts,
als er Pflichten gegen den Vater,
und der Bürger nicht Rechte desselben Inhalts,
als er Pflichten gegen Fürst und Regierung hat.

- Jener Begriff von Vereinigung von Pflicht und Recht
ist eine der wichtigsten Bestimmungen
und enthält die innere Stärke der Staaten.

- Die abstrakte Seite der Pflicht bleibt dabei stehen,
das besondere Interesse als ein unwesentliches,
selbst unwürdiges Moment zu übersehen und zu verbannen.

Die konkrete Betrachtung, die Idee,
zeigt das Moment der Besonderheit ebenso wesentlich
und damit seine Befriedigung als schlechthin notwendig;
das Individuum muss in seiner Pflichterfüllung
auf irgendeine Weise zugleich sein eigenes Interesse,
seine Befriedigung oder Rechnung finden,
und ihm [muss] aus seinem Verhältnis im Staat ein Recht erwachsen,
wodurch die allgemeine Sache seine eigene besondere Sache wird.

Das besondere Interesse soll wahrhaft nicht beiseite gesetzt oder gar unterdrückt,
sondern mit dem Allgemeinen in Übereinstimmung gesetzt werden,
wodurch es selbst und das Allgemeine erhalten wird.

Das Individuum, nach seinen Pflichten Untertan,
findet als Bürger in ihrer Erfüllung den Schutz seiner Person und Eigentums,
die Berücksichtigung seines besonderen Wohls
und die Befriedigung seines substantiellen Wesens,
das Bewußtsein und das Selbstgefühl, Mitglied dieses Ganzen zu sein,
und in dieser Vollbringung der Pflichten
als Leistungen und Geschäfte für den Staat
hat dieser seine Erhaltung und sein Bestehen.

Nach der abstrakten Seite wäre das Interesse des Allgemeinen nur,
daß seine Geschäfte, die Leistungen, die es erfordert,
als Pflichten vollbracht werden.((409))


Zusatz. § 261
Auf die Einheit der Allgemeinheit und Besonderheit im Staate
kommt alles an.

In den alten Staaten war der subjektive Zweck
mit dem Wollen des Staates schlechthin eins,
in den modernen Zeiten dagegen fordern wir eine eigene Ansicht,
ein eigenes Wollen und Gewissen.

Die Alten hatten keines in diesem Sinne;
das Letzte war ihnen der Staatswille.

Während in den asiatischen Despotien
das Individuum keine Innerlichkeit und keine Berechtigung in sich hat,
will der Mensch in der modernen Welt in seiner Innerlichkeit geehrt sein.

Die Verbindung von Pflicht und Recht hat die gedoppelte Seite,
daß das, was der Staat als Pflicht fordert,
auch das Recht der Individualität unmittelbar sei,
indem es nichts eben ist als Organisation des Begriffs der Freiheit.

Die Bestimmungen des individuellen Willens
sind durch den Staat in ein objektives Dasein gebracht
und kommen durch ihn erst zu ihrer Wahrheit und Verwirklichung.

Der Staat ist die alleinige Bedingung
der Erreichung des besonderen Zwecks und Wohls.


§ 262
Die wirkliche Idee,
der Geist, der sich selbst in die zwei ideellen Sphären seines Begriffs,
die Familie und die bürgerliche Gesellschaft, als in seine Endlichkeit scheidet,
um aus ihrer Idealität für sich unendlicher wirklicher Geist zu sein,
teilt somit diesen Sphären das Material dieser seiner endlichen Wirklichkeit,
die Individuen als die Menge zu,
so daß diese Zuteilung am Einzelnen durch die Umstände,
die Willkür und eigene Wahl seiner Bestimmung vermittelt erscheint (§ 185 und Anm. das.).


Zusatz.
Im Platonischen Staate gilt die subjektive Freiheit noch nichts,
indem die Obrigkeit noch den Individuen die Geschäfte zuweist.

In vielen orientalischen Staaten geschieht diese Zuweisung durch die Geburt.

Die subjektive Freiheit, die berücksichtigt werden muss,
fordert aber freie Wahl der Individuen.


§ 263
In diesen Sphären, in denen seine Momente, die Einzelheit und Besonderheit,
ihre unmittelbare und reflektierte Realität haben,
ist der Geist als ihre in sie scheinende objektive Allgemeinheit,
als die Macht des Vernünftigen in der Notwendigkeit (§184),
nämlich als die im Vorherigen betrachteten Institutionen. ((410))


Zusatz.
Der Staat als Geist unterscheidet sich
in die besonderen Bestimmungen seines Begriffs, seiner Weise, zu sein.

Wollen wir hier ein Beispiel aus der Natur beibringen,
so ist das Nervensystem das eigentlich empfindende System:
es ist das abstrakte Moment, bei sich selbst zu sein
und die Identität seiner selbst darin zu haben.

Die Analyse der Empfindung gibt aber nun zwei Seiten an
und teilt sich so, daß die Unterschiede als ganze Systeme erscheinen:
das erste ist das abstrakte Fühlen, das Beisichbehalten,
die dumpfe Bewegung in sich, die Reproduktion,
das innerliche Sichnähren, Produzieren und Verdauen.

Das zweite Moment ist, daß dies Beisichselbstsein
das Moment der Differenz, das Nachaußengehen sich gegenüber hat.

Dieses ist die Irritabilität, das Nachaußengehen der Empfindung.

Diese macht ein eigenes System aus,
und es gibt niedrige Tierklassen, die nur dieses ausgebildet haben,
nicht die seelenvolle Einheit der Empfindung in sich.

Vergleichen wir diese Naturbeziehungen mit denen des Geistes,
so ist die Familie mit der Sensibilität,
die bürgerliche Gesellschaft mit der Irritabilität zusammenzustellen.

Das Dritte ist nun der Staat, das Nervensystem für sich, in sich organisiert;
aber es ist nur lebendig, insofern beide Momente,
hier die Familie und bürgerliche Gesellschaft, in ihm entwickelt sind.

Die Gesetze, die sie regieren,
sind die Institutionen des in sie scheinenden Vernünftigen.

Der Grund, die letzte Wahrheit dieser Institutionen ist aber der Geist,
der ihr allgemeiner Zweck und gewußter Gegenstand ist.

Die Familie ist zwar auch sittlich, allein der Zweck ist nicht als gewußter;
in der bürgerlichen Gesellschaft dagegen ist die Trennung das Bestimmende.


§ 264
Die Individuen der Menge,
da sie selbst geistige Naturen und damit das gedoppelte Moment,
nämlich das Extrem der für sich wissenden und wollenden Einzelheit
und das Extrem der das Substantielle wissenden und wollenden Allgemeinheit
in sich enthalten und daher zu dem Rechte dieser beiden Seiten nur gelangen,
insofern sie sowohl als Privat- wie als substantielle Personen wirklich sind,
- erreichen in jenen Sphären teils unmittelbar das erstere,
teils das andere so, daß sie in den Institutionen,
als dem an sich seienden Allgemeinen ihrer besonderen Interessen,
ihr wesentliches Selbstbewußtsein haben,
teils daß sie ihnen ein auf einen ((411)) allgemeinen Zweck
gerichtetes Geschäft und Tätigkeit in der Korporation gewähren.


§ 265
Diese Institutionen machen die Verfassung,
d. i. die entwickelte und verwirklichte Vernünftigkeit, im Besonderen aus
und sind darum die feste Basis des Staats
sowie des Zutrauens und der Gesinnung der Individuen für denselben
und die Grundsäulen der öffentlichen Freiheit,
da in ihnen die besondere Freiheit realisiert und vernünftig,
damit in ihnen selbst
an sich die Vereinigung der Freiheit und Notwendigkeit vorhanden ist.


Zusatz.
Schon früher ist bemerkt worden, daß die Heiligkeit der Ehe
und die Institutionen, worin die bürgerliche Gesellschaft als sittlich erscheint,
die Festigkeit des Ganzen ausmache,
das heißt, das Allgemeine sei zugleich die Sache eines jeden als Besonderen.

Worauf es ankommt ist,
daß sich das Gesetz der Vernunft und der besonderen Freiheit durchdringe
und mein besonderer Zweck identisch mit dem Allgemeinen werde,
sonst steht der Staat in der Luft.

Das Selbstgefühl der Individuen macht seine Wirklichkeit aus,
und seine Festigkeit ist die Identität jener beiden Seiten.

Man hat oft gesagt, der Zweck des Staates sei das Glück der Bürger;
dies ist allerdings wahr:
ist ihnen nicht wohl, ist ihr subjektiver Zweck nicht befriedigt,
finden sie nicht,
daß die Vermittlung dieser Befriedigung der Staat als solcher ist,
so steht derselbe auf schwachen Füßen.


§ 266
Aber der Geist ist nicht nur als diese Notwendigkeit
und als ein Reich der Erscheinung,
sondern als die Idealität derselben
und als ihr Inneres sich objektiv und wirklich;
so ist diese substantielle Allgemeinheit sich selbst Gegenstand und Zweck
und jene Notwendigkeit hierdurch sich ebensosehr in Gestalt der Freiheit.


§ 267
Die Notwendigkeit in der Idealität
ist die Entwicklung der Idee innerhalb ihrer selbst;
sie ist als subjektive Substantialität die politische Gesinnung,
als objektive in Unterscheidung ((412))
von jener der Organismus des Staats,
der eigentlich politische Staat und seine Verfassung.


Zusatz.
Die Einheit der sich wollenden und wissenden Freiheit
ist zunächst als Notwendigkeit.

Das Substantielle ist nun hier als subjektive Existenz der Individuen;
die andere Weise der Notwendigkeit ist aber der Organismus,
das heißt, der Geist ist ein Prozeß in sich selbst, gliedert sich in sich,
setzt Unterschiede in sich, durch die er seinen Kreislauf macht.


§ 268
Die politische Gesinnung, der Patriotismus überhaupt,
als die in Wahrheit stehende Gewißheit
(bloß subjektive Gewißheit geht nicht aus der Wahrheit hervor
und ist nur Meinung)
und das zur Gewohnheit gewordene Wollen
ist nur Resultat der im Staate bestehenden Institutionen,
als in welchem die Vernünftigkeit wirklich vorhanden ist,
so wie sie durch das ihnen gemäße Handeln ihre Betätigung erhält.

- Diese Gesinnung ist überhaupt das Zutrauen
(das zu mehr oder weniger gebildeter Einsicht übergehen kann),
das Bewußtsein, daß mein substantielles und besonderes Interesse
im Interesse und Zwecke eines Anderen (hier des Staats)
als im Verhältnis zu mir als Einzelnem bewahrt und enthalten ist,
womit eben dieser unmittelbar kein anderer für mich ist
und Ich in diesem Bewußtsein frei bin.


Anm.
Unter Patriotismus wird häufig nur die Aufgelegtheit
zu außerordentlichen Aufopferungen und Handlungen verstanden.

Wesentlich aber ist er die Gesinnung,
welche in dem gewöhnlichen Zustande und Lebensverhältnisse
das Gemeinwesen für die substantielle Grundlage und Zweck
zu wissen gewohnt ist.

Dieses bei dem gewöhnlichen Lebensgange
sich in allen Verhältnissen bewährende Bewußtsein ist es dann,
aus dem sich auch die Aufgelegtheit
zu außergewöhnlicher Anstrengung begründet.

Wie aber die Menschen häufig lieber großmütig als rechtlich sind,
so überreden sie sich leicht, jenen außerordentlichen Patriotismus
zu besitzen, um sich diese wahrhafte Gesinnung zu ((413)) ersparen
oder ihren Mangel zu entschuldigen.

- Wenn ferner die Gesinnung als das angesehen wird,
das für sich den Anfang machen
und aus subjektiven Vorstellungen und Gedanken hervorgehen könne,
so wird sie mit der Meinung verwechselt,
da sie bei dieser Ansicht ihres wahrhaften Grundes,
der objektiven Realität, entbehrt.


Zusatz. § 268
Ungebildete Menschen gefallen sich im Räsonieren und Tadeln,
denn Tadel finden ist leicht,
schwer aber, das Gute und die innere Notwendigkeit desselben zu kennen.

Beginnende Bildung fängt immer mit dem Tadel an,
vollendete aber sieht in jedem das Positive.

In der Religion ist ebensobald gesagt, dies oder jenes sei Aberglauben,
aber es ist unendlich schwerer, die Wahrheit davon zu begreifen.

Die erscheinende politische Gesinnung ist also von dem zu unterscheiden,
was die Menschen wahrhaft wollen,
denn sie wollen eigentlich innerlich die Sache, aber sie halten sich an Einzelheiten
und gefallen sich in der Eitelkeit des Besserverstehenwollens.

Das Zutrauen haben die Menschen, daß der Staat bestehen müsse
und in ihm nur das besondere Interesse könne zustande kommen,
aber die Gewohnheit macht das unsichtbar,
worauf unsere ganze Existenz beruht.

Geht jemand zur Nachtzeit sicher auf der Straße,
so fällt es ihm nicht ein, daß dieses anders sein könne,
denn diese Gewohnheit der Sicherheit ist zur andern Natur geworden,
und man denkt nicht gerade nach,
wie dies erst die Wirkung besonderer Institutionen sei.

Durch die Gewalt, meint die Vorstellung oft, hänge der Staat zusammen;
aber das Haltende ist allein das Grundgefühl der Ordnung, das alle haben.


§ 269
Ihren besonders bestimmten Inhalt nimmt die Gesinnung
aus den verschiedenen Seiten des Organismus des Staats.

Dieser Organismus ist die Entwicklung der Idee zu ihren Unterschieden
und zu deren objektiver Wirklichkeit.

Diese unterschiedenen Seiten sind so die verschiedenen Gewalten
und deren Geschäfte und Wirksamkeiten,
wodurch das Allgemeine sich fortwährend,
und zwar indem sie durch die Natur des Begriffes bestimmt sind,
auf notwendige Weise hervorbringt
und, indem es ebenso seiner Produktion vorausgesetzt ist, sich erhält;
- dieser Organismus ist die politische Verfassung. ((414))
 

Zusatz. § 269
Der Staat ist Organismus, das heißt Entwicklung der Idee zu ihren Unterschieden.

Diese unterschiedenen Seiten sind so die verschiedenen Gewalten
und deren Geschäfte und Wirksamkeiten,
wodurch das Allgemeine sich fortwährend auf notwendige Weise hervorbringt
und, indem es eben in seiner Produktion vorausgesetzt ist, sich erhält.

Dieser Organismus ist die politische Verfassung;
sie geht ewig aus dem Staate hervor, wie er sich durch sie erhält.

Fallen beide auseinander, machen sich die unterschiedenen Seiten frei,
so ist die Einheit nicht mehr gesetzt, die sie hervorbringt.

Es paßt auf sie die Fabel vom Magen und den übrigen Gliedern.

Es ist die Natur des Organismus, daß,
wenn nicht alle Teile zur Identität übergehen,
wenn sich einer als selbständig setzt, alle zugrunde gehen müssen.

Mit Prädikaten, Grundsätzen usw.
kommt man bei der Beurteilung des Staates nicht fort,
der als Organismus gefaßt werden muss,
ebensowenig wie durch Prädikate die Natur Gottes begriffen wird,
dessen Leben ich vielmehr in sich [mir] selber anschauen muß.


§ 270
Daß der Zweck des Staates das allgemeine Interesse als solches
und darin als ihrer Substanz die Erhaltung der besonderen Interessen ist, ist
1. seine abstrakte Wirklichkeit oder Substantialität; aber sie ist
2. seine Notwendigkeit,
als sie sich in die Begriffsunterschiede seiner Wirksamkeit dirimiert,
welche durch jene Substantialität ebenso wirkliche feste Bestimmungen,
Gewalten sind;
3. eben diese Substantialität ist aber der als durch die Form der Bildung
hindurchgegangene, sich wissende und wollende Geist.

Der Staat weiß daher, was er will,
und weiß es in seiner Allgemeinheit, als Gedachtes;
er wirkt und handelt deswegen nach gewußten Zwecken, gekannten Grundsätzen
und nach Gesetzen, die es nicht nur an sich, sondern fürs Bewußtsein sind;
und ebenso, insofern seine Handlungen
sich auf vorhandene Umstände und Verhältnisse beziehen,
nach der bestimmten Kenntnis derselben.


Anm.270
Es ist hier der Ort, das Verhältnis des Staats zur Religion zu berühren,
da in neueren Zeiten so oft wiederholt worden ist,
daß die Religion die Grundlage des Staates sei,
und da diese Behauptung auch mit der Prätention gemacht ((415)) wird,
als ob mit ihr die Wissenschaft des Staats erschöpft sei,
- und keine Behauptung mehr geeignet ist,
so viele Verwirrung hervorzubringen,
ja die Verwirrung selbst zur Verfassung des Staats,
zur Form, welche die Erkenntnis haben solle, zu erheben.

- Es kann zunächst verdächtig scheinen,
daß die Religion vornehmlich auch für die Zeiten öffentlichen Elends,
der Zerrüttung und Unterdrückung empfohlen und gesucht
und an sie für Trost gegen das Unrecht
und für Hoffnung zum Ersatz des Verlustes gewiesen wird.

Wenn es dann ferner als eine Anweisung der Religion angesehen wird,
gegen die weltlichen Interessen, den Gang und die Geschäfte der Wirklichkeit
gleichgültig zu sein,
der Staat aber der Geist ist, der in der Welt steht,
so scheint die Hinweisung auf die Religion entweder nicht geeignet,
das Interesse und Geschäft des Staats
zum wesentlichen ernstlichen Zweck zu erheben,
oder scheint andererseits im Staatsregiment
alles für Sache gleichgültiger Willkür auszugeben,
es sei, daß nur die Sprache geführt werde,
als ob im Staate die Zwecke der Leidenschaften, unrechtlicher Gewalt usf.
das Herrschende wären,
oder daß solches Hinweisen auf die Religion weiter für sich allein gelten
und das Bestimmen und Handhaben des Rechten in Anspruch nehmen will.

Wie es für Hohn angesehen würde,
wenn alle Empfindung gegen die Tyrannei damit abgewiesen würde,
daß der Unterdrückte seinen Trost in der Religion finde,
so ist ebenso nicht zu vergessen, daß die Religion eine Form annehmen kann,
welche die härteste Knechtschaft unter den Fesseln des Aberglaubens
und die Degradation des Menschen unter das Tier
(wie bei den Ägyptern und Indern, welche Tiere als ihre höheren Wesen verehren)
zur Folge hat.

Diese Erscheinung kann wenigstens darauf aufmerksam machen,
daß nicht von der Religion ganz überhaupt zu sprechen sei
und gegen sie, wie sie in gewissen Gestalten ist,
vielmehr eine rettende Macht gefordert ist,
die sich der Rechte der Vernunft und des Selbstbewußtseins annehme. ((416))

- Die wesentliche Bestimmung aber über das Verhältnis
von Religion und Staat ergibt sich nur, indem an ihren Begriff erinnert wird.

Die Religion hat die absolute Wahrheit zu ihrem Inhalt,
und damit fällt auch das Höchste der Gesinnung in sie.

Als Anschauung, Gefühl, vorstellende Erkenntnis,
die sich mit Gott, als der uneingeschränkten Grundlage und Ursache,
an der alles hängt, beschäftigt,
enthält sie die Forderung, daß alles auch in dieser Beziehung gefaßt werde
und in ihr seine Bestätigung, Rechtfertigung, Vergewisserung erlange.

Staat und Gesetze, wie die Pflichten, erhalten in diesem Verhältnis
für das Bewußtsein die höchste Bewährung und die höchste Verbindlichkeit;
denn selbst Staat, Gesetze und Pflichten
sind in ihrer Wirklichkeit ein Bestimmtes,
das in eine höhere Sphäre als in seine Grundlage übergeht
(s. Enzyklop. der philos. Wissensch., § 453 °[? 553]).

Deswegen enthält die Religion auch den Ort, der in aller Veränderung
und in dem Verlust wirklicher Zwecke, Interessen und Besitztümer
das Bewußtsein des Unwandelbaren
und der höchsten Freiheit und Befriedigung gewährt. °

Wenn nun die Religion so die Grundlage ausmacht,
welche das Sittliche überhaupt
und näher die Natur des Staats als den göttlichen Willen enthält,
so ist es zugleich nur Grundlage, was sie ist,
und hier ist es, worin beide auseinandergehen.

° Fuß
Die Religion hat wie die Erkenntnis und Wissenschaft eine eigentümliche,
von der des Staates verschiedene Form zu ihrem Prinzip;
sie treten daher in den Staat ein,
teils im Verhältnis von Mitteln der Bildung und Gesinnung,
teils, insofern sie wesentlich Selbstzwecke sind,
nach der Seite, daß sie äußerliches Dasein haben.

In beiden Rücksichten
verhalten sich die Prinzipien des Staates anwendend auf sie;
in einer vollständig konkreten Abhandlung vom Staate müssen jene Sphären,
so wie die Kunst, die bloß natürlichen Verhältnisse usf.,
gleichfalls in der Beziehung und Stellung,
die sie im Staate haben, betrachtet werden;
aber hier in dieser Abhandlung,
wo es das Prinzip des Staats ist, das in seiner eigentümlichen Sphäre
nach seiner Idee durchgeführt wird, kann von ihren Prinzipien
und der Anwendung des Rechts des Staats auf sie
nur beiläufig gesprochen werden.((417))
Ende Fuß

Der Staat ist göttlicher Wille als gegenwärtiger,
sich zur wirklichen Gestalt und Organisation einer Welt entfaltender Geist.

- Diejenigen,
die bei der Form der Religion gegen den Staat stehenbleiben wollen,
verhalten sich wie die, welche in der Erkenntnis das Rechte zu haben meinen,
wenn sie nur immer beim Wesen bleiben
und von diesem Abstraktum nicht zum Dasein fortgehen,
oder wie die (s. oben § 140 Anm.), welche nur das abstrakte Gute wollen
und der Willkür das, was gut ist, zu bestimmen vorbehalten.

Die Religion ist das Verhältnis zum Absoluten in Form des Gefühls,
der Vorstellung, des Glaubens,
und in ihrem alles enthaltenden Zentrum
ist alles nur als ein Akzidentelles, auch Verschwindendes.

Wird an dieser Form auch in Beziehung auf den Staat so festgehalten,
daß sie auch für ihn das wesentlich Bestimmende und Gültige sei,
so ist er,
    als der zu bestehenden Unterschieden,
    Gesetzen und Einrichtungen entwickelte Organismus,
dem Schwanken, der Unsicherheit und Zerrüttung preisgegeben.

Das Objektive und Allgemeine, die Gesetze,
anstatt als bestehend und gültig bestimmt zu sein,
erhalten die Bestimmung eines Negativen gegen jene alles Bestimmte
einhüllende und eben damit zum Subjektiven werdende Form,
und für das Betragen der Menschen ergibt sich die Folge:
dem Gerechten ist kein Gesetz gegeben;
seid fromm, so könnt ihr sonst treiben, was ihr wollt,
- ihr könnt der eigenen Willkür und Leidenschaft euch überlassen
und die anderen, die Unrecht dadurch erleiden,
an den Trost und die Hoffnung der Religion verweisen
oder, noch schlimmer, sie als irreligiös verwerfen und verdammen.

Insofern aber dies negative Verhalten
nicht bloß eine innere Gesinnung und Ansicht bleibt,
sondern sich an die Wirklichkeit wendet und in ihr sich geltend macht,
entsteht der religiöse Fanatismus, der, wie der politische,
alle Staatseinrichtung und gesetzliche Ordnung als beengende,
der inneren, der Unendlichkeit des Gemüts unangemessene Schranken
und somit Privateigentum, Ehe,
die Verhältnisse und Arbeiten der bürgerlichen Gesellschaft usf.
als ((418)) der Liebe und der Freiheit des Gefühls unwürdig verbannt.

Da für wirkliches Dasein und Handeln jedoch entschieden werden muss,
so tritt dasselbe ein wie bei der
sich als das Absolute wissenden Subjektivität des Willens überhaupt (§ 140),
daß aus der subjektiven Vorstellung,
d.i. dem Meinen und dem Belieben der Willkür entschieden wird.

- Das Wahre aber gegen dieses
in die Subjektivität des Fühlens und Vorstellens sich einhüllende Wahre
ist der ungeheure Überschritt des Innern in das Äußere,
der Einbildung der Vernunft in die Realität,
woran die ganze Weltgeschichte gearbeitet
und durch welche Arbeit die gebildete Menschheit die Wirklichkeit
und das Bewußtsein des vernünftigen Daseins,
der Staatseinrichtungen und der Gesetze gewonnen hat.

Von denen, die den Herrn suchen
und in ihrer ungebildeten Meinung alles unmittelbar zu haben sich versichern,
statt sich die Arbeit aufzulegen, ihre Subjektivität zur Erkenntnis der Wahrheit
und zum Wissen des objektiven Rechts und der Pflicht zu erheben,
kann nur Zertrümmerung aller sittlichen Verhältnisse,
Albernheit und Abscheulichkeit ausgehen - notwendige Konsequenzen
der auf ihrer Form ausschließend bestehenden
und sich so gegen die Wirklichkeit und die in Form des Allgemeinen,
der Gesetze, vorhandene Wahrheit wendenden Gesinnung der Religion.

Doch ist nicht notwendig, daß diese Gesinnung so zur Verwirklichung fortgehe;
sie kann mit ihrem negativen Standpunkt allerdings auch als ein Inneres bleiben,
sich den Einrichtungen und Gesetzen fügen
und es bei der Ergebung und dem Seufzen
oder dem Verachten und Wünschen bewenden lassen.

Es ist nicht die Kraft, sondern die Schwäche,
welche in unseren Zeiten die Religiosität
zu einer polemischen Art von Frömmigkeit gemacht hat,
sie hänge nun mit einem wahren Bedürfnis
oder auch bloß mit nicht befriedigter Eitelkeit zusammen.

Statt sein Meinen mit der Arbeit des Studiums zu bezwingen
und sein Wollen der Zucht zu unterwerfen
und es dadurch zum freien ((419)) Gehorsam zu erheben,
ist es das Wohlfeilste,
auf die Erkenntnis objektiver Wahrheit Verzicht zu tun,
ein Gefühl der Gedrücktheit und damit den Eigendünkel zu bewahren
und an der Gottseligkeit bereits alle Erfordernis zu haben,
um die Natur der Gesetze und der Staatseinrichtungen zu durchschauen,
über sie abzusprechen
und, wie sie beschaffen sein sollten und müßten, anzugeben,
und zwar, weil solches aus einem frommen Herzen komme,
auf eine unfehlbare und unantastbare Weise;
denn dadurch,
daß Absichten und Behauptungen die Religion zur Grundlage machen,
könne man ihnen weder nach ihrer Seichtigkeit
noch nach ihrer Unrechtlichkeit etwas anhaben.

Insofern aber die Religion, wenn sie wahrhafter Art ist,
ohne solche negative und polemische Richtung gegen den Staat ist,
ihn vielmehr anerkennt und bestätigt,
so hat sie ferner für sich ihren Zustand und ihre Äußerung.

Das Geschäft ihres Kultus besteht in Handlungen und Lehre;
sie bedarf dazu Besitztümer und Eigentums
sowie dem Dienste der Gemeinde gewidmeter Individuen.

Es entsteht damit ein Verhältnis von Staat und Kirchengemeinde.

Die Bestimmung dieses Verhältnisses ist einfach.

Es ist in der Natur der Sache, daß der Staat eine Pflicht erfüllt,
der Gemeinde für ihren religiösen Zweck allen Vorschub zu tun
und Schutz zu gewähren, ja, indem die Religion
das ihn für das Tiefste der Gesinnung integrierende Moment ist,
von allen seinen Angehörigen zu fordern,
daß sie sich zu einer Kirchengemeinde halten,
- übrigens zu irgendeiner, denn auf den Inhalt,
insofern er sich auf das Innere der Vorstellung bezieht,
kann sich der Staat nicht einlassen.

Der in seiner Organisation ausgebildete und darum starke Staat
kann sich hierin desto liberaler verhalten,
Einzelheiten, die ihn berührten, ganz übersehen
und selbst Gemeinden (wobei es freilich auf die Anzahl ankommt)
in sich aushalten,
welche selbst die direkten Pflichten gegen ihn religiös nicht anerkennen,
indem er nämlich die Mitglieder ((420)) derselben
der bürgerlichen Gesellschaft unter deren Gesetzen überläßt
und mit passiver, etwa durch Verwandlung und Tausch vermittelter
Erfüllung der direkten Pflichten gegen ihn zufrieden ist. °

Insofern aber die kirchliche Gemeinde Eigentum besitzt,
sonstige Handlungen des Kultus ausübt
und Individuen dafür im Dienste hat,
tritt sie aus dem Innern in das Weltliche
und damit in das Gebiet des Staats herüber
und stellt sich dadurch unmittelbar unter seine Gesetze.

° Fuß
Von Quäkern, Wiedertäufern usf. kann man sagen,
daß sie nur aktive Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind
und als Privatpersonen nur im Privatverkehr mit anderen stehen,
und selbst in diesem Verhältnisse hat man ihnen den Eid erlassen;
die direkten Pflichten gegen den Staat erfüllen sie auf eine passive Weise,
und von einer der wichtigsten Pflichten,
ihn gegen Feinde zu verteidigen, die sie direkt verleugnen,
wird etwas zugegeben, sie durch Tausch gegen andere Leistung zu erfüllen.

Gegen solche Sekten ist es im eigentlichen Sinne der Fall,
daß der Staat Toleranz ausübt;
denn da sie die Pflichten gegen ihn nicht anerkennen,
können sie auf das Recht, Mitglieder desselben zu sein, nicht Anspruch machen.

Als einst im nordamerikanischen Kongreß
die Abschaffung der Sklaverei der Neger
mit größerem Nachdruck betrieben wurde,
machte ein Deputierter aus den südlichen Provinzen die treffende Erwiderung:
" Gebt uns die Neger zu, wir geben euch die Quäker zu.“

- Nur durch seine sonstige Stärke kann der Staat solche Anomalien
übersehen und dulden
und sich dabei vornehmlich auf die Macht der Sitten
und der inneren Vernünftigkeit seiner Institutionen verlassen,
daß diese, indem er seine Rechte hierin nicht strenge geltend macht,
die Unterscheidung vermindern und überwinden werde.

