Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 32
Wozu dieser Schluss nötig ist
Man kann die drei Abschnitte für Anhänge halten und den Band mit dem Staat enden lassen. Das wäre ein Missverständnis, und zwar das folgenreichste, das die Rechtsphilosophie überhaupt erlitten hat. Wer bei § 257 aufhört — “Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee” —, liest Hegel als Staatsvergötterer. Wer weiterliest, findet das Gegenteil.
Denn was in den letzten Paragraphen geschieht, ist die Bestimmung der Endlichkeit des Staates. Der Staat, der eben noch als die Wirklichkeit der sittlichen Idee bestimmt wurde, erscheint nun als ein besonderer Staat unter anderen. Hegel sagt es in aller Schärfe: Im Verhältnis der Staaten gegeneinander, “weil sie darin als besondere sind”, falle “das höchst bewegte Spiel der inneren Besonderheit der Leidenschaften, Interessen, Zwecke, der Talente und Tugenden, der Gewalt, des Unrechts und der Laster wie der äußeren Zufälligkeit” — ein Spiel, “worin das sittliche Ganze selbst, die Selbständigkeit des Staats, der Zufälligkeit ausgesetzt wird” (§ 340).
Das ist der logische Sachverhalt, der hier greift und der sich durch das ganze System zieht: Was in einer Sphäre das Höchste ist, ist es innerhalb dieser Sphäre und zugleich ein Besonderes gegenüber dem, was über sie hinausgeht; an der absoluten Idee zieht Hegel diese Grenze selbst (Teleologie). Der Staat verwirklicht seinen Begriff — und er verwirklicht ihn nie vollständig, weil er in der Zeit steht, an eine zweite Natur gebunden ist, von Zufällen getroffen wird und durch andere Staaten begrenzt ist. Zwischen Allgemeinem und Einzelnem bleibt eine Differenz, und genau diese Differenz ist der Grund, warum es weitergeht.
Hegel zieht daraus zwei Folgerungen, die beide für diesen Band tragend sind.
Zwischen den Staaten kehrt die bürgerliche Gesellschaft wieder. Weil ihr Verhältnis die Souveränität zum Prinzip hat, seien die Staaten “im Naturzustande gegeneinander”, und ihre Rechte hätten ihre Wirklichkeit nicht in einem allgemeinen, zur Macht über sie konstituierten Willen (§ 333). Was im Inneren durch Gericht und Gesetz vermittelt ist, ist zwischen den Staaten unvermittelt. Auch die gegenseitige Anerkennung bleibt, wie Hegel bemerkt, “zugleich nur formell” — ob ein Staat “ein so an und für sich Seiendes in der Tat sei”, ist damit noch nicht entschieden (§ 331). Das ist dieselbe Struktur wie im System der Bedürfnisse, eine Stufe höher: viele Einzelne, die einander äußerlich bleiben, ohne eine Instanz über sich.
Die Parallele reicht weiter, als es zunächst scheint. Wie der einzelne Bürger kann auch der Staat sich als getrenntes Atom begreifen — als Einzelner, der nur seine eigenen Interessen kennt und die anderen als Konkurrenten sieht, gegen die man sich absichert oder die man unter Druck setzt. Und wie beim Bürger ist das nicht die ganze Wahrheit: Auch der Staat hat neben seiner Souveränität ein Interesse an einem zwischenstaatlichen Gemeinwohl, an einer Ordnung, die das Zusammenbestehen trägt. Denn auch der mächtigste Staat zahlt für die atomistische Ordnung einen Preis — sie erzeugt die Unsicherheit, die Rüstung, die Gegnerschaft, und sie versagt vor den Aufgaben, die kein Staat allein lösen kann. Die Freiheit-Gemeinwohl-Dialektik wiederholt sich damit auf der Ebene der Staaten. [KF][1]
Die Weltgeschichte ist das Gericht über die Staaten. Hegels Formel vom Weltgericht ist keine Rhetorik, sondern eine begriffliche Bestimmung, und er begründet sie: Die Weltgeschichte sei ein Gericht, “weil in seiner an und für sich seienden Allgemeinheit das Besondere, die Penaten, die bürgerliche Gesellschaft und die Völkergeister in ihrer bunten Wirklichkeit nur als Ideelles sind” (§ 341). Der Staat ist also nicht das Letzte, woran gemessen wird; er ist selbst das, was gemessen wird.
Und derselbe Paragraph vollzieht bereits den Übergang zum absoluten Geist. Hegel stellt das Element der Weltgeschichte neben die drei Formen, in denen der allgemeine Geist sonst da ist: Anschauung und Bild in der Kunst, Gefühl und Vorstellung in der Religion, der reine freie Gedanke in der Philosophie (§ 341). Die Weltgeschichte ist die vierte Weise, in der derselbe Gehalt auftritt — nur eben als “geistige Wirklichkeit in ihrem ganzen Umfange von Innerlichkeit und Äußerlichkeit”. Der Weg vom Staat über die Weltgeschichte zum absoluten Geist ist damit nicht nachträglich angehängt, sondern bei Hegel selbst gebahnt.
Das ist auch der Grund, warum der absolute Geist für diesen Band nicht entbehrlich ist, obwohl seine innere Gliederung hier nicht verhandelt wird. In ihm werden die Maßstäbe entwickelt und bewusst, nach denen Zwecke überhaupt ausgerichtet werden: was ein Zweck wert ist, welche Zwecke den anderen übergeordnet sind, woraufhin ein Gemeinwesen sich einrichtet. Diese Maßstäbe entstehen nicht im Staat und werden nicht von ihm gesetzt. Sie haben ihre eigene Bewegung — und der Staat, der sie zu setzen beansprucht, hat den Unterschied zwischen objektivem und absolutem Geist schon eingezogen. [KF]
Zur ökonomischen Seite der atomistischen Logik Kapitalismus – eine Einführung, 17a. Im einzelnen ausgeführt in grenzen, 28b. ↩︎