Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 28
Vorbemerkung: Die Minimalgestalt als allgemeine Bestimmung
Bevor Hegels Bestimmung des Staates als Wirklichkeit der sittlichen Idee entwickelt wird, ist eine elementare Bestimmung herauszustellen, die in der Hegelschen Darstellung leicht übersehen wird und die für die hier entwickelte Architektur wichtig ist: Sie ist die allgemeine Bestimmung des Staates, gültig für jeden entwickelten Staat, nicht spezifisch für den modernen. Der Staat ist zuerst die Instanz, die Recht setzt und Recht durchsetzt. Was im abstrakten Recht als formaler Anspruch bestand, was im Vertrag als wechselseitige Anerkennung Gleicher als Gleicher gefasst war, was in der bürgerlichen Gesellschaft durch Rechtspflege bewusst wurde — all das setzt eine Instanz voraus, die das Recht überhaupt zu Recht macht: indem sie es in Gesetzen formuliert und mit Gewalt durchsetzt. In dieser Minimalgestalt unterscheiden sich antike Stadtstaaten, mittelalterliche Lehensreiche und moderne Nationalstaaten nicht; alle setzen Recht und setzen es durch. Die Form, in der das geschieht, variiert; dass es geschieht, ist allgemein.
Diese Minimalgestalt ist nicht zu verwechseln mit der “Nachtwächterstaat”-Vorstellung des klassischen Liberalismus, die den Staat auf den Schutz von Eigentum, Vertrag und Sicherheit begrenzen wollte. Auch dieser angeblich minimale Staat wäre, wenn er seine Aufgabe ernst nimmt, ein gewaltiger Apparat — Polizei, Justiz, Strafvollzug, Verwaltung. Schon die Durchsetzung des abstrakten Rechts erfordert mehr, als der liberale Begriff zugibt. Aber die Pointe der Hegelschen Position ist eine andere: Der Staat ist nicht die Minimalgestalt, sondern er enthält sie als Moment. Was Hegel als “Wirklichkeit der sittlichen Idee” entwickelt (Rechtsphilosophie § 257), hat die Minimalgestalt als notwendige Bedingung in sich, baut aber auf ihr auf zu einer reicheren Bestimmung. Wer Hegels Staat ohne die Minimalgestalt denkt, idealisiert; wer ihn auf sie reduziert, verkürzt.
Diese Bestimmung ist auch die Stelle, an der die strukturelle Asymmetrie des Rechts zum Thema wird, die in Teil III (Eigentum) und im Pöbel-Block (V.4) bereits sichtbar wurde. Das Recht, das der Staat durchsetzt, ist nicht die formal neutrale Form, in der die ökonomische Substanz unangetastet bliebe. Es ist selbst Teil der Gestalt, in der bestimmte Verhältnisse Bestand haben. Wessen Eigentum härter geschützt wird, wessen Vertragsverletzungen schärfer verfolgt werden, welche Rechtsbrüche systematisch sichtbar gemacht und welche unsichtbar gehalten werden — all das sind Fragen, die die Minimalgestalt des Staates nicht von sich aus löst, sondern an die der Staat in seiner vollen Bestimmung sich abarbeiten muss. Auch das ist keine spezifisch moderne Beobachtung: In jeder Gesellschaft mit einem Staat ist die Frage zu stellen, welche Verhältnisse durch das geltende Recht stabilisiert werden — die spezifischen Antworten variieren historisch.
Historische Variation der Staatsformen
Bevor zu Hegels Bestimmung des modernen Staates fortgeschritten wird, ist eine knappe Skizze der historischen Variation der Staatsformen einzufügen. Sie soll die strukturelle Allgemeinheit der politischen Allgemeinheit sichtbar machen, ohne in eine kleine Weltgeschichte zu verfallen — die Übergänge zwischen den Formen gehören in die Weltgeschichte als eigenen Teil (vgl. Teil VIII).
In Anschluss an die in I.7 entwickelte geographische Dimension (mit Bezug auf Carl Ritter und Hegels Einleitung zur Weltgeschichte) lassen sich grob unterscheiden: Stammesgesellschaften ohne dauerhafte zentrale Instanz. In Bergvölkern, in Hirtenkulturen, oft auch in Wüsten- und Dschungelvölkern fehlt eine dauerhaft etablierte staatliche Gewalt; das Allgemeine wird durch Stammesversammlung, durch Älteste, durch ritualisierte Verfahren wahrgenommen, die situativ wirksam werden. Diese Form ist nicht Vorstufe des Staates im teleologischen Sinn, sondern eine eigene Lösung, die unter den entsprechenden naturräumlichen Bedingungen ihre Funktion erfüllt.
Flusstal-Reiche und ihre Bürokratien. Mesopotamien, Ägypten, das alte China, später die Indus-Reiche — sie bilden zentralisierte Staaten mit Hauptstadt, ausgebildeter Bürokratie, schriftlicher Verwaltung, koordinierter Bewässerungswirtschaft. Die zentrale Instanz ist hier substantiell und kontinuierlich; sie steuert große Infrastrukturen, koordiniert Vorratshaltung und Verteilung, organisiert die Bewässerung. Was Lewis Mumford “Megamaschine” genannt hat, ist die hochkoordinierte Bürokratie dieser Staaten.
Antike Stadtstaaten als Bürgergemeinschaften. Die griechische Polis und die römische Republik in ihrer frühen und mittleren Form sind Stadtstaaten, in denen die Bürgerschaft selbst Träger der politischen Allgemeinheit ist. Die Bürger versammeln sich, beraten, entscheiden — die Form der politischen Allgemeinheit ist unmittelbarer als in den Flusstal-Reichen, aber begrenzt auf eine kleine Zahl von Berechtigten (freie Bürger, nicht Sklaven, nicht Frauen). Hafenstadt-Kulturen — Athen, Korinth, Massilia, später Venedig, Amsterdam — zeigen oft diese Form; sie verbindet Handel, politische Beteiligung und intellektuelle Offenheit.
Antikes Reich (Rom in seiner imperialen Phase). Mit der Ausweitung der Stadtstaat-Form auf ein riesiges Territorium entsteht eine andere Lösung: Provinzverwaltung, professionelle Beamtenschaft, ein einheitliches Rechtssystem (das römische Recht), das später für die europäische Rechtsgeschichte eine zentrale Quelle wird. Hier ist die Bürgerschaft nicht mehr unmittelbar an der Entscheidung beteiligt, aber sie ist als Bürgerschaft anerkannt — eine Form, die die Spannung zwischen Allgemeinheit und Repräsentation strukturell hervorbringt.