So formelles Recht man etwa gegen die Juden
in Ansehung der Verleihung selbst von bürgerlichen Rechten gehabt hätte,
indem sie sich nicht bloß als eine besondere Religionspartei,
sondern als einem fremden Volke angehörig ansehen sollten,
so sehr hat das aus diesen und anderen Gesichtspunkten erhobene Geschrei
übersehen, daß sie zuallererst Menschen sind
und daß dies nicht nur eine flache, abstrakte Qualität ist (§ 209 Anm.),
sondern daß darin liegt, daß durch die zugestandenen bürgerlichen Rechte
vielmehr das Selbstgefühl,
als rechtliche Personen in der bürgerlichen Gesellschaft zu gelten,
und aus dieser unendlichen, von allem anderen freien Wurzel
die verlangte Ausgleichung der Denkungsart und Gesinnung zustande kommt.

Die den Juden vorgeworfene Trennung hätte sich vielmehr erhalten
und wäre dem ausschließenden Staate
mit Recht zur Schuld und Vorwurf geworden;
denn er hätte damit sein Prinzip,
die objektive Institution und deren Macht verkannt (vgl. § 268 Anm. am Ende).

Die Behauptung dieser Ausschließung,
indem sie aufs höchste recht zu haben vermeinte,
hat sich auch in der Erfahrung am törichtsten,
die Handlungsart der Regierungen hingegen als das Weise und Würdige
erwiesen.
EndeFuß

Der Eid, das Sittliche überhaupt, wie das Verhältnis der Ehe
führen zwar die innere Durchdringung ((421))
und die Erhebung der Gesinnung mit sich,
welche durch die Religion ihre tiefste Vergewisserung erhält;
indem die sittlichen Verhältnisse wesentlich
Verhältnisse der wirklichen Vernünftigkeit sind,
so sind es die Rechte dieser, welche darin zuerst zu behaupten sind
und zu welchen die kirchliche Vergewisserung
als die nur innere, abstraktere Seite hinzutritt.

- In Ansehung weiterer Äußerungen,
die von der kirchlichen Vereinigung ausgehen,
so ist bei der Lehre das Innere gegen das Äußere das Überwiegendere
als bei den Handlungen des Kultus
und anderen damit zusammenhängenden Benehmungen,
wo die rechtliche Seite wenigstens sogleich für sich
als Sache des Staats erscheint
(wohl haben sich Kirchen auch die Exemtion ihrer Diener
und ihres Eigentums von der Macht und Gerichtsbarkeit des Staates,
sogar die Gerichtsbarkeit über weltliche Personen in Gegenständen,
bei denen wie Ehescheidungssachen, Eidesangelegenheiten usf.
die Religion konkurriert, genommen).

- Die polizeiliche Seite in Rücksicht solcher Handlungen
ist freilich unbestimmter, aber dies liegt in der Natur dieser Seite
ebenso auch gegen andere ganz bürgerliche Handlungen (s. oben § 234).

Insofern die religiöse Gemeinschaftlichkeit von Individuen
sich zu einer Gemeinde, einer Korporation erhebt,
steht sie überhaupt unter der oberpolizeilichen Oberaufsicht des Staats.

- Die Lehre selbst aber hat ihr Gebiet in dem Gewissen,
steht in dem Rechte der subjektiven Freiheit des Selbstbewußtseins
- der Sphäre der Innerlichkeit, die als solche nicht das Gebiet des Staates ausmacht.

Jedoch hat auch der Staat eine Lehre,
da seine Einrichtungen und das ihm Geltende überhaupt
über das Rechtliche, Verfassung usf.
wesentlich in der Form des Gedankens als Gesetz ist,
und indem er kein Mechanismus,
sondern das vernünftige Leben der selbstbewußten Freiheit,
das System der sittlichen Welt ist, so ist die Gesinnung,
sodann das Bewußtsein derselben
in Grundsätzen ein wesentliches Moment im ((422)) wirklichen Staate.

Hinwiederum ist die Lehre der Kirche nicht bloß ein Inneres des Gewissens,
sondern als Lehre vielmehr Äußerung,
und Äußerung zugleich über einen Inhalt,
der mit den sittlichen Grundsätzen und Staatsgesetzen aufs innigste zusammenhängt
oder sie unmittelbar selbst betrifft.

Staat und Kirche treffen also hier direkt zusammen oder gegeneinander.

Die Verschiedenheit beider Gebiete
kann von der Kirche zu dem schroffen Gegensatz getrieben werden,
daß sie, als den absoluten Inhalt der Religion in sich enthaltend,
das Geistige überhaupt und damit auch das sittliche Element
als ihren Teil betrachtet,
den Staat aber
als ein mechanisches Gerüst für die ungeistigen äußerlichen Zwecke,
sich als das Reich Gottes oder wenigstens als den Weg und Vorplatz dazu,
den Staat aber als das Reich der Welt, d. i. des Vergänglichen und Endlichen,
sich damit als den Selbstzweck, den Staat aber nur als bloßes Mittel begreift.

Mit dieser Prätention verbindet sich dann in Ansehung des Lehrens die Forderung,
daß der Staat die Kirche darin
nicht nur mit vollkommener Freiheit gewähren lasse,
sondern unbedingten Respekt vor ihrem Lehren,
wie es auch beschaffen sein möge,
denn diese Bestimmung komme nur ihr zu, als Lehren habe.

Wie die Kirche zu dieser Prätention aus dem ausgedehnten Grunde,
daß das geistige Element überhaupt ihr Eigentum sei,
kommt, die Wissenschaft und Erkenntnis überhaupt
aber gleichfalls in diesem Gebiete steht, für sich wie eine Kirche
sich zur Totalität von eigentümlichem Prinzipe ausbildet,
welche sich auch als an die Stelle der Kirche
selbst noch mit größerer Berechtigung tretend betrachten kann,
so wird dann für die Wissenschaft dieselbe Unabhängigkeit vom Staate,
der nur als ein Mittel für sie als einen Selbstzweck zu sorgen habe, verlangt.

- Es ist für dieses Verhältnis übrigens gleichgültig,
ob die dem Dienste der Gemeinde sich widmenden Individuen und Vorsteher
es etwa zu einer vom Staate ausgeschiedenen Existenz getrieben haben,
so daß nur die übrigen ((423)) Mitglieder dem Staate unterworfen sind,
oder sonst im Staate stehen
und ihre kirchliche Bestimmung nur eine Seite ihres Standes sei,
welche sie gegen den Staat getrennt halten.

Zunächst ist zu bemerken, daß ein solches Verhältnis
mit der Vorstellung vom Staat zusammenhängt, nach welcher
er seine Bestimmung nur hat im Schutz und Sicherheit des Lebens, Eigentums
und der Willkür eines jeden, insofern sie das Leben und Eigentum
und die Willkür der anderen nicht verletzt,
und der Staat so nur als eine Veranstaltung der Not betrachtet wird.

Das Element des höheren Geistigen, des an und für sich Wahren,
ist auf diese Weise als subjektive Religiosität oder als theoretische Wissenschaft
jenseits des Staates gestellt, der, als der Laie an und für sich,
nur zu respektieren habe,
und das eigentliche Sittliche fällt so bei ihm ganz aus.

Daß es nun geschichtlich Zeiten und Zustände von Barbarei gegeben,
wo alles höhere Geistige in der Kirche seinen Sitz hatte
und der Staat nur ein weltliches Regiment der Gewalttätigkeit,
der Willkür und Leidenschaft
und jener abstrakte Gegensatz das Hauptprinzip der Wirklichkeit war (s. § 358),
gehört in die Geschichte.

Aber es ist ein zu blindes und seichtes Verfahren,
diese Stellung als die wahrhaft der Idee gemäße anzugeben.

Die Entwicklung dieser Idee hat vielmehr dies als die Wahrheit erwiesen,
daß der Geist, als frei und vernünftig, an sich sittlich ist,
und die wahrhafte Idee die wirkliche Vernünftigkeit,
und diese es ist, welche als Staat existiert.

Es ergab sich ferner aus dieser Idee ebensosehr,
daß die sittliche Wahrheit in derselben für das denkende Bewußtsein
als in die Form der Allgemeinheit verarbeiteter Inhalt, als Gesetz, ist,
- der Staat überhaupt seine Zwecke weiß,
sie mit bestimmtem Bewußtsein und nach Grundsätzen erkennt und betätigt.

Wie oben bemerkt ist,
hat nun die Religion das Wahre zu ihrem allgemeinen Gegenstande,
jedoch als einen gegebenen Inhalt, der in seinen Grundbestimmungen
nicht durch Denken und Begriffe erkannt ist;
ebenso ist das Verhältnis des Individuums zu diesem Gegenstande
eine auf Autorität gegründete Verpflichtung,
und das Zeugnis des eigenen Geistes und Herzens,
als worin das Moment der Freiheit enthalten ist, ist Glaube und Empfindung.

Es ist die philosophische Einsicht, welche erkennt,
daß Kirche und Staat nicht im Gegensatze des Inhalts der Wahrheit und Vernünftigkeit,
aber im Unterschied der Form stehen.

Wenn daher die Kirche in das Lehren übergeht
(es gibt und gab auch Kirchen, die nur einen Kultus haben;
andere, worin er die Hauptsache
und das Lehren und das gebildetere Bewußtsein nur Nebensache ist)
und ihr Lehren objektive Grundsätze,
die Gedanken des Sittlichen und Vernünftigen betrifft,
so geht sie in dieser Äußerung unmittelbar in das Gebiet des Staats herüber.

Gegen ihren Glauben und ihre Autorität
über das Sittliche, Recht, Gesetze, Institutionen,
gegen ihre subjektive Überzeugung ist der Staat vielmehr das Wissende;
in seinem Prinzip bleibt wesentlich der Inhalt
nicht in der Form des Gefühls und Glaubens stehen,
sondern gehört dem bestimmten Gedanken an.

Wie der an und für sich seiende Inhalt
in der Gestalt der Religion als besonderer Inhalt,
als die der Kirche als religiöser Gemeinschaft eigentümlichen Lehren,
erscheint, so bleiben sie außer dem Bereiche des Staats
(im Protestantismus gibt es auch keine Geistlichkeit,
welche ausschließender Depositär der kirchlichen Lehre wäre,
weil es in ihm keine Laien gibt).

Indem sich die sittlichen Grundsätze und die Staatsordnung überhaupt
in das Gebiet der Religion herüberziehen
und nicht nur in Beziehung darauf setzen lassen,
sondern auch gesetzt werden sollen,
so gibt diese Beziehung einerseits dem Staate selbst die religiöse Beglaubigung;
andererseits bleibt ihm das Recht und die Form der selbstbewußten,
objektiven Vernünftigkeit, das Recht, sie geltend zu machen
und gegen Behauptungen, die aus der subjektiven Gestalt der Wahrheit entspringen,
mit welcher Versicherung und Autorität sie sich auch umgebe,
zu behaupten.

Weil das Prinzip ((425)) seiner Form als Allgemeines
wesentlich der Gedanke ist,
so ist es auch geschehen, daß von seiner Seite
die Freiheit des Denkens und der Wissenschaft ausgegangen ist
(und eine Kirche hat vielmehr den Giordano Bruno verbrannt,
den Galilei wegen der Darstellung des Kopernikanischen Sonnensystems
auf den Knien Abbitte tun lassen usf. °).

° Fuß
Laplace, Darstellung des Weltsystems
[Exposition du systeme du monde, Paris 1796], V. Buch, 4. Kap.
” Da Galilei die Entdeckungen (zu denen ihm das Teleskop verhalf,
die Lichtgestalten der Venus usf.) bekannt machte,
zeigte er zugleich, daß sie die Bewegungen der Erde unwidersprechlich bewiesen.

Aber die Vorstellung dieser Bewegung
wurde durch eine Versammlung der Kardinäle für ketzerisch erklärt,
Galilei, ihr berühmtester Verteidiger, vor das Inquisitionsgericht gefordert
und genötigt, sie zu widerrufen, um einem harten Gefängnis zu entgehen.

Bei dem Manne von Geist ist die Leidenschaft für die Wahrheit
eine der stärksten Leidenschaften.

Galilei,
durch seine eigenen Beobachtungen von der Bewegung der Erde überzeugt,
dachte lange Zeit auf ein neues Werk,
worin er alle Beweise dafür zu entwickeln sich vorgenommen hatte;
aber um sich zugleich der Verfolgung zu entziehen,
deren Opfer er hätte werden müssen, wählte er die Auskunft,
sie in der Form von Dialogen zwischen drei Personen darzustellen.

Man sieht wohl, daß der Vorteil
auf der Seite des Verteidigers des Kopernikanischen Systems war;
da aber Galilei nicht zwischen ihnen entschied
und den Einwürfen der Anhänger des Ptolemäus soviel Gewicht gab,
als nur möglich war, so durfte er wohl erwarten,
im Genusse der Ruhe, die sein hohes Alter und seine Arbeiten verdienten,
nicht gestört zu werden.

Er wurde in seinem siebzigsten Jahre
aufs neue vor das Inquisitionstribunal gefordert;
man schloß ihn in ein Gefängnis ein,
wo man eine zweite Widerrufung seiner Meinungen von ihm forderte,
unter Androhung der für die wieder abgefallenen Ketzer bestimmten Strafe.

Man ließ ihn folgende Abschwörungsformel unterschreiben:
" Ich Galilei, der ich in meinem siebzigsten Jahre
mich persönlich vor dem Gerichte eingefunden,
auf den Knien liegend und die Augen auf die heiligen Evangelien,
die ich mit meinen Händen berühre, gerichtet,
schwöre ab, verfluche und verwünsche mit redlichem Herzen
und wahrem Glauben die Ungereimtheit, Falschheit und Ketzerei
der Lehre von der Bewegung der Erde usf. “

Welch ein Anblick war das, einen ehrwürdigen Greis,
berühmt durch ein langes, der Erforschung der Natur einzig gewidmetes Leben,
gegen das Zeugnis seines eigenen Gewissens die Wahrheit,
die er mit Überzeugungskraft erwiesen hatte,
auf den Knien abschwören zu sehen.

Ein Urteil der Inquisition verdammte ihn zu immerwährender Gefangenschaft.

Ein Jahr hernach wurde er, auf die Verwendung des Großherzogs von Florenz,
in Freiheit gesetzt.

Er starb 1642.

Seinen Verlust betrauerte Europa, das durch seine Arbeiten erleuchtet
und über das von einem verhaßten Tribunale gegen einen so großen Mann
gefällte Urteil aufgebracht war.” [dt. Übers. von 1797]
EndeFuß

Auf seiner Seite hat darum auch die Wissenschaft ihre ((426)) Stelle;
denn sie hat dasselbe Element der Form als der Staat,
sie hat den Zweck des Erkennens,
und zwar der gedachten objektiven Wahrheit und Vernünftigkeit.

Das denkende Erkennen kann zwar auch aus der Wissenschaft
in das Meinen und in das Räsonieren aus Gründen herunterfallen,
sich auf sittliche Gegenstände und die Staatsorganisation wendend
in Widerspruch gegen deren Grundsätze sich setzen,
und dies etwa auch mit denselben Prätentionen,
als die Kirche für ihr Eigentümliches macht,
auf dies Meinen als auf Vernunft und das Recht des subjektiven Selbstbewußtseins,
in seiner Meinung und Überzeugung frei zu sein.

Das Prinzip dieser Subjektivität des Wissens ist oben (§ 140 Anm.) betrachtet worden;
hierher gehört nur die Bemerkung,
daß nach einer Seite der Staat gegen das Meinen
- eben insofern es nur Meinung, ein subjektiver Inhalt ist
und darum, es spreize sich noch so hoch auf,
keine wahre Kraft und Gewalt in sich hat -,
ebenso wie die Maler, die sich auf ihrer Palette an die drei Grundfarben halten,
gegen die Schulweisheit von den sieben Grundfarben,
eine unendliche Gleichgültigkeit ausüben kann.

Nach der andern Seite aber hat der Staat gegen dies Meinen schlechter Grundsätze,
indem es sich zu einem allgemeinen
und die Wirklichkeit anfressenden Dasein macht,
ohnehin insofern der Formalismus der unbedingten Subjektivität
den wissenschaftlichen Ausgangspunkt zu seinem Grunde nehmen
und die Lehrveranstaltungen des Staates selbst
zu der Prätention einer Kirche gegen ihn erheben und kehren wollte,
die objektive Wahrheit und die Grundsätze des sittlichen Lebens
in Schutz zu nehmen,
so wie er im ganzen gegen die eine unbeschränkte und unbedingte Autorität
ansprechende Kirche umgekehrt das formelle Recht des Selbstbewußtseins
auf die eigene Einsicht, Überzeugung und überhaupt Denken dessen,
was ((427)) als objektive Wahrheit gelten soll, geltend zu machen hat.


Die Einheit des Staats und der Kirche,
eine auch in neuen Zeiten viel besprochene
und als höchstes Ideal aufgestellte Bestimmung, kann noch erwähnt werden.

Wenn die wesentliche Einheit derselben
die der Wahrheit der Grundsätze und Gesinnung ist,
so ist ebenso wesentlich, daß mit dieser Einheit
der Unterschied, den sie in der Form ihres Bewußtseins haben,
zur besonderen Existenz gekommen sei.

Im orientalischen Despotismus ist jene so oft gewünschte
Einheit der Kirche und des Staats
- aber damit ist der Staat nicht vorhanden -
nicht die selbstbewußte, des Geistes allein würdige Gestaltung
in Recht, freier Sittlichkeit und organischer Entwicklung.

- Damit ferner der Staat als die sich wissende,
sittliche Wirklichkeit des Geistes zum Dasein komme,
ist seine Unterscheidung von der Form der Autorität und des Glaubens notwendig;
diese Unterscheidung tritt aber nur hervor,
insofern die kirchliche Seite in sich selbst zur Trennung kommt;
nur so, über den besonderen Kirchen,
hat der Staat die Allgemeinheit des Gedankens,
das Prinzip seiner Form, gewonnen und bringt sie zur Existenz;
um dies zu erkennen, muss man wissen,
nicht nur was die Allgemeinheit an sich, sondern was ihre Existenz ist.

Es ist daher so weit gefehlt,
daß für den Staat die kirchliche Trennung ein Unglück wäre oder gewesen wäre,
daß er nur durch sie hat werden können, was seine Bestimmung ist,
die selbstbewußte Vernünftigkeit und Sittlichkeit.

Ebenso ist es das Glücklichste, was der Kirche für ihre eigene
und was dem Gedanken für seine Freiheit und Vernünftigkeit
hat widerfahren können.


Zusatz. §270
Der Staat ist wirklich, und seine Wirklichkeit besteht darin,
daß das Interesse des Ganzen sich in die besonderen Zwecke realisiert.

Wirklichkeit ist immer Einheit der Allgemeinheit und Besonderheit,
das Auseinandergelegtsein der Allgemeinheit
in die Besonderheit, die als eine selbständige erscheint,
obgleich sie nur ((428)) im Ganzen getragen und gehalten wird.

Insofern diese Einheit nicht vorhanden ist, ist etwas nicht wirklich,
wenn auch Existenz angenommen werden dürfte.

Ein schlechter Staat ist ein solcher, der bloß existiert;
ein kranker Körper existiert auch, aber er hat keine wahrhafte Realität.

Eine Hand, die abgehauen ist, sieht auch noch aus wie eine Hand
und existiert, doch ohne wirklich zu sein;
die wahrhafte Wirklichkeit ist Notwendigkeit:
was wirklich ist, ist in sich notwendig.

Die Notwendigkeit besteht darin,
daß das Ganze in die Begriffsunterschiede dirimiert sei
und daß dieses Dirimierte eine feste und aushaltende Bestimmtheit abgebe,
die nicht totfest ist, sondern in der Auflösung sich immer erzeugt.

Zum vollendeten Staat gehört wesentlich das Bewußtsein, das Denken;
der Staat weiß daher, was er will, und weiß es als ein Gedachtes.

Indem das Wissen nun im Staate seinen Sitz hat,
hat ihn auch die Wissenschaft hier und nicht in der Kirche.

Trotzdem ist in neueren Zeiten viel davon gesprochen worden,
daß der Staat aus der Religion hervorzusteigen habe.

Der Staat ist der entwickelte Geist
und stellt seine Momente an den Tag des Bewußtseins heraus;
dadurch, daß das, was in der Idee liegt, heraus in die Gegenständlichkeit tritt,
erscheint der Staat als ein Endliches,
und so zeigt sich derselbe als ein Gebiet der Weltlichkeit,
während die Religion sich als ein Gebiet der Unendlichkeit darstellt.

Der Staat scheint somit das Untergeordnete,
und weil das Endliche nicht für sich bestehen kann, so,
heißt es, brauche dasselbe die Basis der Kirche.

Als Endliches habe es keine Berechtigung,
und erst durch die Religion werde es heilig und dem Unendlichen angehörend.

Aber diese Betrachtung der Sache ist nur höchst einseitig.

Der Staat ist allerdings wesentlich weltlich und endlich,
hat besondere Zwecke und besondere Gewalten,
aber daß der Staat weltlich ist, ist nur die eine Seite,
und nur der geistlosen Wahrnehmung ist der Staat bloß endlich.

Denn der Staat hat eine belebende Seele,
und dies Beseelende ist die Subjektivität, die eben
Erschaffen der Unterschiede,
aber andererseits das Erhalten in der Einheit ist.

Im religiösen Reiche sind auch Unterschiede und Endlichkeiten.

Gott, heißt es, sei dreieinig:
da sind also drei Bestimmungen, deren Einheit erst der Geist ist.

Wenn man daher die göttliche Natur konkret faßt,
so ist dies auch nur durch Unterschiede der Fall.

Im göttlichen Reiche kommen also Endlichkeiten wie im Weltlichen vor,
und daß der weltliche Geist, das heißt der Staat, nur ein endlicher sei,
ist eine einseitige Ansicht, denn die Wirklichkeit ist nichts Unvernünftiges.

Ein schlechter Staat freilich ist nur weltlich und endlich,
aber der vernünftige Staat ist unendlich in sich.

Das zweite ist, daß man sagt,
der Staat habe seine ((429)) Rechtfertigung in der Religion zu nehmen.

Die Idee, als in der Religion, ist Geist im Innern des Gemüts,
aber dieselbe Idee ist es, die sich in dem Staate Weltlichkeit gibt
und sich im Wissen und Wollen ein Dasein und eine Wirklichkeit verschafft.

Sagt man nun, der Staat müsse auf Religion sich gründen,
so kann dies heißen, derselbe solle auf Vernünftigkeit beruhen
und aus ihr hervorgehen.

Aber dieser Satz kann auch so mißverstanden werden,
daß die Menschen, deren Geist durch eine unfreie Religion gebunden ist,
dadurch zum Gehorsam am geschicktesten seien.

Die christliche Religion aber ist die Religion der Freiheit.

Diese kann freilich wieder eine Wendung bekommen,
daß die freie zur unfreien verkehrt wird,
indem sie vom Aberglauben behaftet ist.

Meint man nun dies, daß die Individuen Religion haben müssen,
damit ihr gebundener Geist im Staate desto mehr unterdrückt werden könne,
so ist dies der schlimme Sinn des Satzes;
meint man, daß die Menschen Achtung vor dem Staat,
vor diesem Ganzen, dessen Zweige sie sind, haben sollen,
so geschieht dies freilich am besten durch
die philosophische Einsicht in das Wesen desselben;
aber es kann in Ermangelung dieser auch die religiöse Gesinnung dahin führen.

So kann der Staat der Religion und des Glaubens bedürfen.

Wesentlich aber bleibt der Staat von der Religion dadurch unterschieden,
daß, was er fordert, die Gestalt einer rechtlichen Pflicht hat
und daß es gleichgültig ist, in welcher Gemütsweise [sie] geleistet wird.

Das Feld der Religion dagegen ist die Innerlichkeit,
und so wie der Staat, wenn er auf religiöse Weise forderte,
das Recht der Innerlichkeit gefährden würde,
so artet die Kirche, die wie ein Staat handelt und Strafen auferlegt,
in eine tyrannische Religion aus.

Ein dritter Unterschied, der hiermit zusammenhängt, ist,
daß der Inhalt der Religion ein eingehüllter ist und bleibt
und somit Gemüt, Empfindung und Vorstellung
der Boden ist, worauf er seinen Platz hat.

Auf diesem Boden hat alles die Form der Subjektivität,
der Staat hingegen verwirklicht sich
und gibt seinen Bestimmungen festes Dasein.

Wenn nun die Religiosität im Staate sich geltend machen wollte,
wie sie gewohnt ist, auf ihrem Boden zu sein,
so würde sie die Organisation des Staates umwerfen,
denn im Staate haben die Unterschiede eine Breite des Außereinander;
in der Religion dagegen ist immer alles auf die Totalität bezogen.

Wollte nun diese Totalität alle Beziehungen des Staates ergreifen,
so wäre sie Fanatismus;
sie wollte in jedem Besonderen das Ganze haben
und könnte es nicht anders als durch Zerstörung des Besonderen,
denn der Fanatismus ist nur das,
die besonderen Unterschiede nicht gewähren zu lassen.

Wenn man sich so ausdrückt, "den Frommen sei kein Gesetz gegeben«,
so ist dies ((430)) weiter nichts als der Ausspruch jenes Fanatismus.

Denn die Frömmigkeit, wo sie an die Stelle des Staates tritt,
kann das Bestimmte nicht aushalten und zertrümmert es.

Damit hängt ebenso zusammen, wenn die Frömmigkeit das Gewissen,
die Innerlichkeit, entscheiden läßt und nicht von Gründen bestimmt wird.

Diese Innerlichkeit entwickelt sich nicht zu Gründen
und gibt sich keine Rechenschaft.

Soll also die Frömmigkeit als Wirklichkeit des Staates gelten,
so sind alle Gesetze über den Haufen geworfen,
und das subjektive Gefühl ist das gesetzgebende.

Dieses Gefühl kann bloße Willkür sein,
und ob dies sei, muss lediglich aus den Handlungen erkannt werden;
aber insofern sie Handlungen, Gebote werden,
nehmen sie die Gestalt von Gesetzen an,
was gerade jenem subjektiven Gefühl widerspricht.

Gott, der der Gegenstand dieses Gefühls ist,
könnte man auch zum Bestimmenden machen,
aber Gott ist die allgemeine Idee und in diesem Gefühl
das Unbestimmte, das nicht dahin gereift ist, das zu bestimmen,
was im Staate als entwickelt da ist.

Gerade daß im Staate alles fest und gesichert ist,
ist die Schanze gegen die Willkür und die positive Meinung.

Die Religion als solche darf also nicht das Regierende sein.


§ 271
Die politische Verfassung ist fürs erste:
die Organisation des Staates
und der Prozeß seines organischen Lebens in Beziehung auf sich selbst,
in welcher er seine Momente innerhalb seiner selbst unterscheidet
und sie zum Bestehen entfaltet.


Zweitens ist er als eine Individualität ausschließendes Eins,
welches sich damit zu anderen verhält,
seine Unterscheidung also nach außen kehrt und nach dieser Bestimmung
seine bestehenden Unterschiede innerhalb seiner selbst in ihrer Idealität setzt.


Zusatz.
Wie die Irritabilität im lebendigen Organismus
selbst nach einer Seite ein Innerliches,
dem Organismus als solchem Angehörendes ist,
so ist auch hier der Bezug nach außen eine Richtung auf die Innerlichkeit.

Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt,
die Richtung nach außen die Militärgewalt,
die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm selbst ist.

Daß nun beide Seiten im Gleichgewichte sich befinden,
macht eine Hauptsache in der Gesinnung des Staates aus.

Bisweilen ist die Zivilgewalt ganz erloschen
und beruht nur auf der Militärgewalt,
wie zur Zeit der römischen Kaiser und der Prätorianer;
bisweilen ist, wie in modernen ((431)) Zeiten,
die Militärgewalt nur aus der Zivilgewalt hervorgehend,
wenn alle Bürger waffenpflichtig sind.





  1. Innere Verfassung für sich



§ 272
Die Verfassung ist vernünftig, insofern
der Staat seine Wirksamkeit nach der Natur des Begriffs
in sich unterscheidet und bestimmt, und zwar so,
daß jede dieser Gewalten selbst in sich die Totalität dadurch ist,
daß sie die anderen Momente in sich wirksam hat und enthält
und daß sie, weil sie den Unterschied des Begriffs ausdrücken,
schlechthin in seiner Idealität bleiben und nur ein individuelles Ganzes ausmachen.


Anm.
Es ist über Verfassung wie über die Vernunft selbst in neueren Zeiten
unendlich viel Geschwätze, und zwar in Deutschland das schalste
durch diejenigen in die Welt gekommen,
welche sich überredeten, es am besten
und selbst mit Ausschluß aller anderen
und am ersten der Regierungen zu verstehen, was Verfassung sei,
und die unabweisliche Berechtigung darin zu haben meinten,
daß die Religion und die Frömmigkeit
die Grundlage aller dieser ihrer Seichtigkeiten sein sollte.

Es ist kein Wunder, wenn dieses Geschwätze die Folge gehabt hat,
daß vernünftigen Männern die Worte Vernunft, Aufklärung, Recht usf.
wie Verfassung und Freiheit ekelhaft geworden sind
und man sich schämen möchte,
noch über politische Verfassung auch mitzusprechen.

Wenigstens aber mag man von diesem Überdrusse die Wirkung hoffen,
daß die Überzeugung allgemeiner werde,
daß eine philosophische Erkenntnis solcher Gegenstände
nicht aus dem Räsonnement, aus Zwecken, Gründen und Nützlichkeiten,
noch viel weniger aus dem Gemüt, der Liebe und der Begeisterung,
sondern allein aus dem Begriffe hervorgehen könne
und daß diejenigen, welche das Göttliche für unbegreiflich
und die Erkenntnis des Wahren für ein nichtiges Unternehmen ((432)) halten,
sich enthalten müssen, mitzusprechen.

