Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 12
Der Zweck und die Möglichkeit der Verkehrung
Der Zweckbegriff ist nicht mystisch. Er bezeichnet die einfachste Form jeder gerichteten Tätigkeit. Wer ein Brötchen bäckt, hat einen Zweck (das Brötchen), wählt Mittel (Mehl, Hefe, Ofen, Zeit) und führt das Handeln so, dass das Resultat eintritt. Wer ein Programm schreibt, einen Patienten behandelt, ein Fahrrad repariert — überall dieselbe Struktur: subjektiver Zweck, Mittel, vollführter Zweck als Resultat. Im Hintergrund steht meist ein Bedürfnis, das den Zweck motiviert: Hunger, Krankheit, Mobilität. Aber das Bedürfnis ist nicht selbst der Zweck; es treibt zum Zwecksetzen, das den Zweck erst formuliert und die Mittel wählt.
Was ein Mittel zum Mittel macht, ist zunächst seine Tauglichkeit für den Zweck. Der Hammer ist Mittel, weil er den Nagel einschlagen kann; das Mehl ist Mittel, weil es zum Brötchen werden kann; der Computer ist Mittel, weil er Texte verarbeiten kann. Die Tauglichkeit ist das Erste — sie macht das Mittel überhaupt zum Mittel.
Aus der Tauglichkeit folgt aber etwas, das Hegel in der Begriffslogik präzise beobachtet hat. Damit das Mittel tauglich sein kann, muss es eigene Eigenschaften haben, die nicht aus dem Zweck abgeleitet sind, sondern aus dem, was das Mittel ist. Der Hammer hat ein Gewicht, eine Härte, eine Form — Eigenschaften, die er nicht erst durch den Zweck Nagel einschlagen erhält, sondern als physisches Ding mitbringt. Das Mehl hat eine bestimmte chemische Zusammensetzung, eine Quelleigenschaft, eine Reaktion auf Hefe — Eigenschaften, die nicht aus dem Zweck Brötchen backen ableitbar sind, sondern aus dem, was Mehl ist. Hegel bestimmt das Verhältnis von Zweck und Mittel dabei doppelt, und beide Seiten stehen bei ihm in einem Zug. Zuerst die eine: Das Objekt habe gegen den Zweck den Charakter, “machtlos zu sein und ihm zu dienen” (TWA 6, 450). Unmittelbar darauf die andere: “Aber das Mittel hat auch eine Seite, nach welcher es noch Selbständigkeit gegen den Zweck hat” (ebd.). Beides gehört zusammen — das Mittel dient, und gerade indem es dient, bringt es sein eigenes Recht mit. Diese zweite Seite nennen wir im Folgenden die Eigengesetzlichkeit des Mittels. [KF]
Hegel selbst zieht daraus die Konsequenz, die für alles Weitere tragend ist. Bliebe die Tätigkeit des Zwecks dabei stehen, die unmittelbare Objektivität zu bestimmen, so “würde das Produkt wieder nur ein Mittel sein und so fort ins Unendliche; es käme nur ein zweckmäßiges Mittel heraus, aber nicht die Objektivität des Zweckes selbst” (TWA 6, 451). Die äußere Zweckmäßigkeit kommt, sich selbst überlassen, nie beim Zweck an: Jedes Resultat wird zum Mittel des nächsten. Bei Hegel ist das ein logischer Mangel, den die Teleologie im Fortgang zur inneren Zweckmäßigkeit überwindet. Wir werden sehen, dass eine gesellschaftliche Form diesen Mangel auch verstetigen kann, statt ihn zu überwinden — das ist die Gestalt, die Marx am Geld beschreibt.