Mittelalterliche Lehnsstaaten. Hier ist die Form noch einmal eine andere: Personenverband statt Territorialstaat, gestaffelte Loyalitäten zwischen Lehnsherrn und Vasallen, Fürsten, Bischöfen, Königen. Die zentrale Instanz ist schwächer, das Recht stark in lokale und ständische Einheiten zergliedert. Was wir heute als Staat denken, ist hier kaum klar abgegrenzt; das Politische, das Religiöse, das Wirtschaftliche und das Familiale sind durch die Lehensbindung verschränkt.
Moderner Nationalstaat. Erst seit dem späten Mittelalter und besonders seit der frühen Neuzeit bildet sich eine spezifische Form heraus: Territorialprinzip statt Personenverband, einheitliche Staatsbürgerschaft statt ständischer Unterscheidung, ausgebaute Bürokratie, einheitliches Rechtssystem auf einem klar abgegrenzten Territorium. Diese Form ist es, an der Hegel seine Bestimmung des Staates entwickelt — und es ist wichtig, das festzuhalten: Hegels Staat ist der moderne Nationalstaat, kein zeitloser Begriff. Die historische Genese dieses Staates ist eng mit der Entwicklung der kapitalistischen Wirtschaft verschränkt, was im folgenden Abschnitt deutlich werden wird.
Diese Skizze ist eine erste, vereinfachte; sie ließe sich vielfältig erweitern und differenzieren. Ihre Funktion an dieser Stelle ist, die strukturelle Allgemeinheit der politischen Allgemeinheit (jede entwickelte Gesellschaft hat eine Form, in der das Allgemeine als Allgemeines sich Geltung verschafft) und die Vielfalt der Formen sichtbar zu machen, in denen diese Allgemeinheit konkretisiert wird. Die Übergänge zwischen den Formen — wie aus den Flusstal-Reichen die antiken Stadtstaaten wurden, wie aus den mittelalterlichen Lehnsstaaten die modernen Nationalstaaten hervorgingen — sind nicht hier zu erzählen, sondern in der Weltgeschichte als eigenem Teil.
Vorbemerkung: Historische Konstitutivität des modernen Staates
Eine zweite Bestimmung ist herauszustellen, die in der Hegelschen Architektur leicht zu kurz kommt — und die an dieser Stelle, anders als die allgemeine Minimalgestalt, spezifisch den modernen Staat betrifft. Hegel entwickelt den Staat aus dem Begriff — als die Form, in der das Allgemeine sich bewusst zur Geltung bringt. Diese begriffliche Entwicklung ist tragend, aber sie verdeckt, dass der konkrete moderne Staat nicht aus dem Begriff entstanden ist, sondern aus einer historischen Genese, die ihn geprägt hat und in seine Begriffsbestimmung selbst eingegangen ist.
Drei historische Linien sind besonders wichtig. Die erste ist die Verflechtung von Staatsfinanzierung und Geldwirtschaft seit der frühen Neuzeit. Moderne Kriegführung wurde im 15. und 16. Jahrhundert zu teuer, als dass sie aus den traditionellen Einnahmen aus Grundbesitz und Naturalabgaben hätte bestritten werden können. Wer Krieg führen wollte, brauchte Kredit. Hier traten Finanziers wie die Fugger auf den Plan, die ganze Reiche und Königswahlen finanzierten. Die Staatsschulden, die daraus entstanden, wurden zur Grundlage einer dauerhaften Verflechtung: Der Staat brauchte das Kapital für seine Kriege, das Kapital brauchte den Staat für sichere Anlagen und die Durchsetzung seiner Ansprüche. Diese Verflechtung hat den modernen Staat nicht bloß äußerlich beeinflusst; sie ist in seine Form eingegangen. Der Staat, der mit Geld regiert statt mit Naturalabgaben und Frondiensten, ist strukturell anders als der feudale Staat. Er ist selbst zu einem Akteur in einer monetären Wirtschaft geworden, die seine Handlungsfähigkeit zugleich ermöglicht und begrenzt.
Die zweite Linie ist die Entdeckung des Kapitals als Mittel zur Produktivitätssteigerung. Das Arsenal von Venedig — die staatliche Werft, die im 15. Jahrhundert ein Kriegsschiff pro Tag produzieren konnte — war eine frühe Form systematischer Arbeitsteilung, standardisierter Bauteile, getakteter Arbeitsabläufe. Das Modell entstand aus militärischer Notwendigkeit, aber es zeigte, was organisierte Produktion leisten konnte, und wurde später kopiert. Die merkantilistischen Fürstenstaaten der frühen Neuzeit investierten massiv in Kanäle, Postsysteme, Häfen — und schufen damit die Infrastruktur, ohne die später die industrielle Wirtschaft nicht hätte entstehen können. Der moderne Staat hat die Wirtschaft nicht bloß rechtlich gerahmt, sondern materielle Voraussetzungen geschaffen, die in seine Geschichte und in seinen Begriff eingegangen sind.
Die dritte Linie ist die Bürokratisierung als eigene Dynamik. Der moderne Staat operiert nicht mehr durch personale Herrschaft, sondern durch institutionalisierte Verfahren, durch Akten, Regeln, Verwaltungen. Diese Bürokratisierung ist nicht beliebig hinzugekommen, sondern war die Bedingung dafür, dass der Staat die räumliche und sachliche Reichweite gewann, die er heute hat. Sie ist auch in seinen Begriff eingegangen: Was Hegel als Differenzierung dreier Gewalten entwickelt, ist nicht denkbar ohne die institutionelle Tiefe, die die Bürokratie zur Verfügung stellt.
Diese drei Linien — Staatsfinanzierung durch Kredit, materielle Infrastruktur, Bürokratisierung — sind nicht nachträgliche Ergänzungen einer rein aus dem Begriff entwickelten Staatsform. Sie sind historische Konstitutiva, die in den Begriff selbst eingegangen sind. Wer den modernen Staat denken will, kann nicht hinter sie zurück. Hegel hat das in der Substanz gesehen, aber seine Diktion legt manchmal nahe, der Staat sei aus dem reinen Begriff heraus entwickelt — eine Diktion, die die historische Schwere des Gegenstands verfehlt. Eine Rechtsphilosophie heute muss diese Schwere mitführen, ohne in den entgegengesetzten Fehler zu verfallen, den Staat auf seine historischen Bedingungen zu reduzieren und seine Eigenlogik zu verlieren.