Was sie aus ihrem Gemüte und ihrer Begeisterung
an unverdautem Gerede oder an Erbaulichkeit hervorbringen,
beides kann wenigstens nicht die Prätention
auf philosophische Beachtung machen.


Von den kursierenden Vorstellungen ist, in Beziehung auf den § 269,
die von der notwendigen Teilung der Gewalten des Staats zu erwähnen,
- einer höchst wichtigen Bestimmung, welche mit Recht,
wenn sie nämlich in ihrem wahren Sinne genommen worden wäre,
als die Garantie der öffentlichen Freiheit betrachtet werden konnte,
- einer Vorstellung, von welcher aber gerade die, welche
aus Begeisterung und Liebe zu sprechen meinen,
nichts wissen und nichts wissen wollen;
denn in ihr ist es eben, wo das Moment der vernünftigen Bestimmtheit liegt.

Das Prinzip der Teilung der Gewalten enthält nämlich
das wesentliche Moment des Unterschiedes, der realen Vernünftigkeit;
aber wie es der abstrakte Verstand faßt, liegt darin
teils die falsche Bestimmung
der absoluten Selbständigkeit der Gewalten gegeneinander,
teils die Einseitigkeit, ihr Verhältnis zueinander als ein Negatives,
als gegenseitige Beschränkung aufzufassen.

In dieser Ansicht wird es eine Feindseligkeit, eine Angst vor jeder,
was jede gegen die andere als gegen ein Übel hervorbringt,
mit der Bestimmung, sich ihr entgegenzusetzen
und durch diese Gegengewichte ein allgemeines Gleichgewicht,
aber nicht eine lebendige Einheit zu bewirken.

Nur die Selbstbestimmung des Begriffs in sich,
nicht irgend andere Zwecke und Nützlichkeiten, ist es,
welche den absoluten Ursprung der unterschiedenen Gewalten enthält
und um derentwillen allein die Staatsorganisation als
das in sich Vernünftige und das Abbild der ewigen Vernunft ist.

- Wie der Begriff und dann in konkreter Weise
die Idee sich an ihnen selbst bestimmen
und damit ihre Momente abstrakt der Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelheit
setzen, ist aus der Logik - freilich nicht der sonst gang und gäben - ((433))
zu erkennen.

Überhaupt das Negative zum Ausgangspunkt zu nehmen
und das Wollen des Bösen und das Mißtrauen dagegen zum Ersten zu machen
und von dieser Voraussetzung aus nun pfiffigerweise Dämme auszuklügeln,
die als [Bedingung ihrer] Wirksamkeit nur gegenseitiger Dämme bedürfen °,
charakterisiert dem Gedanken nach den negativen Verstand
und der Gesinnung nach die Ansicht des Pöbels (s. oben § 244).

- Mit der Selbständigkeit der Gewalten, z. B. der,
wie sie genannt worden sind, exekutiven und der gesetzgebenden Gewalt,
ist, wie man dies auch im großen gesehen hat,
die Zertrümmerung des Staats unmittelbar gesetzt
oder, insofern der Staat sich wesentlich erhält,
der Kampf, daß die eine Gewalt die andere unter sich bringt,
dadurch zunächst die Einheit, wie sie sonst beschaffen sei, bewirkt
und so allein das Wesentliche, das Bestehen des Staats rettet.


Zusatz. §272
Im Staate muss man nichts haben wollen, als was
ein Ausdruck der Vernünftigkeit ist.

Der Staat ist die Welt, die der Geist sich gemacht hat;
er hat daher einen bestimmten, an und für sich seienden Gang.

Wie oft spricht man nicht von der Weisheit Gottes in der Natur;
man muss aber ja nicht glauben,
daß die physische Naturwelt ein Höheres sei als die Welt des Geistes,
denn so hoch der Geist über der Natur steht,
so hoch steht der Staat über dem physischen Leben.

Man muss daher den Staat wie ein Irdisch-Göttliches verehren
und einsehen, daß, wenn es schwer ist, die Natur zu begreifen,
es noch unendlich herber ist, den Staat zu fassen.

Es ist höchst wichtig, daß man in neueren Zeiten
bestimmte Anschauungen über den Staat im allgemeinen gewonnen hat
und daß man sich soviel mit
dem Sprechen und Machen von Verfassungen beschäftigte.

Damit ist es aber noch nicht abgemacht;
es ist nötig, daß man zu einer vernünftigen Sache
auch die Vernunft der Anschauung mitbringe,
daß man wisse, was das Wesentliche sei
und daß nicht immer das Auffallende das Wesentliche ausmache.

Die Gewalten des Staates müssen so allerdings unterschieden sein,
aber jede muss an sich selbst ein Ganzes bilden
und die anderen Momente in sich enthalten.

Wenn man von der unterschiedenen Wirksamkeit der Gewalten spricht,
muss man nicht in ((434)) den ungeheuren Irrtum verfallen,
dies so anzunehmen, als wenn jede Gewalt für sich abstrakt dastehen sollte,
da die Gewalten vielmehr nur
als Momente des Begriffs unterschieden sein sollen.

Bestehen die Unterschiede dagegen abstrakt für sich, so liegt am Tage,
daß zwei Selbständigkeiten keine Einheit ausmachen können,
wohl aber Kampf hervorbringen müssen,
wodurch entweder das Ganze zerrüttet wird
oder die Einheit durch Gewalt sich wieder herstellt.

So hat in der französischen Revolution bald die gesetzgebende Gewalt
die sogenannte exekutive, bald die exekutive die gesetzgebende Gewalt verschlungen,
und es bleibt abgeschmackt, hier etwa
die moralische Forderung der Harmonie zu machen.

Denn wirft man die Sache aufs Gemüt,
so hat man freilich sich alle Mühe erspart;
aber wenn das sittliche Gefühl auch notwendig ist,
so hat es nicht aus sich die Gewalten des Staates zu bestimmen.

Worauf es also ankommt ist, daß,
indem die Bestimmungen der Gewalten an sich das Gänze sind,
sie auch alle in der Existenz den ganzen Begriff ausmachen.

Wenn man gewöhnlich von dreien Gewalten,
der gesetzgebenden, der exekutiven und der richterlichen redet,
so entspricht die erste der Allgemeinheit, die zweite der Besonderheit,
aber die richterliche ist nicht das Dritte des Begriffs,
denn ihre Einzelheit liegt außer jenen Sphären.


§ 273
Der politische Staat dirimiert sich somit in die substantiellen Unterschiede:
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen,
- die gesetzgebende Gewalt,
b) die Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle
unter das Allgemeine, - die Regierungsgewalt,
c) die Subjektivität als die letzte Willensentscheidung,
- die fürstliche Gewalt, in der die unterschiedenen Gewalten
zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind,
die also die Spitze und der Anfang des Ganzen,
der konstitutionellen Monarchie, ist.


Anm.
Die Ausbildung des Staats zur konstitutionellen Monarchie
ist das Werk der neueren Welt,
in welcher die substantielle Idee die unendliche Form gewonnen hat.

Die Geschichte dieser Vertiefung des Geistes der Welt in sich
oder, was dasselbe ist, diese freie Ausbildung, in der
die Idee ihre Momente - und nur ihre Momente sind es -
als ((435)) Totalitäten aus sich entläßt
und sie eben damit in der idealen Einheit des Begriffs enthält,
als worin die reelle Vernünftigkeit besteht,
- die Geschichte dieser wahrhaften Gestaltung des sittlichen Lebens
ist die Sache der allgemeinen Weltgeschichte.


Die alte Einteilung der Verfassungen in Monarchie, Aristokratie und Demokratie
hat die noch ungetrennte substantielle Einheit zu ihrer Grundlage,
welche zu ihrer inneren Unterscheidung (einer entwickelten Organisation in sich)
und damit zur Tiefe und konkreten Vernünftigkeit noch nicht gekommen ist.

Für jenen Standpunkt der alten Welt
ist daher diese Einteilung die wahre und richtige;
denn der Unterschied als an jener noch substantiellen,
nicht zur absoluten Entfaltung in sich gediehenen Einheit
ist wesentlich ein äußerlicher
und erscheint zunächst als Unterschied der Anzahl
(Enzyklop. der philos. Wissensch., § 82 [§132])
derjenigen, in welchen jene substantielle Einheit immanent sein soll.

Diese Formen, welche auf solche Weise verschiedenen Ganzen angehören,
sind in der konstitutionellen Monarchie zu Momenten herabgesetzt;
der Monarch ist Einer;
mit der Regierungsgewalt treten Einige
und mit der gesetzgebenden Gewalt tritt die Vielheit überhaupt ein.

Aber solche bloß quantitative Unterschiede sind, wie gesagt, nur oberflächlich
und geben nicht den Begriff der Sache an.

Es ist gleichfalls nicht passend, wenn in neuerer Zeit
soviel vom demokratischen, aristokratischen Elemente in der Monarchie
gesprochen worden ist;
denn diese dabei gemeinten Bestimmungen,
eben insofern sie in der Monarchie stattfinden,
sind nicht mehr Demokratisches und Aristokratisches.

- Es gibt Vorstellungen von Verfassungen,
wo nur das Abstraktum von Staat oben hin gestellt ist,
welches regiere und befehle,
und es unentschieden gelassen und als gleichgültig angesehen wird,
ob an der Spitze dieses Staates Einer oder Mehrere oder ((436)) Alle stehen.

- »Alle diese Formen«, sagt so Fichte in seinem Naturrecht °, 1. Teil, S. 196,
»sind, wenn nur ein Ephorat
(ein von ihm erfundenes, sein sollendes Gegengewicht gegen die oberste Gewalt)
vorhanden ist, rechtsgemäß
und können allgemeines Recht im Staate hervorbringen und erhalten.«

- Eine solche Ansicht (wie auch jene Erfindung eines Ephorats)
stammt aus der vorhin bemerkten Seichtigkeit des Begriffes vom Staate.

Bei einem ganz einfachen Zustande der Gesellschaft haben diese Unterschiede
freilich wenig oder keine Bedeutung,
wie denn Moses in seiner Gesetzgebung
für den Fall, daß das Volk einen König verlange,
weiter keine Abänderung der Institutionen,
sondern nur für den König das Gebot hinzufügt,
daß seine Kavallerie, seine Frauen und sein Gold und Silber
nicht zahlreich sein solle ( 5. Mose 17, 16 ff.).

- Man kann übrigens in einem Sinne allerdings sagen,
daß auch für die Idee jene drei Formen
(die monarchische mit eingeschlossen, in der beschränkten Bedeutung nämlich,
in der sie neben die aristokratische und demokratische gestellt wird)
gleichgültig sind,
aber in dem entgegengesetzten Sinne, weil sie insgesamt
der Idee in ihrer vernünftigen Entwicklung (§ 272) nicht gemäß sind
und diese in keiner derselben ihr Recht und Wirklichkeit erlangen könnte.

Deswegen ist es auch zur ganz müßigen Frage geworden,
welche die vorzüglichste unter ihnen wäre;
- von solchen Formen kann nur historischerweise die Rede sein.

- Sonst aber muss man auch in diesem Stücke, wie in so vielen anderen,
den tiefen Blick Montesquieus in seiner berühmt gewordenen
Angabe der Prinzipien dieser Regierungsformen ° anerkennen,
aber diese Angabe, um ihre Richtigkeit anzuerkennen, nicht mißverstehen.

Bekanntlich gab er als Prinzip der Demokratie die Tugend an;
denn in der Tat beruht solche Verfassung ((437))
auf der Gesinnung als der nur substantiellen Form, in welcher
die Vernünftigkeit des an und für sich seienden Willens in ihr noch existiert.

Wenn Montesquieu aber hinzufügt, daß England im siebzehnten Jahrhundert
das schöne Schauspiel gegeben habe,
die Anstrengungen, eine Demokratie zu errichten, als ohnmächtig zu zeigen,
da die Tugend in den Führern gemangelt habe,
- und wenn er ferner hinzusetzt, daß,
wenn die Tugend in der Republik verschwindet,
der Ehrgeiz sich derer, deren Gemüt desselben fähig ist,
und die Habsucht sich aller bemächtigt
und der Staat alsdann, eine allgemeine Beute,
seine Stärke nur in der Macht einiger Individuen
und in der Ausgelassenheit aller habe,
- so ist darüber zu bemerken,
daß bei einem ausgebildeteren Zustande der Gesellschaft,
und bei der Entwicklung und dem Freiwerden der Mächte der Besonderheit,
die Tugend der Häupter des Staats unzureichend
und eine andere Form des vernünftigen Gesetzes als nur die der Gesinnung
erforderlich wird,
damit das Ganze die Kraft, sich zusammenzuhalten
und den Kräften der entwickelten Besonderheit ihr positives
wie ihr negatives Recht angedeihen zu lassen, besitze.

Gleicherweise ist das Mißverständnis zu entfernen,
als ob damit, daß in der demokratischen Republik
die Gesinnung der Tugend die substantielle Form ist,
in der Monarchie diese Gesinnung für entbehrlich
oder gar für abwesend erklärt, und vollends, als ob Tugend
und die in einer gegliederten Organisation gesetzlich bestimmte Wirksamkeit
einander entgegengesetzt und unverträglich wäre.

- Daß in der Aristokratie die Mäßigung das Prinzip sei,
bringt die hier beginnende Abscheidung der öffentlichen Macht
und des Privatinteresses mit sich,
welche zugleich sich so unmittelbar berühren,
daß diese Verfassung in sich auf dem Sprunge steht,
unmittelbar zum härtesten Zustande der Tyrannei oder Anarchie
(man sehe die römische Geschichte) zu werden und sich zu vernichten.

- Daß Montesquieu die Ehre als das Prinzip der Monarchie erkennt,
daraus ergibt sich ((438)) für sich schon,
daß er nicht die patriarchalische oder antike überhaupt,
noch die zu objektiver Verfassung gebildete,
sondern die Feudalmonarchie,
und zwar insofern die Verhältnisse ihres inneren Staatsrechts
zu rechtlichem Privateigentume und Privilegien
von Individuen und Korporationen befestigt sind, versteht.

Indem in dieser Verfassung das Staatsleben
auf privilegierter Persönlichkeit beruht,
in deren Belieben ein großer Teil dessen gelegt ist,
was für das Bestehen des Staats getan werden muss,
so ist das Objektive dieser Leistungen nicht auf Pflichten,
sondern auf Vorstellung und Meinung gestellt,
somit statt der Pflicht nur die Ehre das, was den Staat zusammenhält.


Eine andere Frage bietet sich leicht dar: wer die Verfassung machen soll.

Diese Frage scheint deutlich,
zeigt sich aber bei näherer Betrachtung sogleich sinnlos.

Denn sie setzt voraus, daß keine Verfassung vorhanden,
somit ein bloßer atomistischer Haufen von Individuen beisammen sei.

Wie ein Haufen, ob durch sich oder andere,
durch Güte, Gedanken oder Gewalt, zu einer Verfassung kommen würde,
müßte ihm überlassen bleiben,
denn mit einem Haufen hat es der Begriff nicht zu tun.

- Setzt aber jene Frage schon eine vorhandene Verfassung voraus,
so bedeutet das Machen nur eine Veränderung,
und die Voraussetzung einer Verfassung enthält es unmittelbar selbst,
daß die Veränderung nur auf verfassungsmäßigem Wege geschehen könne.

- Überhaupt aber ist es schlechthin wesentlich,
daß die Verfassung, obgleich in der Zeit hervorgegangen,
nicht als ein Gemachtes angesehen werde;
denn sie ist vielmehr das schlechthin an und für sich Seiende,
das darum als das Göttliche und Beharrende
und als über der Sphäre dessen, was gemacht wird, zu betrachten ist.


Zusatz. §273
Das Prinzip der neueren Welt überhaupt ist Freiheit der Subjektivität,
daß alle wesentlichen Seiten, die in der geistigen Totalität vorhanden sind,
zu ihrem Rechte kommend sich entwickeln.

Von diesem Standpunkt ausgehend,
kann man kaum die ((439)) müßige Frage aufwerfen,
welche Form, die Monarchie oder die Demokratie, die bessere sei.

Man darf nur sagen, die Formen aller Staatsverfassungen sind einseitige,
die das Prinzip der freien Subjektivität nicht in sich zu ertragen vermögen
und einer ausgebildeten Vernunft nicht zu entsprechen wissen.


§ 274
Da der Geist nur als das wirklich ist, als was er sich weiß,
und der Staat, als Geist eines Volkes,
zugleich das alle seine Verhältnisse durchdringende Gesetz,
die Sitte und das Bewußtsein seiner Individuen ist,
so hängt die Verfassung eines bestimmten Volkes
überhaupt von der Weise und Bildung des Selbstbewußtseins desselben ab;
in diesem liegt seine subjektive Freiheit
und damit die Wirklichkeit der Verfassung.


Anm.
Einem Volke eine,
wenn auch ihrem Inhalte nach mehr oder weniger vernünftige Verfassung
a priori geben zu wollen,
- dieser Einfall übersähe gerade das Moment,
durch welches sie mehr als ein Gedankending wäre.

Jedes Volk hat deswegen die Verfassung,
die ihm angemessen ist und für dasselbe gehört.


Zusatz. §274
Der Staat muss in seiner Verfassung alle Verhältnisse durchdringen.

Napoleon hat z. B. den Spaniern eine Verfassung a priori geben wollen,
was aber schlecht genug ging.

Denn eine Verfassung ist kein bloß Gemachtes:
sie ist die Arbeit von Jahrhunderten, die Idee und das Bewußtsein des Vernünftigen,
inwieweit es in einem Volk entwickelt ist.

Keine Verfassung wird daher bloß von Subjekten geschaffen.

Was Napoleon den Spaniern gab, war vernünftiger, als was sie früher hatten,
und doch stießen sie es zurück als ein ihnen Fremdes,
da sie noch nicht bis dahinauf gebildet waren.

Das Volk muss zu seiner Verfassung
das Gefühl seines Rechts und seines Zustandes haben,
sonst kann sie zwar äußerlich vorhanden sein,
aber sie hat keine Bedeutung und keinen Wert.

Freilich kann oft in Einzelnen sich das Bedürfnis
und die Sehnsucht nach einer besseren Verfassung vorfinden,
aber daß die ganze Masse von einer solchen Vorstellung durchdrungen werde,
ist etwas ganz anderes und folgt erst später nach.

Das Prinzip der Moralität, der Innerlichkeit des Sokrates
ist in seinen Tagen notwendig erzeugt [worden], aber dazu,
daß es zum allgemeinen Selbstbewußtsein geworden ist, gehörte Zeit.





a. Die fürstliche Gewalt


§ 275
Die fürstliche Gewalt enthält selbst die drei Momente der Totalität in sich (§272),
die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze,
die Beratung als Beziehung des Besonderen auf das Allgemeine,
und das Moment der letzten Entscheidung
als der Selbstbestimmung, in welche alles Übrige zurückgeht
und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt.

Dieses absolute Selbstbestimmen macht
das unterscheidende Prinzip der fürstlichen Gewalt als solcher aus,
welches zuerst zu entwickeln ist.


Zusatz.
Wir fangen mit der fürstlichen Gewalt,
das heißt mit dem Momente der Einzelheit an,
denn diese enthält die drei Momente des Staats als eine Totalität in sich.

Ich ist nämlich zugleich das Einzelnste und das Allgemeinste.

In der Natur ist auch zunächst ein Einzelnes,
aber die Realität, die Nicht-Idealität, das Außereinander,
ist nicht das Beisichseiende,
sondern die verschiedenen Einzelheiten bestehen nebeneinander.

Im Geiste ist dagegen alles Verschiedene nur als Ideelles und als eine Einheit.

Der Staat ist so als Geistiges die Auslegung aller seiner Momente,
aber die Einzelheit ist zugleich die Seelenhaftigkeit und das belebende Prinzip,
die Souveränität, die alle Unterschiede in sich enthält.




§ 276
1. Die Grundbestimmung des politischen Staats ist
die substantielle Einheit als Idealität seiner Momente, in welcher
a) die besonderen Gewalten und Geschäfte desselben
ebenso aufgelöst als erhalten
und nur so erhalten sind, als sie keine unabhängige,
sondern allein eine solche und so weitgehende Berechtigung haben,
als in der Idee des Ganzen bestimmt ist,
von seiner Macht ausgehen und flüssige Glieder desselben
als ihres einfachen Selbsts sind.


Zusatz.
Mit dieser Idealität der Momente ist es
wie mit dem Leben im organischen Körper:
es ist in jedem Punkte, es gibt nur ein Leben in allen Punkten,
und es ist kein Widerstand dagegen.

Getrennt davon ist jeder Punkt tot.

Dies ist auch die Idealität ((441)) aller einzelnen Stände, Gewalten und Korporationen,
so sehr sie auch den Trieb haben, zu bestehen und für sich zu sein.

Es ist damit wie mit dem Magen im Organischen,
der sich auch für sich setzt, aber zugleich aufgehoben und sakrifiziert wird
und in das Ganze übergeht.


§ 277
ß) Die besonderen Geschäfte und Wirksamkeiten des Staats
sind als die wesentlichen Momente desselben ihm eigen
und an die Individuen, durch welche sie gehandhabt und betätigt werden,
nicht nach deren unmittelbarer Persönlichkeit,
sondern nur nach ihren allgemeinen und objektiven Qualitäten geknüpft
und daher mit der besonderen Persönlichkeit
als solcher äußerlicher- und zufälligerweise verbunden.

Die Staatsgeschäfte und Gewalten können daher nicht Privateigentum sein.


Zusatz.
Die Wirksamkeit des Staats ist an Individuen geknüpft;
sie sind aber nicht durch ihre natürliche Weise berechtigt,
die Geschäfte zu besorgen, sondern nach ihrer objektiven Qualität.

Fähigkeit, Geschicklichkeit, Charakter gehört zur Besonderheit des Individuums:
es muss erzogen und zu einem besonderen Geschäfte gebildet sein.

Daher kann ein Amt weder verkauft noch vererbt werden.

In Frankreich waren die Parlamentsstellen ehemals verkäuflich,
in der englischen Armee sind es die Offiziersstellen
bis zu einem gewissen Grade noch heute, aber dies hing oder hängt noch
mit der mittelalterlichen Verfassung gewisser Staaten zusammen,
die jetzt allmählich im Verschwinden ist.


§ 278
Diese beiden Bestimmungen,
daß die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staats weder für sich
noch in dem besonderen Willen von Individuen selbständig und fest sind,
sondern in der Einheit des Staats als ihrem einfachen Selbst
ihre letzte Wurzel haben, macht die Souveränität des Staats aus.


Anm.
Dies ist die Souveränität nach innen;
sie hat noch eine andere Seite, die nach außen (s. unten).

- In der ehemaligen Feudalmonarchie war der Staat wohl nach außen,
aber nach innen war nicht etwa nur der Monarch nicht, ((442))
sondern der Staat nicht souverän.

Teils waren (vgl. § 273 Anm.) die besonderen Geschäfte und Gewalten
des Staats und der bürgerlichen Gesellschaft
in unabhängigen Korporationen und Gemeinden verfaßt,
das Ganze daher mehr ein Aggregat als ein Organismus,
teils waren sie Privateigentum von Individuen
und damit, was von denselben in Rücksicht auf das Ganze getan werden sollte,
in deren Meinung und Belieben gestellt.

- Der Idealismus, der die Souveränität ausmacht,
ist dieselbe Bestimmung, nach welcher im animalischen Organismus
die sogenannten Teile desselben nicht Teile, sondern Glieder,
organische Momente sind
und deren Isolieren und Für-sich-Bestehen die Krankheit ist
(s. Enzyklop. der philos. Wissensch. § 293 [§371]),
dasselbe Prinzip, das im abstrakten Begriffe des Willens (s. folg. § Anm.)
als die sich auf sich beziehende Negativität
und damit zur Einzelheit sich bestimmende Allgemeinheit vorkam (§ 7),
in welcher alle Besonderheit und Bestimmtheit eine aufgehobene ist,
der absolute sich selbst bestimmende Grund;
um sie zu fassen, muss man überhaupt den Begriff dessen,
was die Substanz und die wahrhafte Subjektivität des Begriffes ist, innehaben.

- Weil die Souveränität die Idealität aller besonderen Berechtigung ist,
so liegt der Mißverstand nahe, der auch sehr gewöhnlich ist,
sie für bloße Macht und leere Willkür
und Souveränität für gleichbedeutend mit Despotismus zu nehmen.

Aber der Despotismus bezeichnet überhaupt den Zustand der Gesetzlosigkeit,
wo der besondere Wille als solcher,
es sei nun eines Monarchen oder eines Volks (Ochlokratie),
als Gesetz oder vielmehr statt des Gesetzes gilt,
dahingegen die Souveränität gerade im gesetzlichen, konstitutionellen Zustande
das Moment der Idealität der besonderen Sphären und Geschäfte ausmacht,
daß nämlich eine solche Sphäre nicht ein Unabhängiges,
in ihren Zwecken und Wirkungsweisen Selbständiges
und sich nur ((443)) in sich Vertiefendes,
sondern in diesen Zwecken und Wirkungsweisen vom Zwecke des Ganzen
(den man im allgemeinen mit einem unbestimmten Ausdrucke
das Wohl des Staats genannt hat)
bestimmt und abhängig sei.

Diese Idealität kommt auf die gedoppelte Weise zur Erscheinung.

- Im friedlichen Zustande gehen die besonderen Sphären und Geschäfte
den Gang der Befriedigung ihrer besonderen Geschäfte und Zwecke fort,
und es ist teils
nur die Weise der bewußtlosen Notwendigkeit der Sache,
nach welcher ihre Selbstsucht in den Beitrag
zur gegenseitigen Erhaltung und zur Erhaltung des Ganzen umschlägt (s. § 183 ),
teils aber ist es die direkte Einwirkung von oben,
wodurch sie sowohl zu dem Zwecke des Ganzen fortdauernd zurückgeführt
und danach beschränkt (s. Regierungsgewalt § 289)
als angehalten werden, zu dieser Erhaltung direkte Leistungen zu machen;
- im Zustande der Not aber, es sei innerer oder äußerlicher,
ist es die Souveränität, in deren einfachen Begriff
der dort in seinen Besonderheiten bestehende Organismus zusammengeht
und welcher die Rettung des Staats
mit Aufopferung dieses sonst Berechtigten anvertraut ist,
wo denn jener Idealismus
zu seiner eigentümlichen Wirklichkeit kommt (s. unten § 321 ).


§ 279
2. Die Souveränität, zunächst nur der allgemeine Gedanke dieser Idealität,
existiert nur als die ihrer selbst gewisse Subjektivität
und als die abstrakte, insofern grundlose Selbstbestimmung des Willens,
in welcher das Letzte der Entscheidung liegt.

Es ist dies das Individuelle des Staats als solches,
der selbst nur darin einer ist.

Die Subjektivität aber ist in ihrer Wahrheit nur als Subjekt,
die Persönlichkeit nur als Person,
und in der zur reellen Vernünftigkeit gediehenen Verfassung
hat jedes der drei Momente des Begriffes
seine für sich wirkliche ausgesonderte Gestaltung.

Dies absolut entscheidende Moment des Ganzen
ist daher nicht die Individualität überhaupt,
sondern ein Individuum, der Monarch.((444))


Anm. §279
Die immanente Entwicklung einer Wissenschaft,
die Ableitung ihres ganzen Inhalts aus dem einfachen Begriffe
(sonst verdient eine Wissenschaft wenigstens nicht den Namen
einer philosophischen Wissenschaft)
zeigt das Eigentümliche, daß der eine und derselbe Begriff, hier der Wille,
der anfangs, weil es der Anfang ist, abstrakt ist,
sich erhält,
aber seine Bestimmungen, und zwar ebenso nur durch sich selbst, verdichtet
und auf diese Weise einen konkreten Inhalt gewinnt.

So ist es das Grundmoment der
zuerst im unmittelbaren Rechte abstrakten Persönlichkeit, welches sich
durch seine verschiedenen Formen von Subjektivität fortgebildet hat
und hier im absoluten Rechte, dem Staate,
der vollkommen konkreten Objektivität des Willens,
die Persönlichkeit des Staats ist, seine Gewißheit seiner selbst
- dieses Letzte, was alle Besonderheiten in dem einfachen Selbst aufhebt,
das Abwägen der Gründe und Gegengründe,
zwischen denen sich immer herüber und hinüber schwanken läßt,
abbricht und sie durch das »Ich will« beschließt
und alle Handlung und Wirklichkeit anfängt.

- Die Persönlichkeit und die Subjektivität überhaupt hat aber ferner,
als unendliches sich auf sich Beziehendes, schlechthin nur Wahrheit,
und zwar seine nächste unmittelbare Wahrheit als Person,
für sich seiendes Subjekt,
und das für sich Seiende ist ebenso schlechthin Eines.

Die Persönlichkeit des Staates ist nur als eine Person, der Monarch, wirklich.

- Persönlichkeit drückt den Begriff als solchen aus,
die Person enthält zugleich die Wirklichkeit desselben,
und der Begriff ist nur mit dieser Bestimmung Idee, Wahrheit.

- Eine sogenannte moralische Person, Gesellschaft, Gemeinde, Familie,
so konkret sie in sich ist,
hat die Persönlichkeit nur als Moment, abstrakt in ihr;
sie ist darin nicht zur Wahrheit ihrer Existenz gekommen;
der Staat aber ist eben diese Totalität,
in welcher die Momente des Begriffs zur Wirklichkeit
nach ihrer eigentümlichen Wahrheit gelangen.

- Alle diese Bestimmungen sind schon für sich
und in ihren Gestaltungen ((445)) im ganzen Verlauf dieser Abhandlung
erörtert, aber hier darum wiederholt worden,
weil man sie zwar in ihren besonderen Gestaltungen leicht zugibt,
aber da sie gerade nicht wieder erkennt und auffaßt,
wo sie in ihrer wahrhaften Stellung, nicht vereinzelt,
sondern nach ihrer Wahrheit, als Momente der Idee vorkommen.

