Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 4

Die Form der Verdinglichung und ihre Substanz

Hier ist die entscheidende Stelle, an der die Teleologie ihre dialektische Kehrseite zeigt — und an der Hegel und Marx zusammentreffen.

Hegel sagt: Eigentum ist Dasein der Persönlichkeit, also ein Mittel, durch das die Person als Selbstzweck sich verwirklicht. Marx fragt zurück: Welches Eigentum? Das Eigentum des Bauern an seinem Acker ist nicht “dasselbe” wie das des Aktionärs am Konzern. Diese Frage trifft Hegel nicht von außen — sie ergibt sich aus dem Hegelschen Begriff selbst, sobald er ernst genommen wird: Wenn Eigentum Mittel der Persönlichkeitsverwirklichung sein soll, dann ist die Frage, ob es seinem Zweck dient oder sich gegen ihn gewandt hat, nicht eine Nebenfrage. Sie ist die Frage.

Genau hier wirkt die teleologische Dialektik, die Hegel selbst in der Logik entwickelt hat: Das Mittel hat eine Eigengesetzlichkeit, ohne die es kein Mittel wäre. Aber dieselbe Eigengesetzlichkeit kann sich gegen den Zweck wenden. Im einfachen Tausch dient Geld als Mittel zwischen Gebrauchswerten — Eigentum dient der Person. In der entwickelten kapitalistischen Form wird Geld zum Selbstzweck (G-W-G’), und Eigentum verwandelt sich in eine Form, die ihren Inhabern primär als Mittel der Kapitalvermehrung dient — nicht mehr als Mittel der Persönlichkeitsverwirklichung. Was Marx als ökonomische Verkehrung beschreibt, ist die teleologische Verkehrung, die Hegel als immanente Möglichkeit der Mittel-Zweck-Struktur kennt, aber zu seiner Zeit nicht ökonomisch ausarbeiten konnte.

Was diese Auseinandersetzung heute schärfer fassbar macht, ist die Unterscheidung zweier Ebenen, die in Marx’ Werttheorie noch verschmolzen war. Die Form der Verdinglichung — dass gesellschaftliche Verhältnisse als Eigenschaften von Dingen erscheinen, dass das Wesen sich nur in seinem Erscheinen zeigt — ist die Hegelsche Wesenslogik, von Marx auf den ökonomischen Gegenstand übertragen. Die Substanz der Verdinglichung — welche gesellschaftlichen Verhältnisse hier verdinglicht werden — ist damit nicht mitentschieden. Marx beantwortet sie mit der Arbeit als einziger Quelle des Werts; sobald er im dritten Band die Konkurrenz vieler Kapitale einbezieht, muss er einräumen, dass die Preise sich nach dieser Substanz nicht richten, und das Verhältnis beider bleibt ungelöst. Dass es ungelöst blieb, spricht dafür, dass die Frage falsch gestellt war: Der Wert ist keine Menge in den Dingen, sondern die rechtlich verfasste Form, in der produktive Beiträge in Aneignungsverhältnisse übersetzt werden. Die Formanalyse trägt ohne die Substanz; ausgeführt ist das in [[kapitalismus-einfuehrung:6]] und [[kapitalismus-einfuehrung:10a]].