Was der Staat sein soll — Hegels Konzeption als spezifisch moderne Form
Hegels Bestimmung des Staates ist, anders als die Minimalgestalt, spezifisch modern. Sie versucht, was an Bestimmungen aus der historischen Variation der Staatsformen sich gewinnen lässt, in einer Form zur Synthese zu bringen, die nur unter den Bedingungen der modernen Welt möglich wird — der ausgebauten Bürokratie, der einheitlichen Staatsbürgerschaft, der Trennung von bürgerlicher Gesellschaft und Staat, der Differenzierung der Gewalten. Diese Markierung ist wichtig, weil sie verhindert, dass Hegels Bestimmung als zeitlos-allgemeine missverstanden wird; sie ist eine Bestimmung des modernen Staates, in seinem Anspruch und in seiner Möglichkeit.
Der Staat ist bei Hegel nicht die Polizei (im modernen Sinne) und nicht der Verwaltungsapparat. Er ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee — die politische Gemeinschaft, die sich selbst als vernünftig weiß und als vernünftig will. In ihm finden Familie und bürgerliche Gesellschaft ihre Wahrheit: Was im Familienleben unmittelbar und im Marktleben vermittelt war, wird im Staat bewusst.
Begrifflich ist der Staat der Ort, an dem sich die Idee in ihrer höchsten Form der Sittlichkeit zu verwirklichen beansprucht: als Einheit von Erkennen und Wollen. In der Moralität war das Erkennen des Guten von dessen Verwirklichung getrennt; das Gewissen wusste, was gut sein soll, ohne es aus sich heraus tun zu können. In der bürgerlichen Gesellschaft war die Verwirklichung von der Erkenntnis getrennt; die Liste der Vernunft erzeugte ein Allgemeines, das niemand gewollt hatte. Im Staat sollen beide zusammenkommen: eine politische Gemeinschaft, die ihr Allgemeines erkennt und es zugleich will — die also nicht hinter dem Rücken ihrer Mitglieder Vernunft erzeugt, sondern als bewusste Selbstgestaltung der Lebensform agiert.
Das ist der teleologische Kern des Hegelschen Staates: Er ist nicht ein Mittel zu Zwecken, die außer ihm liegen (wie im Liberalismus, wo er Schutz des Eigentums oder Maximierung des Nutzens ist). Er ist innere Zweckmäßigkeit — Selbstzweck —, weil in ihm die Subjekte zum ersten Mal vollständig als das anerkannt sind, was sie sind: vernünftige Wesen, deren Freiheit nur in einer Gemeinschaft sich verwirklicht, die selbst vernünftig ist.
Die innere Verfassung des Staates entwickelt Hegel als Differenzierung dreier Gewalten: der gesetzgebenden (das Allgemeine setzend), der Regierungsgewalt (das Besondere unter das Allgemeine subsumierend) und der Krone (das Einzelne als Spitze des Ganzen). Die Pointe ist nicht die spezifische Form der konstitutionellen Monarchie, die er bevorzugt, sondern die begriffliche Forderung: Der Staat muss in sich gegliedert sein, sodass das Allgemeine, das Besondere und das Einzelne als Momente eines Ganzen wirken. An genau dieser Stelle hat Gans, ohne den Hegel-Schüler-Status aufzugeben, eine stillschweigende Korrektur vorgenommen, die für unsere Lektüre relevant ist: Er behandelt die republikanisch-repräsentative Verfassung — am Beispiel der Vereinigten Staaten — als die eigentlich begriffsgemäße Form des modernen Staates, während die konstitutionelle Monarchie ihm als historisch noch traditionsverhaftete Übergangsform erscheint.[1] Das ist nicht nur politisch interessant, sondern methodisch: Gans wendet Hegels eigenes Prinzip — “das Recht selbst der historischen Entwicklung unterworfen” — gegen jene Stellen, an denen Hegel diesem Prinzip nicht gefolgt war. Die liberalen Consequenzen, die Gans aus der Hegelschen Rechtsphilosophie gezogen hat, sind keine Abweichung, sondern Konsequenz des Hegelschen Prinzips. Auch hier zeigt sich die methodische Linie, die in der Rezeptionsgeschichte oft verschüttet wurde: Hegel kritisieren mit hegelianischen Mitteln. Die hier angedeutete Genese-Geltung-Frage (Geltung der konstitutionellen Monarchie vs. Geltung der republikanisch-repräsentativen Verfassung) wurde in I.8 als Beispiel genannt; sie ist mit dem Hegelschen Begriff allein nicht zu entscheiden, sondern verlangt die Prüfung, welche Form der politischen Allgemeinheit unter den modernen Bedingungen die ihrem Begriff angemessenere ist.
Die innere Verfassung des Staates
Was im vorigen Abschnitt nur knapp angedeutet war — die Differenzierung dreier Gewalten —, verdient eine eigene Behandlung, weil hier eine wichtige begriffliche Architektur in Hegels Staatslehre liegt und weil die historische Variation der Verfassungsformen für eine konkrete Allgemeinheit der politischen Form unentbehrlich ist.
Die begriffliche Architektur. Hegel entwickelt die innere Gliederung des Staates nicht aus der historischen Erfahrung der Gewaltenteilung (Locke, Montesquieu), die er kannte und in mancher Hinsicht aufnimmt, sondern aus der Logik des Begriffs. Der Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee muss in sich differenziert sein wie der Begriff in sich: als Einheit von Allgemeinem, Besonderem und Einzelnem. Daraus ergeben sich drei Momente — nicht drei voneinander getrennte Gewalten, die einander kontrollieren (das ist die liberale Form Montesquieus), sondern drei Aspekte einer Selbstbewegung des politischen Allgemeinen.
Die gesetzgebende Gewalt ist das Moment des Allgemeinen: Sie setzt die allgemeinen Bestimmungen, an denen das politische Leben sich orientiert — die Gesetze, die Verfassung, die grundlegenden Regeln, die für alle gelten. Sie hat es mit dem Allgemeinen als solchem zu tun, ohne auf den einzelnen Fall einzugehen.
Die Regierungsgewalt ist das Moment des Besonderen: Sie subsumiert den einzelnen Fall unter das allgemeine Gesetz, sie verwaltet, sie führt aus, sie entscheidet das Konkrete im Lichte des Allgemeinen. Sie umfasst, was wir heute Exekutive nennen, dazu aber auch die Justiz als Anwendung des Gesetzes auf den Fall.