Aus dieser Eigengesetzlichkeit folgt eine pragmatische Konsequenz, die Hegel als “List der Vernunft” beschreibt: Ich erreiche den Zweck nicht, indem ich das Mittel zwinge, sondern indem ich seine Eigenschaften nutze. Der gute Handwerker kennt sein Material und arbeitet mit ihm; der schlechte arbeitet gegen es und scheitert. Wer einen Nagel einschlagen will, lässt das Gewicht des Hammers für sich arbeiten; wer Strom erzeugen will, nutzt die Eigengesetzlichkeit des Wassers, das nach unten fließt. Die List besteht darin, die Eigenschaften der Mittel als Verbündete zu gewinnen, statt gegen sie zu kämpfen.
Daraus folgt aber auch eine immanente Möglichkeit, die für die ganze folgende Analyse zentral ist: Genau weil das Mittel Eigenschaften hat, die über den einzelnen Zweck hinausreichen, kann es sich gegen den Zweck wenden. Die Eigengesetzlichkeit, die das Mittel zum tauglichen Mittel macht, ist zugleich die Stelle, an der die Verkehrung einbrechen kann. Das Mittel kann sich verselbständigen, in einen anderen Zweckzusammenhang eintreten, oder seinen ursprünglichen Zweck überspielen.
Drei Beispiele, die das konkretisieren.
Das Werkzeug, das den Werker formt. Wer einen Hammer benutzt, gebraucht ein Mittel; aber wer jahrzehntelang dieselben Bewegungen mit dem Hammer ausführt, wird durch das Werkzeug geformt — die Hand wird zur Hand des Schmieds, der Körper paßt sich an, die Wahrnehmung schult sich auf das, was am Hammer wichtig ist. Das Mittel rückt in den Werker ein; es bestimmt rückwärts, was er ist. Auch das ist nicht Defekt, sondern immanente Möglichkeit. Wer mit Sprache umgeht, wird durch die Sprache geformt; wer mit Werkzeugen umgeht, wird durch sie geformt; wer in einer Institution arbeitet, wird durch ihre Routinen geformt.
Die Institution, die ihre Aufgabe vergisst. Eine Universität wird gegründet, um Wissen zu pflegen und weiterzugeben. Sie hat Eigengesetzlichkeiten — Verwaltung, Berufungsverfahren, Drittmittelakquise, Hochschulranking. Wer in diesen Eigengesetzlichkeiten hängenbleibt, verliert das Mittel-Zweck-Verhältnis aus dem Blick: Die Universität betreibt sich selbst, das Wissen wird zum Vorwand. Die Eigengesetzlichkeit, die nötig war, damit die Institution funktioniert, hat sich gegen die ursprüngliche Aufgabe gewendet. Dasselbe gilt für Krankenhäuser, in denen die Abrechnungslogik den Heilauftrag überlagert; für Schulen, in denen Prüfungsroutinen das Lernen ersetzen; für viele andere Institutionen mehr.
Das Produkt, das den Produzenten unterwirft. Was als Arbeitsresultat aus den Händen geht, kann sich gegen den Hervorbringer richten. Eine Software, die ein Programmierer schreibt, kann ihn später zwingen, seine Arbeitszeit nach den Bedingungen ihrer Wartung zu organisieren. Ein Verwaltungsapparat, den eine Behörde aufbaut, kann die Mitarbeiter, die ihn aufgebaut haben, durch seine eigene Logik beherrschen. Auf einer breiteren Ebene: Wenn Menschen Produkte erzeugen und diese Produkte zur dominanten Bedingung ihrer Lebensweise werden — wenn die produzierten Verhältnisse die Produzenten regieren —, ist das die teleologische Verkehrung in ihrer breitesten Form. Diese Beobachtung wird im Hauptbuch zur Analyse der entfremdeten Arbeit ausgebaut; hier soll sie nur die Struktur sichtbar machen.
In all diesen Fällen wirkt dieselbe Struktur: Das Mittel hat Eigenschaften, die das Mittel tauglich machen und die zugleich über den einzelnen Zweck hinausreichen. Diese Eigenschaften sind nicht Fehler, sondern Bedingung der Tauglichkeit. Aber sie sind auch die Stelle, an der die Verkehrung einbrechen kann. Das Mittel kann zum Selbstzweck werden; der ursprüngliche Zweck kann unter die Räder kommen.
