Eduard Gans — Der Organisator und Vermittler (1797–1839)
Dieser Text ist eine Vorschau auf Geschichte der Hegelrezeption, Band I, der 2026 bei Reflexivity Press erscheint.
Eduard Gans nimmt eine Sonderstellung in der Hegelschen Schule ein: Er war nicht nur ein bedeutender Rechtsphilosoph, sondern vor allem der entscheidende Organisator, ohne den die institutionelle Struktur der Schule nicht existiert hätte.
Der Organisator der Schule
Gans war 1826/27 maßgeblich an der Gründung der Sozietät für wissenschaftliche Kritik beteiligt und wurde deren “Generalsekretär”. Die Sozietät und ihre Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik (siehe Kapitel 2.2a) wirkten wie eine Art hegelianisch geprägte Gegenakademie zur Königlich-Preußischen Akademie der Wissenschaften, in welche Hegel nicht aufgenommen worden war — ohne jedoch bloß ein enges Parteiorgan der Hegelschule zu sein, denn auch nicht-hegelianische und lose verbundene Mitarbeiter beteiligten sich am Organ.[1] Nach Hegels Tod gehörte Gans zum Kern des Vereins der Freunde des Verewigten, der die Werkausgabe (1832–1845) besorgte; er edierte selbst die zweite Auflage der Grundlinien der Philosophie des Rechts (1833), in deren Vorrede er Hegels methodische Position gegen die Historische Rechtsschule explizierte.
Der Gegenspieler Savignys
An der Berliner Universität war Gans der erfolgreiche Gegenspieler Friedrich Carl von Savignys in einem der folgenreichsten intellektuellen Konflikte des 19. Jahrhunderts. Savigny vertrat die “Historische Rechtsschule”, die das Recht als organisch gewachsenes Produkt des “Volksgeistes” verstand — gegen alle rationale Kodifikation und Reform. Gans vertrat dagegen die Hegelsche Position: Das Recht ist Verwirklichung der Vernunft und muss sich an rationalen Prinzipien messen lassen.
Dieser Konflikt war nicht nur akademisch. Savignys Position wurde zur Rechtfertigung des Status quo, während Gans’ Position die rechtliche Emanzipation (auch der Juden) philosophisch begründete. Hegels Rechtsphilosophie lieferte Gans die systematische Grundlage für diese Frontstellung gegen Savignys Historische Rechtsschule, und das Verhältnis zwischen Hegel und Gans war eng genug, dass die Auseinandersetzung mit Savigny als eine der zentralen rechtsphilosophischen Frontlinien der Berliner Hegelschule gelten kann — nicht als private Kontroverse einzelner Professoren.
Die Linie Thibaut–Hegel–Gans und das persönliche Verhältnis
Gans’ philosophische und politische Position ist nur aus einer längeren Vorgeschichte zu verstehen, die in Heidelberg beginnt. Sein juristischer Lehrer dort war Anton Friedrich Justus Thibaut (1772–1840), Verfasser der Schrift Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland (1814) — die berühmte Gegenposition zu Savignys Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (1814), die den Kodifikationsstreit eröffnete und die Frontstellung gegen die Historische Rechtsschule grundlegend prägte. Thibaut war zugleich Hegels Heidelberger Kollege (1816–1818) und ihm philosophisch-rechtspolitisch verbunden; ihr Verhältnis blieb auch nach Hegels Wechsel nach Berlin freundschaftlich, wie Thibauts Brief an Hegel vom
- September 1828 mit der Bitte um herzliche Grüße an Gans zeigt. Gans kommt also über Thibaut bereits mit einer durchgearbeiteten anti-savignyanischen Position nach Berlin; was er bei Hegel findet, ist nicht eine fremde Methode, sondern die systematische Begründung dessen, was er bei Thibaut bereits als rechtspolitische Grundhaltung kennengelernt hatte.