- Der Begriff des Monarchen ist deswegen der schwerste Begriff
für das Räsonnement, d. h. für die reflektierende Verstandesbetrachtung,
weil es in den vereinzelten Bestimmungen stehenbleibt
und darum dann auch nur Gründe, endliche Gesichtspunkte
und das Ableiten aus Gründen kennt.

So stellt es dann die Würde des Monarchen als etwas nicht nur der Form,
sondern ihrer Bestimmung nach Abgeleitetes dar;
vielmehr ist sein Begriff, nicht ein Abgeleitetes,
sondern das schlechthin aus sich Anfangende zu sein.

Am nächsten trifft daher hiermit die Vorstellung zu,
das Recht des Monarchen als auf göttliche Autorität gegründet zu betrachten,
denn darin ist das Unbedingte desselben enthalten.

Aber es ist bekannt, welche Mißverständnisse sich hieran geknüpft haben,
und die Aufgabe der philosophischen Betrachtung ist,
eben dies Göttliche zu begreifen.


Volkssouveränität kann in dem Sinn gesagt werden,
daß ein Volk überhaupt nach außen ein Selbständiges sei
und einen eigenen Staat ausmache wie das Volk von Großbritannien,
aber das Volk von England oder Schottland, Irland, oder von Venedig,
Genua, Ceylon usf. kein souveränes Volk mehr sei,
seitdem sie aufgehört haben, eigene Fürsten
oder oberste Regierungen für sich zu haben.

- Man kann so auch von der Souveränität nach innen sagen,
daß sie im Volke residiere, wenn man nur überhaupt vom Ganzen spricht,
ganz so wie vorhin (§ 277, 278) gezeigt ist,
daß dem Staate Souveränität zukomme.

Aber Volkssouveränität,
als im Gegensatze gegen die im Monarchen existierende Souveränität genommen,
ist der gewöhnliche Sinn, in welchem man
in neueren Zeiten von Volkssouveränität zu sprechen angefangen hat,
- in diesem Gegensatze ((446)) gehört die Volkssouveränität
zu den verworrenen Gedanken,
denen die wüste Vorstellung des Volkes zugrunde liegt.

Das Volk, ohne seinen Monarchen und die eben damit notwendig
und unmittelbar zusammenhängende Gliederung des Ganzen genommen,
ist die formlose Masse, die kein Staat mehr ist
und der keine der Bestimmungen, die nur in dem in sich geformten Ganzen
vorhanden sind - Souveränität, Regierung, Gerichte, Obrigkeit, Stände
und was es sei -, mehr zukommt.

Damit, daß solche auf eine Organisation, das Staatsleben,
sich beziehende Momente in einem Volke hervortreten,
hört es auf, dies unbestimmte Abstraktum zu sein,
das in der bloß allgemeinen Vorstellung Volk heißt.

- Wird unter der Volkssouveränität die Form der Republik,
und zwar bestimmter der Demokratie verstanden
(denn unter Republik begreift man sonstige mannigfache empirische Vermischungen,
die in eine philosophische Betrachtung ohnehin nicht gehören),
so ist teils oben (bei § 273 in der Anmerkung) das Nötige gesagt,
teils kann gegen die entwickelte Idee
nicht mehr von solcher Vorstellung die Rede sein.

- In einem Volke, das weder als ein patriarchalischer Stamm,
noch in dem unentwickelten Zustande, in welchem
die Formen der Demokratie oder Aristokratie möglich sind (s. Anm. ebend.),
noch sonst in einem willkürlichen und unorganischen Zustande vorgestellt,
sondern als eine in sich entwickelte,
wahrhaft organische Totalität gedacht wird,
ist die Souveränität als die Persönlichkeit des Ganzen
und diese in der ihrem Begriffe gemäßen Realität,
als die Person des Monarchen.


Auf der vorhin bemerkten Stufe, auf welcher die Einteilung der Verfassungen
in Demokratie, Aristokratie und Monarchie gemacht worden ist,
dem Standpunkte der noch in sich bleibenden substantiellen Einheit,
die noch nicht zu ihrer unendlichen Unterscheidung
und Vertiefung in sich gekommen ist,
tritt das Moment der letzten sich selbst bestimmenden Willensentscheidung
nicht als immanentes ((447)) organisches Moment des Staates
für sich in eigentümliche Wirklichkeit heraus.

Immer muss zwar auch in jenen unausgebildeteren Gestaltungen des Staats
eine individuelle Spitze
entweder, wie in den dahin gehörenden Monarchien, für sich vorhanden sein
oder, wie in den Aristokratien, vornehmlich aber in den Demokratien,
sich in den Staatsmännern, Feldherren
nach Zufälligkeit und dem besonderen Bedürfnis der Umstände erheben;
denn alle Handlung und Wirklichkeit hat ihren Anfang
und ihre Vollführung in der entschiedenen Einheit eines Anführers.

Aber eingeschlossen in die gediegen bleibende Vereinung der Gewalten
muss solche Subjektivität des Entscheidens
teils ihrem Entstehen und Hervortreten nach zufällig,
teils überhaupt untergeordnet sein;
nicht anderswo daher als jenseits solcher bedingten Spitzen
konnte das unvermischte, reine Entscheiden,
ein von außen her bestimmendes Fatum, liegen.

Als Moment der Idee musste es in die Existenz treten,
aber außerhalb der menschlichen Freiheit
und ihres Kreises, den der Staat befaßt, wurzelnd.

- Hier liegt der Ursprung des Bedürfnisses, von Orakeln,
dem Dämon (beim Sokrates), aus Eingeweiden der Tiere,
dem Fressen und Fluge der Vögel usf.
die letzte Entscheidung über die großen Angelegenheiten
und für die wichtigen Momente des Staats zu holen
- eine Entscheidung, welche die Menschen,
noch nicht die Tiefe des Selbstbewußtseins erfassend
und aus der Gediegenheit der substantiellen Einheit
zu diesem Fürsichsein gekommen,
noch nicht innerhalb des menschlichen Seins zu sehen die Stärke hatten.

- Im Dämon des Sokrates (vgl. oben § 138) können wir den Anfang sehen,
daß der sich vorher nur jenseits seiner selbst versetzende Wille
sich in sich verlegte und sich innerhalb seiner erkannte
- der Anfang der sich wissenden und damit wahrhaften Freiheit.

Diese reelle Freiheit der Idee,
da sie eben dies ist, jedem der Momente der Vernünftigkeit seine eigene,
gegenwärtige, selbstbewußte Wirklichkeit zu geben,
ist es, welche somit die ((448)) letzte sich selbst bestimmende Gewißheit,
die die Spitze im Begriffe des Willens ausmacht,
der Funktion eines Bewußtseins zuteilt.

Diese letzte Selbstbestimmung kann aber nur insofern
in die Sphäre der menschlichen Freiheit fallen,
als sie die Stellung der für sich abgesonderten
über alle Besonderung und Bedingung erhabenen Spitze hat;
denn nur so ist sie nach ihrem Begriffe wirklich.


Zusatz. §279
Bei der Organisation des Staats, das heißt hier bei der konstitutionellen Monarchie,
muss man nichts vor sich haben als die Notwendigkeit der Idee in sich:
alle anderen Gesichtspunkte müssen verschwinden.

Der Staat muss als ein großes architektonisches Gebäude,
als eine Hieroglyphe der Vernunft, die sich in der Wirklichkeit darstellt,
betrachtet werden.

Alles, was sich also bloß auf Nützlichkeit, Äußerlichkeit usw. bezieht,
ist von der philosophischen Behandlung auszuschließen.

Daß nun der Staat der sich selbst bestimmende
und vollkommen souveräne Wille, das letzte Sich-Entschließen ist,
begreift die Vorstellung leicht.

Das Schwerere ist, daß dieses »Ich will« als Person gefaßt werde.

Hiermit soll nicht gesagt sein, daß der Monarch willkürlich handeln dürfe:
vielmehr ist er an den konkreten Inhalt der Beratungen gebunden,
und wenn die Konstitution fest ist, so hat er oft nicht mehr zu tun,
als seinen Namen zu unterschreiben.

Aber dieser Name ist wichtig:
es ist die Spitze, über die nicht hinausgegangen werden kann.

Man könnte sagen, eine organische Gliederung
sei schon in der schönen Demokratie Athens vorhanden,
aber wir sehen sogleich, daß die Griechen
die letzte Entscheidung aus ganz äußeren Erscheinungen genommen haben,
aus den Orakeln, den Eingeweiden der Opfertiere, aus dem Fluge der Vögel,
und daß sie sich zur Natur als zu einer Macht verhalten haben,
die da verkündet und ausspricht, was den Menschen gut sei.

Das Selbstbewußtsein ist in dieser Zeit
noch nicht zu der Abstraktion der Subjektivität gekommen,
noch nicht dazu, daß über das zu Entscheidende ein “Ich will”
vom Menschen selbst ausgesprochen werden muß.

Dieses “Ich will” macht den großen Unterschied der alten und modernen Welt aus,
und so muss es in dem großen Gebäude des Staats
seine eigentümliche Existenz haben.

Leider wird aber diese Bestimmung nur als äußere und beliebige angesehen.


§ 280
3. Dieses letzte Selbst des Staatswillens ist in dieser seiner Abstraktion
einfach und daher unmittelbare Einzelheit;
in ((449)) seinem Begriffe selbst liegt hiermit die Bestimmung der Natürlichkeit;
der Monarch ist daher wesentlich als dieses Individuum,
abstrahiert von allem anderen Inhalte,
und dieses Individuum auf unmittelbare natürliche Weise,
durch die natürliche Geburt, zur Würde des Monarchen bestimmt.


Anm.
Dieser Übergang vom Begriff der reinen Selbstbestimmung
in die Unmittelbarkeit des Seins und damit in die Natürlichkeit
ist rein spekulativer Natur,
seine Erkenntnis gehört daher der logischen Philosophie an.

Es ist übrigens im ganzen derselbe Übergang,
welcher als die Natur des Willens überhaupt bekannt und der Prozeß ist,
einen Inhalt aus der Subjektivität (als vorgestellten Zweck)
in das Dasein zu übersetzen (§ 8).

Aber die eigentümliche Form der Idee und des Überganges,
der hier betrachtet wird, ist das unmittelbare Umschlagen
der reinen Selbstbestimmung des Willens (des einfachen Begriffes selbst)
in ein Dieses und natürliches Dasein,
ohne die Vermittlung durch einen besonderen Inhalt - (einen Zweck im Handeln).

- Im sogenannten ontologischen Beweise vom Dasein Gottes
ist es dasselbe Umschlagen des absoluten Begriffes in das Sein,
was die Tiefe der Idee in der neueren Zeit ausgemacht hat,
was aber in der neuesten Zeit
für das Unbegreifliche ausgegeben worden ist,
- wodurch man denn, weil nur die Einheit des Begriffs und des Daseins (§ 23)
die Wahrheit ist, auf das Erkennen der Wahrheit Verzicht geleistet hat.

Indem das Bewußtsein des Verstandes diese Einheit nicht in sich hat
und bei der Trennung der beiden Momente der Wahrheit stehenbleibt,
gibt es etwa bei diesem Gegenstande
noch einen Glauben an jene Einheit zu.

Aber indem die Vorstellung des Monarchen
als dem gewöhnlichen Bewußtsein ganz anheimfallend angesehen wird,
so bleibt hier um so mehr der Verstand bei seiner Trennung
und den daraus fließenden Ergebnissen seiner räsonierenden Gescheitheit
stehen und leugnet dann, daß das Moment der letzten Entscheidung
im Staate an und für sich (d. i. im Vernunftbegriff)
mit ((450)) der unmittelbaren Natürlichkeit verbunden sei;
woraus zunächst die Zufälligkeit dieser Verbindung
und, indem die absolute Verschiedenheit jener Momente
als das Vernünftige behauptet wird,
weiter die Unvernünftigkeit solcher Verbindung gefolgert wird,
so daß hieran sich die anderen,
die Idee des Staats zerrüttenden Konsequenzen knüpfen.


Zusatz. §280
Wenn man oft gegen den Monarchen behauptet, daß es durch ihn
von der Zufälligkeit abhänge, wie es im Staate zugehe,
da der Monarch übel gebildet sein könne,
da er vielleicht nicht wert sei, an der Spitze desselben zu stehen,
und daß es widersinnig sei,
daß ein solcher Zustand als ein vernünftiger existieren solle,
so ist eben die Voraussetzung hier nichtig,
daß es auf die Besonderheit des Charakters ankomme.

Es ist bei einer vollendeten Organisation
nur um die Spitze formellen Entscheidens zu tun,
und man braucht zu einem Monarchen nur einen Menschen, der “Ja” sagt
und den Punkt auf das I setzt;
denn die Spitze soll so sein,
daß die Besonderheit des Charakters nicht das Bedeutende ist. °

Was der Monarch noch über diese letzte Entscheidung hat,
ist etwas, das der Partikularität anheimfällt, auf die es nicht ankommen darf.

Es kann wohl Zustände geben, in denen diese Partikularität allein auftritt,
aber alsdann ist der Staat noch kein völlig ausgebildeter
oder kein wohl konstruierter.

In einer wohlgeordneten Monarchie
kommt dem Gesetz allein die objektive Seite zu,
welchem der Monarch nur das subjektive “Ich will” hinzuzusetzen hat.

° Fuß
in der 2. Aufl. lautet diese Stelle:
“Es ist bei einer vollendeten Organisation des Staates
nur um die Spitze formalen Entscheidens zu tun
und um eine natürliche Festigkeit gegen die Leidenschaft.

Man fordert daher mit Unrecht objektive Eigenschaften an dem Monarchen:
er hat nur Ja zu sagen und den Punkt auf das I zu setzen.

Denn die Spitze soll so sein,
daß die Besonderheit des Charakters nicht das Bedeutende ist.

Diese Bestimmung des Monarchen ist vernünftig,
denn sie ist dem Begriffe gemäß;
weil sie aber schwer zu fassen ist, geschieht es oft,
daß man die Vernünftigkeit der Monarchie nicht einsieht.

Die Monarchie muss fest in sich selbst sein, und was der Monarch . . .”
EndeFuß


§ 281
Beide Momente in ihrer ungetrennten Einheit,
das letzte grundlose Selbst des Willens
und die damit ebenso grundlose Existenz, als der Natur anheimgestellte Bestimmung,
- diese ((451)) Idee des von der Willkür Unbewegten
macht die Majestät des Monarchen aus.

In dieser Einheit liegt die wirkliche Einheit des Staats,
welche nur durch diese ihre innere und äußere Unmittelbarkeit
der Möglichkeit, in die Sphäre der Besonderheit,
deren Willkür, Zwecke und Ansichten herabgezogen zu werden,
dem Kampf der Faktionen gegen Faktionen um den Thron
und der Schwächung und Zertrümmerung der Staatsgewalt entnommen ist.


Anm.
Geburts- und Erbrecht machen den Grund der Legitimität
als Grund nicht eines bloß positiven Rechts,
sondern zugleich in der Idee aus.

- Daß durch die festbestimmte Thronfolge, d. i. die natürliche Sukzession,
bei der Erledigung des Throns den Faktionen vorgebeugt ist,
ist eine Seite, die mit Recht für die Erblichkeit desselben
längst geltend gemacht worden ist.

Diese Seite ist jedoch nur Folge, und zum Grunde gemacht
zieht sie die Majestät in die Sphäre des Räsonnements herunter
und gibt ihr,
deren Charakter diese grundlose Unmittelbarkeit
und dies letzte Insichsein ist,
nicht die ihr immanente Idee des Staates,
sondern etwas außer ihr, einen von ihr verschiedenen Gedanken,
etwa das Wohl des Staates oder Volkes zu ihrer Begründung.

Aus solcher Bestimmung kann wohl die Erblichkeit
durch medios terminos gefolgert werden;
sie läßt aber auch andere medios terminos
und damit andere Konsequenzen zu,
- und es ist nur zu bekannt, welche Konsequenzen
aus diesem Wohl des Volkes (salut du peuple) gezogen worden sind.

- Deswegen darf auch nur die Philosophie diese Majestät denkend betrachten,
denn jede andere Weise der Untersuchung als die spekulative
der unendlichen, in sich selbst begründeten Idee
hebt an und für sich die Natur der Majestät auf.

- Das Wahlreich scheint leicht die natürlichste Vorstellung zu sein,
d. h. sie liegt der Seichtigkeit des Gedankens am nächsten;
weil es die Angelegenheit und das Interesse des Volkes sei,
das der Monarch zu besorgen habe,
so müsse es auch der Wahl des Volkes überlassen bleiben,
wen es mit ((452)) der Besorgung seines Wohls beauftragen wolle,
und nur aus dieser Beauftragung entstehe das Recht zur Regierung.

Diese Ansicht, wie die Vorstellungen vom Monarchen als oberstem Staatsbeamten,
von einem Vertragsverhältnisse zwischen demselben und dem Volke usf.,
geht von dem Willen als Belieben, Meinung und Willkür der Vielen aus
- einer Bestimmung, die, wie längst betrachtet worden,
in der bürgerlichen Gesellschaft als erste gilt
oder vielmehr sich nur geltend machen will,
aber weder das Prinzip der Familie, noch weniger des Staats ist,
überhaupt der Idee der Sittlichkeit entgegensteht.

- Daß das Wahlreich vielmehr die schlechteste der Institutionen ist,
ergibt sich schon für das Räsonnement aus den Folgen, die für dasselbe
übrigens nur als etwas Mögliches und Wahrscheinliches erscheinen,
in der Tat aber wesentlich in dieser Institution liegen.

Die Verfassung wird nämlich in einem Wahlreich
durch die Natur des Verhältnisses,
daß in ihm der partikulare Wille zum letzten Entscheidenden gemacht ist,
zu einer Wahlkapitulation, d. h. zu einer Ergebung der Staatsgewalt
auf die Diskretion des partikularen Willens,
woraus die Verwandlung der besonderen Staatsgewalten in Privateigentum,
die Schwächung und der Verlust der Souveränität des Staats
und damit seine innere Auflösung und äußere Zertrümmerung hervorgeht.


Zusatz. §281
Wenn man die Idee des Monarchen erfassen will,
so kann man sich nicht damit begnügen,
zu sagen, daß Gott die Könige eingesetzt habe,
denn Gott hat alles, auch das Schlechteste gemacht.

Auch vom Gesichtspunkt des Nutzens aus kommt man nicht weit,
und es lassen sich immer wieder Nachteile aufweisen.

Ebensowenig hilft es, wenn man den Monarchen als positives Recht betrachtet.

Daß ich Eigentum habe, ist notwendig, aber dieser besondere Besitz ist zufällig,
und so erscheint auch das Recht, daß einer an der Spitze stehen muss,
wenn man es als abstrakt und positiv betrachtet.

Aber dieses Recht ist als gefühltes Bedürfnis
und als Bedürfnis der Sache an und für sich vorhanden.

Die Monarchen zeichnen sich nicht gerade durch körperliche Kräfte
oder durch Geist aus, und doch lassen sich Millionen von ihnen beherrschen.

Wenn man nun sagt, die Menschen ließen sich wider ihre Interessen, ((453))
Zwecke, Absichten regieren, so ist dies ungereimt,
denn so dumm sind die Menschen nicht:
es ist ihr Bedürfnis, es ist die innere Macht der Idee,
die sie selbst gegen ihr anscheinendes Bewußtsein
dazu nötigt und in diesem Verhältnis erhält.

Wenn so der Monarch als Spitze und Teil der Verfassung auftritt,
so muss man sagen, daß ein erobertes Volk nicht in der Verfassung
identisch mit dem Fürsten ist.

Wenn in einer im Kriege eroberten Provinz ein Aufstand geschieht,
so ist dies etwas anderes als eine Empörung in einem wohlorganisierten Staat.

Die Eroberten sind nicht im Aufstande gegen ihren Fürsten,
sie begehen kein Staatsverbrechen,
denn sie sind mit dem Herrn nicht im Zusammenhang der Idee,
nicht in der inneren Notwendigkeit der Verfassung,
- es ist nur ein Kontrakt, kein Staatsverband vorhanden.

" Je ne suis pas votre prince, je suis votre maitre",
erwiderte Napoleon den Erfurter Abgeordneten.


§ 282
Aus der Souveränität des Monarchen fließt das Begnadigungsrecht der Verbrecher,
denn ihr nur kommt die Verwirklichung der Macht des Geistes zu,
das Geschehene ungeschehen zu machen
und im Vergeben und Vergessen das Verbrechen zu vernichten.


Anm.
Das Begnadigungsrecht
ist eine der höchsten Anerkennungen der Majestät des Geistes.

- Dies Recht gehört übrigens zu den Anwendungen oder Reflexen
der Bestimmungen der höheren Sphäre auf eine vorhergehende. -

Dergleichen Anwendungen aber gehören der besonderen Wissenschaft an,
die ihren Gegenstand in seinem empirischen Umfange abzuhandeln hat (vgl. § 270 Anm. Fn.).

- Zu solchen Anwendungen gehört auch,
daß die Verletzungen des Staats überhaupt
oder der Souveränität, Majestät und der Persönlichkeit des Fürsten
unter den Begriff des Verbrechens,
der früher (§95 bis 102) vorgekommen ist,
subsumiert, und zwar als die höchsten Verbrechen,
[und] die besondere Verfahrungsart usf. bestimmt werden.


Zusatz. §282
Die Begnadigung ist die Erlassung der Strafe, die aber das Recht nicht aufhebt.

Dieses bleibt vielmehr, und der Begnadigte ist nach wie vor ein Verbrecher;
die Gnade spricht nicht aus, daß ((454)) er kein Verbrechen begangen habe.

Diese Aufhebung der Strafe kann durch die Religion vor sich gehen,
denn das Geschehen kann vom Geist im Geist ungeschehen gemacht werden.

Insofern dieses in der Welt vollbracht wird,
hat es seinen Ort aber nur in der Majestät
und kann nur der grundlosen Entscheidung zukommen.




§ 283
Das zweite in der Fürstengewalt Enthaltene ist das Moment der Besonderheit
oder des bestimmten Inhalts und der Subsumtion desselben unter das Allgemeine.

Insofern es eine besondere Existenz erhält,
sind es oberste beratende Stellen und Individuen,
die den Inhalt der vorkommenden Staatsangelegenheiten
oder der aus vorhandenen Bedürfnissen nötig werdenden gesetzlichen Bestimmungen
mit ihren objektiven Seiten, den Entscheidungsgründen,
darauf sich beziehenden Gesetzen, Umständen usf.
zur Entscheidung vor den Monarchen bringen.

Die Erwählung der Individuen zu diesem Geschäfte wie deren Entfernung
fällt, da sie es mit der unmittelbaren Person des Monarchen zu tun haben,
in seine unbeschränkte Willkür.


§ 284
Insofern das Objektive der Entscheidung,
die Kenntnis des Inhalts und der Umstände,
die gesetzlichen und andere Bestimmungsgründe,
allein der Verantwortung, d. i. des Beweises der Objektivität fähig ist
und daher einer von dem persönlichen Willen des Monarchen als solchem
unterschiedenen Beratung zukommen kann,
sind diese beratenden Stellen oder Individuen
allein der Verantwortung unterworfen;
die eigentümliche Majestät des Monarchen, als die letzte entscheidende Subjektivität,
ist aber über alle Verantwortlichkeit für die Regierungshandlungen erhoben.




§ 285
Das dritte Moment der fürstlichen Gewalt betrifft das an und für sich Allgemeine,
welches in subjektiver Rücksicht in dem Gewissen des Monarchen,
in objektiver Rücksicht im ((455)) Ganzen der Verfassung
und in den Gesetzen besteht;
die fürstliche Gewalt setzt insofern die anderen Momente voraus,
wie jedes von diesen sie voraussetzt.


§ 286
Die objektive Garantie der fürstlichen Gewalt,
der rechtlichen Sukzession nach der Erblichkeit des Thrones usf.
liegt darin, daß, wie diese Sphäre ihre von den anderen
durch die Vernunft bestimmten Momenten ausgeschiedene Wirklichkeit hat,
ebenso die anderen für sich die eigentümlichen Rechte und Pflichten
ihrer Bestimmung haben;
jedes Glied, indem es sich für sich erhält,
erhält im vernünftigen Organismus eben damit die anderen in ihrer Eigentümlichkeit.
 

Anm.
Die monarchische Verfassung zur erblichen,
nach Primogenitur festbestimmten Thronfolge herausgearbeitet zu haben,
so daß sie hiermit zum patriarchalischen Prinzip,
von dem sie geschichtlich ausgegangen ist,
aber in der höheren Bestimmung als die absolute Spitze
eines organisch entwickelten Staats zurückgeführt worden,
ist eines der späteren Resultate der Geschichte, das für
die öffentliche Freiheit und vernünftige Verfassung am wichtigsten ist,
obgleich es, wie vorhin bemerkt, wenn schon respektiert,
doch häufig am wenigsten begriffen wird.

Die ehemaligen bloßen Feudalmonarchien sowie die Despotien
zeigen in der Geschichte darum diese Abwechslung von Empörungen,
Gewalttaten der Fürsten, innerlichen Kriegen,
Untergang fürstlicher Individuen und Dynastien
und die daraus hervorgehende
innere und äußere allgemeine Verwüstung und Zerstörung,
weil in solchem Zustand die Teilung des Staatsgeschäfts,
indem seine Teile Vasallen, Paschas usf. übertragen sind,
nur mechanisch,
nicht ein Unterschied der Bestimmung und Form,
sondern nur ein Unterschied größerer oder geringerer Gewalt ist.

So erhält und bringt jeder Teil, indem er sich erhält,
nur sich und darin nicht zugleich die anderen hervor
und hat zur unabhängigen Selbständigkeit
alle Momente vollständig ((456)) an ihm selbst.

Im organischen Verhältnisse
in welchem Glieder, nicht Teile, sich zueinander verhalten
erhält jedes die anderen, indem es seine eigene Sphäre erfüllt;
jedem ist für die eigene Selbsterhaltung
ebenso die Erhaltung der anderen Glieder substantieller Zweck und Produkt.

Die Garantien, nach denen gefragt wird,
es sei für die Festigkeit der Thronfolge, der fürstlichen Gewalt überhaupt,
für Gerechtigkeit, öffentliche Freiheit usf.,
sind Sicherungen durch Institutionen.

Als subjektive Garantien können Liebe des Volks,
Charakter, Eide, Gewalt usf. angesehen werden,
aber sowie von Verfassung gesprochen wird,
ist die Rede nur von objektiven Garantien, den Institutionen,
d. i. den organisch verschränkten und sich bedingenden Momenten.

So sind sich öffentliche Freiheit überhaupt
und Erblichkeit des Thrones gegenseitige Garantien
und stehen im absoluten Zusammenhang,
weil die öffentliche Freiheit die vernünftige Verfassung ist
und die Erblichkeit der fürstlichen Gewalt
das, wie gezeigt, in ihrem Begriffe liegende Moment.




b. Die Regierungsgewalt


§ 287
Von der Entscheidung
ist die Ausführung und Anwendung der fürstlichen Entscheidungen,
überhaupt das Fortführen und Imstanderhalten des bereits Entschiedenen,
der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen,
Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dgl. unterschieden.

Dies Geschäft der Subsumtion überhaupt
begreift die Regierungsgewalt in sich,
worunter ebenso die richterlichen und polizeilichen Gewalten begriffen sind,
welche unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft
Beziehung haben
und das allgemeine Interesse in diesen Zwecken geltend machen.


§ 288
Die gemeinschaftlichen besonderen Interessen,
die in die ((457)) bürgerliche Gesellschaft fallen
und außer dem an und für sich seienden Allgemeinen des Staats selbst liegen (§ 256),
haben ihre Verwaltung in den Korporationen (§ 251)
der Gemeinden und sonstiger Gewerbe und Stände
und deren Obrigkeiten, Vorsteher, Verwalter u. dgl.

Insofern diese Angelegenheiten, die sie besorgen,
einerseits das Privateigentum und Interesse dieser besonderen Sphären sind
und nach dieser Seite ihre Autorität mit
auf dem Zutrauen ihrer Standesgenossen und Bürgerschaften beruht,
andererseits diese Kreise den höheren Interessen
des Staats untergeordnet sein müssen,
wird sich für die Besetzung dieser Stellen im allgemeinen
eine Mischung von gemeiner Wahl dieser Interessenten
und von einer höheren Bestätigung und Bestimmung ergeben.


§ 289
Die Festhaltung des allgemeinen Staatsinteresses und des Gesetzlichen
in diesen besonderen Rechten
und die Zurückführung derselben auf jenes
erfordert eine Besorgung durch Abgeordnete der Regierungsgewalt,
die exekutiven Staatsbeamten
und die höheren beratenden, insofern kollegialisch konstituierten Behörden,
welche in den obersten, den Monarchen berührenden Spitzen zusammenlaufen.


Anm.
Wie die bürgerliche Gesellschaft
der Kampfplatz des individuellen Privatinteresses aller gegen alle ist,
so hat hier der Konflikt desselben
gegen die gemeinschaftlichen besonderen Angelegenheiten,
und dieser zusammen mit jenem
gegen die höheren Gesichtspunkte und Anordnungen des Staats, seinen Sitz.

Der Korporationsgeist,
der sich in der Berechtigung der besonderen Sphären erzeugt,
schlägt in sich selbst zugleich in den Geist des Staats um,
indem er an dem Staate
das Mittel der Erhaltung der besonderen Zwecke hat.

Dies ist das Geheimnis des Patriotismus der Bürger nach dieser Seite,
daß sie den Staat als ihre Substanz wissen,
weil er ihre besonderen Sphären, deren Berechtigung und Autorität
wie deren Wohlfahrt, erhält.

In dem Korporationsgeist, da er die Einwurzelung ((458))
des Besonderen in das Allgemeine unmittelbar enthält
ist insofern die Tiefe und die Stärke des Staates, die er in der Gesinnung hat.


Die Verwaltung der Korporationsangelegenheiten durch ihre eigenen Vorsteher
wird, da sie zwar ihre eigentümlichen Interessen und Angelegenheiten,
aber unvollständiger den Zusammenhang der entfernteren Bedingungen
und die allgemeinen Gesichtspunkte kennen und vor sich haben,
häufig ungeschickt sein,
- außerdem daß weitere Umstände dazu beitragen,
z. B. die nahe Privatberührung und sonstige Gleichheit
der Vorsteher mit den ihnen untergeordnet sein Sollenden,
ihre mannigfachere Abhängigkeit usf.

