3. Wie zu lesen — Logik als Ordnungsform
Eine letzte Vorbemerkung, die für den ganzen Gang entscheidend ist. Hegels Architektur kann auf zwei Weisen falsch genommen werden, und beide sind in der Wirkungsgeschichte virulent geblieben. Auf der einen Seite das Missverständnis, Hegel leite aus seinen Begriffen die wirkliche Geschichte ab — eine Karikatur, die ihn der Lächerlichkeit preisgibt. Auf der anderen Seite das Missverständnis, Hegels Begriffsbewegung sei für die Sache irrelevant, ein bloßes Spiel mit Ableitungen ohne Erkenntnisertrag. Beide verfehlen, was Hegels Logik leistet. Sie ist nicht empirische Ableitung, aber sie ist auch nicht bloß heuristische Hilfskonstruktion. Sie ist Ordnungsform begrifflicher Notwendigkeit: Sie zeigt, welche Bestimmungen auseinander hervorgehen müssen, wenn Freiheit sich institutionell verwirklicht — in welcher Reihenfolge etwas systematisch aufeinander folgt, welche Übergänge intern notwendig sind, was dem späteren Begriff bereits in seiner Voraussetzung mitgegeben sein muss. Sie zeigt nicht, was empirisch der Fall ist; das beantworten Geschichte, Ökonomie, Rechtssoziologie. Aber dass Eigentum vor Vertrag, Familie vor bürgerlicher Gesellschaft, abstraktes Recht vor Sittlichkeit kommt, dass die bürgerliche Gesellschaft strukturell etwas hervorbringt, was sie aus sich nicht löst — das macht Hegels Begriffsbewegung mit einer Strenge sichtbar, die mehr ist als eine bloße Suchanleitung. Wer im Folgenden gelegentlich von “Heuristik” liest, soll diese stärkere Bedeutung mitführen: keine empirische Ableitung, aber doch eine Begriffsordnung, die zeigt, was zusammengehört und in welchem Verhältnis.
Innerhalb dieser Ordnung gibt es eine Klammer, die für die Rechtsphilosophie besonders trägt und durch die ganze Analyse hindurch wirksam ist: die Teleologie der Begriffslogik. Sie wird in Teil II eigens entwickelt; hier nur die Anmerkung, dass die Begriffsbewegung der Rechtsphilosophie ohne sie nicht zu lesen ist. Der freie Wille, der sich Zwecke setzt und Mittel zu deren Verwirklichung gebraucht, ist Teleologie als Realphilosophie — und die immanente Möglichkeit, dass das Mittel sich gegen den Zweck wendet, ist die kritische Stelle, an der Hegel und Marx zusammentreffen. Beides wird in II.2 an konkreten Beispielen entwickelt; an dieser Stelle der Meta-Einleitung muss es bei dem methodischen Versprechen bleiben.
Die Teleologie ist allerdings nicht der Generalschlüssel der Rechtsphilosophie, der alle anderen Strukturen unter sich subsumieren würde. Die Hegelsche Rechtsphilosophie ist ebenso Anerkennungslogik — die Bestimmung dessen, wie freie Willen sich wechselseitig als freie anerkennen und sich in dieser Anerkennung erst zu freien Subjekten machen — und sie ist Institutionenlogik — die Bestimmung dessen, wie die Anerkennung in dauerhaften Formen objektiviert wird. Die Teleologie ergänzt diese beiden Logiken; sie ersetzt sie nicht. Sie macht sichtbar, wie die Anerkennung sich in Mitteln, Sachen, Verträgen und Institutionen objektiviert — und wie diese Objektivierungen sich verselbständigen können. Wer im Folgenden die teleologische Linie verfolgt, soll daher nicht vergessen, dass sie eine Linie innerhalb einer reicheren Architektur ist.