Diese sachliche Nähe trägt eine ungewöhnlich enge persönliche Beziehung. Hegels eigene Briefe lassen daran keinen Zweifel: An Frau und Kinder schreibt er am 17. August 1826, er sehe “fast nur Gans, meinen treuen Freund und Gesellschafter”; an Gans selbst nach dessen Abreise: “dessen Gesellschaft ich so oft vermisse”; an Niethammer schickt er Gans und Hotho als “sehr liebe und werte Freunde”, die “Substituten” seines eigenen München-Besuchs sein sollen — größeres Vertrauensvotum konnte er einem ältesten Freund gegenüber nicht aussprechen.[2] Hegels Sohn Karl erinnert sich, wie Gans “uns bisweilen beim Mittagessen stürmisch unterbrach, um die neuesten Nachrichten aus Frankreich vom Ministerium Martignac oder Polignac zu überbringen”. Im Familienkreis war Gans nach Zeugnis einer zeitgenössischen Berlinerin “ein großer Liebling” Hegels, den dieser beim Whistspielen mit dem freundlich-scheltenden “Da schwätzt er und schwätzt und gibt nicht acht!” zur Ordnung rief.[3]
Diese Vermittlung war systematisch organisiert. Als am 27. Juli 1830 die Julirevolution in Paris ausbrach, schickte Gans Hegel am 5. August ein erstes Bulletin mit den Kernnachrichten — provisorische Regierung, Lafayette an der Spitze der Nationalgarde, Polignac unauffindbar — und kündigte weitere Bulletins an. Gans war Hegels wichtigste Verbindung nach Frankreich, organisierte Kontakte zu Victor Cousin, zu den Saint-Simonisten, zum Kreis um die Zeitschrift Le Globe. Diese Vermittlung fiel auf vorbereiteten Boden: Hegel selbst las Le Globe und Benthams Zeitschrift, war an den französischen und englischen Debatten unmittelbar interessiert und stand der späteren Vorstellung des konservativen “preußischen Staatsphilosophen” deutlich ferner, als die orthodoxe Rezeption es wahrhaben wollte. Cousin selbst charakterisierte Gans 1826 in einem Brief an Hegel als “homme de génie, plein de bonté, avec des faiblesses inévitables” — Mann von Genie, voller Güte, mit unvermeidlichen Schwächen — und drängte Hegel zugleich, das gemeinsame Journal-Projekt (die Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik) der jüngeren Energie Gans’ zu überlassen: “Laissez faire Gans. Il est jeune, ardent, infatigable.”
Diese Mischung — feurig, unermüdlich, mit “unvermeidlichen Schwächen” — gibt vermutlich den Ton, in dem Hegel sich gelegentlich um seinen Schüler sorgte. In den letzten Lebensjahren Hegels trat eine reale politische Differenz zu Gans hervor, die sich an der Julirevolution von 1830 festmachen lässt. Hegel war von der Revolutionsbegeisterung seiner Jugend zurückgekommen und billigte die Julirevolution nicht; Carl Ludwig Michelet erinnert sich, dass Hegel ihm, als er den Fortschritt der Weltgeschichte durch die Julirevolution verteidigte, entgegenhielt: “Das ist gerade wie Gans gesprochen.” Gans hatte die Revolution in Paris persönlich miterlebt, war mit den Eindrücken der Saint-Simonisten zurückgekehrt und vertrat publizistisch die Position, die “demokratische Revolution” sei “noch nicht zu Ende”. Hegels Satz markiert eine reale Differenz, aber eine politische Differenz innerhalb derselben philosophischen Schule — nicht eine sachliche Distanzierung von Gans’ Hegelianismus. Wenn Hegel über “den Gans” geseufzt hat, dann eher in der Art, wie ein älterer Lehrer sich um das ungestüm-pointierte Auftreten eines heißblütigen Schülers sorgt, dem es an Vorsicht gegenüber Regierung und Gegnern fehlt — eine Sorge, die rückblickend nicht unbegründet war: Die “Lex Gans” von 1822, die Konflikte mit der preußischen Bürokratie, schließlich die antisemitische Verfolgung machten Gans’ Position als jüdischer Hegelianer im Vormärz dauerhaft prekär.