Diese eigene Sphäre kann aber
als dem Moment der formellen Freiheit überlassen angesehen werden,
wo das eigene Erkennen, Beschließen und Ausführen
sowie die kleinen Leidenschaften und Einbildungen
einen Tummelplatz haben, sich zu ergehen
- und dies um so mehr, je weniger der Gehalt der Angelegenheit,
die dadurch verdorben, weniger gut, Mühseliger usf. besorgt wird,
für das Allgemeinere des Staats von Wichtigkeit ist
und je mehr die mühselige oder törichte
Besorgung solcher geringfügiger Angelegenheit
in direktem Verhältnisse mit der Befriedigung und Meinung von sich steht,
die daraus geschöpft wird.


§ 290
In dem Geschäfte der Regierung
findet sich gleichfalls die Teilung der Arbeit (§ 198) ein.

Die Organisation der Behörden hat insofern die formelle,
aber schwierige Aufgabe,
daß von unten, wo das bürgerliche Leben konkret ist,
dasselbe auf konkrete Weise regiert werde,
daß dies Geschäft aber in seine abstrakten Zweige geteilt sei,
die von eigentümlichen Behörden als unterschiedenen Mittelpunkten
behandelt werden,
deren Wirksamkeit nach unten sowie in der obersten Regierungsgewalt
in eine konkrete Übersicht wieder zusammenlaufe. ((459))


Zusatz.
Der hauptsächliche Punkt, worauf es bei der Regierungsgewalt ankommt,
ist die Teilung der Geschäfte:
sie hat es mit dem Übergang vom Allgemeinen ins Besondere
und Einzelne zu tun,
und ihre Geschäfte sind nach den verschiedenen Zweigen zu trennen.

Das Schwere ist aber, daß sie nach oben und unten auch wieder zusammenkommen.

Denn Polizeigewalt und richterliche Gewalt z. B. laufen zwar auseinander,
aber sie treffen in irgendeinem Geschäft doch wieder zusammen.

Die Auskunft, die man hier anwendet, besteht häufig darin,
daß man Staatskanzler, Premierminister, Ministerkonseils ernennt,
damit die obere Leitung sich vereinfache.

Aber dadurch kann auch alles wieder von oben
und von der ministeriellen Gewalt ausgehen
und die Geschäfte, wie man sich ausdrückt, zentralisiert sein.

Hiermit ist die größte Leichtigkeit, Schnelligkeit, Wirksamkeit
für das, was für das allgemeine Staatsinteresse geschehen soll, verbunden.

Dieses Regiment wurde von der französischen Revolution eingeführt,
von Napoleon ausgearbeitet und besteht heute noch in Frankreich.

Dagegen entbehrt Frankreich der Korporationen und Kommunen,
das heißt der Kreise, wo die besonderen und allgemeinen Interessen zusammenkommen.

Im Mittelalter hatten freilich diese Kreise eine zu große Selbständigkeit gewonnen,
waren Staaten im Staate
und gerierten sich auf harte Weise als für sich bestehende Körperschaften;
aber wenn dieses auch nicht der Fall sein muss, so darf man doch sagen,
daß in den Gemeinden die eigentliche Stärke der Staaten liegt.

Hier trifft die Regierung auf berechtigte Interessen,
die von ihr respektiert werden müssen,
und insofern die Administration solchen Interessen
nur beförderlich sein kann, sie aber auch beaufsichtigen muss,
findet das Individuum den Schutz für die Ausübung seiner Rechte,
und so knüpft sich sein partikulares Interesse an die Erhaltung des Ganzen.

Man hat seit einiger Zeit immer von oben her organisiert,
und dies Organisieren ist die Hauptbemühung gewesen,
aber das Untere, das Massenhafte des Ganzen
ist leicht mehr oder weniger unorganisch gelassen;
und doch ist es höchst wichtig, daß es organisch werde,
denn nur so ist es Macht, ist es Gewalt,
sonst ist es nur ein Haufen, eine Menge von zersplitterten Atomen.

Die berechtigte Gewalt
ist nur im organischen Zustande der besonderen Sphären vorhanden.


§ 291
Die Regierungsgeschäfte sind objektiver,
für sich ihrer Substanz nach bereits entschiedener Natur (§ 287)
und durch Individuen zu vollführen und zu verwirklichen.

Zwischen ((460)) beiden liegt keine unmittelbare natürliche Verknüpfung;
die Individuen sind daher nicht durch die natürliche Persönlichkeit
und die Geburt dazu bestimmt.

Für ihre Bestimmung zu denselben ist das objektive Moment
die Erkenntnis und der Erweis ihrer Befähigung ein Erweis,
der dem Staate sein Bedürfnis
und als die einzige Bedingung zugleich jedem Bürger die Möglichkeit,
sich dem allgemeinen Stande zu widmen, sichert.


§ 292
Die subjektive Seite, daß dieses Individuum aus mehreren,
deren es,
da hier das Objektive nicht ( wie z. B. bei der Kunst ) in Genialität liegt,
notwendig unbestimmt mehrere gibt,
unter denen der Vorzug nichts absolut Bestimmbares ist,
zu einer Stelle gewählt und ernannt
und zur Führung des öffentlichen Geschäfts bevollmächtigt wird,
diese Verknüpfung des Individuums und des Amtes,
als zweier sich gegeneinander immer zufälliger Seiten,
kommt der fürstlichen
als der entscheidenden und souveränen Staatsgewalt zu.


§ 293
Die besonderen Staatsgeschäfte, welche die Monarchie den Behörden übergibt,
machen einen Teil der objektiven Seite
der dem Monarchen innewohnenden Souveränität aus;
ihr bestimmter Unterschied ist ebenso durch die Natur der Sache gegeben,
und wie die Tätigkeit der Behörden eine Pflichterfüllung,
so ist ihr Geschäft auch ein der Zufälligkeit entnommenes Recht.


§ 294
Das Individuum, das durch den souveränen Akt (§ 292)
einem amtlichen Berufe verknüpft ist,
ist auf seine Pflichterfüllung, das Substantielle seines Verhältnisses,
als Bedingung dieser Verknüpfung angewiesen,
in welcher es als Folge dieses substantiellen Verhältnisses
das Vermögen und die gesicherte Befriedigung seiner Besonderheit (§ 264)
und Befreiung seiner äußeren Lage und Amtstätigkeit
von sonstiger subjektiver Abhängigkeit und Einfluß findet.((461))

Der Staat zählt nicht auf willkürliche, beliebige Leistungen
(eine Rechtspflege z. B., die von fahrenden Rittern ausgeübt wurde),
eben weil sie beliebig und willkürlich sind
und sich die Vollführung der Leistungen nach subjektiven Ansichten
ebenso wie die beliebige Nichtleistung und die Ausführung subjektiver Zwecke
vorbehalten.

Das andere Extrem zum fahrenden Ritter wäre in Beziehung auf den Staatsdienst
das des Staatsbedienten, der bloß nach der Not, ohne wahrhafte Pflicht
und ebenso ohne Recht seinem Dienste verknüpft wäre.

- Der Staatsdienst fordert vielmehr
die Aufopferung selbständiger und beliebiger Befriedigung subjektiver Zwecke
und gibt eben damit das Recht,
sie in der pflichtmäßigen Leistung, aber nur in ihr zu finden.

Hierin liegt nach dieser Seite
die Verknüpfung des allgemeinen und besonderen Interesses,
welche den Begriff und die innere Festigkeit des Staats ausmacht (§ 260).

- Das Amtsverhältnis ist gleichfalls kein Vertragsverhältnis (§75),
obgleich ein gedoppeltes Einwilligen
und ein Leisten von beiden Seiten vorhanden ist.

Der Bedienstete ist nicht für eine einzelne zufällige  Dienstleistung berufen
wie der Mandatarius, sondern legt das Hauptinteresse
seiner geistigen und besonderen Existenz in dies Verhältnis.

Ebenso ist es nicht eine ihrer Qualität nach äußerliche, nur besondere Sache,
die er zu leisten hätte und die ihm anvertraut wäre;
der Wert einer solchen ist als Inneres von ihrer Äußerlichkeit verschieden
und wird bei der Nichtleistung des Stipulierten noch nicht verletzt (§ 77).

Was aber der Staatsdiener zu leisten hat,
ist, wie es unmittelbar ist, ein Wert an und für sich.

Das Unrecht durch Nichtleistung oder positive Verletzung
(dienstwidrige Handlung, denn beides ist eine solche)
ist daher Verletzung des allgemeinen Inhalts selbst
(vgl. § 95, ein negativ unendliches Urteil),
deswegen Vergehen oder auch Verbrechen.

- Durch die gesicherte Befriedigung des besonderen Bedürfnisses
ist die äußere Not gehoben,
welche die Mittel dazu auf Kosten der ((462)) Amtstätigkeit und Pflicht
zu suchen veranlassen kann.

In der allgemeinen Staatsgewalt finden
die mit seinen [des Staats] Geschäften Beauftragten
Schutz gegen die andere subjektive Seite,
gegen die Privatleidenschaften der Regierten, deren Privatinteresse usf.
durch das Geltendmachen des Allgemeinen dagegen beleidigt wird.


§ 295
Die Sicherung des Staats und der Regierten
gegen den Mißbrauch der Gewalt von seiten der Behörden und ihrer Beamten
liegt einerseits unmittelbar in ihrer Hierarchie und Verantwortlichkeit,
andererseits in der Berechtigung der Gemeinden, Korporationen,
als wodurch die Einmischung subjektiver Willkür
in die den Beamten anvertraute Gewalt für sich gehemmt
und die in das einzelne Benehmen nicht reichende Kontrolle von oben
von unten ergänzt wird.


Anm.
Im Benehmen und in der Bildung der Beamten liegt der Punkt,
wo die Gesetze und Entscheidungen der Regierung die Einzelheit berühren
und in der Wirklichkeit geltend gemacht werden.

Dies ist somit die Stelle, von welcher
die Zufriedenheit und das Zutrauen der Bürger zur Regierung
sowie die Ausführung oder Schwächung und Vereitelung ihrer Absichten
nach der Seite abhängt, daß die Art und Weise der Ausführung
von der Empfindung und Gesinnung leicht so hoch angeschlagen wird
als der Inhalt des Auszuführenden selbst,
der schon für sich eine Last enthalten kann.

In der Unmittelbarkeit und Persönlichkeit dieser Berührung liegt es,
daß die Kontrolle von oben
von dieser Seite unvollständiger ihren Zweck erreicht,
der auch an dem gemeinschaftlichen Interesse der Beamten
als eines gegen die Untergebenen und gegen die Oberen
sich zusammenschließenden Standes Hindernisse finden kann,
deren Beseitigung,
    insbesondere bei etwa sonst noch unvollkommeneren Institutionen,
das höhere Eingreifen der Souveränität
(wie z. B. Friedrichs II. in der berüchtigtgemachten Müller Arnoldschen Sache)
erfordert und berechtigt.((463))


§ 296
Daß aber die Leidenschaftslosigkeit, Rechtlichkeit und Milde des Benehmens
Sitte werde,
hängt teils mit der direkten sittlichen und Gedankenbildung zusammen,
welche dem, was die Erlernung
der sogenannten Wissenschaften der Gegenstände dieser Sphären,
die erforderliche Geschäftseinübung,
die wirkliche Arbeit usf. von Mechanismus und dergleichen in sich hat,
das geistige Gleichgewicht hält;
teils ist die größe des Staats ein Hauptmoment,
wodurch sowohl das Gewicht von Familien- und anderen Privatverbindungen
geschwächt als auch Rache, Haß und andere solche Leidenschaften
ohnmächtiger und damit stumpfer werden;
in der Beschäftigung mit den in dem großen Staate vorhandenen
großen Interessen gehen für sich diese subjektiven Seiten unter
und erzeugt sich die Gewohnheit allgemeiner Interessen, Ansichten und Geschäfte.


§ 297
Die Mitglieder der Regierung und die Staatsbeamten
machen den Hauptteil des Mittelstandes aus,
in welchen die gebildete Intelligenz
und das rechtliche Bewußtsein der Masse eines Volkes fällt.

Daß er nicht die isolierte Stellung einer Aristokratie nehme
und Bildung und Geschicklichkeit nicht zu einem Mittel der Willkür
und einer Herrenschaft werde,
wird durch die Institutionen der Souveränität von oben herab
und der Korporationsrechte von unten herauf bewirkt.


Anm.
So hatte sich vormals die Rechtspflege,
deren Objekt das eigentümliche Interesse aller Individuen ist,
dadurch, daß die Kenntnis des Rechts sich in Gelehrsamkeit und fremde Sprache
und die Kenntnis des Rechtsganges in verwickelten Formalismus verhüllte,
in ein Instrument des Gewinns und der Beherrschung verwandelt.


Zusatz. §297
In dem Mittelstande, zu dem die Staatsbeamten gehören,
ist das Bewußtsein des Staates und die hervorstechendste Bildung.

Deswegen macht er auch die Grundsäule desselben
in Beziehung auf Rechtlichkeit und Intelligenz aus.

Der Staat, in dem kein ((464)) Mittelstand vorhanden ist,
steht deswegen noch auf keiner hohen Stufe.

So z. B. Rußland, das eine Masse hat, welche leibeigen ist,
und eine andere, welche regiert.

Daß dieser Mittelstand gebildet werde, ist ein Hauptinteresse des Staates,
aber dies kann nur in einer Organisation,
wie die ist, welche wir gesehen haben, geschehen, nämlich
durch die Berechtigung besonderer Kreise, die relativ unabhängig sind,
und durch eine Beamtenwelt,
deren Willkür sich an solchen Berechtigten bricht.

Das Handeln nach allgemeinem Rechte
und die Gewohnheit dieses Handelns ist eine Folge des Gegensatzes,
den die für sich selbständigen Kreise bilden.




c. Die gesetzgebende Gewalt


§ 298
Die gesetzgebende Gewalt betrifft die Gesetze als solche,
insofern sie weiterer Fortbestimmung bedürfen,
und die ihrem Inhalte nach ganz allgemeinen inneren Angelegenheiten.

Diese Gewalt ist selbst ein Teil der Verfassung,
welche ihr vorausgesetzt ist
und insofern an und für sich außer deren direkter Bestimmung liegt,
aber in der Fortbildung der Gesetze
und in dem fortschreitenden Charakter der allgemeinen Regierungsangelegenheiten
ihre weitere Entwicklung erhält.



Zusatz.
Die Verfassung muss an und für sich der feste geltende Boden sein,
auf dem die gesetzgebende Gewalt steht,
und sie muss deswegen nicht erst gemacht werden.

Die Verfassung ist also, aber ebenso wesentlich wird sie,
das heißt, sie schreitet in der Bildung fort.

Dieses Fortschreiten ist eine Veränderung,
die unscheinbar ist und nicht die Form der Veränderung hat.

Wenn z. B. das Vermögen der Fürsten und ihrer Familien in Deutschland
zunächst Privatgut war,
dann aber ohne Kampf und Widerstand sich in Domänen,
das heißt in Staatsvermögen verwandelte,
so kam dies daher, weil die Fürsten
das Bedürfnis der Ungeteiltheit der Güter fühlten,
von Land und Landständen die Garantie derselben forderten
und so diese mit in die Art und Weise des Bestehens des Vermögens verwickelten,
über das sie nun nicht mehr alleinige Disposition hatten.

Auf ähnliche Weise war früher der Kaiser Richter
und zog im Reiche Recht sprechend umher.

Durch den bloß scheinbaren Fortgang der Bildung
ist es äußerlich notwendig ((465)) geworden,
daß der Kaiser mehr und mehr anderen dies Richteramt überließ,
und so machte sich der Übergang der richterlichen Gewalt
von der Person des Fürsten auf Kollegien.

So ist also die Fortbildung eines Zustandes eine scheinbar ruhige und unbemerkte.

Nach langer Zeit kommt auf diese Weise eine Verfassung
zu einem ganz anderen Zustand als vorher.
 


§ 299
Diese Gegenstände bestimmen sich in Beziehung auf die Individuen
näher nach den zwei Seiten:
a) was durch den Staat ihnen zugute kommt und sie zu genießen und
ß) was sie demselben zu leisten haben.

Unter jenem sind die privatrechtlichen Gesetze überhaupt,
die Rechte der Gemeinden und Korporationen
und ganz allgemeine Veranstaltungen
und indirekt (§ 298) das Ganze der Verfassung begriffen.

Das zu Leistende aber kann nur, indem es auf Geld,
als den existierenden allgemeinen Wert der Dinge und der Leistungen,
reduziert wird, auf eine gerechte Weise
und zugleich auf eine Art bestimmt werden,
daß die besonderen Arbeiten und Dienste, die der Einzelne leisten kann,
durch seine Willkür vermittelt werden.


Anm.
Was Gegenstand der allgemeinen Gesetzgebung
und was der Bestimmung der Administrativbehörden
und der Regulierung der Regierung überhaupt anheimzustellen sei,
läßt sich zwar im allgemeinen so unterscheiden,
daß in jene nur das dem Inhalte nach ganz Allgemeine,
die gesetzlichen Bestimmungen,
in diese aber das Besondere und die Art und Weise der Exekution falle.

Aber völlig bestimmt ist diese Unterscheidung schon dadurch nicht,
daß das Gesetz, damit es Gesetz, nicht ein bloßes Gebot überhaupt sei
(wie »du sollst nicht töten«, vgl. mit Anm. zu § 140, S. 271 f.),
in sich bestimmt sein muss;
je bestimmter es aber ist, desto mehr nähert sich sein Inhalt der Fähigkeit,
so wie es ist, ausgeführt zu werden.

Zugleich aber würde die so weit gehende Bestimmung
den Gesetzen eine empirische Seite geben,
welche in der wirklichen Ausführung
Abänderungen unterworfen werden müßte, ((466))
was dem Charakter von Gesetzen Abbruch täte.

In der organischen Einheit der Staatsgewalten liegt es selbst,
daß es ein Geist ist, der das Allgemeine festsetzt
und der es zu seiner bestimmten Wirklichkeit bringt und ausführt.

- Es kann im Staate zunächst auffallen,
daß von den vielen Geschicklichkeiten, Besitztümern, Tätigkeiten, Talenten
und darin liegenden unendlich mannigfaltigen lebendigen Vermögen,
die zugleich mit Gesinnung verbunden sind,
der Staat keine direkte Leistung fordert,
sondern nur das eine Vermögen in Anspruch nimmt, das als Geld erscheint.

- Die Leistungen, die sich auf die Verteidigung des Staats gegen Feinde beziehen,
gehören erst zu der Pflicht der folgenden Abteilung.

In der Tat ist das Geld aber nicht ein besonderes Vermögen neben den übrigen,
sondern es ist das Allgemeine derselben,
insofern sie sich zu der Äußerlichkeit des Daseins produzieren,
in der sie als eine Sache gefaßt werden können.

Nur an dieser äußerlichsten Spitze ist die quantitative Bestimmtheit
und damit die Gerechtigkeit und Gleichheit der Leistungen möglich.

- Platon läßt in seinem Staate die Individuen den besonderen Ständen
durch die Oberen zuteilen und ihnen ihre besonderen Leistungen auflegen (vgl. § 1 8 5 Anm.);
in der Feudalmonarchie hatten Vasallen ebenso unbestimmte Dienste,
aber auch in ihrer Besonderheit, z . B. das Richteramt usf. zu leisten;
die Leistungen im Orient,
[in] Ägypten für die unermeßlichen Architekturen usf.
sind ebenso von besonderer Qualität usf.

In diesen Verhältnissen mangelt das Prinzip der subjektiven Freiheit,
daß das substantielle Tun des Individuums,
das in solchen Leistungen ohnehin seinem Inhalte nach ein Besonderes ist,
durch seinen besonderen Willen vermittelt sei,
- ein Recht, das allein durch die Forderung der Leistungen
in der Form des allgemeinen Wertes möglich und das der Grund ist,
der diese Verwandlung herbeigeführt hat.



Zusatz.
Die zwei Seiten der Verfassung
beziehen sich auf die Rechte und Leistungen der Individuen.

Was nun die Leistungen ((467)) betrifft,
so reduzieren sie sich jetzt fast alle auf Geld.

Die Militärpflicht ist jetzt fast die einzige persönliche Leistung.

In früheren Zeiten hat man das Konkrete der Individuen
weit mehr in Anspruch genommen,
und man rief dieselben nach ihrer Geschicklichkeit zur Arbeit auf.

Bei uns kauft der Staat, was er braucht,
und dies kann zunächst als abstrakt, tot und gemütlos erscheinen,
und es kann auch aussehen,
als wenn der Staat dadurch heruntergesunken wäre,
daß er sich mit abstrakten Leistungen befriedigt.

Aber es liegt in dem Prinzip des neueren Staates,
daß alles, was das Individuum tut, durch seinen Willen vermittelt sei.

Durch Geld kann aber die Gerechtigkeit der Gleichheit
weit besser durchgeführt werden.

Der Talentvolle würde sonst mehr besteuert sein als der Talentlose,
wenn es auf die konkrete Fähigkeit ankäme.

Nun aber wird eben dadurch
Respekt vor der subjektiven Freiheit an den Tag gelegt,
daß man jemanden nur an dem ergreift, an welchem er ergriffen werden kann.



§ 300
In der gesetzgebenden Gewalt als Totalität
sind zunächst die zwei anderen Momente wirksam,
das monarchische, als dem die höchste Entscheidung zukommt,
- die Regierungsgewalt als das mit der konkreten Kenntnis und Übersicht
des Ganzen in seinen vielfachen Seiten
und den darin festgewordenen wirklichen Grundsätzen
sowie mit der Kenntnis der Bedürfnisse der Staatsgewalt
insbesondere beratende Moment,
- endlich das ständische Element.


Zusatz.
Es gehört zu den falschen Ansichten vom Staate,
wenn man die Regierungsmitglieder,
wie etwa die konstituierende Versammlung tat,
von den gesetzgebenden Körpern ausschließen will.

In England müssen die Minister Mitglieder des Parlaments sein,
und dies ist insofern richtig, als die Teilnehmer an der Regierung
im Zusammenhang und nicht im Gegensatze
mit der gesetzgebenden Gewalt stehen sollen.

Die Vorstellung von der sogenannten Unabhängigkeit der Gewalten
hat den Grundirrtum in sich, daß die unabhängigen Gewalten
dennoch einander beschränken sollen.

Aber durch diese Unabhängigkeit wird die Einheit des Staates aufgehoben,
die vor allem zu verlangen ist.



§ 301
Das ständische Element hat die Bestimmung,
daß die allgemeine ((468)) Angelegenheit
nicht nur an sich, sondern auch für sich,
    d. i. daß das Moment der subjektiven formellen Freiheit,
    das öffentliche Bewußtsein als empirische Allgemeinheit
    der Ansichten und Gedanken der Vielen,
darin zur Existenz komme.



Anm.
Der Ausdruck die Vielen (XXX)
bezeichnet die empirische Allgemeinheit richtiger
als das gang und gäbe Alle.

Denn wenn man sagen wird, daß es sich von selbst verstehe,
daß unter diesen Allen zunächst wenigstens die Kinder, Weiber usf.
nicht gemeint seien, so versteht es sich hiermit noch mehr von selbst,
daß man den ganz bestimmten Ausdruck Alle nicht gebrauchen sollte,
wo es sich um noch etwas ganz Unbestimmtes handelt.

- Es sind überhaupt so unsäglich viele schiefe und falsche Vorstellungen
und Redensarten über Volk, Verfassung und Stände
in den Umlauf der Meinung gekommen,
daß es eine vergebliche Mühe wäre,
sie aufführen, erörtern und berichtigen zu wollen.

Die Vorstellung, die das gewöhnliche Bewußtsein
über die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Konkurrenz von Ständen
zunächst vor sich zu haben pflegt,
ist vornehmlich etwa, daß die Abgeordneten aus dem Volk
oder gar das Volk es am besten verstehen müsse, was zu seinem Besten diene,
und daß es den ungezweifelt besten Willen für dieses Beste habe.

Was das erstere betrifft, so ist vielmehr der Fall,
daß das Volk, insofern mit diesem Worte
ein besonderer Teil der Mitglieder eines Staats bezeichnet ist,
den Teil ausdrückt, der nicht weiß, was er will.

Zu wissen, was man will, und noch mehr,
was der an und für sich seiende Wille, die Vernunft, will,
ist die Frucht tiefer Erkenntnis und Einsicht,
welche eben nicht die Sache des Volks ist.

- Die Gewährleistung,
die für das allgemeine Beste und die öffentliche Freiheit in den Ständen liegt,
findet sich bei einigem Nachdenken nicht in der besonderen Einsicht derselben
    - denn die höchsten Staatsbeamten
    haben notwendig tiefere und umfassendere Einsicht
    in die Natur der Einrichtungen und Bedürfnisse ((469)) des Staats
    sowie die größere Geschicklichkeit und Gewohnheit dieser Geschäfte
    und können ohne Stände das Beste tun,
    wie sie auch fortwährend bei den ständischen Versammlungen
    das Beste tun müssen -,
sondern sie liegt teils wohl in einer Zutat von Einsicht der Abgeordneten,
vornehmlich in das Treiben
der den Augen der höheren Stellen ferner stehenden Beamten
und insbesondere in dringendere und speziellere Bedürfnisse und Mängel,
die sie in konkreter Anschauung vor sich haben,
teils aber in derjenigen Wirkung,
welche die zu erwartende Zensur Vieler
und zwar eine öffentliche Zensur mit sich führt,
schon im voraus die beste Einsicht auf die Geschäfte
und vorzulegenden Entwürfe zu verwenden
und sie nur den reinsten Motiven gemäß einzurichten
- eine Nötigung, die ebenso für die Mitglieder der Stände selbst
wirksam ist.

Was aber den vorzüglich guten Willen der Stände
für das allgemeine Beste betrifft,
so ist schon oben (§ 272 Anm.) bemerkt worden,
daß es zu der Ansicht des Pöbels,
dem Standpunkte des Negativen überhaupt gehört,
bei der Regierung einen bösen oder weniger guten Willen vorauszusetzen;
- eine Voraussetzung, die zunächst,
wenn in gleicher Form geantwortet werden sollte,
die Rekrimination zur Folge hätte, daß die Stände, da sie von der Einzelheit,
dem Privatstandpunkt und den besonderen Interessen herkommen,
für diese auf Kosten des allgemeinen Interesses
ihre Wirksamkeit zu gebrauchen geneigt seien,
da hingegen die anderen Momente der Staatsgewalt
schon für sich auf den Standpunkt des Staates gestellt
und dem allgemeinen Zwecke gewidmet sind.

Was hiermit die Garantie überhaupt betrifft,
welche besonders in den Ständen liegen soll,
so teilt auch jede andere der Staatsinstitutionen dies mit ihnen,
eine Garantie des öffentlichen Wohls und der vernünftigen Freiheit zu sein,
und es gibt darunter Institutionen, wie die Souveränität des Monarchen,
die Erblichkeit der Thronfolge, Gerichtsverfassung usf.,
in welchen diese Garantie noch in viel ((470)) stärkerem Grade liegt.

Die eigentümliche Begriffsbestimmung der Stände ist deshalb darin zu suchen,
daß in ihnen das subjektive Moment der allgemeinen Freiheit,
die eigene Einsicht und der eigene Wille der Sphäre,
die in dieser Darstellung bürgerliche Gesellschaft genannt worden ist,
in Beziehung auf den Staat zur Existenz kommt.

Daß dies Moment eine Bestimmung der zur Totalität entwickelten Idee ist,
diese innere Notwendigkeit, welche nicht
mit äußeren Notwendigkeiten und Nützlichkeiten zu verwechseln ist,
folgt, wie überall, aus dem philosophischen Gesichtspunkte.



Zusatz.
Die Stellung der Regierung zu den Ständen
soll keine wesentlich feindliche sein,
und der Glaube an die Notwendigkeit dieses feindseligen Verhältnisses
ist ein trauriger Irrtum.

Die Regierung ist keine Partei, der eine andere gegenübersteht,
so daß beide sich viel abzugewinnen und abzuringen hätten,
und wenn ein Staat in eine solche Lage kommt, so ist dies ein Unglück,
kann aber nicht als Gesundheit bezeichnet werden.

Die Steuern, die die Stände bewilligen,
sind ferner nicht wie ein Geschenk anzusehen, das dem Staate gegeben wird,
sondern sie werden zum Besten der Bewilligenden selbst bewilligt.

Was die eigentliche Bedeutung der Stände ausmacht, ist,
daß der Staat dadurch in das subjektive Bewußtsein des Volks tritt
und daß es an demselben teilzuhaben anfängt.



§ 302
Als vermittelndes Organ betrachtet, stehen die Stände
zwischen der Regierung überhaupt einerseits
und dem in die besonderen Sphären und Individuen aufgelösten Volke andererseits.

Ihre Bestimmung fordert an sie so sehr den Sinn
und die Gesinnung des Staats und der Regierung
als der Interessen der besonderen Kreise und der Einzelnen.

Zugleich hat diese Stellung die Bedeutung
einer mit der organisierten Regierungsgewalt gemeinschaftlichen Vermittlung,
daß weder die fürstliche Gewalt als Extrem isoliert
und dadurch als bloße Herrschergewalt und Willkür erscheine,
noch daß die besonderen Interessen der Gemeinden, Korporationen
und der Individuen sich isolieren, oder noch mehr,
daß die Einzelnen ((471)) nicht zur Darstellung einer Menge und eines Haufens,
zu einem somit unorganischen Meinen und Wollen,
und zur bloß massenhaften Gewalt gegen den organischen Staat kommen.



Anm.
Es gehört zu den wichtigsten logischen Einsichten,
daß ein bestimmtes Moment,
das als im Gegensatze stehend die Stellung eines Extrems hat,
es dadurch zu sein aufhört und organisches Moment ist,
daß es zugleich Mitte ist.

