3. Der Vertrag

Bisher war nur ein Wille im Spiel — ich und meine Sache. Im Vertrag treten zwei Willen in Beziehung: Sie erkennen einander als Personen an und tauschen Eigentum. Was im einseitigen Eigentumsakt nur das Verhältnis Wille–Sache war, wird jetzt das Verhältnis Wille–Wille, vermittelt durch die Sache.

Der Vertrag setzt voraus, was er zugleich aktualisiert: Anerkennung. Ich kann nur tauschen, wenn ich den anderen als gleichberechtigten Willensträger anerkenne. Im selben Akt bestätigt sich das abstrakte Recht: Personen sind, indem sie sich als Personen behandeln.

Wichtig — und in der Tradition oft übersehen — ist Hegels Einsicht, dass nicht alles vertragsfähig ist. Der Staat ist kein Vertragsgegenstand (gegen Rousseau), denn er gehört nicht den einzelnen Willen, die ihn schließen könnten. Die Ehe beginnt zwar in einem Vertragsmoment (die freie Zustimmung beider), hebt aber den Vertrag sogleich auf: Was sich hier verbindet, sind nicht mehr Eigentumsträger, die etwas tauschen, sondern Personen, die einer gemeinsamen Lebensform angehören. Die Vertragsform hat einen genau umrissenen Anwendungsbereich: das gegenseitige Übereignen von veräußerlichen Sachen.

Historische Vertragsformen

Auch hier ist die Doppelvorsicht aus I.8 anzuwenden. Allgemein ist, dass Menschen Vereinbarungen über das Verfügen-Lassen von Dingen treffen — das ist in jeder Gesellschaft der Fall, in der überhaupt mehr als eine Person Verfügung über Sachen hat. Modern ist die spezifische Form des abstrakten Vertrages: zwei freie Willen einigen sich, abgekoppelt von Stand, Geburt, persönlicher Bindung, über einen klar umrissenen Gegenstand, mit einklagbarer Folge. Diese Form — die heute selbstverständlich erscheint — ist eine historische Errungenschaft, deren Voraussetzungen erst in einem langen Prozess entstanden sind. Vier Stationen lassen sich knapp nennen.

In Stammesgesellschaften gibt es Tausch und wechselseitige Übereinkünfte, aber meist eingebettet in dauerhafte Beziehungsnetze. Die wichtigste Form ist der Geschenktausch — das, was Marcel Mauss als don / contre-don analysiert hat: Man gibt, der andere gibt zurück, in einem Kreislauf, der die Beziehung stabilisiert. Was wir als bloßen Vertrag denken, gibt es kaum; das Geben enthält immer eine personale Bindung, die mehr ist als das, worüber im einzelnen verhandelt wurde.

In der antiken Welt — und hier vor allem im römischen Recht — entsteht die erste systematische Vertragstheorie. Hegel hat den Römern in seiner Geschichte der Philosophie und an mehreren Stellen der Rechtsphilosophie einen besonderen Status zugesprochen: Sie sind die Rechtsschöpfer, die als erste das Recht als eigenständige systematische Sphäre ausgearbeitet haben. Die Personenkategorie als Rechtsbegriff (persona), die Differenzierung zwischen verschiedenen Vertragstypen (Realverträge, Verbalverträge, Konsensualverträge — Kauf, Miete, Gesellschaft, Auftrag), die Unterscheidung von eigener und fremder Sache (meum und tuum), die Klagbarkeit als Kennzeichen des wirksamen Vertrages — all das ist römische Leistung. Bis ins moderne Bürgerliche Recht wirken diese Bestimmungen fort.

Bei aller Schärfe der Vertragstheorie bleibt das römische Recht aber an spezifische Voraussetzungen gebunden. Verträge werden zwischen Bürgern (cives) geschlossen, deren Rechtsstellung durch den Status definiert ist; Sklaven sind Sachen und können selbst nicht Vertragspartei sein, sondern nur Vertragsgegenstand. Locatio conductio operarum — der Vertrag über Arbeitsleistung — gibt es schon, aber er ist als Ausnahme behandelt: Wer seine Arbeit verkaufen muss, gilt als unfrei; den freien Bürger kennzeichnet, dass er nicht in Lohn arbeitet. Der römische Vertrag ist ausgefeilter als der mittelalterliche, aber an einen Bürger-Status gebunden, der mit dem modernen Begriff der formal gleichen Person nicht identisch ist. Aus heutiger Perspektive sind manche römischen Vertragsformen, die damals selbstverständlich waren — vor allem die Sklavenkauf-Verträge —, mit unserem Verständnis der Person als Selbstzweck nicht vereinbar; sie verletzen, was Hegel im vorangehenden Abschnitt als Veräußerlichkeitsgrenze entwickelt hat. Das ist eine Stelle, an der Errungenschaft (die ausgefeilte Vertragsformlehre) und Begrenzung (die Bindung an einen ausschließenden Bürgerstatus) im selben Material zusammen auftreten.

Im mittelalterlichen Europa tritt eine andere Form in den Vordergrund: der Lehensvertrag. Hier ist der Vertrag nicht primär die Übereignung einer Sache, sondern die Begründung einer dauerhaften personalen Beziehung — der Vasall verspricht Treue und Dienst, der Lehnsherr Schutz und Versorgung. Was im römischen Recht klar geschiedene Sphären waren (Person, Sache, Vertrag), ist im Lehensvertrag wieder verflochten; der Vertrag bindet die Personen in ihre Stellung im Stand, statt sie aus ihr herauszulösen. Daneben existieren Handelsverträge, Pachtverträge, Werkverträge — aber sie sind alle in die ständische Ordnung eingebettet. Die Idee eines Vertrages zwischen formal Gleichen, ohne Ansehen des Status, gibt es noch nicht.