Die fürstliche Gewalt — bei Hegel: die Krone — ist das Moment des Einzelnen: die letzte Instanz der Entscheidung, der Punkt, an dem das Allgemeine in einem Willen Gestalt annimmt. Hegel sieht diesen Punkt verkörpert im Monarchen, der mit seinem Ja oder Nein die Beschlüsse autorisiert. Die Pointe ist hier weniger das spezifische Erbprinzip oder die monarchische Form als die begriffliche Forderung, dass das Allgemeine zum Schluss in einem Einzelnen sich bündeln und damit zur Wirklichkeit werden muss. Wer diese Stelle bestreitet — wie es die republikanischen Verfassungen mit anderen Konstruktionen tun (Wahl eines Präsidenten, kollektive Spitze, parlamentarische Mehrheit) —, bestreitet nicht die Notwendigkeit eines Einzelnen-Moments, sondern findet eine andere Form, in der dieses Moment realisiert wird.
Ein Befund zur Darstellung, der hierher gehört. Hegel teilt die innere Verfassung so ein, dass die fürstliche Gewalt die dritte Stufe bildet — und beginnt die Durchführung dann mit ihr (§§ 273 ff.).
Das ist keine Kleinigkeit. Bei der sonstigen Strenge seines Vorgehens ist die Umkehrung auffällig, und Wolfdietrich Schmied-Kowarzik nennt sie “völlig unerklärlich”: Sie gewichte “nicht nur die folgende Darstellung in Anlehnung an die bestehenden politischen Verhältnisse um, sondern konterkariert im Grunde auch die vorhergehenden substantiellen Bestimmungen des modernen Staates.”
Und er erinnert daran, dass die Junghegelianer eben diese Inkonsequenz als “Akkomodation” an den preußischen Staat angeprangert haben.
Ob das zutrifft, lässt sich nicht entscheiden. Was sich sagen lässt: Die Umkehrung ist nicht der einzige Fall dieser Art. Dieselbe Differenz zwischen Einteilung und Durchführung findet sich im subjektiven Geist beim theoretischen Geist — dort steht das Gedächtnis in der Einteilung an dritter Stelle und wird in der Durchführung der Vorstellung untergeordnet.
Dort lässt sich ein sachlicher Grund angeben, hier nicht. Das spricht nicht für die politische Deutung, aber es nimmt ihr das Argument, die Umkehrung sei bei Hegel etwas Einmaliges.
Vgl. [[hegel-subjektiver-geist]] (optional), zum theoretischen Geist.
Die drei Gewalten sind in dieser Architektur nicht primär gegeneinander gerichtet, sondern in einem Verhältnis der gegenseitigen Vermittlung. Das ist der entscheidende Unterschied zur klassischen Gewaltenteilungslehre: Bei Locke und Montesquieu ist die Pointe, dass die Gewalten einander begrenzen, damit keine zur Tyrannis ausarten kann (checks and balances); bei Hegel ist die Pointe, dass sie als Momente eines Ganzen ineinander wirken müssen, damit das Allgemeine zur konkreten Wirklichkeit wird. Beide Sichten haben ihr Recht: Die liberale begründet, warum Gewaltenteilung als Schutz gegen Machtkonzentration wichtig ist; die hegelsche begründet, warum die geteilten Gewalten dennoch als Einheit eines politischen Lebens funktionieren müssen, wenn der Staat seinen Sinn erfüllen soll.
Stände als Vermittlung. Eine eigene Stelle hat bei Hegel das Ständewesen — als Vermittlung zwischen bürgerlicher Gesellschaft und Staat. Die Stände bringen die partikularen Interessen der bürgerlichen Gesellschaft (der substantielle Stand der Landbesitzer, der gewerbetreibende Stand, der allgemeine Stand der Beamten) in die Gesetzgebung ein und vermitteln so zwischen privaten Lebensformen und politischer Allgemeinheit. Die Stände sind nicht eine bloße Repräsentation von Wählerinteressen, sondern die institutionalisierte Form, in der die ausdifferenzierten Sphären der bürgerlichen Gesellschaft im politischen Prozess zur Geltung kommen.
Diese Konzeption ist heute aus mehreren Gründen historisch zu lesen. Die Ständeordnung, an die Hegel anschließt, hat sich aufgelöst; an ihre Stelle ist die Wahldemokratie mit Parteien getreten, in der die Repräsentation nicht mehr ständisch, sondern individuell-egalitär organisiert ist. Aber die strukturelle Frage, die Hegel mit dem Ständewesen aufnimmt — wie die Vielfalt der Lebensformen in der bürgerlichen Gesellschaft im politischen Prozess Stimme findet —, bleibt aktuell. Moderne Antworten sind die Verbände, die organisierten Interessen, die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die in der Politik mitwirken; auch die parlamentarische Vielfalt in einem System mit Verhältniswahlrecht hat eine ähnliche Funktion. Die historische Kritik an Hegels Ständeform ändert nichts daran, dass die Frage nach der Vermittlung zwischen Lebensform und Politik eine bleibende ist.
Das Beamtentum. Hegel hat dem Beamtentum, dem “allgemeinen Stand” (Rechtsphilosophie § 205), einen besonderen Status zugewiesen: Es ist diejenige Schicht, die nicht aus partikularem Interesse heraus, sondern im Auftrag des Allgemeinen handelt — Bildung, Sachkunde und Loyalität gegenüber dem öffentlichen Dienst sind ihre Kennzeichen. Diese Konzeption hat eine reale historische Substanz im preußischen Reformbeamtentum, aber sie ist auch heute nicht ohne Aktualität: Die Forderung, dass eine professionelle Verwaltung dem Allgemeinwohl verpflichtet ist und nicht den partikularen Interessen einzelner Akteure dient, ist die normative Grundlage des modernen Verwaltungsstaates. Dass diese Forderung in der Wirklichkeit oft unterlaufen wird — durch politische Patronage, durch Lobbyismus, durch ökonomische Abhängigkeiten —, ändert nichts an ihrer begrifflichen Notwendigkeit; sie ist die Bedingung dafür, dass der Staat überhaupt das Allgemeine vertreten kann.
Die öffentliche Meinung. Schließlich kennt Hegel die Sphäre der öffentlichen Meinung als eine Form, in der die Bürger sich am politischen Prozess beteiligen — durch Diskussion, durch Kritik, durch Mitwirkung am Diskurs. Hegel hat eine ambivalente Haltung dazu: Er sieht in der öffentlichen Meinung sowohl die Wahrheit der politischen Beteiligung als auch die Gefahr der ungebildeten Meinung, die ohne Sachkunde urteilt. Heute, unter den Bedingungen der Massenmedien und des Internets, ist diese Ambivalenz schärfer geworden — die Öffentlichkeit ist umfassender, aber auch fragmentierter; sie ist informierter, aber auch anfälliger für Manipulation. Was Hegel als strukturelle Spannung der öffentlichen Meinung beschrieben hat, hat sich in den modernen Bedingungen vertieft, nicht aufgelöst.