Im November 1831 kam es zu einem letzten, peinlichen Zwischenfall: Hegel hatte für das Wintersemester 1831/32 — nach sechs Jahren Pause — selbst wieder Naturrecht angekündigt, Gans hatte parallel angekündigt. Bei Hegel meldeten sich vier oder fünf Hörer, bei Gans mehrere Hundert. Gans zog daraufhin seine Vorlesung mit einem Anschlag am Schwarzen Brett zurück, der die Studierenden im Zweifel ausdrücklich an Hegel verwies — gut gemeint, aber “ungeschickt”, wie Hegel selbst in seinem letzten überlieferten Brief vom 12. November 1831 schrieb: Der Anschlag setze ihn “in ein albernes Licht”, als ob er auf solche Empfehlung angewiesen sei. Hegel beendet den Brief gleichwohl “Ihr ergebenster Hegel”; zwei Tage später erkrankte er, am 14. November starb er an der Cholera. Gans war über den Tod tief erschüttert — Varnhagen von Ense berichtet, Gans sei ihm am Tag danach “mit verweinten Augen” begegnet und habe “heiße Tränen” vergossen.
Die konservative Hegel-Rechte hat aus diesem Vorfall später eine Erzählung gemacht, die das ganze Verhältnis nachträglich vergiftet: Heinrich Leo schrieb, Hegel sei “an dem Ärger” über Gans und seinen Anhang gestorben, “wenn auch die Cholera die Form war seiner Auflösung”; Karl Lachmann nannte Gans, nachdem dieser nach Hegels Tod ein Beileidsschreiben an die Witwe gerichtet hatte, einen “frechen Juden”, über den Hegel gestorben sei. Diese Stimmen zeigen weniger eine Beurteilung der Sache als die Härte, mit der die politische und antisemitische Frontstellung gegen den jüdischen Hegelianer im preußischen Universitätsmilieu geführt wurde — und sie sind methodisch verdächtige Quellen, weil sie Hegel posthum gegen seinen wichtigsten lebenden Schüler in Stellung bringen. Die positiven Zeugnisse aus Hegels Familie und engstem Kreis — Karl Hegel, die zitierte Berlinerin, Varnhagen, Cousin, Hegel selbst in seinen Briefen — und die ausgewogene Position Michelets ergeben demgegenüber ein konsistentes Bild: tägliche Freundschaft, gemeinsame internationale Orientierung, eine ab 1830 wachsende politische Differenz, ein peinlicher letzter Vorfall — aber kein Bruch.
Die Linie Thibaut–Hegel–Gans macht zweierlei sichtbar: Erstens steht Gans nicht in einem Bruch mit seinen Lehrern, sondern führt eine durchgehende rechtsphilosophische Position fort, die mit Thibaut beginnt, bei Hegel ihre systematische Begründung findet und bei Gans selbst zu liberal-republikanischen und sozialen Konsequenzen weiterentwickelt wird — Konsequenzen, die der späte Hegel nicht in jedem Punkt mitging, aber innerhalb derselben Schule. Zweitens ist Hegels Rechtsphilosophie in dieser Konstellation gerade nicht als statisches Lehrgebäude zu lesen, sondern als ein offener Diskussions- und Forschungsrahmen, in dem Hegel selbst die internationalen Debatten verfolgte, in dem Gans als jüngerer und energischerer Mitstreiter die Frankreich-Verbindung organisierte und in dem Gans’ eigene Position aus dieser gemeinsamen intellektuellen Praxis hervorging.
Gans als Rechtsphilosoph: Universalrechtsgeschichte und Pöbel-Frage
Gans’ philosophisches Hauptwerk, Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung (4 Bände, 1824–1835), war der erste systematische Versuch, Hegels Rechtsphilosophie auf die Universalrechtsgeschichte anzuwenden. Am Leitfaden des Erbrechts untersuchte Gans, wie sich rechtliche Formen — Eigentum, Vertrag, Erbschaft — in verschiedenen Gesellschaftsformen entwickeln und in welchem Verhältnis sie zur jeweiligen ökonomischen und sittlichen Verfassung stehen. Damit konkretisierte er Hegels Bestimmung, dass das Recht der “historischen Entwicklung unterworfen” sei, gegen Savignys Reduktion des Rechts auf das geschichtlich Gegebene.