Bevor wir auf die institutionelle Konkretion bei Pistor zu sprechen kommen, ist eine ältere Stelle der Auseinandersetzung zu erwähnen, an der die methodische Linie der hier vertretenen Position sichtbar wird. Friedrich Carl von Savigny hatte in seiner einflussreichen Monographie Das Recht des Besitzes (1803, in mehreren Auflagen) die Possession als bloßes Faktum bestimmt, aus dem durch Gewohnheit und gerichtliche Anerkennung das Eigentumsrecht hervorgehe — das Eigentum ist hier letztlich gewordene Gewalt, factum das zu jus gerinnt.[1] Eduard Gans hat in seiner Schrift Über die Grundlage des Besitzes (1839) genau diese Reduktion zurückgewiesen: Das Eigentum lässt sich nicht aus dem Faktum der Inbesitznahme begründen, sondern nur aus dem Begriff des freien Willens, der sich in der Sache ein Dasein gibt.[2] Die Auseinandersetzung war keine akademische Marginalie, sondern die methodische Frontstellung zwischen historischer Rechtsschule und hegelianischer Rechtsphilosophie — und sie war für den jungen Marx unmittelbarer Vorlesungsalltag, da er im Wintersemester 1836/37 gleichzeitig die Pandekten bei Savigny und das Strafrecht bei Gans hörte. Dass Marx in diesem Semester die methodische Wendung vollzog, die er im Brief an seinen Vater vom 10. November 1837 als Wendepunkt seines intellektuellen Werdegangs beschreibt — von der “Metaphysik des Rechts” zur Forderung, “die Vernunft des Dinges selbst” als “in sich Widerstreitendes” zu fassen —, ist daher kein Zufall.[3] Gans’ Possession-Kritik liefert die methodische Vorform dessen, was später bei Marx zur kritischen Analyse der ökonomischen Eigentumsformen wird, und sie zeigt zugleich, dass die hier vertretene Position auf einer durchgängigen, hegelianisch fundierten Linie steht.

Katharina Pistor hat in The Code of Capital (2019) gezeigt, dass die Form der Verdinglichung sich nicht auf abstrakt-menschliche Arbeit als Substanz reduzieren lässt. Was wir “Privateigentum” nennen, ist in der modernen Welt ein bewusst codiertes Privileg: Bestimmte Vermögensformen werden durch eine kleine Zahl rechtlicher Module — Priorität, Dauerhaftigkeit, Universalität, Konvertibilität — gegenüber anderen Vermögensformen systematisch privilegiert. Eine Aktiengesellschaft, ein Patent, ein verbriefter Kredit haben rechtliche Eigenschaften, die der Acker des Bauern oder das Werkzeug des Handwerkers nicht haben — nicht weil sie “natürlicherweise” anders wären, sondern weil das Recht sie anders codiert. Diese Codierung ist genau die Stelle, an der das Mittel sich gegen den Zweck wenden kann, weil sie systematisch festlegt, wem welche Daseinssphäre zuwächst.

Die Pistor’sche Analyse ist nicht Hegel-fremd; sie zeigt, wie weit die Hegelsche Methode trägt, wenn sie nicht idealistisch verstanden wird. Sie ist ebenso wenig Marx-fremd: Sie führt seine Form-Analyse fort, ohne sich auf die kontroverse Substanztheorie (Arbeit als einzige Quelle des Werts) festlegen zu müssen. Was sich verdinglicht, ist nicht nur Arbeit, sondern auch Recht, Codierung, institutionelle Macht. Die methodische Linie ist durchgängig: Gans gegen Savigny im Possession-Streit, Marx gegen Hugo und die historische Rechtsschule, Pistor gegen die Naturalisierung des modernen Eigentumsregimes — sie alle bestreiten, dass das Eigentumsrecht durch Naturalisierung des Faktums begründet werden kann, und sie alle zeigen, dass die rechtliche Form selbst ein Gegenstand kritischer Analyse und politischer Gestaltung ist.

