Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 35

Die Stellung der Rechtsphilosophie im Ganzen

Mit den drei Skizzen — äußeres Staatsrecht, Weltgeschichte, absoluter Geist — wird die Rechtsphilosophie in das Gefüge gestellt, in dem sie ihre Funktion hat. Sie ist nicht Selbstzweck; sie ist die systematische Darstellung der Idee des Zusammenlebens, in der das Material des menschlichen Handelns durch die Oberzwecke geformt wird, und sie steht zwischen der Naturphilosophie und Ökonomie auf der einen Seite und dem absoluten Geist auf der anderen.

Was sie selbst leisten kann, ist die Freilegung der strukturellen Architektur, in der die historische Bewegung sich ordnet. Mehr ist von ihr nicht zu verlangen, weniger aber auch nicht. Sie ist die begriffliche Voraussetzung für eine Weltgeschichte, die nicht in Empirie zerfällt, und sie ist der begriffliche Boden für eine Praxis, die nicht in Beliebigkeit zerfällt. Was sie nicht leisten kann, ist die historische Bewegung selbst — die müssen andere Untersuchungen leisten, und am Ende die Subjekte selbst, die in dieser Bewegung handeln.

Die in dieser Konzeption versuchte Verbindung von Hegelscher Architektur und Marxscher Konkretion ist nicht eine Synthese, die die Differenzen aufhöbe. Sie ist die Anerkennung dessen, dass beide auf je verschiedene Weise notwendig sind: die Hegelsche Architektur, weil ohne sie das Material in Empirie zerfällt; die Marxsche Konkretion, weil ohne sie die Architektur leer bleibt. Was die Marxisten im 20. Jahrhundert oft als spezifisch marxistisch betrachtet haben — die strukturelle Analyse der Verkehrungen, die Kritik der formalen Gleichheit unter inhaltlichen Asymmetrien, die Diagnose der historischen Spezifität moderner Verhältnisse — ist tatsächlich in der Hegelschen Form schon angelegt, soweit sie konsequent durchgehalten wird. Marx hat ausgeführt, was Hegel nicht ausführen konnte; aber er hat es methodisch in einer Form getan, die Hegelsch ist. Diese Einsicht ist nicht eine Versöhnung der Gegensätze, sondern ein Vorschlag zur Lektüre, der beiden Autoren gerecht zu werden versucht und der die hier entwickelte Architektur trägt.

VIII. Schluss

Der begriffslogische Gang der Rechtsphilosophie lässt sich rückblickend so zusammenfassen: Der freie Wille muss sich in der Welt verwirklichen, sonst ist er nicht frei. Er tut dies, indem er sich Zwecke setzt und Mittel zu deren Verwirklichung gebraucht — die teleologische Struktur der Begriffslogik wird im objektiven Geist zur Realphilosophie des bewussten menschlichen Handelns. Im abstrakten Recht setzt sich der Wille in der Sache (Eigentum), im Tausch (Vertrag) und in der Verteidigung gegen das Unrecht. In der Moralität geht er in sich zurück und wird Gewissen. Recht und Moralität sind je für sich einseitig; ihre Wahrheit ist die Sittlichkeit, in der sich Familie, bürgerliche Gesellschaft und Staat gliedern.

Der entscheidende Punkt für die heutige Lektüre ist die Stelle, an der bürgerliche Gesellschaft und Staat zusammentreffen. Hegel sieht den Widerspruch — den Pöbel — und identifiziert ihn mit begrifflicher Schärfe. Er hat die teleologische Verkehrung, in der das Mittel sich gegen den Zweck wendet, in der Logik selbst entwickelt; er weiß, dass das bloße Leben — auch das gesellschaftliche — nicht zwischen gelingender und parasitärer Selbsterhaltung unterscheiden kann. Was er aus seinen Mitteln nicht leisten kann, ist die ökonomische Analyse seiner Notwendigkeit. Marx leistet diese Analyse, methodisch hegelianisch — nicht als Einspruch gegen die Architektur, sondern als deren Konkretisierung an einer Stelle, die Hegel selbst offen gelassen hatte. Pistor zeigt heute auf der Ebene der Form, was diese ökonomische Struktur rechtlich bedeutet, und macht eine Substanzfrage offen, die bei Marx noch in der Arbeitswerttheorie geschlossen schien. Todd zeigt, dass die familialen Voraussetzungen der politischen Form nicht beliebig sind. Beides sind keine Widerlegungen Hegels, sondern empirische Konkretionen, ohne die seine Architektur heute leer bliebe.