In seiner Schrift Über die Grundlage des Besitzes (1839) führte Gans diese methodische Frontstellung gegen Savignys einflussreiches Werk Das Recht des Besitzes (1803) zu Ende: Wo Savigny den Besitz von der faktischen Sachherrschaft und ihrem juristischen Schutz her rekonstruierte, bestand Gans darauf, dass Besitz nicht als bloßes factum verstanden werden dürfe, sondern aus dem Verhältnis des freien Willens zur Sache begriffen werden müsse. Der Streit ging damit nicht bloß um eine zivilrechtliche Spezialfrage, sondern um die Grundfrage, ob rechtliche Formen philosophisch aus Freiheit oder historisch-dogmatisch aus überlieferten Tatsachen verstanden werden. Diese Auseinandersetzung war für den jungen Karl Marx unmittelbarer Vorlesungsalltag — er hörte im Wintersemester 1836/37 gleichzeitig die Pandekten bei Savigny und das Strafrecht bei Gans, im Sommersemester 1838 außerdem das Preußische Landrecht bei Gans.[4]
In den Naturrechts-Vorlesungen 1832/33 ging Gans an einer entscheidenden Stelle über die Hegelsche Rechtsphilosophie hinaus — methodisch von Hegel her, sachlich aber weiter, als Hegel selbst gegangen war. Wo Hegel die Existenz des Pöbels als Begleiterscheinung der bürgerlichen Gesellschaft mit “merkwürdig ambivalenter” (Riedel) Bestimmung als Restproblem behandelt hatte, das nur durch private Wohltätigkeit, öffentliche Hilfe und am Ende durch Welthandel und Kolonisation gelindert werden könne, formulierte Gans wörtlich: “Muß der Pöbel bleiben? Ist er eine nothwendige Existenz? Hierin schließe ich mich der Meinung der Saint-Simonisten an, welche allein hierin recht haben. […] Er ist ein Faktum, aber kein Recht. Man muß zu den Gründen des Faktums kommen können und sie aufheben.”[5] Drei Jahre später, in den Rückblicken auf Personen und Zustände (1836), zog Gans aus seinem Pariser Aufenthalt von 1830 — wo er den Saint-Simonisten und dem Kreis um Le Globe begegnet war — eine Linie zu einer frühen Klassenanalyse, die das “in allem Wechsel der bisherigen Geschichte gleich gebliebene Klassenverhältnis zwischen Herr und Sklave, Patrizier und Plebejer, Lehnsherr und Vasall, Fabrikherr und Arbeiter” benannte — eine Reihe, die im Kommunistischen Manifest von 1848 in auffälliger Parallele wiederkehrt. Eine direkte Übernahme ist damit nicht bewiesen; gesichert ist aber, dass Marx Gans’ Berliner Vorlesungen hörte und dass Gans’ Rückblicke zum zeitgenössischen intellektuellen Umfeld gehörten, in dem Marx sich bewegte.
Gans’ Lösungsvorschlag war die “freie Korporation” oder “Vergesellschaftung”: Die in der Industrie freigelassene Arbeit dürfe nicht aus der “Despotie” der mittelalterlichen Zunft in die “Despotie” des Fabrikherrn fallen, sondern müsse eine eigene sittliche Form als horizontale Assoziation der Lohnarbeiter finden — eine Antizipation der Gewerkschaftsidee aus dem hegelianischen Begriff der Korporation. Gans hielt dabei am Hegelschen Eigentumsbegriff fest: Er kritisierte die saint-simonistische Forderung nach Aufhebung des Erbrechts ausdrücklich, weil das Erbrecht ihm als das “einzig Moralisierende des Eigentums” gegen den Egoismus des Marktes galt. An diesem Punkt geht Marx später entschieden über Gans hinaus.
