7. Die Staatskritik und ihre Fortsetzung
An einem Punkt geht Marx’ Kritik über die Frage nach Hegels Darstellung hinaus, und dieser Punkt trägt weiter als alles andere im Manuskript.
Hegel bestimmt den Staat als die Sphäre, in der das Allgemeine bewusst wird — als den Ort, an dem sich das in der bürgerlichen Gesellschaft Auseinandergetretene zusammenfindet. Die Beamtenschaft ist dabei der allgemeine Stand, weil ihr Interesse mit dem allgemeinen zusammenfällt. Marx bestreitet das an der Wirklichkeit: Die Bürokratie habe ein eigenes Interesse, sie behandle den Staatszweck als ihr Privateigentum, und was als Verwirklichung des Allgemeinen auftrete, sei die Sonderstellung einer Gruppe.
Der Einwand ist an dieser Stelle noch empirisch. Er wird erst tragfähig, wenn man ihn als das nimmt, was er der Form nach ist: eine Anwendung der Unterscheidung zwischen dem, was eine Institution leisten müsste, und dem, was sie tut. Hegel bestimmt die Aufgabe; Marx zeigt, dass die Erfüllung nicht mitgeliefert ist.
Hegel selbst schwankt hier, und darin liegt der Grund, warum die Stelle so folgenreich wurde. Er beschreibt den Staat zugleich so, als sei die Versöhnung der Widersprüche der bürgerlichen Gesellschaft in ihm schon vollzogen, und so, als sei sie eine Aufgabe, deren Einlösung aussteht. Beide Lesarten haben Textbelege für sich, und er entscheidet nicht. Begriffslogisch gelesen bezeichnen seine Sätze die Aufgabe einer Vermittlungsinstanz; spekulativ-apologetisch gelesen klingen sie wie der Bericht über eine geleistete Versöhnung. An dieser Doppeldeutigkeit entscheidet sich, ob die Rechtsphilosophie eine Analyse liefert oder eine Rechtfertigung, und die Geschichte ihrer Wirkung ist über hundert Jahre lang die Geschichte dieses Streits.
Marx setzt genau dort an. Er zerstört die Formulierungen, die die Doppeldeutigkeit zuließen — und gibt damit frei, was unter ihnen liegt. Getroffen ist die Diktion, nicht der begriffslogische Kern. Damit ist er an dieser Stelle nicht Hegels Gegner, sondern derjenige, der Hegels eigenen Anspruch gegen dessen Ausdrucksweise geltend macht. Wer beide als Alternativen behandelt, hat die Stelle verfehlt, an der sie zusammengehören.
Damit ist die Frage geöffnet, die die spätere Analyse ausfüllt. Wenn der Staat das Allgemeine nicht dadurch verwirklicht, dass sein Begriff es verlangt, wodurch dann? Und wenn er es nicht verwirklicht, was tut er stattdessen? Die Antwort, die sich später abzeichnet, bestimmt den Staat aus seiner Funktion: Er setzt und sichert die rechtlichen Formen, in denen Eigentum, Vertrag und Konkurrenz überhaupt bestehen; er sorgt für die Bedingungen, die kein einzelner Marktteilnehmer sichern kann und alle brauchen. In dieser Bestimmung erscheint er als das, was Kapitel 15 den ideellen Gesamtkapitalisten nennt — nicht als Instanz über den Verhältnissen, sondern als die Instanz, die deren Rahmen setzt.
Wer diesen Weg geht, sollte den Schritt sehen, der dabei gemacht wird, und die Grenze, die er hat. Der Schritt besteht darin, die Aufgabe nicht mehr als Beschreibung zu nehmen. Die Grenze besteht darin, dass die Aufgabe damit nicht verschwindet. Ein Staat, der das Allgemeine verfehlt, verfehlt etwas — und dass er es verfehlt, lässt sich nur sagen, wenn der Maßstab weiter gilt. Wer die Aufgabe streicht, weil sie nicht erfüllt wird, hat sich das Mittel genommen, das Verfehlen zu benennen. Hegels Bestimmung bleibt als Maßstab in Kraft, gerade wo Marx’ Befund zutrifft. Wie sich beides zusammendenken lässt, führt [[hegel-recht]] aus; die ökonomische Seite steht in Kapitel 15.
Für den Gebrauch heißt das: Aus dem Kreuznacher Manuskript lässt sich eine Staatstheorie gewinnen, aber nur, wenn man beide Seiten mitnimmt. Nimmt man nur Hegel, bekommt man einen Maßstab ohne Prüfung. Nimmt man nur Marx, bekommt man eine Funktionsbeschreibung, an der sich nichts mehr messen lässt.