Historische Variation der Verfassungsformen. Hegels innere Verfassung des Staates ist, wie schon gesagt, an der modernen Form orientiert. Aber ihre Pointe — Differenzierung als Einheit von Allgemeinem, Besonderem, Einzelnem — lässt sich an verschiedenen historischen Verfassungsformen wiederfinden, in je verschiedener Konkretion. Aristoteles unterscheidet in der Politik sechs Verfassungsformen, je nachdem ob ein Einzelner, eine Wenigen oder die Vielen herrschen, und je nachdem ob die Herrschaft am Gemeinwohl orientiert ist oder am Eigeninteresse — Monarchie/Tyrannis, Aristokratie/Oligarchie, Politie/Demokratie. Was hier sichtbar wird, ist die Frage nach dem Verhältnis von Einzelnem, Besonderem und Allgemeinem in der Verfassung, lange bevor Hegel sie begrifflich fasst.
Die römische Republik hatte eine ausgefeilte Verfassung, in der verschiedene Magistrate (Konsuln, Prätoren, Quästoren), der Senat (als deliberative Versammlung der Patrizier) und die Volksversammlungen (für die Plebs) ineinander wirkten — ein System, in dem keine Instanz allein entscheiden konnte und in dem die ständischen Konflikte zwischen Patriziern und Plebejern dauerhaft strukturierend wirkten. Polybios hat diese Verfassung in seinen Historien als Mischverfassung beschrieben, die monarchische, aristokratische und demokratische Elemente vereinigt — eine Beschreibung, die für Montesquieu und für die amerikanische Verfassungsdiskussion zur Vorlage wurde.
Das mittelalterliche Europa hatte keine zentralisierte Staatlichkeit, sondern ein Gefüge aus Königen, Lehnsherrn, Reichsständen, Kirchen, Städten — ein Verhältnis, in dem Macht aufgeteilt und gestaffelt war, mit eigenen Vermittlungsformen (Reichstage, Hoftage, ständische Versammlungen). Die moderne Idee einer einheitlichen Staatsgewalt hatte hier ihre Grenzen.
Mit Locke (1689) und Montesquieu (1748) entsteht die klassische Lehre der Gewaltenteilung — Locke noch mit zwei Gewalten (Legislative und Exekutive plus eine föderative Gewalt), Montesquieu mit drei (Legislative, Exekutive, Judikative). Die Pointe ist liberal: Die Gewalten sollen einander begrenzen, damit Tyrannei verhindert wird. Die amerikanische Verfassung von 1787 hat diese Idee institutionell ausgearbeitet und sie mit einer komplexen Vermittlung zwischen Bundesstaat und Einzelstaaten verbunden; Gans hat diese Verfassung als die eigentlich begriffsgemäße Form des modernen Staates angesehen.
Die moderne parlamentarische Demokratie, wie sie sich im 19. und 20. Jahrhundert herausgebildet hat, ist eine andere Form: Hier wird die Spitze der Exekutive nicht direkt gewählt, sondern aus dem Parlament hervorgebracht; die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung wird durch das Vertrauensverhältnis (Mehrheitsverhältnis) modifiziert; die Justiz bleibt als unabhängige Gewalt; das Staatsoberhaupt (Monarch oder Präsident) hat überwiegend repräsentative Funktion. Diese Form hat sich als die in Europa und in vielen anderen Teilen der Welt verbreitete Form etabliert; sie ist eine Modifikation der amerikanischen Vorlage, die deren Trennung der Gewalten teilweise zugunsten einer engeren Verbindung von Legislative und Exekutive aufweicht.
In all diesen Variationen lässt sich Hegels begriffliche Forderung wiederfinden: Eine politische Allgemeinheit braucht eine innere Differenzierung, in der das Allgemeine, das Besondere und das Einzelne als Momente eines Ganzen wirken. Wie diese Momente konkret realisiert werden — in welchen Institutionen, mit welchen Verfahren, mit welcher Stellung der einzelnen Bürger —, ist historisch verschieden, und die Frage nach der angemessensten Form unter den jeweiligen Bedingungen ist nicht aus dem Begriff allein zu beantworten. Die Hegelsche Architektur ist Heuristik, ihre Konkretion ist eine Sache der historischen Entwicklung und der politischen Auseinandersetzung — ein Punkt, an dem die hier entwickelte Konzeption gegen alle Versuche, eine bestimmte Verfassungsform aus dem Begriff allein abzuleiten, ihre Unterscheidung Genese-Geltung zur Geltung bringt.
Wie eine Macht sich selbst bindet
Damit ist die begriffliche Seite bestimmt, nicht aber die praktische Schwierigkeit, die dahinter steht: Wie bindet man eine Macht, über der keine höhere steht? Hegel stellt die Frage nicht in dieser Form, aber er sieht das Problem. In der Vorlesung von 1817/18 referiert er Kants These, die Freiheit werde nur durch die Trennung der Gewalten erhalten, und wendet ein: Wenn jede der drei Gewalten die letzte Entschließung in sich haben soll und keine der anderen untergeordnet ist, dann sei das Ganze “kein organisches”, und die Gewalten seien “keine Begriffsmomente”.[2] Ein Jahr später notiert eine andere Nachschrift die positive Seite: Die Sonderung in Stände und die Teilung der Gewalten sei “wesentliche Bedingung in der Wirklichkeit des Staats”, eine “der Garantieen der Freiheit” — und beruhe “in der Idee der Lebendigkeit”.[3] Hegel verwirft die Gewaltenteilung also nicht, er bestreitet nur, dass gegenseitige Blockade ihr Prinzip sei.
Was seither an Sicherungen entwickelt wurde, lässt sich als Antwort auf dieselbe Frage lesen, und keine von ihnen genügt allein. [KF]
Die Macht wird geteilt. Wer Gesetze macht, wendet sie nicht an; wer sie anwendet, entscheidet nicht über Streit. Damit kann keiner allein, und jeder ist auf die anderen angewiesen.
Die Macht wird an Verfahren gebunden. Nicht was entschieden wird, sondern wie — und das Verfahren ist öffentlich, überprüfbar, wiederholbar.
Die Macht wird befristet. Wer sie hat, hat sie auf Zeit, und die Aussicht, sie zu verlieren, ist selbst eine Bindung.