In der Verfassungsfrage vollzog Gans eine ebenfalls “stillschweigende Korrektur” Hegels (Riedel): Während Hegel die konstitutionelle Monarchie als die begriffsgemäße Verfassung des modernen Staates entwickelt hatte, behandelte Gans am Beispiel der Vereinigten Staaten von Nordamerika die republikanisch-repräsentative Verfassung als die eigentlich begriffsgemäße Form. Dazu ergänzte er die Hegelsche Staatslehre um eine Lehre von der Opposition als notwendigem Moment des Staates: “Hat der Staat es nicht mit Oppositionen zu tun, so verfällt er in Faulheit.” Diese Korrekturen waren keine Abweichung von Hegel, sondern die konsequente Anwendung des Hegelschen Prinzips — Hegel kritisieren mit hegelianischen Mitteln. Genau diese Bewegung wird wenig später bei den Linkshegelianern zur Methode der “Destruktion der Rechtsphilosophie” radikalisiert; Gans ist deren stille Vorform.
Damit ist Gans die wichtige Vermittlungsfigur zwischen Hegelscher Rechtsphilosophie und späterer materialistischer Rechtsanalyse, die in der orthodoxen Marx-Rezeption wie in der Hegel-Rezeption weitgehend verschüttet wurde. Wie diese Vermittlung in Marx’ eigene Denkbewegung einging — und warum Marx sie in den publizierten Schriften kaum nennt —, ist Thema von Kapitel 3.
Der brillante Redner
Gans war ein außergewöhnlich begabter Redner. Seine Vorlesungen an der Universität waren überfüllt — der junge Karl Marx gehörte zu seinen begeisterten Hörern. Gans verstand es, die Hegelsche Philosophie lebendig und politisch relevant zu vermitteln. Seine Vorlesungen über die Geschichte der letzten fünfzig Jahre waren de facto politische Bildung im progressiven Sinne.
Der jüdische Hegelianer
Gans war als Jude in der jüdischen Gemeinde Berlins aktiv, insbesondere im “Verein für Cultur und Wissenschaft der Juden” (1819–1824), den er gemeinsam mit Leopold Zunz und Moses Moser leitete und der in der Tradition Moses Mendelssohns das liberale Judentum vertrat. Sein Beitrag zur frühen “Wissenschaft des Judentums” — etwa der Aufsatz Gesetzgebung über Juden in Rom in Zunz’ Zeitschrift für die Wissenschaft des Judentums (1822/23) — wandte bereits die hegelianische Methode auf die jüdische Rechtsgeschichte an: nicht jüdische Tradition als isolierter Volksgeist (wie es die Historische Rechtsschule bei jeder Nationalrechtsgeschichte tat), sondern als Moment der Universalrechtsgeschichte. Diese methodische Operation ist die Vorform dessen, was Gans später in Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung an allen Rechtskulturen durchführte.
Gans konvertierte 1825 zum Protestantismus — im selben Jahr wie sein Jugendfreund Heinrich Heine, der den Taufzettel als “Entreebillet zur europäischen Cultur” bezeichnete. Die Konversion war für beide Voraussetzung der Berufstätigkeit; die “Lex Gans” von 1822, ein eigens für Gans erlassenes Kabinettsdekret Friedrich Wilhelms III., das Juden den Zugang zu Universitätsstellen endgültig verschloss, hatte die Wahl auf eine binäre Alternative reduziert.
Gans’ Position zeigt die Spannung, in der jüdische Intellektuelle im Vormärz standen: Die Hegelsche Philosophie versprach die rationale Emanzipation — aber die reale Gesellschaft verweigerte sie. Diese Erfahrung prägte auch die spätere Radikalisierung vieler Linkshegelianer jüdischer Herkunft.
Die Verbindung nach Frankreich
Was im persönlichen Verhältnis zwischen Hegel und Gans als Bulletin-System aus Paris erschien, hatte eine institutionelle Kehrseite: Gans’ Freundschaft mit Victor Cousin (1792–1867) war auch der Kanal, durch den die Hegelsche Philosophie in Frankreich überhaupt erst Boden gewann. Cousin, der bei seinen Berlin-Aufenthalten mehrfach im Hegelschen Haus zu Gast war, vermittelte Hegel an die französische Öffentlichkeit; Gans vermittelte umgekehrt die französischen Debatten — nicht nur die Saint-Simonisten und Le Globe, sondern auch die liberale Schule um Guizot und Thiers — nach Berlin. Diese wechselseitige Vermittlung war für die frühe internationale Rezeption Hegels entscheidend und wurde nach dem Tod beider zentraler Akteure (Hegel 1831, Gans 1839) nicht mehr vergleichbar wiederbelebt.
