Das rechtsphilosophische Hauptwerk: "Kritik der Rechte"
Dieser Text ist eine Vorschau auf Geschichte der Hegelrezeption, Band III, der 2026 bei Reflexivity Press erscheint.
“Kritik der Rechte” (2015) ist Menkes rechtsphilosophisch eigenständigste Arbeit und das einzige seiner Bücher, in dem er durchgehend immanent verfährt.[1] Es verdient eine ausführlichere Behandlung als die übrigen — und es verlangt, weil Menkes Sprache hier besonders abstrakt ist, dass man zuerst sagt, worum es überhaupt geht.
Worum es geht: Gleichheit kann verschieden eingerichtet werden
Menkes Ausgangspunkt lautet: Die bürgerlichen Revolutionen haben nicht nur die Gleichheit gewollt, sondern ihr die Form der Rechte gegeben — und das sei die eigentliche Entscheidung gewesen.
Der Satz, mit dem er das zuspitzt — “Gleichheit heißt nicht Rechte” — ist zunächst missverständlich.[2] Gemeint ist nicht, Menschen seien in Wahrheit ungleich; das weiß jeder, der die Gleichheitserklärungen liest, und deshalb steht dort auch nie, dass Menschen gleich seien, sondern dass sie als Gleiche behandelt werden sollen. Gemeint ist etwas anderes: dass “Gleichheit” ein Programm ist, das sich auf sehr verschiedene Weisen einrichten lässt — und dass die gewählte Weise Folgen hat, die man nicht sieht, wenn man nur auf das Programm schaut.
Vier solcher Weisen lassen sich unterscheiden, und sie ergeben ganz verschiedene Ordnungen. Gleichheit kann heißen: gleiche Lebenslage — dass niemand sehr viel mehr hat als der andere, durchgesetzt durch Bodenverteilung, Erbrecht, Gemeineigentum. Sie kann heißen: gleicher Anteil am Entscheiden — dass jeder dieselbe Stimme hat, wenn über gemeinsame Angelegenheiten befunden wird; das ist die republikanische Fassung. Sie kann heißen: gleiche Würde — dass niemand über einen anderen verfügen darf, wie es die religiöse Tradition der Gottebenbildlichkeit begründet hatte. Und sie kann heißen: gleicher rechtlicher Status — dass jeder als Person gilt, die Ansprüche haben, sie einklagen, Verträge schließen und Eigentum halten kann.
Die bürgerlichen Revolutionen haben die vierte Weise gewählt und die anderen an sie angeschlossen. Genau das nennt Menke “die Form der Rechte”, und genau das untersucht er.
Was daran nicht neutral ist
Ein Recht zu haben heißt zweierlei zugleich, und beides hat Folgen.
Erstens ist ein Recht ein Anspruch gegen andere. Wer ein Recht hat, ist nicht auf Zuwendung angewiesen, sondern kann verlangen und notfalls erzwingen. Das ist die große Errungenschaft: Der Rechtsträger muss nicht bitten und schuldet für die Erfüllung keinen Dank. Es setzt aber voraus, dass die Beteiligten als Getrennte gedacht werden — man braucht kein Recht gegen jemanden, mit dem man in einem selbstverständlichen Verhältnis steht. Die Form der Rechte unterstellt also einen bestimmten Zustand zwischen den Menschen und befestigt ihn.
Zweitens entzieht ein Recht seinen Gegenstand der gemeinsamen Entscheidung. Das ist keine Nebenwirkung, sondern der Zweck: Wenn mein Eigentum, meine Meinungsfreiheit, meine körperliche Unversehrtheit von einer Abstimmung abhingen, wären es keine Rechte. Was als Recht kodiert ist, steht nicht mehr zur Debatte.
