1. Die Person

Die einfachste, ärmste Bestimmung des freien Willens ist: Person zu sein. Person sein heißt, sich selbst als Träger von Rechten zu wissen — abstrahiert von allem, was man sonst noch ist (Mann oder Frau, jung oder alt, gebildet oder ungebildet, arm oder reich). Die Person ist die formale Anerkennung: dieses Wesen ist eines, dem etwas zustehen kann.

Hier ist die in I.8 entwickelte Doppelvorsicht zum ersten Mal operativ. Es gibt zwei Ebenen, die sauber zu unterscheiden sind. Allgemein ist, dass Menschen sich gegenseitig als Träger von Ansprüchen anerkennen — das ist in jeder entwickelten Gesellschaft der Fall, in unterschiedlichen Formen: als Stammesmitglied, als Bürger der Polis, als Glied eines Lehensverbandes, als Untertan. Modern ist die spezifische Form, in der diese Anerkennung von allen Statusbestimmungen abgekoppelt wird, sodass die Person als reine Rechtsperson auftritt, gleich der Person daneben. Vor der historischen Durchsetzung dieser Form gab es Sklaven (rechtlos), Stände (verschieden berechtigt), Geschlechtervormundschaften — die Person als solche, gleich der Person daneben, ist Errungenschaft der bürgerlichen Revolution. Hegel weiß das und feiert es. Die Genese dieser Form ist klar (jahrhundertelange Auseinandersetzung mit feudaler Willkür); ihre Geltung reicht über die Genese hinaus, weil die Anerkennung des Menschen als denkendes Wesen einen geschützten Raum eigener Entscheidung verlangt, der nicht von Geburt oder Stand abhängen kann.

Die Person hat in Hegels Begrifflichkeit eine bestimmte teleologische Stellung: Sie ist Selbstzweck, also Träger innerer Zweckmäßigkeit. Was zur Person konstitutiv gehört — der Wille, das sittliche Leben, die Persönlichkeit als solche — kann nicht zum Mittel für andere Zwecke werden, ohne dass die Person aufhört, Person zu sein. Sklavenverträge sind deshalb null und nichtig, nicht weil ein bestimmtes Gesetz sie verbietet, sondern weil sie begrifflich unmöglich sind: Wer die Person veräußern wollte, machte gerade die innere Zweckmäßigkeit, die sie zur Person macht, zur äußeren Zweckmäßigkeit. Das ist nicht Moralforderung, sondern logische Folge der teleologischen Struktur des freien Willens.

Aber die Abstraktion hat ihren Preis. Die Person ist gerade dadurch Person, dass sie von ihrer konkreten Lage absieht. Vor dem Recht ist der Tagelöhner gleich dem Fabrikbesitzer — was nicht heißt, dass sie tatsächlich gleich sind. An dieser Stelle wird Marx einsetzen: Die Gleichheit der Person ist nicht falsch, aber sie ist abstrakt in einem starken Sinn — sie macht sich blind für die Verhältnisse, die zugleich ungleich machen, was sie als gleich setzt. Hegel weiß um diese Spannung; er löst sie aber nicht im abstrakten Recht, sondern erst in der Sittlichkeit. Vorerst gilt: Die Person ist die formale Voraussetzung dafür, dass es überhaupt rechtliche Verhältnisse geben kann.