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Fürstliche Gewalt
?- 0 Hegels 'System der Wissenschaft'
- 1 Logik (Wissenschaft des Denkens)
- 2 Natur (Wissenschaft des Materiellen)
- 3 Geist (Wissenschaft des Menschlichen)
- 31 Subjektiver Geist (Wissenschaft des Inner-Menschlichen)
- 32 Objektiver Geist (Wissenschaft des Zwischen-Menschlichen)
- 33 Absoluter Geist (Wissen des Göttlichen)
- 321 Recht (Zwang)
- 322 Moralität (Selbstbestimmung)
- 323 Sittlichkeit (menschliche Gemeinschaft)
- 3231 Familie
- 3232 Gesellschaft
- 3233 Staat
- 32331 Inneres Staatsrecht
- 32332 Völkerrecht
- 32333 Weltgeschichte
- 323311 Verfassung
- 323312 Militär (Souveränität gegen außen)
- 3233111 Fürstliche Gewalt
- 3233112 Regierungsgewalt
- 3233113 Gesetzgebung
- 32331111 Natürliche Geburt
- 32331112 Beratende Stellen
- 32331113 Fürstliches Gewissen
Es gibt zwar auch bedeutende Unterschiede zwischen
einem hegelschen Monarchen und dem deutschen Bundespräsidenten,
vor allem die Berufung betreffend,
aber in ihren wesentlichen Funktionen:
- 1. Repäsentation des Staates und
- 2. formelles Inkraftsetzen der Gesetze,
Beide sollen also keine politische Macht im Staate ausüben!
"... soll nicht gesagt sein, daß der Monarch willkürlich handeln dürfe:
Hegel PR §279 Zusatz
vielmehr ist er an den konkreten Inhalt der Beratungen gebunden,
und wenn die Konstitution fest ist, so hat er oft nicht mehr zu tun,
als seinen Namen zu unterschreiben.
Aber dieser Name ist wichtig:
es ist die Spitze, über die nicht hinausgegangen werden kann...."
"Es ist bei einer vollendeten Organisation
Hegel PR § 280 Zusatz
nur um die Spitze formellen Entscheidens zu tun,
und man braucht zu einem Monarchen nur einen Menschen, der "Ja" sagt
und den Punkt auf das I setzt,
denn die Spitze soll so sein,
daß die Besonderheit des Charakters nicht das Bedeutende ist....
In einer wohlgeordneten Monarchie [Rechtsstaat]
kommt dem Gesetz allein die objektive Seite zu,
welchem der Monarch nur das subjektive "Ich will" hinzuzusetzen hat."