In der Moderne erst entsteht der abstrakte Vertrag in seiner reinen Form: zwei freie Personen einigen sich über einen bestimmten Gegenstand, ihre Vereinbarung ist einklagbar, ihr Status ist für die Vertragsfähigkeit irrelevant. Das setzt voraus, was historisch erst erkämpft wurde — die Anerkennung jedes Menschen als Person (vgl. III.1), die Auflösung der ständischen Bindungen, die Ausbildung einer einheitlichen Rechtsordnung mit einklagbaren Ansprüchen. Hegels Vertragstheorie behandelt im Kern diesen modernen Vertrag, auch wenn er die historische Bedingtheit nicht systematisch reflektiert.

Die Lohnarbeit als spezifische moderne Vertragsform

In der Moderne tritt eine Vertragsform in den Vordergrund, die sowohl strukturell als auch in ihrer Verallgemeinerung neu ist: der Lohnvertrag, in dem ein Mensch seine Arbeitskraft auf Zeit gegen Geld verkauft. Sie ist hier zu entwickeln, weil sie eine Frage des Vertragsrechts ist und nicht erst eine der bürgerlichen Gesellschaft.

Strukturell handelt es sich um eine spezifische Anwendung des abstrakten Vertragsbegriffs: Zwei freie Willen einigen sich über einen Gegenstand. Aber der Gegenstand ist von eigentümlicher Art. Er ist nicht eine Sache, die der Verkäufer hergibt und damit los ist, sondern die Lebenstätigkeit eines Menschen für eine bestimmte Zeit. Damit grenzt der Lohnvertrag an die Veräußerlichkeitsgrenze, die Hegel im Abschnitt über die Person und im Abschnitt über das Eigentum entwickelt hat. Die Person als solche ist unveräußerlich; ihr Wille, ihr sittliches Leben, ihre Persönlichkeit kann sie nicht verkaufen, ohne aufzuhören, Person zu sein. Der römische Sklavenvertrag verletzt diese Grenze offen — er macht den Menschen zur Sache. Der moderne Lohnvertrag verletzt sie nicht offen, sondern verschiebt sie: Nicht die ganze Person wird verkauft, sondern nur ihre Arbeitskraft, und nur auf Zeit. Aber die Arbeitskraft lässt sich nicht von der Person trennen, mit der sie verbunden ist; wer seine Arbeitskraft verkauft, verkauft einen Teil seiner Lebenstätigkeit, und während der Vertragslaufzeit verfügt der Käufer in einem starken Sinn über die Person des Verkäufers.

Die Genese der Lohnarbeit ist klar markierbar. Sie verallgemeinert sich in dem Maße, in dem die Trennung der Produzenten von den Produktionsmitteln vollzogen wird — durch Enclosures, durch das Aufbrechen der zünftigen Bindungen, durch die Konzentration des Kapitals in der frühindustriellen Phase. Wer keine Produktionsmittel hat, mit denen er selbständig produzieren könnte, muss seine Arbeitskraft an andere verkaufen, um zu leben. Die “Freiheit” des Lohnarbeiters ist eine doppelte: frei von ständischen Bindungen, aber auch frei von eigenen Produktionsmitteln. Diese Doppelung ist die historische Bedingung der Lohnarbeit als zentraler Vertragsform.

Die Geltung der Form ist begrifflich problematisch. Die formale Struktur entspricht dem allgemeinen Vertragsbegriff: zwei freie Willen einigen sich. Aber unter den realen Bedingungen, unter denen sich der Vertrag schließt, ist die Gleichheit der Willen oft nur formal. Wer keine Alternative hat, weil ihm die Mittel zur Selbständigkeit fehlen, schließt den Vertrag unter einer strukturellen Asymmetrie, die die formale Gleichheit aushöhlt. Marx hat den Punkt schärfer formuliert als jede andere Tradition: Der Lohnvertrag erscheint formal als Tausch unter Gleichen, ist aber inhaltlich ein Verhältnis, in dem der eine Vertragspartner über die Lebenszeit des anderen verfügt. Das ist die teleologische Verkehrung in ihrer schärfsten Form: Was als Mittel dienen soll (die Arbeitskraft als Mittel zur Bedürfnisbefriedigung des Arbeiters), wird zum Mittel fremder Zwecke (der Kapitalverwertung), während die Person, die das Mittel verkauft, faktisch zum Mittel der Mittel wird. Hegels Unterscheidung zwischen veräußerlichen und unveräußerlichen Sphären, zwischen äußerer und innerer Zweckmäßigkeit, hat den Maßstab geliefert; Marx zeigt, dass die wirklichen Verhältnisse ihn verletzen.

Die ausführliche ökonomische Analyse — wie die Lohnarbeit innerhalb der kapitalistischen Bewegung G-W-G’ funktioniert, was Mehrwert ist, wie sich daraus die Akkumulationsdynamik ergibt — gehört in den Kapitalismus-Band und ist dort zu führen. Hier in der Rechtsphilosophie ist die vertragsrechtliche Stellung der Lohnarbeit zu klären: Sie ist eine Vertragsform, die formal das Schema des abstrakten Vertrages erfüllt, inhaltlich aber an die Veräußerlichkeitsgrenze stößt — und unter den faktischen Bedingungen ihrer Verallgemeinerung die wechselseitige Anerkennung, in der der Vertrag seinen Sinn hat, systematisch verletzt. Diese Spannung ist das, was die spätere Sittlichkeit aufzunehmen und zu bearbeiten hat — in der Korporation, in der Polizei, im Staat als umkämpftem Terrain.