Kommentar zum subjektiven Geist, Kapitel 6

Die Gliederung des Geistes (§§ 385–386)

Hegel zählt drei Formen auf, und das Prinzip ist dasselbe wie in der Naturphilosophie: zunehmende Selbstbeziehung.

I. Subjektiver Geist — „in der Form der Beziehung auf sich selbst“, so dass das, was sein Begriff ist, für ihn wird und sein Sein darin besteht, „bei sich, d. i. frei zu sein“.

II. Objektiver Geist — „in der Form der Realität als einer von ihm hervorzubringenden und hervorgebrachten Welt, in welcher die Freiheit als vorhandene Notwendigkeit ist“. Das sind Recht, Moralität, Sittlichkeit — der Gegenstand der Rechtsphilosophie.

III. Absoluter Geist — Kunst, Religion, Philosophie.

Ein Zwischensatz, der oft überlesen wird (§ 384): Das Offenbaren des freien Geistes sei „Setzen der Natur als seiner Welt; ein Setzen, das als Reflexion zugleich Voraussetzen der Welt als selbständiger Natur ist.“

Beides zugleich — Setzen und Voraussetzen. Der Geist macht die Natur zu seiner Welt und findet sie zugleich als selbständig vor. Das ist kein Widerspruch, sondern die Bestimmung dessen, was Aneignung heißt: Man eignet sich nur an, was sich nicht von selbst fügt.

Zur Endlichkeit: Die ersten beiden Teile befassen „den endlichen Geist“, und Hegel bestimmt genau, was das heißt: „die Unangemessenheit des Begriffs und der Realität“ — aber mit dem Zusatz, dass diese Unangemessenheit „das Scheinen innerhalb seiner ist, — ein Schein, den an sich der Geist sich als eine Schranke setzt, um durch Aufheben derselben für sich die Freiheit als sein Wesen zu haben und zu wissen“ (§ 386).

Die Schranke ist selbstgesetzt. Das ist keine Beschönigung, sondern eine Bestimmung: Was den Geist begrenzt, begrenzt ihn nur, solange er es nicht als seine eigene Setzung erkennt.