An dieser Stelle wird sichtbar, was im Prelude (II.2) als Doppelung der Abstraktion entwickelt wurde, an einem konkreten Gegenstand. Das moderne Eigentumsrecht ist gute Abstraktion, soweit es die formale Anerkennung freier Personen organisiert — die Errungenschaft gegen die ständische Ordnung, die Voraussetzung dafür, dass Personen einander als Rechtssubjekte begegnen können. Es wird zur schlechten Abstraktion, sobald diese formale Anerkennung gegen die konkreten Bedingungen geltend gemacht wird, unter denen sie zur faktischen Ungleichheit wird. Die Pistor’sche Analyse ist die institutionelle Konkretion dieser zweiten Bedeutung: Sie zeigt, wie die rechtliche Codierung bestimmter Vermögensformen die formale Gleichheit aller Personen vor dem Recht systematisch unterläuft, weil bestimmte Personen über Vermögen verfügen, das durch andere rechtliche Module geschützt ist als das Vermögen anderer. Die ausführliche Analyse dessen, wie das in der bürgerlichen Gesellschaft konkret operiert — Verhandlungsasymmetrien, Lohnvertrag, die drei Ebenen der Aneignung —, gehört nicht ins abstrakte Recht, sondern in die Sittlichkeit, ins System der Bedürfnisse (V.4). Hier im abstrakten Recht ist nur festzuhalten: Die Doppelung von guter und schlechter Abstraktion ist nicht akzidentiell, sondern in der Form des abstrakten Rechts selbst angelegt.

3. Der Vertrag

Bisher war nur ein Wille im Spiel — ich und meine Sache. Im Vertrag treten zwei Willen in Beziehung: Sie erkennen einander als Personen an und tauschen Eigentum. Was im einseitigen Eigentumsakt nur das Verhältnis Wille–Sache war, wird jetzt das Verhältnis Wille–Wille, vermittelt durch die Sache.

Der Vertrag setzt voraus, was er zugleich aktualisiert: Anerkennung. Ich kann nur tauschen, wenn ich den anderen als gleichberechtigten Willensträger anerkenne. Im selben Akt bestätigt sich das abstrakte Recht: Personen sind, indem sie sich als Personen behandeln.

Wichtig — und in der Tradition oft übersehen — ist Hegels Einsicht, dass nicht alles vertragsfähig ist. Der Staat ist kein Vertragsgegenstand (gegen Rousseau), denn er gehört nicht den einzelnen Willen, die ihn schließen könnten. Die Ehe beginnt zwar in einem Vertragsmoment (die freie Zustimmung beider), hebt aber den Vertrag sogleich auf: Was sich hier verbindet, sind nicht mehr Eigentumsträger, die etwas tauschen, sondern Personen, die einer gemeinsamen Lebensform angehören. Die Vertragsform hat einen genau umrissenen Anwendungsbereich: das gegenseitige Übereignen von veräußerlichen Sachen.

Historische Vertragsformen

Auch hier ist die Doppelvorsicht aus I.8 anzuwenden. Allgemein ist, dass Menschen Vereinbarungen über das Verfügen-Lassen von Dingen treffen — das ist in jeder Gesellschaft der Fall, in der überhaupt mehr als eine Person Verfügung über Sachen hat. Modern ist die spezifische Form des abstrakten Vertrages: zwei freie Willen einigen sich, abgekoppelt von Stand, Geburt, persönlicher Bindung, über einen klar umrissenen Gegenstand, mit einklagbarer Folge. Diese Form — die heute selbstverständlich erscheint — ist eine historische Errungenschaft, deren Voraussetzungen erst in einem langen Prozess entstanden sind. Vier Stationen lassen sich knapp nennen.

In Stammesgesellschaften gibt es Tausch und wechselseitige Übereinkünfte, aber meist eingebettet in dauerhafte Beziehungsnetze. Die wichtigste Form ist der Geschenktausch — das, was Marcel Mauss als don / contre-don analysiert hat: Man gibt, der andere gibt zurück, in einem Kreislauf, der die Beziehung stabilisiert. Was wir als bloßen Vertrag denken, gibt es kaum; das Geben enthält immer eine personale Bindung, die mehr ist als das, worüber im einzelnen verhandelt wurde.