Und sie wird beobachtet. Was verborgen geschieht, ist nicht zu prüfen — deshalb gehört die Öffentlichkeit zur Verfassung, auch wo sie nicht in ihr steht.
Alle vier haben dieselbe Struktur: Die Macht bindet sich selbst, indem sie sich so einrichtet, dass Verstöße auffallen und Kosten haben. Es gibt niemanden über ihr, der es erzwänge. Sie hält sich daran, solange genügend Beteiligte sie daran halten wollen — und das ist eine schwächere Sicherung, als es klingt. Hier liegt der Unterschied zu den beiden anderen Rechtssphären: In der bürgerlichen Gesellschaft steht über den Streitenden ein Gericht; über dem Staat steht nichts als er selbst.[4]
Die Stelle, an der Marx einsetzt
Hegel sagt: Im Staat versöhnen sich die Widersprüche der bürgerlichen Gesellschaft, weil hier das Allgemeine als Allgemeines erscheint. Marx erwidert: Das ist Mystifikation. Der wirkliche Staat versöhnt nichts; er ist Ausdruck und Werkzeug der herrschenden Klasse der bürgerlichen Gesellschaft. Was als allgemeines Interesse auftritt, ist das partikulare Interesse derjenigen, die die ökonomische Macht haben.
Diese Kritik ist ernst — aber sie muss präzise gefasst werden. Sie trifft nicht Hegels Methode, und sie trifft auch nicht die Forderung nach einer Versöhnungsinstanz als solche. Sie trifft eine bestimmte Lesart Hegels: die, in der die Vermittlung im Staat bereits geleistet erscheint, als ob es genüge, den Staat zu denken, um seine Aufgabe als gelöst auszugeben. An dieser Stelle hat Hegel selbst Anlass zur Kritik gegeben — durch eine Diktion, die zwischen zwei Lesarten oszilliert. Spekulativ-apologetisch gelesen, klingen Hegels Sätze über den Staat wie eine Beschreibung der schon vollzogenen Versöhnung der Widersprüche; begriffslogisch gelesen, bezeichnen sie die Aufgabe einer Vermittlungsinstanz, ohne deren empirisch-politische Einlösung zu behaupten. Marx zerstört die Formulierungen, die die Doppeldeutigkeit zuließen — und gibt damit das Anliegen frei, das unter der spekulativen Diktion liegt.
Die schärfste Fassung dieser Kritik stammt nicht von Marx selbst, sondern von Engels: Der moderne Staat sei, welches auch seine Form, eine wesentlich kapitalistische Maschine, “der ideelle Gesamtkapitalist”.[5] Drei Klärungen sind nötig, damit die Formel trägt und nicht zum Schlagwort wird.
Ideell heißt nicht ideal, sondern: nicht als realer Akteur, sondern als Form. Der Staat besitzt keine Kapitalien, produziert nicht für Profit, konkurriert an keinem Markt. Er handelt aber in einer Form, die sich erst von der Perspektive des Kapitals als ganzen her verstehen lässt.
Die Formel meint zweitens keine Steuerung von außen. Es geht nicht um Marionetten und nicht um eine Elite, die den Staat in der Hand hält. Die eigene institutionelle Form des Staates reproduziert die Bedingungen, unter denen G-W-G’ operieren kann — niemand muss ihn dahin dirigieren.
Und drittens ist die Bestimmung nicht identisch mit dem Vorwurf, der Staat vertrete einseitig die Kapitalisten. Er berücksichtigt strukturell auch die Interessen der Lohnarbeitenden — Arbeitsplätze, soziale Sicherung, Bildung, Infrastruktur —, weil er anders als der einzelne Kapitalist einen langen Horizont hat und an die Reproduktion des Ganzen gebunden ist. Gerade darin liegt seine Differenz zum einzelnen Kapital, das seine eigenen Grundlagen verzehrt.
Damit ist die Formel genau das, was die Hegel-Kritik braucht, und nicht mehr: eine Bestimmung der Form, in der der Staat allgemein ist. Er ist allgemein — aber als Allgemeines einer bestimmten Produktionsweise. Hegels Begriff des Staates wird dadurch nicht widerlegt, sondern historisch situiert. [KF]
Dasselbe gilt für die Einheit von Erkennen und Wollen, die der Staat leisten soll. Hegel beschreibt sie, als wäre sie im Staat seiner Zeit wirklich; Marx zeigt, dass die ökonomischen Bedingungen, unter denen dieser Staat operiert, genau diese Einheit verhindern: Wo die List der Vernunft sich strukturell gegen den Zweck gewandt hat, kann der Staat nicht durch bloße Reflexion das wieder zusammenführen, was in der bürgerlichen Gesellschaft auseinandergetreten ist. Was Hegel als bewusstes Wollen des Allgemeinen darstellt, ist faktisch das Erkennen einer Vermittlung, die unter den gegebenen Bedingungen nicht eingelöst werden kann. Die theoretische Idee — Erkenntnis dessen, was gut wäre — ist im Hegelschen Staat klarer als die praktische Idee — die Verwirklichung dieses Guten.
Was trotz der Kritik zu retten ist
Drei Punkte bleiben gültig.
Erstens: Die Einsicht, dass der einzelne Mensch nur in einer Gemeinschaft mit anderen frei ist, dass also die Frage nach Freiheit notwendig die Frage nach Institutionen ist, ist nicht widerlegbar. Wer Freiheit als bloß individuelles Vermögen denkt, verfehlt sie. Diese Einsicht teilt Marx; sie ist nicht der Punkt der Differenz.
Zweitens: Die Einsicht, dass Recht, Moral und Sittlichkeit nicht gegeneinander auszuspielen sind, sondern nur in ihrer Vermittlung wirklich werden, ist eine bleibende Lehre. Wer das Recht ohne den moralischen Willen denkt, hat einen toten Buchstaben; wer den moralischen Willen ohne das Recht denkt, hat eine ohnmächtige Innerlichkeit; wer beide ohne die Sittlichkeit denkt, hat keine Gemeinschaft.
Drittens: Die Einsicht, dass die Versöhnung der Widersprüche nicht durch deren Eliminierung, sondern durch ihre bewusste Bearbeitung in differenzierten Institutionen geschehen muss, ist eine methodische Forderung, die auch eine post-bürgerliche Gesellschaft nicht aufgeben kann. Eine Gesellschaft, die ihre Widersprüche nicht in Institutionen austrägt, trägt sie auf der Straße aus, und das wird selten besser.