Aus dieser zweiten Eigenschaft zieht Menke seine Hauptthese, und hier wird das Argument scharf. Wenn die Revolution durch die Erklärung der Rechte das politische Gemeinwesen begründet und ihm zugleich entzieht, worüber es künftig nicht mehr befinden darf, dann hat sie sich selbst begrenzt: Sie ist “der politische Akt der Ermächtigung des unpolitischen Menschen und damit die Selbstentmächtigung der Politik”. Menke übernimmt das von Marx’ Zur Judenfrage und formuliert es zugespitzt als “Politik zum letzten Mal”.[3]
Daraus folgt seine methodische Grundentscheidung, und sie ist der brauchbarste Satz des Buches: “Das Wie der Rechte hat Vorrang vor ihrem Was, Warum und Wozu.”[4] Also: Nicht welche Rechte gewährt werden und wozu, entscheidet über die Wirkung, sondern dass in der Form des Rechts gewährt wird.
Der Selbstwiderspruch
Der zweite Teil des Buches führt eine These durch, die in Menkes Sprache schwer zugänglich ist. Sie lässt sich in drei Schritten sagen.
Erster Schritt: Was das moderne Recht zum modernen macht. Nach Menke ist es nicht ein bestimmter Inhalt, sondern ein Vorgang: Das Recht wendet sich auf sich selbst und fragt, was an ihm gesetzt ist und was es vorfindet. Vormodernes Recht stellte diese Frage nicht — es galt als überkommene Ordnung, in der Gebot und Naturlauf nicht getrennt waren. Modernes Recht dagegen weiß, dass es gemacht ist, und muss deshalb bestimmen, wie es sich zu dem verhält, was es nicht gemacht hat: zu dem, was Menschen tatsächlich wollen, brauchen, begehren.
Seine Antwort darauf ist neu. Es unterdrückt dieses Vorgefundene nicht und erzieht es auch nicht — es erlaubt es. Du darfst wollen, was du willst; das Recht ordnet nur, wie du es verfolgen darfst. Menkes Formel dafür lautet “Legalisierung des Nichtrechtlichen als Natürlichen”.
Zweiter Schritt: Was das bürgerliche Recht daraus macht. Es gießt diese Erlaubnis in die Gestalt des subjektiven Rechts: eine Berechtigung, die einer Person zusteht und über deren Gebrauch sie allein befindet. Damit wird der Eigenwille zu einer Tatsache, von der das Recht ausgeht — “daß ein Subjekt etwas will, ist im bürgerlichen Recht eine Tatsache”, die zu berücksichtigen und nicht zu befragen ist.
Ein Beispiel macht den Unterschied sichtbar. Jemand will ein Grundstück kaufen und bebauen. Das bürgerliche Recht prüft: Ist der Vertrag wirksam, ist der Preis bezahlt, ist die Bauordnung eingehalten? Es fragt nicht: Warum will er es, wie ist dieses Wollen zustande gekommen, verdient es den Schutz des Rechts? Andere Rechtsordnungen haben genau das gefragt — die antike Erziehung formte, was der Bürger wollen sollte; die Zunftordnung fragte, ob ein Gewerbe gebraucht werde. Menke will diese Ordnungen nicht zurück. Aber sie zeigen, dass “der Wille ist eine bloße Tatsache” eine Entscheidung ist und kein Naturzustand.
Dritter Schritt: Warum das die Blockade ist. Der Vorgang, aus dem das moderne Recht entstand, bestand darin, nichts als einfach gegeben hinzunehmen, sondern von allem zu fragen, ob es gesetzt oder vorgefunden sei. Das bürgerliche Recht nimmt genau eine Sache von dieser Frage aus: den privaten Eigenwillen. Es hat die Selbstbefragung einmal vollzogen — bei seiner Gründung — und das Ergebnis dann stillgestellt.
Das meint die Formel, es “will postrevolutionär sein und wird dadurch antireflexiv”: Es will die Revolution hinter sich haben, und indem es sie hinter sich hat, hört es auf, das zu tun, was die Revolution war.[5]
Warum Menke betont, dass das keine moralische Kritik ist
An dieser Stelle unterscheidet Menke sich von der gängigen Kritik, und die Unterscheidung ist wichtig genug, um sie auszuschreiben.