In der antiken Welt — und hier vor allem im römischen Recht — entsteht die erste systematische Vertragstheorie. Hegel hat den Römern in seiner Geschichte der Philosophie und an mehreren Stellen der Rechtsphilosophie einen besonderen Status zugesprochen: Sie sind die Rechtsschöpfer, die als erste das Recht als eigenständige systematische Sphäre ausgearbeitet haben. Die Personenkategorie als Rechtsbegriff (persona), die Differenzierung zwischen verschiedenen Vertragstypen (Realverträge, Verbalverträge, Konsensualverträge — Kauf, Miete, Gesellschaft, Auftrag), die Unterscheidung von eigener und fremder Sache (meum und tuum), die Klagbarkeit als Kennzeichen des wirksamen Vertrages — all das ist römische Leistung. Bis ins moderne Bürgerliche Recht wirken diese Bestimmungen fort.

Bei aller Schärfe der Vertragstheorie bleibt das römische Recht aber an spezifische Voraussetzungen gebunden. Verträge werden zwischen Bürgern (cives) geschlossen, deren Rechtsstellung durch den Status definiert ist; Sklaven sind Sachen und können selbst nicht Vertragspartei sein, sondern nur Vertragsgegenstand. Locatio conductio operarum — der Vertrag über Arbeitsleistung — gibt es schon, aber er ist als Ausnahme behandelt: Wer seine Arbeit verkaufen muss, gilt als unfrei; den freien Bürger kennzeichnet, dass er nicht in Lohn arbeitet. Der römische Vertrag ist ausgefeilter als der mittelalterliche, aber an einen Bürger-Status gebunden, der mit dem modernen Begriff der formal gleichen Person nicht identisch ist. Aus heutiger Perspektive sind manche römischen Vertragsformen, die damals selbstverständlich waren — vor allem die Sklavenkauf-Verträge —, mit unserem Verständnis der Person als Selbstzweck nicht vereinbar; sie verletzen, was Hegel im vorangehenden Abschnitt als Veräußerlichkeitsgrenze entwickelt hat. Das ist eine Stelle, an der Errungenschaft (die ausgefeilte Vertragsformlehre) und Begrenzung (die Bindung an einen ausschließenden Bürgerstatus) im selben Material zusammen auftreten.

Im mittelalterlichen Europa tritt eine andere Form in den Vordergrund: der Lehensvertrag. Hier ist der Vertrag nicht primär die Übereignung einer Sache, sondern die Begründung einer dauerhaften personalen Beziehung — der Vasall verspricht Treue und Dienst, der Lehnsherr Schutz und Versorgung. Was im römischen Recht klar geschiedene Sphären waren (Person, Sache, Vertrag), ist im Lehensvertrag wieder verflochten; der Vertrag bindet die Personen in ihre Stellung im Stand, statt sie aus ihr herauszulösen. Daneben existieren Handelsverträge, Pachtverträge, Werkverträge — aber sie sind alle in die ständische Ordnung eingebettet. Die Idee eines Vertrages zwischen formal Gleichen, ohne Ansehen des Status, gibt es noch nicht.

In der Moderne erst entsteht der abstrakte Vertrag in seiner reinen Form: zwei freie Personen einigen sich über einen bestimmten Gegenstand, ihre Vereinbarung ist einklagbar, ihr Status ist für die Vertragsfähigkeit irrelevant. Das setzt voraus, was historisch erst erkämpft wurde — die Anerkennung jedes Menschen als Person (vgl. III.1), die Auflösung der ständischen Bindungen, die Ausbildung einer einheitlichen Rechtsordnung mit einklagbaren Ansprüchen. Hegels Vertragstheorie behandelt im Kern diesen modernen Vertrag, auch wenn er die historische Bedingtheit nicht systematisch reflektiert.

Die Lohnarbeit als spezifische moderne Vertragsform

In der Moderne tritt eine Vertragsform in den Vordergrund, die sowohl strukturell als auch in ihrer Verallgemeinerung neu ist: der Lohnvertrag, in dem ein Mensch seine Arbeitskraft auf Zeit gegen Geld verkauft. Sie ist hier zu entwickeln, weil sie eine Frage des Vertragsrechts ist und nicht erst eine der bürgerlichen Gesellschaft.