Woran sich ein Staat prüfen lässt
Wenn der Staat weder die vollzogene Versöhnung ist noch bloßes Klasseninstrument, stellt sich die Frage, woran sich beurteilen lässt, ob ein bestimmter Staat seinem Begriff entspricht. Zwei Prüfungen sind nötig, und keine genügt allein. [KF]
Die eine fragt die Beteiligten. Können sie diese Ordnung als die ihre ansehen — nicht bloß hinnehmen, sondern gutheißen? Und können sie es sagen, ohne Nachteile zu erwarten? Die zweite Hälfte der Frage ist die wichtigere, denn eine Zustimmung, die nicht verweigert werden darf, ist keine.
Die andere fragt die Sache. Erfüllt die Ordnung tatsächlich, wozu sie da ist — unabhängig davon, was die Beteiligten meinen?
Warum beide nötig sind, zeigen die Gegenfälle. Eine Ordnung, in der alle zufrieden sind und die ihre Aufgabe verfehlt, gibt es: Menschen können sich an Verhältnisse gewöhnen, die ihnen schaden. Und eine Ordnung, die ihre Aufgabe erfüllt und die niemand will, gibt es auch: Sie mag funktionieren und hat kein Recht auf Zustimmung.
Eine dritte Frage kommt hinzu, und sie ist die schärfste: Wer könnte diese Einrichtung ändern, und wer müsste dafür gefragt werden? Wo die Antwort “alle Beteiligten” lautet, liegt eine Ordnung vor, die aus Anerkennung entstanden ist. Wo sie “diejenigen, die davon leben” lautet, liegt etwas anderes vor.
Damit ist zugleich gesagt, wie die Formel von der Wirklichkeit der sittlichen Idee zu lesen ist. Sie ist kein Befund über bestehende Staaten, sondern der Maßstab, an dem sie zu messen sind — und keine Auskunft darüber, dass irgendeiner ihn erfüllt.
Der Staat als umkämpftes Terrain
Aus der Auseinandersetzung mit der Marx-Kritik folgt eine Bestimmung, die Hegel nicht expliziert hat, die aber in seiner Position angelegt ist und die für eine heutige Lektüre tragend wird: Der Staat ist nicht ein fertiges Gebilde, das den Subjekten gegenübersteht, sondern ein umkämpftes Terrain, auf dem sich entscheidet, ob er das wirklich wird, was er begrifflich sein soll.
Diese Bestimmung gilt allgemein, nicht spezifisch für den modernen Staat. In jedem entwickelten Staat gibt es Kämpfe um die Bestimmung des Allgemeinen — und sie sind nicht bloß Störungen einer eigentlich harmonischen Ordnung, sondern konstitutiv für den Staat selbst. In Athen waren die Kämpfe zwischen den Demokraten und den Aristokraten um die Form der Bürgerschaft, um die Beteiligung der ärmeren Schichten, um die Frage des Reichtums dauerhaft, sie haben die athenische Geschichte geprägt. In Rom waren die Auseinandersetzungen zwischen Patriziern und Plebejern, später zwischen Senat und Volkstribunen, zwischen den Optimaten und den Popularen das Lebenselement der Republik; ihre Erstarrung in den späten Bürgerkriegen war zugleich das Ende der Republik. Im mittelalterlichen Europa waren die Kämpfe zwischen Lehnsherrn und Vasallen, zwischen weltlichen und geistlichen Mächten, zwischen Städten und Landesherrn die strukturierenden Auseinandersetzungen, in denen die Form der politischen Allgemeinheit verhandelt wurde. In den ständischen Auseinandersetzungen der frühen Neuzeit ging es um die Frage, ob die Stände dem Fürsten zustimmen müssen, ob es Repräsentationsorgane gibt, die das Allgemeine vertreten. Diese Beispiele zeigen: Der Staat ist überall — wo er entwickelt ist — Terrain, auf dem unterschiedliche Kräfte um die Bestimmung des Allgemeinen kämpfen. Was Gans in der Lehre von der Opposition als notwendigem Moment angedeutet hat, ist eine begrifflich-allgemeine Bestimmung: Hat der Staat es nicht mit Oppositionen zu tun, “so verfällt er in Faulheit” (Gans, a. a. O.).
Diese Bestimmung wehrt zwei symmetrische Fehllesarten ab. Die erste Fehllesart ist die, die aus Hegel einen Apologeten des bestehenden Staates macht. Sie liest die Hegelsche Forderung — der Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee — als eine Beschreibung des jeweils gegebenen Staates. Wer so liest, idealisiert: Er setzt voraus, dass der Staat das schon ist, was er sein soll, und verschließt damit die Augen vor der Differenz zwischen Begriff und Wirklichkeit, an der jede ernsthafte politische Praxis ansetzen muss. Die zweite Fehllesart ist die, die aus dieser Differenz die Resignation zieht. Sie sagt: Wenn der Staat strukturell den ökonomischen Mächten dient, ist es zwecklos, sich politisch zu engagieren; der Staat lässt sich nicht ändern, weil seine Struktur ihn determiniert. Wer so liest, verfehlt, dass der Staat kein monolithischer Block ist, sondern ein Gefüge aus Institutionen, Apparaten, Akteuren, Rechten und Praxen, das in jedem Moment offen ist für Veränderung — gegen Widerstand, ungleichen Kräften, aber nicht gegen ein Naturgesetz.
In der bürgerlichen Gesellschaft tritt zu der allgemeinen Form des Terrain-Charakters eine spezifische Schwierigkeit hinzu: Die strukturellen Tendenzen, die den Staat zu Bestimmtem drängen, sind nicht nur die allgemeinen Tendenzen einer politischen Allgemeinheit (Stabilisierung, Selbsterhaltung, Routine), sondern die spezifischen Tendenzen, die aus der Verflechtung mit der kapitalistischen Wirtschaft folgen — aus der Abhängigkeit der Staatsfinanzierung von Kapitalmärkten, aus der politischen Macht der ökonomisch Starken, aus der strukturellen Asymmetrie zwischen Kapital und Arbeit, die in den staatlichen Apparat eingeht. Die Wahrheit ist auch hier dialektisch: Der moderne Staat hat strukturelle Tendenzen, die ihn zu Bestimmtem drängen — Tendenzen, die aus seiner historischen Konstitutivität (insbesondere aus der Verflechtung mit dem Kapital), aus der ökonomischen Abhängigkeit seiner Finanzierung und aus der politischen Macht der ökonomisch Starken folgen. Aber diese Tendenzen sind nicht Determinationen. Innerhalb der Strukturen gibt es Spielräume; gegen die Tendenzen lassen sich Gegenkräfte mobilisieren; die Strukturen selbst können sich verschieben, wenn die Kämpfe in ihnen anders ausgehen. Drei Beispiele aus der spezifisch kapitalistischen Konstellation machen die Dialektik konkret. Sie sind zu unterscheiden von den allgemeinen Beispielen oben (Athen, Rom, Mittelalter) — sie zeigen die spezifische Form, die der Terrain-Charakter im modernen kapitalistischen Staat annimmt.
