§ 3

Der Inhalt,
der unser Bewußtsein erfüllt, von welcher Art er sei,
macht die Bestimmtheit
der Gefühle, Anschauungen, Bilder, Vorstellungen,
der Zwecke, Pflichten usf. und der Gedanken und Begriffe aus.

Gefühl, Anschauung, Bild usf. sind insofern die Formen
solchen Inhalts, welcher ein und derselbe bleibt,
ob er gefühlt, angeschaut, vorgestellt, gewollt und ob er nur gefühlt
oder aber mit Vermischung von Gedanken gefühlt, angeschaut usf.
oder ganz unvermischt gedacht wird.

In irgendeiner dieser Formen oder in der Vermischung mehrerer
ist der Inhalt Gegenstand des Bewußtseins.

In dieser Gegenständlichkeit schlagen sich aber auch
die Bestimmtheiten dieser Formen zum Inhalte;
so daß nach jeder dieser Formen
ein besonderer Gegenstand zu entstehen scheint
und, was an sich dasselbe ist,
als ein verschiedener Inhalt aussehen kann.

[Einerseits sind Gefühle, Anschauungen, Vorstellungen und Gedanken
verschiedene Formen desselben Inhalts.

Andererseits sind Gefühle und Anschauungen der Inhalt für die Vorstellungen
und die Vorstellungen der Inhalt für die Gedanken.]