Bei dem hier betrachteten Gegenstand ist es um so wichtiger,
diese Seite herauszuheben, weil es zu den häufigen,
aber höchst gefährlichen Vorurteilen gehört,
Stände hauptsächlich im Gesichtspunkte des Gegensatzes gegen die Regierung,
als ob dies ihre wesentliche Stellung wäre, vorzustellen.

Organisch, d. i. in die Totalität aufgenommen,
beweist sich das ständische Element nur durch die Funktion der Vermittlung.

Damit ist der Gegensatz selbst zu einem Schein herabgesetzt.

Wenn er, insofern er seine Erscheinung hat, nicht bloß die Oberfläche beträfe,
sondern wirklich ein substantieller Gegensatz würde,
so wäre der Staat in seinem Untergange begriffen.

- Das Zeichen, daß der Widerstreit nicht dieser Art ist,
ergibt sich der Natur der Sache nach dadurch,
wenn die Gegenstände desselben
nicht die wesentlichen Elemente des Staatsorganismus,
sondern speziellere und gleichgültigere Dinge betreffen
und die Leidenschaft, die sich doch an diesen Inhalt knüpft,
zur Parteisucht um ein bloß subjektives Interesse,
etwa um die höheren Staatsstellen, wird.



Zusatz.
Die Verfassung ist wesentlich ein System der Vermittlung.

In despotischen Staaten, wo es nur Fürsten und Volk gibt,
wirkt das letztere, wenn es wirkt, bloß als zerstörende Masse
gegen die Organisation.

Organisch aber eintretend, setzt der Haufe seine Interessen
auf recht- und ordnungsmäßige Weise durch.

Ist dieses Mittel dagegen nicht vorhanden,
so wird das sich Aussprechen der Masse immer ein wildes sein.

In despotischen Staaten schont der Despot deswegen das Volk,
und seine Wut trifft immer nur die Umgebung.

Ebenso bezahlt auch das Volk in demselben nur wenig Abgaben,
die sich in einem verfassungsmäßigen Staate
durch das eigene Bewußtsein des Volkes erheben.

In keinem Lande werden so viele Abgaben als gerade in England bezahlt.



§ 303
Der allgemeine, näher dem Dienst der Regierung sich widmende Stand
hat unmittelbar in seiner Bestimmung,
das Allgemeine zum Zwecke seiner wesentlichen Tätigkeit zu haben;
in dem ständischen Elemente der gesetzgebenden Gewalt
kommt der Privatstand zu einer politischen Bedeutung und Wirksamkeit.

Derselbe kann nun dabei weder als bloße ungeschiedene Masse
noch als eine in ihre Atome aufgelöste Menge erscheinen,
sondern als das, was er bereits ist,
nämlich unterschieden in den auf das substantielle Verhältnis
und in den auf die besonderen Bedürfnisse
und die sie vermittelnde Arbeit sich gründenden Stand (§ 201 ff.).

Nur so knüpft sich in dieser Rücksicht wahrhaft
das im Staate wirkliche Besondere an das Allgemeine an.



Anm.
Dies geht gegen eine andere gangbare Vorstellung, daß,
indem der Privatstand zur Teilnahme an der allgemeinen Sache
in der gesetzgebenden Gewalt erhoben wird,
er dabei in Form der Einzelnen erscheinen müsse,
sei es, daß sie Stellvertreter für diese Funktion wählen
oder daß gar selbst jeder eine Stimme dabei exerzieren solle.

Diese atomistische, abstrakte Ansicht verschwindet schon
in der Familie wie in der bürgerlichen Gesellschaft,
wo der Einzelne nur als Mitglied eines Allgemeinen zur Erscheinung kommt.

Der Staat aber ist wesentlich eine Organisation von solchen Gliedern,
die für sich Kreise sind, und in ihm soll sich kein Moment
als eine unorganische Menge zeigen.

Die Vielen als Einzelne, was man gerne unter Volk versteht,
sind wohl ein Zusammen, aber nur als die Menge - eine formlose Masse,
deren Bewegung und Tun eben damit
nur elementarisch, vernunftlos, wild und fürchterlich wäre.

Wie man in Beziehung auf Verfassung
noch vom Volke, dieser unorganischen Gesamtheit, sprechen hört,
so kann man schon zum voraus wissen, daß man nur ((473))
Allgemeinheiten und schiefe Deklamationen zu erwarten hat.

- Die Vorstellung, welche die in jenen Kreisen schon vorhandenen Gemeinwesen,
    wo sie ins Politische, d. i. in den Standpunkt
    der höchsten konkreten Allgemeinheit eintreten,
wieder in eine Menge von Individuen auflöst,
hält eben damit das bürgerliche und das politische Leben voneinander getrennt
und stellt dieses sozusagen in die Luft,
da seine Basis nur die abstrakte Einzelheit der Willkür und Meinung,
somit das Zufällige,
nicht eine an und für sich feste und berechtigte Grundlage sein würde.

- Obgleich in den Vorstellungen sogenannter Theorien
die Stände der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt
und die Stände in politischer Bedeutung weit auseinanderliegen,
so hat doch die Sprache noch diese Vereinigung erhalten,
die früher ohnehin vorhanden war.



§ 304
Den in den früheren Sphären bereits vorhandenen Unterschied der Stände
enthält das politisch-ständische Element
zugleich in seiner eigenen Bestimmung.

Seine zunächst abstrakte Stellung,
nämlich des Extrems der empirischen Allgemeinheit
gegen das fürstliche oder monarchische Prinzip überhaupt
- in der nur die Möglichkeit der Übereinstimmung
und damit ebenso die Möglichkeit feindlicher Entgegensetzung liegt -,
diese abstrakte Stellung wird nur dadurch zum vernünftigen Verhältnisse
(zum Schlusse, vgl. Anm. zu § 302),
daß ihre Vermittlung zur Existenz kommt.

Wie von seiten der fürstlichen Gewalt
die Regierungsgewalt (§ 300) schon diese Bestimmung hat,
so muss auch von der Seite der Stände aus
ein Moment derselben nach der Bestimmung gekehrt sein,
wesentlich als das Moment der Mitte zu existieren.


 

§ 305
Der eine der Stände der bürgerlichen Gesellschaft enthält das Prinzip,
das für sich fähig ist, zu dieser politischen Beziehung konstituiert zu werden,
der Stand der natürlichen ((474)) Sittlichkeit nämlich, der das Familienleben
und, in Rücksicht der Subsistenz, den Grundbesitz zu seiner Basis,
somit in Rücksicht seiner Besonderheit ein auf sich beruhendes Wollen
und die Naturbestimmung, welche das fürstliche Element in sich schließt,
mit diesem gemein hat.



§ 306
Für die politische Stellung und Bedeutung wird er näher konstituiert,
insofern sein Vermögen ebenso unabhängig vom Staatsvermögen
als von der Unsicherheit des Gewerbes der Sucht des Gewinns
und der Veränderlichkeit des Besitzes überhaupt
- wie von der Gunst der Regierungsgewalt so von der Gunst der Menge -
und selbst gegen die eigene Willkür dadurch festgestellt ist,
daß die für diese Bestimmung berufenen Mitglieder dieses Standes
des Rechts der anderen Bürger,
teils über ihr ganzes Eigentum frei zu disponieren,
teils es nach der Gleichheit der Liebe
zu den Kindern an sie übergehend zu wissen, entbehren;
- das Vermögen wird so ein unveräußerliches,
mit dem Majorate belastetes Erbgut.



Zusatz.
Dieser Stand hat ein mehr für sich bestehendes Wollen.

Im ganzen wird der Stand der Güterbesitzer
sich in den gebildeten Teil desselben und in den Bauernstand unterscheiden.

Indessen beiden Arten steht der Stand des Gewerbes,
als der vom Bedürfnis abhängige und darauf hingewiesene,
und der allgemeine Stand, als vom Staat wesentlich abhängig, gegenüber.

Die Sicherheit und Festigkeit dieses Standes
kann noch durch die Institution des Majorats vermehrt werden,
welche jedoch nur in politischer Rücksicht wünschenswert ist,
denn es ist damit ein Opfer für den politischen Zweck verbunden,
daß der Erstgeborene unabhängig leben könne.

Die Begründung des Majorats liegt darin,
daß der Staat nicht auf bloße Möglichkeit der Gesinnung,
sondern auf ein Notwendiges rechnen soll.

Nun ist die Gesinnung freilich an ein Vermögen nicht gebunden,
aber der relativ notwendige Zusammenhang ist,
daß, wer ein selbständiges Vermögen hat,
von äußeren Umständen nicht beschränkt ist
und so ungehemmt auftreten und für den Staat handeln kann.

Wo indessen politische Institutionen fehlen,
ist die Gründung und Begünstigung von Majoraten nichts als eine Fessel,
die der Freiheit des Privatrechts angelegt ist, ((475))
zu welcher entweder der politische Sinn hinzutreten muß
oder die ihrer Auflösung entgegengeht.
 


§ 307
Das Recht dieses Teils des substantiellen Standes
ist auf diese Weise zwar einerseits auf das Naturprinzip der Familie gegründet,
dieses aber zugleich durch harte Aufopferungen
für den politischen Zweck verkehrt,
womit dieser Stand wesentlich an die Tätigkeit für diesen Zweck angewiesen
und gleichfalls in Folge hiervon ohne die Zufälligkeit
einer Wahl durch die Geburt dazu berufen und berechtigt ist.

Damit hat er die feste, substantielle Stellung
zwischen der subjektiven Willkür oder Zufälligkeit der beiden Extreme,
und wie er (s. vorherg. §) ein Gleichnis
des Moments der fürstlichen Gewalt in sich trägt,
so teilt er auch mit dem anderen Extreme
die im übrigen gleichen Bedürfnisse und gleichen Rechte
und wird so zugleich Stütze des Thrones und der Gesellschaft.




§ 308
In den andern Teil des ständischen Elements
fällt die bewegliche Seite der bürgerlichen Gesellschaft,
die äußerlich wegen der Menge ihrer Glieder,
wesentlich aber wegen der Natur ihrer Bestimmung und Beschäftigung,
nur durch Abgeordnete eintreten kann.

Insofern diese von der bürgerlichen Gesellschaft abgeordnet werden,
liegt es unmittelbar nahe, daß dies diese tut als das, was sie ist,
- somit nicht als in die Einzelnen atomistisch aufgelöst
und nur für einen einzelnen und temporären Akt
sich auf einen Augenblick ohne weitere Haltung versammelnd,
sondern als in ihre ohnehin konstituierten Genossenschaften,
Gemeinden und Korporationen gegliedert,
welche auf diese Weise einen politischen Zusammenhang erhalten.

In ihrer Berechtigung zu solcher
von der fürstlichen Gewalt aufgerufenen Abordnung
wie in der Berechtigung des ersten Standes zur Erscheinung (§ 307)
findet die Existenz der Stände und ihrer Versammlung
eine konstituierte, eigentümliche Garantie. ((476))



Anm.
Daß alle einzeln an der Beratung und Beschließung
über die allgemeinen Angelegenheiten des Staats Anteil haben sollen,
weil diese Alle Mitglieder des Staats
und dessen Angelegenheiten die Angelegenheiten aller sind,
bei denen sie mit ihrem Wissen und Willen zu sein ein Recht haben,
- diese Vorstellung, welche das demokratische Element
ohne alle vernünftige Form in den Staatsorganismus,
der nur durch solche Form es ist, setzen wollte,
liegt darum so nahe, weil sie bei der abstrakten Bestimmung,
Mitglied des Staats zu sein, stehenbleibt
und das oberflächliche Denken sich an Abstraktionen hält.

Die vernünftige Betrachtung, das Bewußtsein der Idee, ist konkret
und trifft insofern mit dem wahrhaften praktischen Sinne,
der selbst nichts anderes als der vernünftige Sinn, der Sinn der Idee ist,
zusammen,
- der jedoch nicht mit bloßer Geschäftsroutine
und dem Horizonte einer beschränkten Sphäre zu verwechseln ist.

Der konkrete Staat ist das in seine besonderen Kreise gegliederte Ganze;
das Mitglied des Staates ist ein Mitglied eines solchen Standes;
nur in dieser seiner objektiven Bestimmung
kann es im Staate in Betracht kommen.

Seine allgemeine Bestimmung überhaupt enthält das gedoppelte Moment,
Privatperson und als denkendes ebensosehr Bewußtsein und Wollen
des Allgemeinen zu sein;
dieses Bewußtsein und Wollen aber ist nur dann nicht leer,
sondern erfüllt und wirklich lebendig,
wenn es mit der Besonderheit
- und diese ist der besondere Stand und Bestimmung - erfüllt ist;
oder das Individuum ist Gattung,
hat aber seine immanente allgemeine Wirklichkeit als nächste Gattung.

- Seine wirkliche und lebendige Bestimmung für das Allgemeine
erreicht es daher zunächst in seiner Sphäre der Korporation, Gemeinde usf. (§251),
wobei ihm offengelassen ist, durch seine Geschicklichkeit
in jede, für die es sich befähigt, worunter auch der allgemeine Stand gehört,
einzutreten.

Eine andere Voraussetzung, die in der Vorstellung,
daß alle an den Staatsangelegenheiten teilhaben sollen, liegt,
daß nämlich alle ((477)) sich auf diese Angelegenheiten verstehen,
ist ebenso abgeschmackt, als man sie dessen ungeachtet häufig hören kann.

In der öffentlichen Meinung (s. § 316) aber ist jedem der Weg offen,
auch sein subjektives Meinen über das Allgemeine zu äußern
und geltend zu machen.



§ 309
Da die Abordnung zur Beratung und Beschließung
über die allgemeinen Angelegenheiten geschieht, hat sie den Sinn,
daß durch das Zutrauen solche Individuen dazu bestimmt werden,
die sich besser auf diese Angelegenheiten verstehen als die Abordnenden,
wie auch, daß sie nicht das besondere Interesse einer Gemeinde, Korporation
gegen das allgemeine, sondern wesentlich dieses geltend machen.

Sie haben damit nicht das Verhältnis,
kommittierte oder Instruktionen überbringende Mandatarien zu sein,
um so weniger, als [ weil] die Zusammenkunft die Bestimmung hat,
eine lebendige, sich gegenseitig unterrichtende und überzeugende,
gemeinsam beratende Versammlung zu sein.



Zusatz.
Führt man Repräsentation ein, so liegt darin,
daß die Einwilligung nicht unmittelbar durch alle,
sondern durch Bevollmächtigte geschehen soll,
denn der Einzelne konkurriert nun nicht mehr als unendliche Person.

Repräsentation gründet sich auf Zutrauen;
Zutrauen aber ist etwas anderes, als ob ich als dieser meine Stimme gebe.

Die Majorität der Stimmen ist ebenso dem Grundsatze zuwider,
daß bei dem, was mich verpflichten muss, ich als dieser zugegen sein soll.

Man hat Zutrauen zu einem Menschen,
indem man seine Einsicht dafür ansieht,
daß er meine Sache als seine Sache,
nach seinem besten Wissen und Gewissen, behandeln wird.

Das Prinzip des einzelnen subjektiven Willens fällt also fort,
denn das Zutrauen geht auf eine Sache, auf die Grundsätze eines Menschen,
seines Benehmens, seines Handelns, auf seinen konkreten Sinn überhaupt.

Es ist daher darum zu tun, daß der, welcher in ein ständisches Element eintritt,
einen Charakter, eine Einsicht und einen Willen habe,
der seiner Aufgabe, zu allgemeinen Angelegenheiten zugezogen zu werden,
entspricht.

Es kommt nämlich nicht darauf an,
daß das Individuum als abstrakt einzelnes zum Sprechen kommt,
sondern daß seine Interessen sich in einer Versammlung geltend machen,
wo über das Allgemeine gehandelt ((478)) wird.

Daß dieses der Abgeordnete vollbringe und befördere,
dazu bedarf es für die Wählenden der Garantie.



§ 310
Die Garantie der diesem Zweck entsprechenden Eigenschaften und der Gesinnung
- da das unabhängige Vermögen
schon in dem ersten Teile der Stände sein Recht verlangt -
zeigt sich bei dem zweiten Teile,
der aus dem beweglichen und veränderlichen Elemente
der bürgerlichen Gesellschaft hervorgeht,
vornehmlich in der durch wirkliche Geschäftsführung,
in obrigkeitlichen oder Staatsämtern erworbenen
und durch die Tat bewährten Gesinnung, Geschicklichkeit
und Kenntnis der Einrichtungen und Interessen des Staats
und der bürgerlichen Gesellschaft
und dem dadurch gebildeten und erprobten obrigkeitlichen Sinn
und Sinn des Staats.



Anm.
Die subjektive Meinung von sich findet leicht die Forderung solcher Garantien,
wenn sie in Rücksicht auf das sogenannte Volk gemacht wird, überflüssig,
ja selbst etwa beleidigend.

Der Staat hat aber das Objektive, nicht eine subjektive Meinung
und deren Selbstzutrauen zu seiner Bestimmung;
die Individuen können nur das für ihn sein,
was an ihnen objektiv erkennbar und erprobt ist,
und er hat hierauf bei diesem Teile des ständischen Elements
um so mehr zu sehen,
als derselbe seine Wurzel in den auf das Besondere gerichteten Interessen
und Beschäftigungen hat,
wo die Zufälligkeit, Veränderlichkeit und Willkür
ihr Recht sich zu ergehen hat.

- Die äußere Bedingung, ein gewisses Vermögen,
erscheint bloß für sich genommen als das einseitige Extrem der Äußerlichkeit
gegen das andere ebenso einseitige,
das bloß subjektive Zutrauen und die Meinung der Wählenden.

Eins wie das andere macht in seiner Abstraktion einen Kontrast
gegen die konkreten Eigenschaften,
die zur Beratung von Staatsgeschäften erforderlich
und die in den im § 302 angedeuteten Bestimmungen enthalten sind.

- Ohnehin hat bei der Wahl zu obrigkeitlichen und anderen Ämtern
der Genossenschaften ((479)) und Gemeinden
die Eigenschaft des Vermögens schon die Sphäre,
wo sie ihre Wirkung hat ausüben können,
besonders wenn manche dieser Geschäfte unentgeltlich verwaltet werden,
und direkt in Rücksicht auf das ständische Geschäft,
wenn die Mitglieder kein Gehalt beziehen.


§ 311
Die Abordnung, als von der bürgerlichen Gesellschaft ausgehend,
hat ferner den Sinn,
daß die Abgeordneten mit deren speziellen Bedürfnissen, Hindernissen,
besonderen Interessen bekannt seien und ihnen selbst angehören.

Indem sie nach der Natur der bürgerlichen Gesellschaft
von ihren verschiedenen Korporationen ausgeht (§ 308)
und die einfache Weise dieses Ganges
nicht durch Abstraktionen und die atomistischen Vorstellungen gestört wird,
so erfüllt sie damit unmittelbar jenen Gesichtspunkt,
und Wählen ist entweder überhaupt etwas Überflüssiges
oder reduziert sich auf ein geringes Spiel der Meinung und der Willkür.



Anm.
Es bietet sich von selbst das Interesse dar, daß unter den Abgeordneten
sich für jeden besonderen großen Zweig der Gesellschaft,
z. B. für den Handel, für die Fabriken usf.
Individuen befinden, die ihn gründlich kennen und ihm selbst angehören;
- in der Vorstellung eines losen unbestimmten Wählens
ist dieser wichtige Umstand nur der Zufälligkeit preisgegeben.

Jeder solche Zweig hat aber gegen den anderen gleiches Recht,
repräsentiert zu werden.

Wenn die Abgeordneten als Repräsentanten betrachtet werden,
so hat dies einen organisch vernünftigen Sinn nur dann,
daß sie nicht Repräsentanten als von Einzelnen, von einer Menge seien,
sondern Repräsentanten einer der wesentlichen Sphären der Gesellschaft,
Repräsentanten ihrer großen Interessen.

Das Repräsentieren hat damit auch nicht mehr die Bedeutung,
daß einer an der Stelle eines anderen sei,
sondern das Interesse selbst ist in seinem Repräsentanten wirklich gegenwärtig,
so wie der Repräsentant für sein eigenes objektives ((481)) Element da ist.

- Von dem Wählen durch die vielen Einzelnen kann noch bemerkt werden,
daß notwendig besonders in großen Staaten
die Gleichgültigkeit gegen das Geben seiner Stimme,
als die in der Menge eine unbedeutende Wirkung hat, eintritt
und die Stimmberechtigten
- diese Berechtigung mag ihnen
als etwas noch so Hohes angeschlagen und vorgestellt werden -
eben zum Stimmgeben nicht erscheinen;
- so daß aus solcher Institution
vielmehr das Gegenteil ihrer Bestimmung erfolgt
und die Wahl in die Gewalt Weniger, einer Partei,
somit des besonderen, zufälligen Interesses fällt,
die gerade neutralisiert werden sollte.


§ 312
Von den zwei im ständischen Elemente enthaltenen Seiten (§ 305, 308)
bringt jede in die Beratung eine besondere Modifikation;
und weil überdem das eine Moment
die eigentümliche Funktion der Vermittlung innerhalb dieser Sphäre
und zwar zwischen Existierenden hat,
so ergibt sich für dasselbe gleichfalls eine abgesonderte Existenz;
die ständische Versammlung wird sich somit in zwei Kammern teilen.



§ 313
Durch diese Sonderung erhält nicht nur die Reife der Entschließung
vermittels einer Mehrheit von Instanzen ihre größere Sicherung
und wird die Zufälligkeit einer Stimmung des Augenblicks,
wie die Zufälligkeit, welche die Entscheidung
durch die Mehrheit der Stimmenanzahl annehmen kann, entfernt,
sondern vornehmlich kommt das ständische Element weniger in den Fall,
der Regierung direkt gegenüberzustehen,
oder im Falle das vermittelnde Moment
sich gleichfalls auf der Seite des zweiten Standes befindet,
wird das Gewicht seiner Ansicht um so mehr verstärkt,
als sie so unparteiischer und sein Gegensatz neutralisiert erscheint. ((481))



§ 314
Da die Institution von Ständen nicht die Bestimmung hat,
daß durch sie die Angelegenheit des Staats
an sich aufs beste beraten und beschlossen werde,
von welcher Seite sie nur einen Zuwachs ausmachen (§ 301),
sondern ihre unterscheidende Bestimmung darin besteht,
daß in ihrem Mitwissen, Mitberaten und Mitbeschließen
über die allgemeinen Angelegenheiten
in Rücksicht der an der Regierung
nicht teilhabenden Glieder der bürgerlichen Gesellschaft
das Moment der formellen Freiheit sein Recht erlange,
so erhält zunächst das Moment der allgemeinen Kenntnis
durch die Öffentlichkeit der Ständeverhandlungen seine Ausdehnung.
 


§ 315
Die Eröffnung dieser Gelegenheit von Kenntnissen
hat die allgemeinere Seite,
daß so die öffentliche Meinung erst zu wahrhaften Gedanken
und zur Einsicht in den Zustand und Begriff des Staates und dessen Angelegenheiten
und damit erst zu einer Fähigkeit, darüber vernünftiger zu urteilen, kommt;
sodann auch die Geschäfte, die Talente, Tugenden und Geschicklichkeiten
der Staatsbehörden und Beamten kennen und achten lernt.

Wie diese Talente an solcher Öffentlichkeit
eine mächtige Gelegenheit der Entwicklung
und einen Schauplatz hoher Ehre erhalten,
so ist sie wieder das Heilmittel gegen den Eigendünkel der Einzelnen
und der Menge und ein Bildungsmittel für diese,
und zwar eines der größten.
 


Zusatz.
Die Öffentlichkeit der Ständeversammlungen
ist ein großes, die Bürger vorzüglich bildendes Schauspiel,
und das Volk lernt daran am meisten das Wahrhafte seiner Interessen kennen.

Es herrscht in der Regel die Vorstellung,
daß alle schon wissen, was dem Staate gut sei,
und daß es in der Ständeversammlung nur zur Sprache komme,
aber in der Tat findet gerade das Gegenteil statt:
erst hier entwickeln sich Tugenden, Talente, Geschicklichkeiten,
die zu Mustern zu dienen haben.

Freilich sind solche Versammlungen beschwerlich für die Minister,
die selbst mit Witz und Beredsamkeit angetan sein müssen,
um den Angriffen zu ((482)) begegnen, die hier gegen sie gerichtet werden;
aber dennoch ist die Öffentlichkeit
das größte Bildungsmittel für die Staatsinteressen überhaupt.

In einem Volke, wo diese stattfindet,
zeigt sich eine ganz andere Lebendigkeit in Beziehung auf den Staat
als da, wo die Ständeversammlung fehlt oder nicht öffentlich ist.

Erst durch diese Bekanntwerdung eines jeden ihrer Schritte
hängen die Kammern mit dem Weiteren der öffentlichen Meinung zusammen,
und es zeigt sich, daß es ein anderes ist,
was sich jemand zu Hause bei seiner Frau oder seinen Freunden einbildet,
und wieder ein anderes, was in einer großen Versammlung geschieht,
wo eine Gescheitheit die andere auffrißt.



§ 316
Die formelle, subjektive Freiheit,
daß die Einzelnen als solche ihr eigenes Urteilen, Meinen und Raten
über die allgemeinen Angelegenheiten haben und äußern,
hat in dem Zusammen, welches öffentliche Meinung heißt, ihre Erscheinung.

Das an und für sich Allgemeine, das Substantielle und Wahre,
ist darin mit seinem Gegenteile,
dem für sich Eigentümlichen und Besonderen des Meinens der Vielen,
verknüpft;
diese Existenz ist daher der vorhandene Widerspruch ihrer selbst,
das Erkennen als Erscheinung;
die Wesentlichkeit ebenso unmittelbar als die Unwesentlichkeit.



Zusatz.
Die öffentliche Meinung ist die unorganische Weise,
wie sich das, was ein Volk will und meint, zu erkennen gibt.

Was sich wirklich im Staate geltend macht,
muss sich freilich auf organische Weise betätigen,
und dies ist in der Verfassung der Fall.

Aber zu allen Zeiten war die öffentliche Meinung eine große Macht
und ist es besonders in unserer Zeit, wo das Prinzip der subjektiven Freiheit
diese Wichtigkeit und Bedeutung hat.

Was jetzt gelten soll,
gilt nicht mehr durch Gewalt, wenig durch Gewohnheit und Sitte,
wohl aber durch Einsicht und Gründe.



§ 317
Die öffentliche Meinung enthält daher in sich
die ewigen substantiellen Prinzipien der Gerechtigkeit,
den wahrhaften Inhalt und das Resultat der ganzen Verfassung,
Gesetzgebung und des allgemeinen Zustandes überhaupt,
in Form des gesunden Menschenverstandes, als der durch alle
in ((483)) Gestalt von Vorurteilen hindurchgehenden sittlichen Grundlage,
sowie die wahrhaften Bedürfnisse und richtigen Tendenzen der Wirklichkeit.

- Zugleich wie dies Innere ins Bewußtsein tritt
und in allgemeinen Sätzen zur Vorstellung kommt,
teils für sich, teils zum Behuf des konkreten Räsonierens
über Begebenheiten, Anordnungen und Verhältnisse des Staats
und gefühlte Bedürfnisse,
so tritt die ganze Zufälligkeit des Meinens, seine Unwissenheit und Verkehrung,
falsche Kenntnis und Beurteilung ein.

Indem es dabei um das Bewußtsein
der Eigentümlichkeit der Ansicht und Kenntnis zu tun ist,
so ist eine Meinung, je schlechter ihr Inhalt ist, desto eigentümlicher;
denn das Schlechte ist das in seinem Inhalte ganz Besondere und Eigentümliche,
das Vernünftige dagegen das an und für sich Allgemeine,
und das Eigentümliche ist das, worauf das Meinen sich etwas einbildet.



Anm.
Es ist darum nicht für eine Verschiedenheit subjektiver Ansicht zu halten,
wenn es das eine Mal heißt:
Vox populi, vox dei,
und das andere Mal (bei Ariosto ° z. B.):
Che’l Volgare ignorante ogn’ un riprenda
E parli piü di quel che meno intenda. °

° "Daß das unwissende Volk einen jeden tadelt /
Und am meisten von dem redet, wovon es am wenigsten versteht «

° Oder bei Goethe [>>Sprichwörtliches«]:
Zuschlagen kann die Masse,
Da ist sie respektabel:
Urteilen gelingt ihr miserabel.

Beides liegt zumal in der öffentlichen Meinung;
- indem in ihr Wahrheit und endloser Irrtum so unmittelbar vereinigt ist,
so ist es mit dem einen oder dem andern nicht wahrhafter Ernst.

Womit es Ernst ist, dies kann schwer zu unterscheiden scheinen;
in der Tat wird es dies auch sein,
wenn man sich an die unmittelbare Äußerung der öffentlichen Meinung hält.

Indem aber das Substantielle ihr Inneres ist,
so ist es nur mit diesem wahrhaft Ernst;
dies kann aber nicht aus ihr, sondern eben darum,
weil es ((484)) das Substantielle ist,
nur aus und für sich selbst erkannt werden.

Welche Leidenschaft in das Gemeinte auch gelegt sei
und wie ernsthaft behauptet oder angegriffen und gestritten werde,
so ist dies kein Kriterium über das, um was es in der Tat zu tun sei;
aber dies Meinen würde am allerwenigsten sich darüber verständigen lassen,
daß seine Ernsthaftigkeit nichts Ernstliches sei.

- Ein großer Geist hat die Frage zur öffentlichen Beantwortung aufgestellt,
ob es erlaubt sei, ein Volk zu täuschen °.

Man musste antworten, daß ein Volk über seine substantielle Grundlage,
das Wesen und bestimmten Charakter seines Geistes
sich nicht täuschen lasse,
aber über die Weise, wie es diesen weiß
und nach dieser Weise seine Handlungen, Ereignisse usf. beurteilt,
- von sich selbst getäuscht wird.



Zusatz.
Das Prinzip der modernen Welt fordert, daß, was jeder anerkennen soll,
sich ihm als ein Berechtigtes zeige.

außerdem aber will jeder noch mitgesprochen und geraten haben.