Das Arbeitsrecht in seiner heutigen Gestalt ist nicht durch eine Einsicht des Staates entstanden, sondern durch jahrzehntelange Kämpfe der Arbeiterbewegung — Kämpfe gegen den Widerstand des Kapitals, das jede Schutzbestimmung als ruinöse Belastung beklagte. Es schützt heute reale Interessen — Höchstarbeitszeit, Mindestlohn, Kündigungsschutz. Es ist zugleich ein Instrument, das Konflikte in rechtliche Formen kanalisiert und damit befriedet. Beides ist wahr; das eine schließt das andere nicht aus. Was an dieser Bestimmung wichtig ist: Das Arbeitsrecht ist Errungenschaft, die hätte nicht entstehen müssen — und die jederzeit zurückgenommen werden kann, wenn die Kämpfe, die es getragen haben, nachlassen.
Der Umweltschutz hat eine ähnliche Geschichte. Er entstand aus ökologischen Bewegungen und der Erfahrung von Katastrophen, gegen den Widerstand der Industrie. Er begrenzt heute reale Schäden — Emissionsgrenzwerte, Schutzgebiete, Recyclingpflichten. Er ist zugleich selbst zu einem Akkumulationsfeld geworden — green technology als Wachstumssektor. Auch hier: Die Errungenschaft ist real, sie kann aber jederzeit umgangen, abgeschwächt oder umgedeutet werden, wenn die Kräfte, die sie getragen haben, nachlassen.
Das Kartellrecht hat eine andere Logik. Es wurde nicht primär von einer Bewegung erkämpft, sondern entstand aus der Einsicht, dass Monopole die Marktordnung selbst gefährden — eine Einsicht des Staates gegen die einzelnen großen Kapitalisten im Namen des Kapitals als Ganzes. Aber es wird zugleich von Verbraucherbewegungen und kleinen Unternehmen genutzt, die sich gegen die Macht der Konzerne wehren. Beides ist wahr: Es ist Systemerhaltung und Machtbegrenzung.
Was diese drei Beispiele gemeinsam zeigen, ist: Der moderne Staat ist nicht ein Werkzeug des Kapitals, das mechanisch die Kapitalinteressen vollstreckt. Er ist auch nicht eine neutrale Schiedsrichter-Instanz, die über den Interessen steht. Er ist ein Terrain, auf dem unterschiedliche Kräfte um die Bestimmung dessen kämpfen, was als Allgemeines gelten soll — mit ungleichen Mitteln, mit strukturellen Asymmetrien zugunsten der ökonomisch Starken, aber ohne ein vorab feststehendes Ergebnis. Die ausführliche Analyse der spezifisch kapitalistischen Form dieses Terrains gehört in die Untersuchung des kapitalistischen Staates und ist dort zu führen.
Diese Bestimmung präzisiert die Hegelsche Position, ohne sie zu verlassen. Hegel hat den Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee gefasst — aber er hat oft so gesprochen, als sei diese Wirklichkeit schon gegeben. Die Korrektur, die hier eingeführt wird, lautet: Die Wirklichkeit der sittlichen Idee ist weder mit dem jeweils bestehenden Staat identisch noch ein bloßes Sollen. Sie ist dort wirklich, wo Institutionen ihrem Freiheitsbegriff entsprechen — und insofern zugleich Maßstab und Aufgabe ihrer fortgesetzten Selbstkorrektur. [KF] Sie ist das, was die Subjekte aus dem Staat machen, indem sie auf seinem Terrain um seine Gestalt kämpfen.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz, die Hegels Position aus der Versöhnungs-Falle herausholt. Wer die Wirklichkeit der sittlichen Idee will, kann nicht warten, bis der Staat sie von selbst hervorbringt — er bringt sie nicht von selbst hervor, weil seine strukturellen Tendenzen ihn anderswohin ziehen. Wer sie will, muss auf dem Terrain des Staates streiten — und zugleich wissen, dass dieses Streiten nicht hinreicht, weil die ökonomischen Bedingungen, die die strukturellen Tendenzen erzeugen, nur in einer breiteren gesellschaftlichen Bewegung zu verändern sind. Staatliche Politik ist notwendig, aber nicht hinreichend. Sie braucht die Ergänzung durch außerstaatliche Gegenmacht — Gewerkschaften, soziale Bewegungen, Genossenschaften, alternative Institutionen. Die Hegelsche Sittlichkeit ist nicht bloß im Staat, sondern auch in den Formen ihrer eigenen Selbstbearbeitung. Diese Formen müssen die Subjekte sich erkämpfen, weil keine Instanz sie ihnen geben wird.
VI. Drei Stufen der Sittlichkeit — eine systematische Erweiterung
Vgl. Gans, Naturrecht und Universalrechtsgeschichte a. a. O., S. 117, 127; sowie Riedel a. a. O., S. 243–248. Riedel hebt hervor, dass Gans die Lehre von der Opposition als notwendigem Moment des Staates entwickelt: “Die Opposition ist die wahrhafte Negation, die das wahrhaft positive in sich zu enthalten hat” (Gans, ebd., S. 130; zit. nach Riedel a. a. O., S. 247). Hat der Staat es nicht mit Oppositionen zu tun, “so verfällt er in Faulheit” (Gans, ebd.). ↩︎
Nachschrift Wannenmann, Kolleg 1817/18: GW 26.1, S. 157. ↩︎
Nachschrift Homeyer, Kolleg 1818/19, zu § 118: GW 26.1, S. 311. Ähnlich die Nachschrift zum Kolleg 1819/20 (ebd., S. 532): In der Trennung der Gewalten habe man in neueren Zeiten die Garantie der Freiheit erblickt, und dies sei “die Idee der modernen Zeit überhaupt”. ↩︎
Die Aufzählung der vier Sicherungen ist hier entwickelt. ↩︎
Friedrich Engels, Herrn Eugen Dührings Umwälzung der Wissenschaft (1878), MEW 20, S. 260. Ausgeführt in [[kapitalismus-einfuehrung:15]]. ↩︎