Hieran knüpft sich eine Unterscheidung, die in der weiteren Analyse trägt: die zwischen äußerer und innerer Zweckmäßigkeit. Äußere Zweckmäßigkeit liegt vor, wenn der Zweck von außen kommt und ein Ding nur Mittel für etwas anderes ist — ein Werkzeug für seinen Nutzer, eine Maschine für ihre Aufgabe. Innere Zweckmäßigkeit liegt vor, wenn ein System sich selbst Zweck ist — der Organismus, der sich erhält, weil seine Erhaltung sein Sinn ist; die Person, deren Würde nicht aus einem äußeren Verwendungszweck folgt; eine sittliche Gemeinschaft, in der die Mitglieder nicht für etwas anderes da sind, sondern in ihrem Zusammenleben selbst den Zweck haben. Hegels Kritik an der Aufklärung — sie habe alles zu Mitteln gemacht und sich damit in einen Widerspruch verstrickt: wofür sind die Mittel Mittel, wenn es keinen Selbstzweck gibt? — wird zum Maßstab für den ganzen Gang der Rechtsphilosophie. Wo Personen, Beziehungen, Lebensformen zu bloßen Mitteln degradiert werden, ist die innere Zweckmäßigkeit verletzt; wo sie als Selbstzweck respektiert werden, ist sie verwirklicht.
Diese Einsichten werden in den folgenden Teilen mehrfach wiederkehren. Im Eigentum, das sich gegen die Persönlichkeitsverwirklichung wenden kann. Im Vertrag, dessen formale Gleichheit eine inhaltliche Ungleichheit decken kann. In der bürgerlichen Gesellschaft, in der das System der Bedürfnisse zu einem System der Verselbständigung wird. Im Recht selbst, das vom Mittel der Anerkennung zum Codierungsapparat der Aneignung werden kann. Sie zu erkennen heißt nicht, das Mittel zu verwerfen — ohne Eigengesetzlichkeit kein taugliches Mittel —, sondern den Zweck wieder zur Geltung zu bringen.
Eine begriffliche Klärung gehört hier hinzu, weil sie für die folgende Analyse tragend ist: das Verhältnis von abstrakt und konkret. Wenn im Folgenden vom abstrakten Recht die Rede ist, dann ist abstrakt in einer doppelten, methodisch wichtigen Bedeutung zu hören. Erstens: Abstrakt heißt zunächst abgesehen von. Das abstrakte Recht behandelt Personen als Personen, abgesehen von ihren konkreten Eigenschaften, ihrer sozialen Stellung, ihren Bedürfnissen. Diese Abstraktion ist eine gute Abstraktion — die Errungenschaft der Aufklärung gegen die Ständegesellschaft, die Voraussetzung der bürgerlichen Gleichheit, der Boden, auf dem überhaupt erst Personen als Rechtssubjekte einander begegnen können. Zweitens: Abstrakt kann aber auch heißen, dass etwas seine konkreten Bedingungen verloren hat und sich gewaltsam gegen das Konkrete durchsetzt. Hegel hat in seinem frühen Aufsatz “Wer denkt abstrakt?” (1807; TWA 2, 574–583) diese zweite Bedeutung als die schlechte Abstraktion gekennzeichnet — das Abstrahieren, das die wirklichen Lebensumstände ausblendet, um sich zur Geltung zu bringen. Beide Bedeutungen leben in der modernen Eigentumsordnung gleichzeitig: Sie ist gute Abstraktion, soweit sie alle Personen formal gleich anerkennt; sie ist schlechte Abstraktion, soweit sie diese formale Gleichheit gegen die konkreten Bedingungen geltend macht, unter denen sie zur faktischen Ungleichheit wird. Die folgenden Teile werden diese Doppelung an mehreren Stellen wiederfinden: an der Eigentumsfrage, an der Vertragsfrage, am System der Bedürfnisse. Wer die gute Abstraktion gegen die schlechte verteidigen will, muss beide unterscheiden können.