Strukturell handelt es sich um eine spezifische Anwendung des abstrakten Vertragsbegriffs: Zwei freie Willen einigen sich über einen Gegenstand. Aber der Gegenstand ist von eigentümlicher Art. Er ist nicht eine Sache, die der Verkäufer hergibt und damit los ist, sondern die Lebenstätigkeit eines Menschen für eine bestimmte Zeit. Damit grenzt der Lohnvertrag an die Veräußerlichkeitsgrenze, die Hegel im Abschnitt über die Person und im Abschnitt über das Eigentum entwickelt hat. Die Person als solche ist unveräußerlich; ihr Wille, ihr sittliches Leben, ihre Persönlichkeit kann sie nicht verkaufen, ohne aufzuhören, Person zu sein. Der römische Sklavenvertrag verletzt diese Grenze offen — er macht den Menschen zur Sache. Der moderne Lohnvertrag verletzt sie nicht offen, sondern verschiebt sie: Nicht die ganze Person wird verkauft, sondern nur ihre Arbeitskraft, und nur auf Zeit. Aber die Arbeitskraft lässt sich nicht von der Person trennen, mit der sie verbunden ist; wer seine Arbeitskraft verkauft, verkauft einen Teil seiner Lebenstätigkeit, und während der Vertragslaufzeit verfügt der Käufer in einem starken Sinn über die Person des Verkäufers.

Die Genese der Lohnarbeit ist klar markierbar. Sie verallgemeinert sich in dem Maße, in dem die Trennung der Produzenten von den Produktionsmitteln vollzogen wird — durch Enclosures, durch das Aufbrechen der zünftigen Bindungen, durch die Konzentration des Kapitals in der frühindustriellen Phase. Wer keine Produktionsmittel hat, mit denen er selbständig produzieren könnte, muss seine Arbeitskraft an andere verkaufen, um zu leben. Die “Freiheit” des Lohnarbeiters ist eine doppelte: frei von ständischen Bindungen, aber auch frei von eigenen Produktionsmitteln. Diese Doppelung ist die historische Bedingung der Lohnarbeit als zentraler Vertragsform.

Die Geltung der Form ist begrifflich problematisch. Die formale Struktur entspricht dem allgemeinen Vertragsbegriff: zwei freie Willen einigen sich. Aber unter den realen Bedingungen, unter denen sich der Vertrag schließt, ist die Gleichheit der Willen oft nur formal. Wer keine Alternative hat, weil ihm die Mittel zur Selbständigkeit fehlen, schließt den Vertrag unter einer strukturellen Asymmetrie, die die formale Gleichheit aushöhlt. Marx hat den Punkt schärfer formuliert als jede andere Tradition: Der Lohnvertrag erscheint formal als Tausch unter Gleichen, ist aber inhaltlich ein Verhältnis, in dem der eine Vertragspartner über die Lebenszeit des anderen verfügt. Das ist die teleologische Verkehrung in ihrer schärfsten Form: Was als Mittel dienen soll (die Arbeitskraft als Mittel zur Bedürfnisbefriedigung des Arbeiters), wird zum Mittel fremder Zwecke (der Kapitalverwertung), während die Person, die das Mittel verkauft, faktisch zum Mittel der Mittel wird. Hegels Unterscheidung zwischen veräußerlichen und unveräußerlichen Sphären, zwischen äußerer und innerer Zweckmäßigkeit, hat den Maßstab geliefert; Marx zeigt, dass die wirklichen Verhältnisse ihn verletzen.