Die gewohnte Form der Kritik lautet: Das bürgerliche Recht verspricht Freiheit und Gleichheit und löst dieses Versprechen nicht ein. So argumentiert die Kritische Theorie von Honneth bis Jaeggi, und so argumentiert die liberale Selbstkritik. Der Einwand hat einen Nachteil: Er ist immer beantwortbar. Man kann sagen, das Versprechen sei eben noch nicht ganz eingelöst, man arbeite daran — und die Kritik wird zum Reformprogramm.
Menke will diesen Ausweg versperren. Deshalb behauptet er nicht, das bürgerliche Recht bleibe hinter seinem Ideal zurück, sondern hinter seiner eigenen Verfassung: “Das bürgerliche Recht verfehlt nicht, was es sein soll, sondern wie es ist; es verfehlt sein Wesen.”[6] Sein Wesen ist der Vorgang der Selbstbefragung; seine Erscheinung ist die Gestalt des subjektiven Rechts; und die Erscheinung verhindert den Vorgang. Wesen und Erscheinung widersprechen einander.
Wenn das stimmt, ist die reformistische Antwort ausgeschlossen: Es fehlt dann nicht an Verwirklichung, sondern die Gestalt selbst steht dem im Weg, wovon sie die Gestalt ist. Deshalb fordert Menke nicht bessere Rechte, sondern ein anderes Recht.
Und hier liegt der Punkt, an dem ein nicht-hegelianischer Leser aussteigt, und er sollte benannt werden. Das ganze Argument setzt voraus, dass das Recht ein “Wesen” hat, dem es widersprechen kann — dass also ein Vorgang, aus dem etwas historisch hervorgegangen ist, ihm zugleich als Maßstab innewohnt. Das ist Hegels Wesenslogik, auf das Recht angewandt. Wer sie nicht teilt, wird sagen: Das moderne Recht ist aus einer Bewegung entstanden und hat sich dann in eine Form gesetzt; dass die Form die Bewegung nicht fortsetzt, ist kein Widerspruch, sondern das Normale — Institutionen entstehen aus Bewegungen und beenden sie.
Menke müsste darauf antworten, dass ein Recht, das gerade dadurch modern ist, sich selbst zu befragen, mit dem Aufhören dieser Befragung aufhört, modern zu sein. Das ist eine mögliche Antwort. Sie zeigt aber, wie viel von Hegel in einem Buch steckt, das sich als Gegenposition zu ihm versteht.
Was daran rational ist
Vier Einsichten scheinen mir zu tragen, und sie sind unabhängig von Menkes Schlussfolgerung brauchbar.
Die Formfrage ist berechtigt und wird meist übersprungen. Ob ich Brot bekomme, weil ich ein Recht darauf habe, weil die Gemeinschaft beschlossen hat, mich zu versorgen, oder weil ein Nachbar es mir gibt — das Brot ist dasselbe, die Verhältnisse sind grundverschieden. Im ersten Fall kann ich klagen und schulde nichts; im zweiten hänge ich von einem Beschluss ab; im dritten von einer Beziehung. Wer nur fragt, wer was bekommt, übersieht diesen Unterschied.
Die Entziehung aus der gemeinsamen Entscheidung ist real und wird selten benannt. Dass die Eigentumsordnung als Grundrechtsordnung nicht zur Abstimmung steht, ist eine Tatsache von großer Tragweite — sie erklärt, warum demokratische Mehrheiten an bestimmten Verhältnissen regelmäßig scheitern, ohne dass jemand sie hindert.
Die Voraussetzung der Getrenntheit ist zutreffend beschrieben. Rechte regeln das Verhältnis von Fremden. Wo Menschen in dichten Verhältnissen leben, brauchen sie weniger davon — und wo Rechte an die Stelle solcher Verhältnisse treten, ist etwas verlorengegangen, auch wenn der Ersatz besser ist als sein Fehlen.