Die methodische Lektion ist die, mit der wir begonnen haben. Hegels Logik ist nicht empirische Ableitung, aber sie ist auch nicht bloß Suchschema; sie ist Ordnungsform begrifflicher Notwendigkeit, die zeigt, welche Bestimmungen auseinander hervorgehen müssen, wenn Freiheit sich institutionell verwirklicht. Die Teleologie und die Idee des Erkennens und Wollens sind dabei nicht beliebige Stationen der Logik, sondern eine Klammer, in der das bewusste menschliche Handeln begrifflich fassbar wird: als Setzung von Zwecken, Gebrauch von Mitteln, Realisierung von Zwecken — und als die immer drohende Verkehrung, in der das Mittel sich gegen den Zweck kehrt. Wer die Rechtsphilosophie ohne diese Klammer liest, verliert ihre innere Notwendigkeit; wer sie ohne die Marxsche Konkretion liest, verliert ihre Schärfe an der Wirklichkeit; wer Marx ohne die hegelianische Klammer liest, verliert die methodische Substanz seiner Analyse. Die drei Lektüren sind nur zusammen die ganze Lektüre. Es ist gleichwohl daran zu erinnern, dass die teleologische Klammer nicht alles erklärt, was an dem ganzen Stoff erklärungsbedürftig ist: Sie macht die Verkehrungsstruktur sichtbar, aber sie liefert nicht aus sich heraus die spezifische ökonomische Formbestimmtheit des Kapitals. Diese kommt aus der Analyse der Wertform, der Lohnarbeit, der Konkurrenz und der Akkumulation, also aus einer Analyse, die jenseits der Architektur der Rechtsphilosophie liegt und in einem eigenen Band zu führen ist.

Damit die Linie, die durch den Text hindurch entwickelt wurde, nicht als zu glatte Synthese gelesen wird, sind ihre realen Bruchstellen abschließend zu markieren.

Erstens, zu Hegel: Wenn die These lautet, Hegel bleibe staatsphilosophisch zu versöhnend, muss differenziert werden, was damit gemeint ist. Drei Schichten sind zu unterscheiden. Der logische und methodische Kern der Hegelschen Position — der Staat als Ort, an dem das Allgemeine bewusst wird; die Sittlichkeit als Sphäre, in der das Vernünftige praktisch werden soll; die Aufgabe einer Vermittlungsinstanz, die das in der bürgerlichen Gesellschaft Auseinandergetretene zusammenführt — ist tragend und wird durch die Kritik nicht widerlegt. Auch die ostblock-marxistische Rezeption hatte diesen Kern weitgehend übernommen und meinte, ihren Staat als die wahre Verwirklichung dessen sehen zu können, was Hegel begrifflich gefordert hatte. Hegels sprachlicher Ausdruck an manchen Stellen ist hingegen zu weitgehend — er formuliert so, als sei die Versöhnung schon vollzogen, wo die Sache eine Aufgabe bezeichnet. Diese Diktion-Schicht ist Hegels eigener Anteil an der Schwierigkeit, vor die er die Rezeption gestellt hat, und sie verschwindet nicht, wenn man ihn vorsichtig liest. Schließlich die zeitgebundene Annahme, dass im Staat Hegels Zeit (dem Preußen der Reformzeit und ihrer Restauration) die Einheit von Erkennen und Wollen bereits verwirklicht sei — eine Annahme, die historisch nicht eingelöst war und die Hegel selbst stärker behauptet, als die Sache trägt. Wer diese drei Schichten unterscheidet, erkennt, dass Marx’ Kritik vor allem die zweite und dritte Schicht trifft, während der logische Kern als das herausgestellt werden kann, was er ist: eine Forderung, die nicht mit Hegels eigener Diktion und nicht mit dem Staat seiner Zeit zusammenfällt.

Zweitens, zu Marx: Marx kritisiert nicht nur Hegels Sprache, sondern auch reale politische Konstruktionen — die Stände, die Krone, das Erbrecht im Sinne der Hegelschen Ausführung, die Bürokratie als geleistete Versöhnung. Diese realen Kritiken werden durch eine sympathische Hegel-Lesart nicht aufgehoben; sie bleiben als Differenz bestehen. Worin sich Marx hauptsächlich von Hegel und Gans unterscheidet, ist die ökonomische Detailanalyse der Umstände, die den Pöbel hervorbringen — eine Analyse, die weder Hegel noch Gans geleistet haben und die die Bedingung dafür ist, dass die hegelianische Forderung (die Umstände müssen verschwinden) konkret operationalisiert werden kann.