Die ausführliche ökonomische Analyse — wie die Lohnarbeit innerhalb der kapitalistischen Bewegung G-W-G’ funktioniert, was Mehrwert ist, wie sich daraus die Akkumulationsdynamik ergibt — gehört in den Kapitalismus-Band und ist dort zu führen. Hier in der Rechtsphilosophie ist die vertragsrechtliche Stellung der Lohnarbeit zu klären: Sie ist eine Vertragsform, die formal das Schema des abstrakten Vertrages erfüllt, inhaltlich aber an die Veräußerlichkeitsgrenze stößt — und unter den faktischen Bedingungen ihrer Verallgemeinerung die wechselseitige Anerkennung, in der der Vertrag seinen Sinn hat, systematisch verletzt. Diese Spannung ist das, was die spätere Sittlichkeit aufzunehmen und zu bearbeiten hat — in der Korporation, in der Polizei, im Staat als umkämpftem Terrain.

4. Das Unrecht und seine Aufhebung

Das abstrakte Recht enthält in sich noch keine Garantie seiner Geltung. Wenn ich mein Eigentum behaupte, der andere aber stiehlt, oder wenn wir einen Vertrag schließen, der eine ihn aber bricht — dann zeigt sich, dass das Recht als bloßes Sollen den willkürlichen Willen nicht bindet. Das Unrecht ist die Probe aufs Recht: Es zwingt das Recht, sich zu behaupten.

Hegel unterscheidet drei Stufen: das unbefangene Unrecht (beide Seiten meinen, im Recht zu sein — Auslegungsstreit), den Betrug (der Schein des Rechts wird gewahrt, aber der Inhalt verletzt) und das Verbrechen (der Wille negiert das Recht offen).

Die Strafe ist die Negation der Negation. Sie hebt das Verbrechen nicht durch Vergeltung auf, sondern dadurch, dass sie den Verbrecher als vernünftigen, also rechtsfähigen Menschen ernst nimmt: Er hat durch seine Tat ein Gesetz für sich selbst gesetzt, und dieses Gesetz wird auf ihn angewandt. Die Strafe ehrt den Verbrecher — eine zunächst paradoxe Formel, die aber genau besagt, dass er nicht als zu dressierendes Tier, sondern als jemand behandelt wird, dessen Tat einen Sinn hat.

Damit ist das abstrakte Recht aber an seine Grenze gekommen. Die Strafe wird im abstrakten Recht zur Rache: Der Verletzte schlägt zurück, und der nun Geschlagene seinerseits — eine Spirale, die das Recht nicht aus sich selbst beenden kann. Es bedarf einer höheren Instanz, die nicht bloß äußere Macht, sondern innere Einsicht ist. Damit drängt das abstrakte Recht über sich hinaus zur Moralität.



  1. Friedrich Carl von Savigny, Das Recht des Besitzes. Eine civilistische Abhandlung, Gießen 1803 (siebente Auflage, hrsg. von A. F. Rudorff, Berlin 1865). Zur methodischen Stellung Savignys vgl. Hermann Kantorowicz, “Savigny and the Historical School of Law”, in: Law Quarterly Review 53 (1937), S. 326–343. ↩︎

  2. Eduard Gans, Über die Grundlage des Besitzes. Eine Duplik, Berlin 1839, S. 7, 11. Zur Auseinandersetzung Savigny–Gans vgl. ferner Adolph Stoll, Friedrich Carl von Savigny, Bd. 2, Berlin 1929, S. 184–188; Hasso Jaeger, “Marx et Savigny”, in: Archives de philosophie du droit 12 (1967), S. 65–89. ↩︎

  3. Karl Marx, Brief an den Vater, 10. November 1837, in: MEW Ergänzungsband I, S. 3–12 (Zitate S. 6). Zur Bedeutung der juristischen Studien für Marx’ methodische Wendung vgl. Donald R. Kelley, “The Metaphysics of Law: An Essay on the Very Young Marx”, in: American Historical Review 83 (1978), S. 350–367; Warren Breckman, “Eduard Gans and the Crisis of Hegelianism”, in: Journal of the History of Ideas 62 (2001), S. 543–564. ↩︎