Hat er seine Schuldigkeit, das heißt sein Wort dazu getan,
so läßt er sich nach dieser Befriedigung seiner Subjektivität gar vieles gefallen.

In Frankreich hat die Freiheit der Rede
immer weit weniger gefährlich als das Stummsein geschienen,
weil das letztere fürchten ließ,
man werde das, was man gegen eine Sache habe, bei sich behalten,
während das Räsonnement den Ausgang
und die Befriedigung nach einer Seite enthält,
wodurch im übrigen die Sache leichter ihren Gang fortzugehen vermag.



§ 318
Die öffentliche Meinung verdient daher
ebenso geachtet als verachtet zu werden,
dieses nach ihrem konkreten Bewußtsein und Äußerung,
jenes nach ihrer wesentlichen Grundlage,
die, mehr oder weniger getrübt, in jenes Konkrete nur scheint.

Da sie in ihr nicht den Maßstab der Unterscheidung
noch die Fähigkeit hat, die substantielle Seite
zum bestimmten Wissen in sich heraufzuheben,
so ist die Unabhängigkeit von ihr die erste formelle Bedingung
zu etwas Großem und ((485)) Vernünftigem
(in der Wirklichkeit wie in der Wissenschaft).

Dieses kann seinerseits sicher sein,
daß sie es sich in der Folge gefallen lassen, anerkennen
und es zu einem ihrer Vorurteile machen werde.



Zusatz.
In der öffentlichen Meinung ist alles Falsche und Wahre,
aber das Wahre in ihr zu finden, ist die Sache des großen Mannes.

Wer, was seine Zeit will und ausspricht, ihr sagt und vollbringt,
ist der große Mann der Zeit.

Er tut, was das Innere und Wesen der Zeit ist, verwirklicht sie,
- und wer die öffentliche Meinung, wie er sie hier und da hört,
nicht zu verachten versteht, wird es nie zu Großem bringen.



§ 319
Die Freiheit der öffentlichen Mitteilung
(deren eines Mittel, die Presse,
was es an weitreichender Berührung vor dem anderen,
der mündlichen Rede, voraus hat,
ihm dagegen an der Lebendigkeit zurücksteht),
die Befriedigung jenes prickelnden Triebes,
seine Meinung zu sagen und gesagt zu haben,
hat ihre direkte Sicherung in den ihre Ausschweifungen
teils verhindernden, teils bestrafenden
polizeilichen und Rechtsgesetzen und Anordnungen,
die indirekte Sicherung aber in der Unschädlichkeit,
welche vornehmlich in der Vernünftigkeit der Verfassung,
der Festigkeit der Regierung,
dann auch in der Öffentlichkeit der Ständeversammlungen begründet ist
- in letzterem, insofern sich in diesen Versammlungen
die gediegene und gebildete Einsicht über die Interessen des Staats ausspricht
und anderen wenig Bedeutendes zu sagen übrig läßt,
hauptsächlich die Meinung ihnen benommen wird,
als ob solches Sagen von eigentümlicher Wichtigkeit und Wirkung sei;
- ferner aber in der Gleichgültigkeit und Verachtung
gegen seichtes und gehässiges Reden,
zu der es sich notwendig bald heruntergebracht hat.



Anm.
Preßfreiheit definieren als die Freiheit,
zu reden und zu schreiben, was man will, steht dem parallel,
wenn man die Freiheit überhaupt als die Freiheit angibt,
zu tun, was man will.

- Solches Reden gehört der noch ganz ungebildeten Roheit
und Oberflächlichkeit des Vorstellens an. ((486))

Es ist übrigens der Natur der Sache nach nirgends,
daß der Formalismus so hartnäckig festhält
und so wenig sich verständigen läßt, als in dieser Materie.

Denn der Gegenstand ist das Flüchtigste, Zufälligste, Besonderste,
Zufälligste des Meinens in unendlicher Mannigfaltigkeit
des Inhalts und der Wendungen;
über die direkte Aufforderung zum Diebstahl, Mord, Aufruhr usf. hinaus
liegt die Kunst und Bildung der Äußerung,
die für sich als ganz allgemein und unbestimmt erscheint,
aber teils zugleich auch eine ganz bestimmte Bedeutung versteckt,
teils mit Konsequenzen zusammenhängt,
die nicht wirklich ausgedrückt sind und von denen es unbestimmbar ist,
sowohl ob sie richtig folgen,
als auch ob sie in jener Äußerung enthalten sein sollen.

Diese Unbestimmbarkeit des Stoffes und der Form
läßt die Gesetze darüber diejenige Bestimmtheit nicht erreichen,
welche vom Gesetz gefordert wird,
und macht das Urteil, indem Vergehen, Unrecht, Verletzung
hier die besonderste subjektivste Gestalt haben,
gleichfalls zu einer ganz subjektiven Entscheidung.

außerdem ist die Verletzung an die Gedanken,
die Meinung und den Willen der anderen gerichtet,
diese sind das Element, in welchem sie eine Wirklichkeit erlangt;
dieses Element gehört aber der Freiheit der anderen an,
und es hängt daher von diesen ab,
ob jene verletzende Handlung eine wirkliche Tat ist.

- Gegen die Gesetze kann daher sowohl ihre Unbestimmtheit aufgezeigt werden,
als sich für die Äußerung
Wendungen und Formierungen des Ausdrucks erfinden lassen,
wodurch man die Gesetze umgeht
oder die richterliche Entscheidung als ein subjektives Urteil behauptet wird.

Ferner kann dagegen, wenn die Äußerung
als eine verletzende Tat behandelt wird, behauptet werden, daß es keine Tat,
sondern sowohl nur ein Meinen und Denken als nur ein Sagen sei;
so wird in einem Atem aus der bloßen Subjektivität des Inhalts und der Form,
aus der Unbedeutendheit und Unwichtigkeit eines bloßen Meinens und Sagens
die Straflosigkeit desselben und für ((487)) eben dieses Meinen
als für mein und zwar geistigstes Eigentum
und für das Sagen als für die Äußerung und Gebrauch dieses meines Eigentums
der hohe Respekt und Achtung gefordert.

- Das Substantielle aber ist und bleibt,
daß Verletzung der Ehre von Individuen überhaupt,
Verleumdung, Schmähung, Verächtlichmachung der Regierung,
ihrer Behörden und Beamten, der Person des Fürsten insbesondere,
Verhöhnung der Gesetze, Aufforderung zum Aufruhr usf.
Verbrechen, Vergehen mit den mannigfaltigsten Abstufungen sind.

Die größere Unbestimmbarkeit,
welche solche Handlungen durch das Element erhalten,
worin sie ihre Äußerung haben,
hebt jenen ihren substantiellen Charakter nicht auf
und hat deswegen nur die Folge,
daß der subjektive Boden, auf welchem sie begangen werden,
auch die Natur und Gestalt der Reaktion bestimmt;
dieser Boden des Vergehens selbst ist es, welcher in der Reaktion,
sei sie nun als polizeiliche Verhinderung der Verbrechen
oder als eigentliche Strafe bestimmt,
die Subjektivität der Ansicht, Zufälligkeit u. dgl. zur Notwendigkeit macht.

Der Formalismus legt sich hier wie immer darauf,
aus einzelnen Seiten, die der äußerlichen Erscheinung angehören,
und aus Abstraktionen, die er daraus schöpft,
die substantielle und konkrete Natur der Sache wegzuräsonieren.

- Die Wissenschaften aber, da sie,
wenn sie nämlich anders Wissenschaften sind,
sowohl sich überhaupt nicht auf dem Boden des Meinens
und subjektiver Ansichten befinden,
als auch ihre Darstellung nicht in der Kunst der Wendungen,
des Anspielens, halben Aussprechens und Versteckens,
sondern in dem unzweideutigen, bestimmten und offenen Aussprechen
der Bedeutung und des Sinnes besteht,
fallen nicht unter die Kategorie dessen,
was die öffentliche Meinung ausmacht (§ 316).

- Übrigens indem, wie vorhin bemerkt, das Element,
    in welchem die Ansichten und deren Äußerungen als solche
    zu einer ausgeführten Handlung werden
    und ihre wirkliche Existenz erreichen,
die Intelligenz, ((488)) Grundsätze, Meinungen anderer sind,
so hängt diese Seite der Handlungen,
ihre eigentliche Wirkung und die Gefährlichkeit
für die Individuen, die Gesellschaft und den Staat (vgl. § 218),
auch von der Beschaffenheit dieses Bodens ab,
wie ein Funke auf einen Pulverhaufen geworfen
eine ganz andere Gefährlichkeit hat als auf feste Erde, wo er spurlos vergeht.

- Wie daher die wissenschaftliche Äußerung
ihr Recht und ihre Sicherung in ihrem Stoffe und Inhalt hat,
so kann das Unrecht der Äußerung auch eine Sicherung
oder wenigstens eine Duldung in der Verachtung erhalten,
in welche sie sich versetzt hat.

Ein Teil solcher für sich auch gesetzlich strafbaren Vergehen
kann auf die Rechnung derjenigen Art von Nemesis [ Vergeltung] kommen,
welche die innere Ohnmacht,
    die sich durch die überwiegenden Talente und Tugenden gedrückt fühlt,
auszuüben gedrungen ist,
um gegen solche Übermacht zu sich selbst zu kommen
und der eigenen Nichtigkeit ein Selbstbewußtsein wiederzugeben,
wie die römischen Soldaten an ihren Imperatoren
im Triumphzug für den harten Dienst und Gehorsam,
vornehmlich dafür, daß ihr Name in jener Ehre nicht zum Zählen kam,
durch Spottlieder eine harmlosere Nemesis ausübten
und sich in eine Art von Gleichgewicht mit ihnen setzten.

Jene schlechte und gehässige Nemesis
wird durch die Verachtung um ihren Effekt gebracht
und dadurch, wie das Publikum,
das etwa einen Kreis um solche Geschäftigkeit bildet,
auf die bedeutungslose Schadenfreude
und die eigene Verdammnis, die sie in sich hat, beschränkt.



§ 320
Die Subjektivität, welche als Auflösung des bestehenden Staatslebens
in dem seine Zufälligkeit geltend machen wollenden
und sich ebenso zerstörenden Meinen und Räsonieren
ihre äußerlichste Erscheinung hat,
hat ihre wahrhafte Wirklichkeit in ihrem Gegenteile,
der Subjektivität als identisch mit dem substantiellen Willen,
welche den Begriff der ((489)) fürstlichen Gewalt ausmacht
und welche als Idealität des Ganzen
in dem Bisherigen noch nicht zu ihrem Rechte und Dasein gekommen ist.



Zusatz.
Wir haben die Subjektivität schon einmal
als die Spitze des Staates im Monarchen betrachtet.

Die andere Seite ist, wie sie willkürlich in der öffentlichen Meinung
als der äußersten Erscheinung sich zeigt.

Die Subjektivität des Monarchen ist an sich abstrakt,
aber sie soll ein Konkretes und als solches die Idealität sein,
die sich über das Ganze ausgießt.

Der Staat des Friedens ist der,
wo alle Zweige des bürgerlichen Lebens bestehen,
aber dieses Bestehen neben- und außereinander
aus der Idee des Ganzen hervorgehend haben.

Dieses Hervorgehen muss auch
als die Idealität des Ganzen zur Erscheinung kommen.




  1. Die Souveränität gegen außen [Militär]


§ 321
Die Souveränität nach innen (§ 278) ist diese Idealität insofern,
als die Momente des Geistes und seiner Wirklichkeit, des Staates,
in ihrer Notwendigkeit entfaltet sind und als Glieder desselben bestehen.

Aber der Geist, als in der Freiheit unendlich negative Beziehung auf sich,
ist ebenso wesentlich Für-sich-Sein,
das den bestehenden Unterschied in sich aufgenommen hat
und damit ausschließend ist.

Der Staat hat in dieser Bestimmung Individualität,
welche wesentlich als Individuum und im Souverän
als wirkliches, unmittelbares Individuum ist (§ 279).


§ 322
Die Individualität, als ausschließendes Für-sich-sein,
erscheint als Verhältnis zu anderen Staaten,
deren jeder selbständig gegen die anderen ist.

Indem in dieser Selbständigkeit
das Für-sich-Sein des wirklichen Geistes sein Dasein hat,
ist sie die erste Freiheit und die höchste Ehre eines Volkes.



Anm.
Diejenigen, welche von Wünschen einer Gesamtheit,
    die einen mehr oder weniger selbständigen Staat ausmacht
    und ein eigenes Zentrum hat,
sprechen
- von Wünschen, ((490)) diesen Mittelpunkt und seine Selbständigkeit zu verlieren,
um mit einem anderen ein Ganzes auszumachen -,
wissen wenig von der Natur einer Gesamtheit
und dem Selbstgefühl, das ein Volk in seiner Unabhängigkeit hat.

- Die erste Gewalt, in welcher Staaten geschichtlich auftreten,
ist daher diese Selbständigkeit überhaupt,
wenn sie auch ganz abstrakt ist und keine weitere innere Entwicklung hat;
es gehört deswegen zu dieser ursprünglichen Erscheinung,
daß ein Individuum an ihrer Spitze steht, Patriarch, Stammeshaupt usf.



§ 323
Im Dasein erscheint so diese negative Beziehung des Staates auf sich
als Beziehung eines Anderen auf ein Anderes
und als ob das Negative ein Äußerliches wäre.

Die Existenz dieser negativen Beziehung
hat darum die Gestalt eines Geschehens
und der Verwicklung mit zufälligen Begebenheiten, die von außen kommen.

Aber sie ist sein höchstes eigenes Moment,
- seine wirkliche Unendlichkeit als die Idealität alles Endlichen in ihm,
- die Seite, worin die Substanz als die absolute Macht
gegen alles Einzelne und Besondere,
gegen das Leben, Eigentum und dessen Rechte, wie gegen die weiteren Kreise,
die Nichtigkeit derselben zum Dasein und Bewußtsein bringt.



§ 324
Diese Bestimmung,
    mit welcher das Interesse und das Recht der Einzelnen
    als ein verschwindendes Moment gesetzt ist,
ist zugleich das Positive,
nämlich ihrer nicht zufälligen und veränderlichen,
sondern an und für sich seienden Individualität.

Dies Verhältnis und die Anerkennung desselben
ist daher ihre substantielle Pflicht
- die Pflicht, durch Gefahr und Aufopferung ihres Eigentums und Lebens,
ohnehin ihres Meinens und alles dessen,
was von selbst in dem Umfange des Lebens begriffen ist,
diese substantielle Individualität,
die Unabhängigkeit und Souveränität des Staats zu erhalten. ((491))



Anm.
Es gibt eine sehr schiefe Berechnung,
wenn bei der Forderung dieser Aufopferung
der Staat nur als bürgerliche Gesellschaft
und als sein Endzweck nur die Sicherung
des Lebens und Eigentums der Individuen betrachtet wird;
denn diese Sicherheit wird nicht durch die Aufopferung dessen erreicht,
was gesichert werden soll; im Gegenteil.

- In dem Angegebenen liegt das sittliche Moment des Krieges,
der nicht als absolutes Übel und als eine bloß äußerliche Zufälligkeit
zu betrachten ist, welche, sei es in was es wolle,
in den Leidenschaften der Machthabenden oder der Völker,
in Ungerechtigkeiten usf., überhaupt in solchem, das nicht sein soll,
seinen somit selbst zufälligen Grund habe.

Was von der Natur des Zufälligen ist, dem widerfährt das Zufällige,
und dieses Schicksal eben ist somit die Notwendigkeit,
- wie überhaupt der Begriff und die Philosophie
den Gesichtspunkt der bloßen Zufälligkeit verschwinden macht
und in ihr, als dem Schein, ihr Wesen, die Notwendigkeit erkennt.

Es ist notwendig, daß das Endliche, Besitz und Leben,
als Zufälliges gesetzt werde, weil dies der Begriff des Endlichen ist.

Diese Notwendigkeit hat einerseits die Gestalt von Naturgewalt,
und alles Endliche ist sterblich und vergänglich.

Im sittlichen Wesen aber, dem Staate,
wird der Natur diese Gewalt abgenommen
und die Notwendigkeit zum Werke der Freiheit, einem Sittlichen erhoben;
- jene Vergänglichkeit wird ein gewolltes Vorübergehen
und die zum Grunde liegende Negativität
zur substantiellen eigenen Individualität des sittlichen Wesens.

- Der Krieg als der Zustand,
in welchem mit der Eitelkeit der zeitlichen Güter und Dinge,
die sonst eine erbauliche Redensart zu sein pflegt, Ernst gemacht wird,
ist hiermit das Moment,
worin die Idealität des Besonderen ihr Recht erhält und Wirklichkeit wird;
- er hat die höhere Bedeutung, daß durch ihn,
    wie ich es anderwärts ° ausgedrückt habe,
>>die sittliche ((492)) Gesundheit der Völker in ihrer Indifferenz
gegen das Festwerden der endlichen Bestimmtheiten erhalten wird,
wie die Bewegung der Winde die See vor der Fäulnis bewahrt,
in welche sie eine dauernde Ruhe,
wie die Völker ein dauernder oder gar ein ewiger Friede,
versetzen würde«.

- Daß dies übrigens nur philosophische Idee oder,
wie man es anders auszudrücken pflegt,
eine Rechtfertigung der Vorsehung ist und daß die wirklichen Kriege
noch einer anderen Rechtfertigung bedürfen, davon hernach.

- Daß die Idealität, welche im Kriege
    als in einem zufälligen Verhältnisse nach außen liegend
zum Vorschein kommt,
und die Idealität, nach welcher die inneren Staatsgewalten
    organische Momente des Ganzen sind,
dieselbe ist,
kommt in der geschichtlichen Erscheinung
unter anderen in der Gestalt vor, daß glückliche Kriege
innere Unruhen verhindert und die innere Staatsmacht befestigt haben.

Daß Völker, die Souveränität nach innen nicht ertragen wollend oder fürchtend,
von anderen unterjocht werden
und mit um so weniger Erfolg und Ehre
sich für ihre Unabhängigkeit bemüht haben,
je weniger es nach innen
zu einer ersten Einrichtung der Staatsgewalt kommen konnte
(ihre Freiheit ist gestorben an der Furcht zu sterben);
daß Staaten, welche die Garantie ihrer Selbständigkeit
nicht in ihrer bewaffneten Macht,
sondern in anderen Rücksichten haben
(wie z. B. gegen Nachbarn unverhältnismäßig kleine Staaten),
bei einer inneren Verfassung bestehen können,
die für sich weder Ruhe nach innen noch nach außen verbürgte usf.,
- sind Erscheinungen, die eben dahin gehören.



Zusatz.
Im Frieden dehnt sich das bürgerliche Leben mehr aus,
alle Sphären hausen sich ein,
und es ist auf die Länge ein Versumpfen der Menschen;
ihre Partikularitäten werden immer fester und verknöchern.

Aber zur Gesundheit gehört die Einheit des Körpers,
und wenn die Teile in sich hart werden, so ist der Tod da.

Ewiger Friede wird häufig als ein Ideal gefordert,
worauf die Menschheit zugehen müsse.

Kant hat so einen Fürstenbund vorgeschlagen,
der die Streitigkeiten der Staaten schlichten sollte,
und ((493)) die Heilige Allianz hatte die Absicht,
ungefähr ein solches Institut zu sein.

Allein der Staat ist Individuum,
und in der Individualität ist die Negation wesentlich enthalten.

Wenn also auch eine Anzahl von Staaten sich zu einer Familie macht,
so muss sich dieser Verein als Individualität einen Gegensatz kreieren
und einen Feind erzeugen.

Aus den Kriegen gehen die Völker nicht allein gestärkt hervor,
sondern Nationen, die in sich unverträglich sind,
gewinnen durch Kriege nach außen Ruhe im Innern.

Allerdings kommt durch den Krieg Unsicherheit ins Eigentum,
aber diese reale Unsicherheit
ist nichts als die Bewegung, die notwendig ist.

Man hört soviel auf den Kanzeln von der Unsicherheit, Eitelkeit
und Unstetigkeit zeitlicher Dinge sprechen,
aber jeder denkt dabei, so gerührt er auch ist,
ich werde doch das Meinige behalten.

Kommt nun aber diese Unsicherheit
in Form von Husaren mit blanken Säbeln wirklich zur Sprache
und ist es Ernst damit, dann wendet sich
jene gerührte Erbaulichkeit, die alles vorhersagte, dazu,
Flüche über die Eroberer auszusprechen.

Trotzdem aber finden Kriege, wo sie in der Natur der Sache liegen, statt;
die Saaten schießen wieder auf,
und das Gerede verstummt vor den ernsten Wiederholungen der Geschichte.



§ 325
Indem die Aufopferung für die Individualität des Staates
das substantielle Verhältnis aller und hiermit allgemeine Pflicht ist,
so wird es zugleich, als die eine Seite der Idealität
gegen die Realität des besonderen Bestehens,
selbst zu einem besonderen Verhältnis
und ihm ein eigener Stand, der Stand der Tapferkeit, gewidmet.



§ 326
Zwiste der Staaten miteinander können
irgendeine besondere Seite ihres Verhältnisses zum Gegenstand haben;
für diese Zwiste hat auch der besondere,
der Verteidigung des Staates gewidmete Teil seine Hauptbestimmung.

Insofern aber der Staat als solcher, seine Selbständigkeit, in Gefahr kommt,
so ruft die Pflicht alle seine Bürger zu seiner Verteidigung auf.

Wenn so das Ganze zur Macht geworden
und aus seinem inneren Leben in sich nach außen gerissen ist,
so geht damit der Verteidigungskrieg in Eroberungskrieg über.



Anm.
Daß die bewaffnete Macht des Staats, ein stehendes Heer, ((494))
und die Bestimmung für das besondere Geschäft seiner Verteidigung
zu einem Stande wird, ist dieselbe Notwendigkeit,
durch welche die anderen besonderen Momente,
Interessen und Geschäfte zu einer Ehe,
zu Gewerbs-, Staats-, Geschäfts- usf. Ständen werden.

Das Räsonnement, das an Gründen herüber- und hinübergeht,
ergeht sich in Betrachtungen über die größeren Vorteile
oder über die größeren Nachteile der Einführung stehender Heere,
und die Meinung entscheidet sich gern für das letztere,
weil der Begriff der Sache schwerer zu fassen ist
als einzelne und äußerliche Seiten,
und dann weil die Interessen und Zwecke der Besonderheit
(die Kosten mit ihren Folgen, größeren Auflagen usf.)
in dem Bewußtsein der bürgerlichen Gesellschaft
für höher angeschlagen werden als das an und für sich Notwendige,
das auf diese Weise nur als ein Mittel für jene gilt.



§ 327
Die Tapferkeit ist für sich eine formelle Tugend,
weil sie die höchste Abstraktion der Freiheit
von allen besonderen Zwecken, Besitzen, Genuß und Leben [ist],
aber diese Negation auf eine äußerlich-wirkliche Weise,
und [weil] die Entäußerung, als Vollführung, an ihr selbst
nicht geistiger Natur ist,
die innere Gesinnung dieser oder jener Grund
und ihr wirkliches Resultat auch nicht für sich
und nur für andere sein kann.



Zusatz.
Der Militärstand ist der Stand der Allgemeinheit,
dem die Verteidigung des Staates zukommt und der die Pflicht hat,
die Idealität an sich selbst zur Existenz zu bringen, das heißt sich aufzuopfern.

Die Tapferkeit ist freilich verschieden.

Der Mut des Tieres, des Räubers, die Tapferkeit für die Ehre,
die ritterliche Tapferkeit sind noch nicht die wahren Formen.

Die wahre Tapferkeit gebildeter Völker
ist das Bereitsein zur Aufopferung im Dienste des Staates,
so daß das Individuum nur eines unter vielen ausmacht.

Nicht der persönliche Mut, sondern die Einordnung in das Allgemeine
ist hier das Wichtige.

In Indien siegten fünfhundert Mann über zwanzigtausend,
die nicht feig waren, die aber ((495)) nur nicht diese Gesinnung hatten,
in der Vereinigung mit anderen geschlossen zu wirken.



§ 328
Der Gehalt der Tapferkeit als Gesinnung
liegt in dem wahrhaften absoluten Endzweck, der Souveränität des Staates;
- die Wirklichkeit dieses Endzwecks als Werk der Tapferkeit
hat das Hingeben der persönlichen Wirklichkeit zu ihrer Vermittlung.

Diese Gestalt enthält daher die Härte der höchsten Gegensätze:
die Entäußerung selbst, aber als Existenz der Freiheit,
- die höchste Selbständigkeit des Fürsichseins,
deren Existenz zugleich in dem Mechanischen
einer äußeren Ordnung und des Dienstes ist,
- gänzlichen Gehorsam und Abtun des eigenen Meinens und Räsonierens,
so Abwesenheit des eigenen Geistes
und intensivste und umfassende augenblickliche Gegenwart des Geistes
und Entschlossenheit,
- das feindseligste und dabei persönlichste Handeln gegen Individuen
bei vollkommen gleichgültiger, ja guter Gesinnung gegen sie als Individuen.



Anm.
Das Leben daran setzen, ist freilich mehr als den Tod nur fürchten,
aber ist sonach das bloß Negative
und hat darum keine Bestimmung und Wert für sich;
- das Positive, der Zweck und Inhalt gibt diesem Mut erst die Bedeutung;
Räuber, Mörder, mit einem Zwecke, welcher Verbrechen ist,
Abenteurer mit einem sich in seiner Meinung gemachten Zwecke usf.
haben auch jenen Mut, das Leben daran zu setzen.

- Das Prinzip der modernen Welt, der Gedanke und das Allgemeine,
hat der Tapferkeit die höhere Gestalt gegeben,
daß ihre Äußerung mechanischer zu sein scheint
und nicht als Tun dieser besonderen Person,
sondern nur als [Tun des] Gliedes eines Ganzen,
- ebenso daß sie als nicht gegen einzelne Personen,
sondern gegen ein feindseliges Ganzes überhaupt gekehrt,
somit der persönliche Mut als ein nicht persönlicher erscheint.

Jenes Prinzip hat darum das Feuergewehr erfunden,
und nicht eine zufällige Erfindung dieser Waffe
hat die bloß persönliche Gestalt der Tapferkeit in die abstraktere verwandelt. ((496))



§ 329
Seine Richtung nach außen hat der Staat darin,
daß er ein individuelles Subjekt ist.

Sein Verhältnis zu anderen fällt daher in die fürstliche Gewalt,
der es deswegen unmittelbar und allein zukommt,
die bewaffnete Macht zu befehligen,
die Verhältnisse mit den anderen Staaten durch Gesandte usf. zu unterhalten,
Krieg und Frieden und andere Traktate zu schließen.



Zusatz.
In fast allen europäischen Ländern ist die individuelle Spitze
die fürstliche Gewalt, die die Verhältnisse nach außen zu besorgen hat.

Wo ständische Verfassungen sind, kann die Frage entstehen,
ob nicht Krieg und Frieden von den Ständen geschlossen werden solle,
und jedenfalls werden sie ihren Einfluß,
besonders in Hinsicht der Geldmittel, behalten.

In England kann zum Beispiel kein unpopulärer Krieg geführt werden.

Wenn man aber meint,
Fürsten und Kabinette seien mehr der Leidenschaft als Kammern unterworfen,
und deswegen in die Hände der letzteren
die Entscheidung über Krieg und Frieden zu spielen sucht,
so muss gesagt werden, daß oft ganze Nationen
noch mehr wie ihre Fürsten enthusiasmiert
und in Leidenschaft gesetzt werden können.

In England hat mehrmals das ganze Volk auf Krieg gedrungen
und gewissermaßen die Minister genötigt, ihn zu führen.

Die Popularität von Fitt kam daher,
daß er das, was die Nation damals wollte, zu treffen wußte.

Erst späterhin hat hier die Abkühlung das Bewußtsein hervorgebracht,
daß der Krieg unnütz und unnötig war
und ohne Berechnung der Mittel angefangen worden.

Der Staat ist überdies nicht nur mit einem anderen im Verhältnis,
sondern mit mehreren;
und die Verwicklungen der Verhältnisse werden so delikat,
daß sie nur von der Spitze aus behandelt werden können.




B. DAS ÄUSSERE STAATSRECHT [Völkerrecht]


§ 330
Das äußere Staatsrecht geht von dem Verhältnisse selbständiger Staaten aus;
was an und für sich in demselben ist, erhält daher die Form des Sollens,
weil, daß es wirklich ist, auf unterschiedenen souveränen Willen beruht.


Zusatz.
Staaten sind keine Privatpersonen,
sondern vollkommen selbständige Totalitäten an sich,
und so stellt sich ihr Verhältnis ((497))
anders als ein bloß moralisches und privatrechtliches.

Man hat oft die Staaten privatrechtlich und moralisch haben wollen,
aber bei Privatpersonen ist die Stellung so,
daß sie über sich ein Gericht haben,
das das, was an sich Recht ist, realisiert.

Nun soll ein Staatsverhältnis zwar auch an sich rechtlich sein,
aber in der Weltlichkeit soll das Ansichseiende auch Gewalt haben.

Da nun keine Gewalt vorhanden ist, welche gegen den Staat entscheidet,
was an sich Recht ist, und die diese Entscheidung verwirklicht,
so muss es in dieser Beziehung immer beim Sollen bleiben.

Das Verhältnis von Staaten ist das von Selbständigkeiten,
die zwischen sich stipulieren, aber zugleich über diesen Stipulationen stehen.



§ 331
Das Volk als Staat ist der Geist in seiner substantiellen Vernünftigkeit
und unmittelbaren Wirklichkeit, daher die absolute Macht auf Erden;
ein Staat ist folglich gegen den anderen in souveräner Selbständigkeit.

Als solcher für den anderen zu sein, d. i. von ihm anerkannt zu sein,
ist seine erste absolute Berechtigung.

Aber diese Berechtigung ist zugleich nur formell
und die Forderung dieser Anerkennung des Staats,
bloß weil er ein solcher sei, abstrakt;
ob er ein so an und für sich Seiendes in der Tat sei,
kommt auf seinen Inhalt, Verfassung, Zustand an,
und die Anerkennung, als eine Identität beider enthaltend,
beruht ebenso auf der Ansicht und dem Willen des anderen.