Das frühe Ende
Gans starb 1839 mit nur 42 Jahren — ein schwerer Verlust für die Schule. Mit ihm verlor sie nicht nur einen brillanten Kopf, sondern auch ihren wichtigsten Organisator. Sein Tod fiel zusammen mit dem Thronwechsel in Preußen (1840), der die politischen Rahmenbedingungen dramatisch verschlechterte (siehe Kapitel 2.2a zu den Jahrbüchern).
Zur Rolle der Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik als hegelianisch geprägter, aber nicht eng parteiförmiger “Gegenakademie” vgl. Christoph Jamme (Hrsg.), Die “Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik” — Hegels Berliner Gegenakademie, Stuttgart-Bad Cannstatt 1994; Norbert Waszek, “Philosophie: Hegel’sche Schule, Links- und Rechtshegelianer, Jung- und Althegelianer”, in: Vormärz-Handbuch, Bielefeld 2020. ↩︎
Diese und die folgenden Hegel-Briefe (an Frau und Kinder 17. August 1826; an Gans, 3. Oktober 1826; an Niethammer, 11. September 1826; an Cousin, 5. April 1826; sowie Hegels letzter Brief an Gans vom 12. November 1831) zitiert nach: Briefe von und an Hegel, hrsg. von Johannes Hoffmeister, Bd. III, Hamburg 1954. ↩︎
Diese und die folgenden Berichte zeitgenössischer Beobachter (Karl Hegel, eine unbekannte Berliner Dame, Carl Ludwig Michelet, Arnold Ruge, Heinrich Leo, Karl Lachmann, Karl August Varnhagen von Ense) zitiert nach: Hegel in Berichten seiner Zeitgenossen, hrsg. von Günther Nicolin, Hamburg 1970. Zur biographischen Konstellation Hegel–Gans insgesamt vgl. außerdem Hanns Günther Reissner, Eduard Gans. Ein Leben im Vormärz, Tübingen 1965; Warren Breckman, “Eduard Gans and the Crisis of Hegelianism”, in: Journal of the History of Ideas 62 (2001), S. 543–564; sowie Manfred Riedel, “Eduard Gans als Schüler Hegels”, in: ders. (Hrsg.), Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie, Bd. 1, Frankfurt am Main 1975, S. 234–253. ↩︎
Marx hörte bei Gans im Wintersemester 1836/37 Strafrecht und im Sommersemester 1838 Preußisches Landrecht. Eine direkte Übernahme der Gans’schen Formulierungen in das Kommunistische Manifest ist damit nicht bewiesen; die Nähe zeigt jedoch, dass Gans zum unmittelbaren Berliner Vorfeld von Marx’ späterer Problemstellung gehört. Vgl. August Cornu, Karl Marx und Friedrich Engels. Leben und Werk, Bd. 1, Berlin 1954, S. 81; Hanns Günther Reissner, Eduard Gans. Ein Leben im Vormärz, Tübingen 1965, S. 157f.; Donald R. Kelley, “The Metaphysics of Law: An Essay on the Very Young Marx”, in: American Historical Review 83 (1978), S. 350–367; Warren Breckman, “Eduard Gans and the Crisis of Hegelianism”, in: Journal of the History of Ideas 62 (2001), S. 543–564. ↩︎
Gans’ berühmte Formulierung “Er ist ein Faktum, aber kein Recht” stammt aus den Naturrechts-Vorlesungen 1832/33; vgl. Eduard Gans, Naturrecht und Universalrechtsgeschichte, hrsg. von Manfred Riedel, Stuttgart 1981, S. 92, 112f.; sowie Manfred Riedel, “Eduard Gans als Schüler Hegels”, in: ders. (Hrsg.), Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie, Bd. 1, Frankfurt am Main 1975, S. 234–253; Norbert Waszek, “Eduard Gans und die Armut: Von Hegel und Saint-Simon zu frühgewerkschaftlichen Forderungen”, in: Hegel-Jahrbuch 1988, Bochum 1988, S. 355–363. ↩︎