5. Was Recht heißt

Mit dem Zweckbegriff und dem freien Willen ist der Boden gelegt für die Bestimmung dessen, was Recht heißt. Hegel verwendet den Begriff in einer breiten Bedeutung, die nicht zuerst Gesetzbuch oder Justiz meint. Recht ist jeder Modus, in dem der freie Wille als wirklich anerkannt wird.

Das wird konkret an vier Stufen, die der Hauptteil dieses Buches entwickelt. Im abstrakten Recht anerkennt sich der Wille in der Sache: Indem ich ein Stück Welt zu meinem Eigentum mache, gebe ich mir selbst eine äußere Wirklichkeit. Im Vertrag anerkennen sich zwei Willen wechselseitig: Indem wir tauschen, behandeln wir einander als Personen mit gleichberechtigtem Willen. In der Moralität bezieht sich der Wille auf sich selbst: Indem ich gewissenhaft handle, mache ich meine eigene Innerlichkeit zur Instanz meines Tuns. In der Sittlichkeit findet der Wille sich in den Institutionen wieder, die zugleich seine eigene Selbstbestimmung sind: Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat sind nicht äußere Beschränkungen, sondern die Formen, in denen der Wille als wirklicher freier Wille existieren kann.

An jedem dieser Modi gilt die Mittel-Zweck-Struktur, die in II.2 entwickelt wurde. Der freie Wille (subjektiver Zweck) gibt sich in einem Mittel (Sache, Vertrag, Wohl, Institution) ein Dasein; das Resultat ist der vollführte Zweck — eine Wirklichkeit, in der der Wille sich selbst wiederfindet. Recht ist die Sphäre, in der diese Selbstgegebenheit organisiert ist.

Damit ist auch das Maß gesetzt, an dem die folgenden Analysen Recht messen. Wo das Recht zum Mittel wird, das sich gegen den freien Willen wendet — wo das Eigentum sich vom Mittel der Persönlichkeitsverwirklichung in die Aneignungsmaschine verkehrt, wo der Vertrag formale Gleichheit gegen inhaltliche Verfügung ausspielt, wo die Sittlichkeit zur Bevormundung wird, wo das Recht selbst zur Codierung wird, die festlegt, wem welche Daseinssphäre zuwächst —, dann ist das nicht der Bruch des Rechts, sondern die teleologische Verkehrung innerhalb des Rechts. Sie zu erkennen und ihre Aufhebung zu suchen, ist nicht Aufgabe einer höheren Instanz außerhalb des Rechts, sondern Sache der praktischen Vernunft, die sich selbst Recht gibt.

Mit diesen Voraussetzungen — Zweck, freier Wille, Recht — ist der Boden gelegt. Das abstrakte Recht, mit dem die folgende Analyse beginnt, ist die erste konkrete Gestalt, in der diese Voraussetzungen wirksam werden.