Anm.
Sowenig der Einzelne eine wirkliche Person ist
ohne Relation zu anderen Personen (§ 71 u. sonst),
so wenig ist der Staat ein wirkliches Individuum
ohne Verhältnis zu anderen Staaten (§ 322).

Die Legitimität eines Staats und näher,
insofern er nach außen gekehrt ist, seiner fürstlichen Gewalt
ist einerseits ein Verhältnis, das sich ganz nach innen bezieht
(ein Staat soll sich nicht in die inneren Angelegenheiten des anderen mischen),
- andererseits muss sie ebenso wesentlich
durch die Anerkennung der anderen Staaten vervollständigt werden.

Aber diese Anerkennung fordert eine Garantie,
daß er die anderen, die ihn anerkennen sollen, gleichfalls anerkenne,
d. i. sie in ihrer Selbständigkeit respektieren werde,
und somit ((498)) kann es ihnen nicht gleichgültig sein,
was in seinem Innern vorgeht.

- Bei einem nomadischen Volke z. B., überhaupt bei einem solchen,
das auf einer niederen Stufe der Kultur steht, tritt sogar die Frage ein,
inwiefern es als ein Staat betrachtet werden könne.

Der religiöse Gesichtspunkt
(ehemals bei dem jüdischen Volke, den mohammedanischen Völkern)
kann noch eine höhere Entgegensetzung enthalten,
welche die allgemeine Identität, die zur Anerkennung gehört, nicht zuläßt.


Zusatz.
Wenn Napoleon vor dem Frieden von Campoformio sagte:

>>Die französische Republik bedarf keiner Anerkennung,
sowenig wie die Sonne anerkannt zu werden braucht<<,
so liegt in diesen Worten weiter nichts als eben die Stärke der Existenz,
die schon die Gewähr der Anerkennung mit sich führt,
ohne daß sie ausgesprochen wurde.


§ 332
Die unmittelbare Wirklichkeit, in der die Staaten zueinander sind,
besondert sich zu mannigfaltigen Verhältnissen,
deren Bestimmung von der beiderseitigen selbständigen Willkür ausgeht
und somit die formelle Natur von Verträgen überhaupt hat.

Der Stoff dieser Verträge ist jedoch von unendlich geringerer Mannigfaltigkeit
als in der bürgerlichen Gesellschaft,
in der die Einzelnen nach den vielfachsten Rücksichten
in gegenseitiger Abhängigkeit stehen,
dahingegen selbständige Staaten
vornehmlich sich in sich befriedigende Ganze sind.


§ 333
Der Grundsatz des Völkerrechts,
    als des allgemeinen, an und für sich zwischen den Staaten
    gelten sollenden Rechts,
zum Unterschiede von dem besonderen Inhalt der positiven Traktate,
ist, daß die Traktate,
    als auf welchen die Verbindlichkeiten der Staaten gegeneinander beruhen,
gehalten werden sollen.

Weil aber deren Verhältnis ihre Souveränität zum Prinzip hat,
so sind sie insofern im Naturzustande gegeneinander,
und ihre Rechte haben nicht
in einem allgemeinen ((499)) zur Macht über sie konstituierten,
sondern in ihrem besonderen Willen ihre Wirklichkeit.

Jene allgemeine Bestimmung bleibt daher beim Sollen,
und der Zustand wird eine Abwechslung
von dem den Traktaten gemäßen Verhältnisse
und von der Aufhebung desselben.


Anm.
Es gibt keinen Prätor, höchstens Schiedsrichter und Vermittler
zwischen Staaten,
und auch diese nur zufälligerweise, d. i. nach besonderen Willen.

Die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenbund,
welcher jeden Streit schlichtete und
    als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht
jede Mißhelligkeit beilegte
und damit die Entscheidung durch Krieg unmöglich machte,
setzt die Einstimmung der Staaten voraus,
welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten,
überhaupt immer auf besonderen souveränen Willen beruhte
und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe.


§ 334
Der Streit der Staaten kann deswegen,
insofern die besonderen Willen keine Übereinkunft finden,
nur durch Krieg entschieden werden.

Welche Verletzungen aber,
    deren in ihrem weit umfassenden Bereich
    und bei den vielseitigen Beziehungen durch ihre Angehörigen
    leicht und in Menge vorkommen können,
als bestimmter Bruch der Traktate
oder Verletzung der Anerkennung und Ehre anzusehen seien,
bleibt ein an sich Unbestimmbares,
    indem ein Staat seine Unendlichkeit und Ehre
    in jede seiner Einzelheiten legen kann
    und um so mehr zu dieser Reizbarkeit geneigt ist,
    je mehr eine kräftige Individualität
    durch lange innere Ruhe dazu getrieben wird,
    sich einen Stoff der Tätigkeit nach außen zu suchen und zu schaffen.


§ 335
Überdem kann der Staat als Geistiges
überhaupt nicht dabei stehenbleiben,
bloß die Wirklichkeit der Verletzung beachten zu wollen,
sondern es kommt die Vorstellung von einer ((500)) solchen
als einer von einem andern Staate drohenden Gefahr
mit dem Herauf- und Hinabgehen an größeren
oder geringeren Wahrscheinlichkeiten, Vermutungen der Absichten usf.
als Ursache von Zwisten hinzu.


§ 336
Indem die Staaten in ihrem Verhältnisse der Selbständigkeit
als besondere Willen gegeneinander sind
und das Gelten der Traktate selbst hierauf beruht,
der besondere Wille des Ganzen aber
nach seinem Inhalte sein Wohl überhaupt ist,
so ist dieses das höchste Gesetz in seinem Verhalten zu anderen,
um so mehr, als die Idee des Staats eben dies ist,
daß in ihr der Gegensatz von dem Rechte als abstrakter Freiheit
und vom erfüllenden besonderen Inhalte, dem Wohl, aufgehoben sei
und die erste Anerkennung der Staaten (§331)
auf sie als konkrete Ganze geht.


§ 337
Das substantielle Wohl des Staats ist sein Wohl
als eines besonderen Staats in seinem bestimmten Interesse und Zustande
und den ebenso eigentümlichen äußeren Umständen
nebst dem besonderen Traktaten-Verhältnisse:
die Regierung ist somit eine besondere Weisheit,
nicht die allgemeine Vorsehung (vgl. § 324 Anm.)
- so wie der Zweck im Verhältnisse zu anderen Staaten
und das Prinzip für die Gerechtigkeit der Kriege und Traktate
nicht ein allgemeiner (philanthropischer) Gedanke,
sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl
in seiner bestimmten Besonderheit ist.
 


Anm.
Es ist zu einer Zeit der Gegensatz von Moral und Politik
und die Forderung, daß die zweite der ersten gemäß sei,
viel besprochen worden.

Hierbei gehört nur, darüber überhaupt zu bemerken,
daß das Wohl eines Staats eine ganz andere Berechtigung hat
als das Wohl des Einzelnen
und [daß] die sittliche Substanz, der Staat, ihr Dasein, d. h. ihr Recht
unmittelbar in einer nicht abstrakten, sondern in konkreter Existenz hat
und daß nur diese konkrete ((501)) Existenz,
nicht einer der vielen für moralische Gebote gehaltenen allgemeinen Gedanken,
Prinzip ihres Handelns und Benehmens sein kann.

Die Ansicht von dem vermeintlichen Unrechte,
das die Politik immer in diesem vermeintlichen Gegensatze haben soll,
beruht noch vielmehr auf der Seichtigkeit der Vorstellungen von Moralität,
von der Natur des Staats und dessen Verhältnisse zum moralischen Gesichtspunkte.



§ 338
Darin, daß die Staaten sich als solche gegenseitig anerkennen,
bleibt auch im Kriege, dem Zustande der Rechtlosigkeit,
der Gewalt und Zufälligkeit,
ein Band, in welchem sie an und für sich seiend füreinander gelten,
so daß im Kriege selbst der Krieg
als ein Vorübergehensollendes bestimmt ist.
 
Er enthält damit die völkerrechtliche Bestimmung,
daß in ihm die Möglichkeit des Friedens erhalten,
somit z. B. die Gesandten respektiert,
und überhaupt, daß er nicht gegen die inneren Institutionen
und das friedliche Familien- und Privatleben,
nicht gegen die Privatpersonen geführt werde.



Zusatz.
Die neueren Kriege werden daher menschlich geführt,
und die Person ist nicht in Haß der Person gegenüber.

Höchstens treten persönliche Feindseligkeiten bei Vorposten ein,
aber in dem Heere als Heer ist die Feindschaft etwas Unbestimmtes,
das gegen die Pflicht, die jeder an dem anderen achtet, zurücktritt.



§ 339
Sonst beruht das gegenseitige Verhalten im Kriege
(z. B. daß Gefangene gemacht werden),
und was im Frieden ein Staat den Angehörigen eines anderen
an Rechten für den Privatverkehr einräumt usf.,
vornehmlich auf den Sitten der Nationen
als der inneren unter allen Verhältnissen
sich erhaltenden Allgemeinheit des Betragens.



Zusatz.
Die europäischen Nationen bilden eine Familie
nach dem allgemeinen Prinzipe ihrer Gesetzgebung,
ihrer Sitten, ihrer Bildung,
und so modifiziert sich hiernach
das völkerrechtliche Betragen ((502)) in einem Zustande,
wo sonst das gegenseitige Zufügen von Übeln das Herrschende ist.

Das Verhältnis von Staaten zu Staaten ist schwankend:
es ist kein Prätor vorhanden, der da schlichtet;
der höhere Prätor ist allein der allgemeine an und für sich seiende Geist,
der Weltgeist.
 


§ 340
In das Verhältnis der Staaten gegeneinander,
weil sie darin als besondere sind, fällt das höchst bewegte Spiel
der inneren Besonderheit der Leidenschaften, Interessen, Zwecke,
der Talente und Tugenden, der Gewalt, des Unrechts und der Laster
wie der äußeren Zufälligkeit,
in den größten Dimensionen der Erscheinung -
ein Spiel, worin das sittliche Ganze selbst,
die Selbständigkeit des Staats, der Zufälligkeit ausgesetzt wird.

Die Prinzipien der Volksgeister sind um ihrer Besonderheit willen,
in der sie als existierende Individuen
ihre objektive Wirklichkeit und ihr Selbstbewußtsein haben,
überhaupt beschränkte,
und ihre Schicksale und Taten in ihrem Verhältnisse zueinander
sind die erscheinende Dialektik der Endlichkeit dieser Geister,
aus welcher der allgemeine Geist, der Geist der Welt,
als unbeschränkt ebenso sich hervorbringt, als er es ist, der sein Recht
- und sein Recht ist das allerhöchste -
an ihnen in der Weltgeschichte, als dem Weltgerichte, ausübt.





C. DIE WELTGESCHICHTE


§ 341
Das Element des Daseins des allgemeinen Geistes,
welches in der Kunst Anschauung und Bild,
in der Religion Gefühl und Vorstellung,
in der Philosophie der reine, freie Gedanke ist,
ist in der Weltgeschichte die geistige Wirklichkeit
in ihrem ganzen Umfange von Innerlichkeit und Äußerlichkeit.

Sie ist ein Gericht, weil in seiner an und für sich seienden Allgemeinheit
das Besondere, die Penaten, die bürgerliche Gesellschaft und die Völkergeister
in ihrer bunten Wirklichkeit nur als Ideelles sind
und die Bewegung des Geistes in diesem Elemente ist, dies darzustellen. ((503))


§ 342
Die Weltgeschichte ist ferner nicht das bloße Gericht seiner Macht,
d. i. die abstrakte und vernunftlose Notwendigkeit eines blinden Schicksals,
sondern, weil er an und für sich Vernunft
und ihr Für-sich-Sein im Geiste Wissen ist,
ist sie die aus dem Begriffe nur seiner Freiheit
notwendige Entwicklung der Momente der Vernunft
und damit seines Selbstbewußtseins und seiner Freiheit,
- die Auslegung und Verwirklichung des allgemeinen Geistes.


§ 343
Die Geschichte des Geistes ist seine Tat, denn er ist nur, was er tut,
und seine Tat ist, sich, und zwar hier als Geist,
zum Gegenstande seines Bewußtseins zu machen,
sich für sich selbst auslegend zu erfassen.

Dies Erfassen ist sein Sein und Prinzip,
und die Vollendung eines Erfassens
ist zugleich seine Entäußerung und sein Übergang.

Der, formell ausgedrückt, von neuem dies Erfassen erfassende
und, was dasselbe ist, aus der Entäußerung in sich gehende Geist
ist der Geist der höheren Stufe gegen sich,
wie er in jenem ersteren Erfassen stand.


Anm. §343
Die Frage über die Perfektibilität
und Erziehung des Menschengeschlechts fällt hierher.

Diejenigen, welche diese Perfektibilität behauptet haben,
haben etwas von der Natur des Geistes geahnt,
seiner Natur, XXX XXX zum Gesetze seines Seins zu haben
und, indem er das erfaßt, was er ist,
eine höhere Gestalt als diese, die sein Sein ausmachte, zu sein.

Aber denen, welche diesen Gedanken verwerfen,
ist der Geist ein leeres Wort geblieben
sowie die Geschichte ein oberflächliches Spiel zufälliger,
sogenannter nur menschlicher Bestrebungen und Leidenschaften.

Wenn sie dabei auch in den Ausdrücken von Vorsehung und Plan der Vorsehung
den Glauben eines höheren Waltens aussprechen,
so bleiben dies unerfüllte Vorstellungen,
indem sie auch ausdrücklich den Plan der Vorsehung
für ein ihnen Unerkennbares und Unbegreifliches ausgeben. ((504))


§ 344
Die Staaten, Völker und Individuen in diesem Geschäfte des Weltgeistes
stehen in ihrem besonderen bestimmten Prinzipe auf, das an ihrer Verfassung
und der ganzen Breite ihres Zustandes seine Auslegung und Wirklichkeit hat,
deren sie sich bewußt
und in deren Interesse vertieft sie zugleich bewußtlose Werkzeuge
und Glieder jenes inneren Geschäfts sind, worin diese Gestalten vergehen,
der Geist an und für sich aber
sich den Übergang in seine nächste höhere Stufe vorbereitet und erarbeitet.


§ 345
Gerechtigkeit und Tugend, Unrecht, Gewalt und Laster,
Talente und ihre Taten, die kleinen und die großen Leidenschaften,
Schuld und Unschuld, Herrlichkeit des individuellen und des Volkslebens,
Selbständigkeit, Glück und Unglück der Staaten und der Einzelnen
haben in der Sphäre der bewußten Wirklichkeit
ihre bestimmte Bedeutung und Wert und finden darin ihr Urteil
und ihre, jedoch unvollkommene Gerechtigkeit.

Die Weltgeschichte fällt außer diesen Gesichtspunkten;
in ihr erhält dasjenige notwendige Moment der Idee des Weltgeistes,
welches gegenwärtig seine Stufe ist, sein absolutes Recht,
und das darin lebende Volk und dessen Taten erhalten ihre Vollführung
und Glück und Ruhm.


§ 346
Weil die Geschichte die Gestaltung des Geistes in Form des Geschehens,
der unmittelbaren natürlichen Wirklichkeit ist, so sind
die Stufen der Entwicklung als unmittelbare natürliche Prinzipien vorhanden,
und diese, weil sie natürliche sind, sind als eine Vielheit außereinander,
somit ferner so, daß einem Volke eines derselben zukommt,
- seine geographische und anthropologische Existenz.


§ 347
Dem Volke, dem solches Moment als natürliches Prinzip ((505)) zukommt,
ist die Vollstreckung desselben in dem Fortgange
des sich entwickelnden Selbstbewußtseins des Weltgeistes übertragen.

Dieses Volk ist in der Weltgeschichte für diese Epoche
- und es kann (§ 346) in ihr nur einmal Epoche machen - das herrschende.

Gegen dies sein absolutes Recht,
Träger der gegenwärtigen Entwicklungsstufe des Weltgeistes zu sein,
sind die Geister der anderen Völker rechtlos,
und sie, wie die, deren Epoche vorbei ist, zählen nicht mehr in der Weltgeschichte.


Anm. § 347
Die spezielle Geschichte eines welthistorischen Volks enthält
teils die Entwicklung seines Prinzips
von seinem kindlichen eingehüllten Zustande aus bis zu seiner Blüte,
wo es, zum freien sittlichen Selbstbewußtsein gekommen,
nun in die allgemeine Geschichte eingreift,
teils auch die Periode des Verfalls und Verderbens;
- denn so bezeichnet sich an ihm das Hervorgehen eines höheren Prinzips
als nur des Negativen seines eigenen.

Damit wird der Übergang des Geistes in jenes Prinzip
und so der Weltgeschichte an ein anderes Volk angedeutet,
- eine Periode,
von welcher aus jenes Volk das absolute Interesse verloren hat,
das höhere Prinzip zwar dann auch positiv in sich aufnimmt und sich hineinbildet,
aber darin als in einem Empfangenen
nicht mit immanenter Lebendigkeit und Frische sich verhält,
- vielleicht seine Selbständigkeit verliert,
vielleicht auch sich als besonderer Staat oder ein Kreis von Staaten fortsetzt
oder fortschleppt und in mannigfaltigen inneren Versuchen
und äußeren Kämpfen nach Zufall herumschlägt.


§ 348
An der Spitze aller Handlungen, somit auch der welthistorischen,
stehen Individuen als die das Substantielle verwirklichenden Subjektivitäten (§279  Anm.).

Als diesen Lebendigkeiten der substantiellen Tat des Weltgeistes
und so unmittelbar identisch mit derselben,
ist sie ihnen selbst verborgen und nicht Objekt und Zweck (§ 344);
sie haben ((506)) auch die Ehre derselben und Dank nicht bei ihrer Mitwelt (ebendas.)
noch bei der öffentlichen Meinung der Nachwelt,
sondern als formelle Subjektivitäten
nur bei dieser Meinung ihren Teil als unsterblichen Ruhm.


§ 349
Ein Volk ist zunächst noch kein Staat, und der Übergang einer Familie,
Horde, Stammes, Menge usf. in den Zustand eines Staats
macht die formelle Realisierung der Idee überhaupt in ihm aus.

Ohne diese Form ermangelt es als sittliche Substanz, die es an sich ist,
der Objektivität, in Gesetzen, als gedachten Bestimmungen, ein allgemeines
und allgemeingültiges Dasein für sich und für die anderen zu haben,
und wird daher nicht anerkannt;
seine Selbständigkeit, als ohne objektive Gesetzlichkeit
und für sich feste Vernünftigkeit nur formell, ist nicht Souveränität.


Anm. § 349
Auch in der gewöhnlichen Vorstellung
nennt man einen patriarchalischen Zustand nicht eine Verfassung,
noch ein Volk in diesem Zustande einen Staat,
noch seine Unabhängigkeit Souveränität.

Vor den Anfang der wirklichen Geschichte fällt daher
einerseits die interesselose, dumpfe Unschuld,
andererseits die Tapferkeit des formellen Kampfs des Anerkennens
und der Rache (vgl. § 331 u. § 57 Anm.).


§ 350
In gesetzlichen Bestimmungen und in objektiven Institutionen,
von der Ehe und dem Ackerbau ausgehend (s. § 203 Anm.),
hervorzutreten, ist das absolute Recht der Idee,
es sei, daß die Form dieser ihrer Verwirklichung
als göttliche Gesetzgebung und Wohltat oder als Gewalt und Unrecht erscheine;
- dies Recht ist das Heroenrecht zur Stiftung von Staaten.


§ 351
Aus derselben Bestimmung geschieht, daß zivilisierte Nationen andere,
welche ihnen in den substantiellen Momenten des Staats zurückstehen
(Viehzuchttreibende die Jägervölker, ((507)) die Ackerbauenden beide usf.),
als Barbaren mit dem Bewußtsein eines ungleichen Rechts
und deren Selbständigkeit als etwas Formelles betrachten und behandeln.


Anm. § 351
In den Kriegen und Streitigkeiten, die unter solchen Verhältnissen entspringen,
macht daher das Moment, daß sie Kämpfe des Anerkennens
in Beziehung auf einen bestimmten Gehalt sind,
den Zug aus, der ihnen eine Bedeutung für die Weltgeschichte gibt.


§ 352
Die konkreten Ideen, die Völkergeister, haben ihre Wahrheit und Bestimmung
in der konkreten Idee, wie sie die absolute Allgemeinheit ist,
- dem Weltgeist, um dessen Thron sie als die Vollbringer seiner Verwirklichung
und als Zeugen und Zierate seiner Herrlichkeit stehen.

Indem er als Geist
nur die Bewegung seiner Tätigkeit ist, sich absolut zu wissen,
hiermit sein Bewußtsein von der Form der natürlichen Unmittelbarkeit
zu befreien und zu sich selbst zu kommen,
so sind die Prinzipien der Gestaltungen dieses Selbstbewußtseins
in dem Gange seiner Befreiung, der welthistorischen Reiche, viere.


§ 353
In der ersten als unmittelbaren Offenbarung hat er zum Prinzip
die Gestalt des substantiellen Geistes als der Identität,
in welcher die Einzelheit in ihr Wesen versenkt
und für sich unberechtigt bleibt.

Das zweite Prinzip ist das Wissen dieses substantiellen Geistes,
so daß er der positive Inhalt und Erfüllung
und das Fürsichsein als die lebendige Form desselben ist,
die schöne sittliche Individualität.
 
Das dritte ist das in sich Vertiefen des wissenden Fürsichseins
zur abstrakten Allgemeinheit
und damit zum unendlichen Gegensatze
gegen die somit ebenso geistverlassene Objektivität.

Das Prinzip der vierten Gestaltung
ist das Umschlagen dieses Gegensatzes des Geistes,
in seiner Innerlichkeit seine ((508)) Wahrheit und konkretes Wesen zu empfangen
und in der Objektivität einheimisch und versöhnt zu sein
und, weil dieser zur ersten Substantialität zurückgekommene Geist
der aus dem unendlichen Gegensatze zurückgekehrte ist,
diese seine Wahrheit als Gedanke
und als Welt gesetzlicher Wirklichkeit zu erzeugen und zu wissen.


§ 354
Nach diesen vier Prinzipien sind der welthistorischen Reiche die viere:
1. das orientalische, 2. das griechische, 3. das römische, 4. das germanische.




§ 355

  1. Das orientalische Reich


Dies erste Reich ist die vom patriarchalischen Naturganzen ausgehende,
in sich ungetrennte, substantielle Weltanschauung,
in der die weltliche Regierung Theokratie,
der Herrscher auch Hoherpriester oder Gott,
Staatsverfassung und Gesetzgebung zugleich Religion,
so wie die religiösen und moralischen Gebote oder vielmehr Gebräuche
ebenso Staats und Rechtsgesetze sind.

In der Pracht dieses Ganzen
geht die individuelle Persönlichkeit rechtlos unter,
die äußere Natur ist unmittelbar göttlich oder ein Schmuck des Gottes
und die Geschichte der Wirklichkeit Poesie.

Die nach den verschiedenen Seiten der Sitten, Regierung und des Staats
hin sich entwickelnden Unterschiede werden, an der Stelle der Gesetze,
bei einfacher Sitte schwerfällige, weitläufige, abergläubische Zeremonien,
- Zufälligkeiten persönlicher Gewalt und willkürlichen Herrschens
und die Gliederung in Stände eine natürliche Festigkeit von Kasten.

Der orientalische Staat ist daher nur lebendig in seiner Bewegung,
welche, da in ihm selbst nichts stet und, was fest ist, versteinert ist,
nach außen geht, ein elementarisches Toben und Verwüsten wird.

Die innerliche Ruhe ist ein Privatleben und Versinken in Schwäche und Ermattung.


Anm. § 355
Das Moment der noch substantiellen,
natürlichen Geistigkeit ((509)) in der Staatsbildung, das als Form
in der Geschichte jedes Staats den absoluten Ausgangspunkt macht,
ist an den besonderen Staaten geschichtlich zugleich mit tiefem Sinn
und mit Gelehrsamkeit in der Schrift Vom Untergange der Naturstaaten, Berlin 1812 (vom Herrn Dr. Stuhr), hervorgehoben und nachgewiesen
und damit der vernünftigen Betrachtung der Geschichte der Verfassung
und der Geschichte überhaupt der Weg gebahnt.

Das Prinzip der Subjektivität und selbstbewußten Freiheit
ist dort gleichfalls in der germanischen Nation aufgezeigt,
jedoch, indem die Abhandlung nur bis zum Untergang der Naturstaaten geht,
auch nur bis dahin geführt, wo es
teils als unruhige Beweglichkeit, menschliche Willkür und Verderben,
teils in seiner besonderen Gestalt als Gemüt erscheint
und sich nicht bis zur Objektivität der selbstbewußten Substantialität,
zu organischer Gesetzlichkeit, entwickelt hat.




§ 356

  1. Das griechische Reich


Dieses hat jene substantielle Einheit des Endlichen und Unendlichen,
    aber nur zur mysteriösen, in dumpfe Erinnerung,
    in Höhlen und in Bilder der Tradition zurückgedrängten Grundlage,
    welche aus dem sich unterscheidenden Geiste
zur individuellen Geistigkeit und in den Tag des Wissens herausgeboren,
zur Schönheit und zur freien und heiteren Sittlichkeit gemäßigt und verklärt ist.

In dieser Bestimmung
geht somit das Prinzip persönlicher Individualität sich auf,
    noch als nicht in sich selbst befangen,
    sondern in seiner idealen Einheit gehalten;
- teils zerfällt das Ganze darum in einen Kreis besonderer Volksgeister,
teils ist einerseits die letzte Willensentschließung
noch nicht in die Subjektivität des für sich seienden Selbstbewußtseins,
sondern in eine Macht, die höher und außerhalb desselben sei, gelegt (vgl. § 279 Anm.),
und andererseits ist die dem Bedürfnisse angehörige Besonderheit
noch nicht in die Freiheit aufgenommen,
sondern an einen Sklavenstand ausgeschlossen. ((510))




§ 357

  1. Das römische Reich


In diesem Reiche vollbringt sich die Unterscheidung
zur unendlichen Zerreißung des sittlichen Lebens in die Extreme
persönlichen privaten Selbstbewußtseins und abstrakter Allgemeinheit.

Die Entgegensetzung,
    ausgegangen von der substantiellen Anschauung einer Aristokratie
    gegen das Prinzip freier Persönlichkeit in demokratischer Form,
entwickelt sich nach jener Seite zum Aberglauben
    und zur Behauptung kalter, habsüchtiger Gewalt,
nach dieser zur Verdorbenheit eines Pöbels,
und die Auflösung des Ganzen endigt sich in das allgemeine Unglück
und den Tod des sittlichen Lebens,
worin die Völkerindividualitäten in der Einheit eines Pantheons ersterben,
alle Einzelnen zur Privatpersonen
    und zu Gleichen mit formellem Rechte herabsinken,
welche hiermit nur eine abstrakte, ins Ungeheure sich treibende Willkür zusammenhält.




§ 358

  1. Das germanische Reich


Aus diesem Verluste seiner selbst und seiner Welt
    und dem unendlichen Schmerz desselben,
        als dessen Volk das israelitische bereitgehalten war,
erfaßt der in sich zurückgedrängte Geist
in dem Extreme seiner absoluten Negativität,
    dem an und für sich seienden Wendepunkt,
die unendliche Positivität dieses seines Innern,
das Prinzip der Einheit der göttlichen und menschlichen Natur,
    die Versöhnung als der innerhalb des Selbstbewußtseins und der Subjektivität
    erschienenen objektiven Wahrheit und Freiheit,
        welche dem nordischen Prinzip der germanischen Völker
        zu vollführen übertragen wird.


§ 359
Die Innerlichkeit des Prinzips, als die noch abstrakte,
    in Empfindung als Glaube, Liebe und Hoffnung
    existierende Versöhnung und Lösung alles Gegensatzes,
entfaltet ihren Inhalt,
    ihn zur Wirklichkeit und selbstbewußten Vernünftigkeit zu erheben,
zu einem vom Gemüte, der Treue
und Genossenschaft ((511)) Freier ausgehenden weltlichen Reiche,
    das in dieser seiner Subjektivität ebenso ein Reich
    der für sich seienden rohen Willkür und der Barbarei der Sitten ist
- gegenüber einer jenseitigen Welt, einem intellektuellen Reiche,
    dessen Inhalt wohl jene Wahrheit seines Geistes,
    aber als noch ungedacht in die Barbarei der Vorstellung gehüllt ist
    und, als geistige Macht über das wirkliche Gemüt,
    sich als eine unfreie fürchterliche Gewalt gegen dasselbe verhält.


§ 360
Indem in dem harten Kampfe dieser im Unterschiede,
    der hier seine absolute Entgegensetzung gewonnen,
stehenden und zugleich in einer Einheit und Idee wurzelnden Reiche
das Geistliche die Existenz seines Himmels
zum irdischen Diesseits und zur gemeinen Weltlichkeit,
in der Wirklichkeit und in der Vorstellung, degradiert,
das Weltliche dagegen sein abstraktes Fürsichsein zum Gedanken
und dem Prinzipe vernünftigen Seins und Wissens,
zur Vernünftigkeit des Rechts und Gesetzes hinaufbildet,
ist an sich der Gegensatz zur marklosen Gestalt geschwunden;
die Gegenwart hat ihre Barbarei und unrechtliche Willkür
und die Wahrheit hat ihr Jenseits und ihre zufällige Gewalt abgestreift,
so daß die wahrhafte Versöhnung objektiv geworden,
welche den Staat zum Bilde und zur Wirklichkeit der Vernunft entfaltet,
worin das Selbstbewußtsein die Wirklichkeit
seines substantiellen Wissens und Wollens in organischer Entwicklung,
wie in der Religion
das Gefühl und die Vorstellung dieser seiner Wahrheit als idealer Wesenheit,
in der Wissenschaft aber die freie begriffene Erkenntnis dieser Wahrheit
als einer und derselben in ihren sich ergänzenden Manifestationen,
dem Staate, der Natur und der ideellen Welt, findet. ((512))