Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 4

Eine Klärung zur Aufhebung

Was an Hegels Methode am häufigsten missverstanden wird, ist der Begriff der Aufhebung. Hegel liest am Wort zwei Bedeutungen ab: Aufheben bedeute “soviel als aufbewahren, erhalten” und “zugleich soviel als aufhören lassen, ein Ende machen” (TWA 5, 114). Die geläufige Dreiheit — negieren, bewahren, auf eine höhere Stufe heben — ist eine Merkformel; das Erheben liegt darin, dass das Aufgehobene als Moment einer reicheren Bestimmung fortbesteht. Das entscheidet darüber, was die Architektur leistet und was nicht.

Wer Aufhebung als Annihilation liest — als Verschwinden des Aufgehobenen in einer höheren Einheit —, gerät in einen Wirbel von Schein-Konsequenzen. Dann müsste in der Wesenslogik die Seinslogik verschwunden sein; im Begriff das Wesen; in der Sittlichkeit das abstrakte Recht und die Moralität. Tatsächlich aber wirken die früheren Bestimmungen in den späteren als Momente fort. Wer einen Vertrag schließt, verfügt weiterhin über die Bestimmungen des abstrakten Rechts; wer in einer Familie lebt, ist deshalb keine geringere Person; im Staat bleibt das Privateigentum als das, was es ist, neben und in der politischen Gemeinschaft.

Aufhebung ist also Integration bei Bewahrung der Differenz. Das trägt durch die ganze Rechtsphilosophie und wird relevant werden, wo wir am Ende von verschiedenen Stufen der Sittlichkeit sprechen.