Kommentar zur Rechtsphilosophie, Kapitel 31
Was diese Differenzierung leistet — und was nicht
Wozu diese Erweiterung gut ist, lässt sich knapp sagen. Sie macht erstens sichtbar, dass die Hegelsche Diagnose der bürgerlichen Gesellschaft nicht eine zeitlose Kritik einer beliebigen Marktordnung ist, sondern Diagnose einer bestimmten geschichtlichen Lage — der Auflösung. Sie macht zweitens sichtbar, dass die Antwort auf diese Auflösung nicht der Hegelsche Staat in seiner historischen Gestalt sein kann, sondern eine sittliche Form, die nach der Auflösung kommt und ihre Lehre aufnimmt. Sie macht drittens sichtbar, an welcher Stelle Marx und Hegel zusammentreffen: Beide wissen, dass die moderne Auflösung kein stabiler Zustand ist; beide wissen, dass sie aus sich selbst nicht in eine Versöhnung übergeht; beide suchen — auf verschiedenen Wegen — eine Form, in der die Auflösung in eine höhere Gestalt der Sittlichkeit übergeführt wird, also Erkennen und Wollen, die in ihr auseinandergetreten sind, wieder zusammengeführt werden (Kap. 30).
Was diese Differenzierung nicht leistet, soll mit derselben Klarheit gesagt sein: Sie zeigt nicht, wie die bewusste Sittlichkeit konkret aussieht, welche Institutionen sie trägt, wie sie aus der gegenwärtigen Verfassung der bürgerlichen Gesellschaft hervorgehen könnte. Das ist nicht die Aufgabe der begrifflichen Architektur, sondern der konkreten Realphilosophie und der politischen Praxis. Die Architektur zeigt, dass die Stelle leer ist und besetzt werden muss. Womit sie besetzt wird, ist eine andere Frage — und sie ist offen.
VII. Äußeres Staatsrecht, Weltgeschichte, absoluter Geist — drei Skizzen zum Schluss
Die Rechtsphilosophie schließt mit der Bestimmung des Staates nicht ab. Auf den Staat folgen drei Themenfelder, die bei Hegel selbst sehr unterschiedlich entwickelt sind: das äußere Staatsrecht (das Verhältnis der Staaten zueinander), die Weltgeschichte (die Bewegung der Lebensformen in der Zeit), und der absolute Geist (Religion, Kunst, Philosophie als die Sphäre, in der die Oberzwecke artikuliert werden, die in den objektiven Geist hineinwirken). Diese drei Themen hängen miteinander zusammen — sie betreffen die Bedingungen, unter denen das in der Rechtsphilosophie Entwickelte sich realisiert oder verfehlt —, und sie werden hier nur skizziert, weil ihre vollständige Ausführung jeweils in einen eigenen Band gehörte. Aber so weit, wie die Skizzen reichen, machen sie die Stellung der Rechtsphilosophie in einem größeren Gefüge sichtbar.