Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 3

Wie zu lesen — Logik als Ordnungsform

Hegels Architektur kann auf zwei Weisen falsch genommen werden, und beide sind in der Wirkungsgeschichte virulent geblieben. Auf der einen Seite das Missverständnis, Hegel leite aus seinen Begriffen die wirkliche Geschichte ab — eine Karikatur, die ihn der Lächerlichkeit preisgibt. Auf der anderen Seite das Missverständnis, Hegels Begriffsbewegung sei für die Sache irrelevant, ein bloßes Spiel mit Ableitungen ohne Erkenntnisertrag. Beide verfehlen, was Hegels Logik leistet. Sie ist nicht empirische Ableitung, aber auch nicht bloß Hilfskonstruktion. Sie ist Ordnungsform: Sie zeigt, in welcher Folge die Bestimmungen stehen, wenn Freiheit sich institutionell verwirklicht — welche Übergänge intern notwendig sind, was dem späteren Begriff bereits in seiner Voraussetzung mitgegeben sein muss. Sie zeigt nicht, was empirisch der Fall ist; das beantworten Geschichte, Ökonomie, Rechtssoziologie. Aber dass Eigentum vor Vertrag, Familie vor bürgerlicher Gesellschaft, abstraktes Recht vor Sittlichkeit kommt, dass die bürgerliche Gesellschaft strukturell etwas hervorbringt, was sie aus sich nicht löst — das macht Hegels Begriffsbewegung mit einer Strenge sichtbar, die mehr ist als eine bloße Suchanleitung. Hegel beansprucht dafür “die Notwendigkeit des Begriffs” (Enz. § 246 Anm.); dieser Band nimmt sie, wie Die Idee des Lebens, als Ordnung, nicht als Ableitung. Wer im Folgenden von Heuristik liest, soll diese Bedeutung mitführen: keine empirische Ableitung, aber eine Begriffsordnung, die zeigt, wo zu suchen ist, was zusammengehört und in welchem Verhältnis — und die für die Philosophie des Geistes den Maßstab angibt, die Freiheit.

Innerhalb dieser Ordnung gibt es eine Klammer, die für die Rechtsphilosophie besonders trägt und durch die ganze Analyse hindurch wirksam ist: die Teleologie der Begriffslogik — die Lehre von den Zwecken, und genauer: davon, wie ein Zweck sich Mittel sucht und durch sie wirklich wird. Sie wird in Teil II eigens entwickelt; hier nur die Anmerkung, dass die Begriffsbewegung der Rechtsphilosophie ohne sie nicht zu lesen ist. Der freie Wille, der sich Zwecke setzt und Mittel zu deren Verwirklichung gebraucht, ist Teleologie als Realphilosophie — und die immanente Möglichkeit, dass das Mittel sich gegen den Zweck wendet, ist die kritische Stelle, an der Hegel und Marx zusammentreffen. Beides entwickelt Kap. 12 an konkreten Beispielen.

Die Teleologie ist allerdings nicht der Generalschlüssel der Rechtsphilosophie, der alle anderen Strukturen unter sich subsumieren würde. Die Hegelsche Rechtsphilosophie ist ebenso Anerkennungslogik — die Bestimmung dessen, wie freie Willen sich wechselseitig als freie anerkennen und sich in dieser Anerkennung erst zu freien Subjekten machen — und sie ist Institutionenlogik — die Bestimmung dessen, wie die Anerkennung in dauerhaften Formen objektiviert wird. Die Teleologie ergänzt diese beiden Logiken; sie ersetzt sie nicht. Sie macht sichtbar, wie die Anerkennung sich in Mitteln, Sachen, Verträgen und Institutionen objektiviert — und wie diese Objektivierungen sich verselbständigen können. Wer im Folgenden die teleologische Linie verfolgt, soll daher nicht vergessen, dass sie eine Linie innerhalb einer reicheren Architektur ist.

Wo dieser Begriff herkommt, steht nicht in der Logik, die das Verhältnis, in dem Freie einander als Freie haben, nicht ausführt (Teleologie), sondern in der Philosophie des Geistes (Die drei Stufen (§ 417)): Das allgemeine Selbstbewusstsein ist “das affirmative Wissen seiner selbst im anderen Selbst, deren jedes als freie Einzelheit absolute Selbständigkeit hat, aber […] sich nicht vom anderen unterscheidet” (§ 436). Und Hegel spricht im Paragraphentext nicht von einem Kampf um Anerkennung — so erst der Zusatz, eine Nachschrift —, sondern von einem Kampf des Anerkennens (§ 432) — es geht nicht darum, sie zu erlangen, sondern darum, dass Anerkennen selbst erst entsteht.

Das ist für die Rechtsphilosophie folgenreich: Der Vertrag setzt Personen voraus, die einander anerkennen — und die Anerkennung ist nicht ein Akt, den sie vollziehen, sondern die Form, in der sie überhaupt Personen sind.