Kommentar zum subjektiven Geist, Kapitel 24

Warum der praktische Geist auf die Moralität vorausweist

Die Themen dieses Abschnitts kehren im objektiven Geist wieder, und zwar nicht zufällig: Vorsatz, Absicht, Wohl, das Gute — die Gliederung der Moralität in der Rechtsphilosophie — behandeln denselben Gegenstand wie der praktische Geist, den Willen des Einzelnen.

Der Grund liegt in der Anlage des objektiven Geistes. Das abstrakte Recht setzt den Rahmen für das Zusammenleben verschiedener Willen — Eigentum, Vertrag, Unrecht — und sieht dabei vom Inneren ab. Die Sittlichkeit behandelt den Willen, wie er in Institutionen organisiert ist — Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat. Dazwischen steht die Moralität, und sie hat genau den Gegenstand der Psychologie: den einzelnen Willen, wie er sich zu dem verhält, was er will.

Der Unterschied ist die Stellung. Der praktische Geist entwickelt, wie der Wille überhaupt zu einem Inhalt kommt — von der bloßen Empfindung über die Triebe zur Wahl. Die Moralität setzt das voraus und fragt, wie sich das Gewollte zum Geschehenen verhält: Was habe ich vorgesetzt, was beabsichtigt, was ist daraus geworden?

Der Rechtsphilosophie-Band entwickelt den Übergang aus dem Unrecht: Im Verbrechen steht ein einzelner Wille gegen den allgemeinen, und indem die Strafe den Gegensatz aufhebt, ist der Wille als für sich seiender gesetzt (§§ 104–105). Das ist eine andere Herleitung als hier — dort aus der Rechtsverletzung, hier aus dem Scheitern der Glückseligkeit.

Beide führen auf dieselbe Stelle, und das ist kein Mangel, sondern die Verschränkung, die Hegel meint: Derselbe Gegenstand wird von zwei Seiten erreicht — vom subjektiven Geist her als Ausbildung des Willens, vom objektiven her als seine Stellung zwischen Recht und Sittlichkeit. [KF]

Vgl. [[hegel-recht]] (optional), Teil IV.