Drittens, zu Gans: Gans ist Brücke, aber nicht schon Marx. Er denkt im Geist hegelianisch — Erkenntnis der Wirklichkeit, Erkenntnis der Umstände, richtiges Handeln aus dieser Erkenntnis — und wendet das konsequent auf den Pöbel an, wo Hegel selbst noch zögerte. Seine Forderung läuft der Sache nach darauf hinaus: Nicht die Armen, sondern die Umstände, die den Pöbel hervorbringen, müssen verschwinden. Was Gans nicht leistet, ist die ökonomische Detailanalyse dieser Umstände; er hält am Hegelschen Eigentumsbegriff fest und sucht die Lösung in der freien Korporation. Er macht den Schritt, der zwischen Hegel und Marx liegt, sichtbar, ohne ihn schon zu tun.

Viertens, zu Pistor: Pistor ergänzt Marx auf der Ebene der rechtlichen Form, ersetzt ihn aber nicht. Was Pistor zeigt — das Codieren des Kapitals durch private Rechtsmodule — ist eine Konkretion der Marxschen Analyse, keine Alternative zu ihr; die Substanzfrage, die Marx in der Arbeitswerttheorie zu schließen versuchte, bleibt offen, aber die ökonomische Formbestimmtheit, die er entwickelt, wird durch Pistor nicht ersetzt, sondern auf eine andere Ebene weitergetragen.

Fünftens, zur Teleologie: Die teleologische Klammer erklärt die Verkehrungsstruktur — die immanente Möglichkeit, dass das Mittel sich gegen den Zweck wendet —, sie erklärt aber nicht allein, warum in den kapitalistischen Verhältnissen diese Verkehrung systemtragend wird. Das erklärt erst die Analyse der spezifischen ökonomischen Formen, die in einem eigenen Band zu führen ist.

Wer diese fünf Bruchstellen mitführt, verliert nichts an der entwickelten Linie; er sieht sie nur klarer, weil er die Stellen kennt, an denen sie nicht glatt zusammenwächst, sondern an denen die Konkretionen ihre eigene Arbeit tun müssen.

Eine Rechtsphilosophie, die heute schreiben will, kann weder hinter Hegel noch hinter Marx zurückgehen. Sie muss den begriffslogischen Gang nachvollziehen und die ökonomische Konkretion mitführen — als zwei Seiten desselben Sachverhalts. Sie muss die offenen Fragen offen lassen, die offen sind: wie die bewusste Sittlichkeit aussieht, ob und wie der Staat das einlösen kann, was Hegel ihm aufträgt, in welchem Verhältnis ökonomische Codierung und politische Form zueinander stehen. Und sie muss anerkennen, dass die Antwort auf diese Fragen nicht in der Theorie zu finden ist, sondern auf dem Terrain der politischen Praxis — auf einem Terrain, das die Subjekte sich selbst erkämpfen müssen, weil keine Instanz es ihnen geben wird.

Das ist die Aufgabe, der dieser Versuch dient: nicht eine neue Synthese zu behaupten, sondern den Boden so freizulegen, dass die Frage selbst wieder gestellt werden kann. Versöhnung im Hegelschen Sinn heißt nicht, dass das Unvernünftige als vernünftig hingenommen wird, sondern dass das Vernünftige praktisch gemacht wird.

Bibliographie

Hegels Texte

Grundlinien der Philosophie des Rechts (1820), TWA 7. Die Zusätze stammen aus Gans’ zweiter Auflage (1833) und gehen auf Vorlesungsnachschriften zurück.

Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), §§ 483–552, TWA 10.

Vorlesungen über Rechtsphilosophie 1818–1831, hg. von Karl-Heinz Ilting, 4 Bde., Stuttgart-Bad Cannstatt 1973–1974.

Die Philosophie des Rechts. Vorlesung von 1819/20, hg. von Dieter Henrich, Frankfurt 1983.

Zur Entstehung und Wirkung

Eduard Gans, Naturrecht und Universalrechtsgeschichte, hg. von Manfred Riedel, Stuttgart 1981.

Manfred Riedel (Hg.), Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie, 2 Bde., Frankfurt 1975.

Karl-Heinz Ilting, Die Struktur der Hegelschen Rechtsphilosophie, in: Riedel, Bd. 2.

Eigene Vorarbeiten

Zur Logik, die durchweg vorausgesetzt ist, [[kleine-logik]]; zum subjektiven Geist, dessen Ergebnis die §§ 4–28 wiederholen, [[hegel-subjektiver-geist]]; zur Kritik von Marx [[marx-hegel]].