Die Marx-Rekonstruktion ist präzise. Menke zeigt, dass Marx’ Rechtskritik nur einer Rechtsgestalt gilt — dem bürgerlichen Privatrecht als der einzigen strukturell notwendigen Rechtsform der bürgerlichen Gesellschaft — und dass das römische Recht die Vorlage lieferte, indem es die juristische Person durch die Fähigkeit zum Erwerb durch Austausch bestimmte.
Was er übersieht
Erstens: Der Schutz wirkt in beide Richtungen. Menke sieht an der Entziehung aus der Politik nur die eine Seite — dass sie den Eigentümer gegen das Gemeinwesen schützt. Sie schützt aber ebenso den Andersdenkenden gegen die Mehrheit, den Angeklagten gegen die Empörung, die Minderheit gegen das Volk. Wer die “Politisierung der Passivität” fordert, gibt genau diesen Schutz zurück in die Entscheidung — und muss sagen, wer dann entscheidet und was den Einzelnen dann noch schützt. Menke sagt es nicht.
Zweitens: “Die Form der Rechte” ist nicht eine Form. Ein Eigentumsrecht, ein Recht auf ein faires Verfahren, ein Folterverbot und ein Recht auf Bildung haben verschiedene Strukturen: Das eine ist ein Anspruch gegen andere, das zweite eine Grenze staatlichen Handelns, das dritte ein unbedingtes Verbot, das vierte ein Anspruch auf Leistung. Menkes Analyse ist an der ersten Gestalt gewonnen und wird auf alle übertragen. Was er über das Privateigentum zeigt, gilt für das Folterverbot nicht.
Drittens: Die Form lässt gegensätzliche Codierungen zu. Menkes Argument braucht zwei Sätze und begründet nur den ersten. Dass die Form nicht neutral ist, belegt er; dass sie deshalb der Fehler ist, folgt nicht. Nicht-neutral heißt, dass die Form bestimmte Verwendungen begünstigt — nicht, dass sie nur eine zulässt. Der Gegenfall liegt vor Augen: Freie Softwarelizenzen sind kein rechtsfreier Raum, sondern beruhen vollständig auf dem Urheberrecht. Der Urheber behält sein subjektives Recht und knüpft die Nutzung an Bedingungen, die das Gegenteil dessen bewirken, wofür das Recht sonst gebraucht wird; wer die Weitergabepflicht verletzt, begeht eine Rechtsverletzung, und darauf allein beruht die Durchsetzbarkeit der Offenheit.[7] Dieselbe Rechtsfigur, gegensätzlich verbaut.
Menke könnte erwidern, und das Argument wäre gut: Diese Umkehrung hängt an der Form, die sie umkehrt, und die großen Anbieter verlagern die Wertschöpfung dorthin, wo sie geschlossen bleibt. Damit rückt die Streitfrage an die richtige Stelle: Ist die Asymmetrie zwischen den möglichen Verwendungen begrifflich oder historisch? Für Menke liegt sie im Begriff der Rechtsform und ist nur durch ein anderes Recht zu beheben. Wer sie in den Machtverhältnissen verortet, hält sie für umkämpft und veränderlich.
Viertens: Der einzige Testfall wird definitorisch ausgeschlossen. Menke erklärt das Recht der sozialistischen Staaten für gar nicht modern: “Das Recht in Moskau war nicht modern, sondern Medium der Erziehung und der Unterdrückung.”[8] Damit entfällt der einzige historische Fall, in dem subjektive Rechte tatsächlich weitgehend beseitigt wurden — und in dem das Ergebnis nicht mehr Selbstreflexion war, sondern weniger.
Fünftens: Das Programm hat keine Institution. Die “Gegenrechte” sind nicht inhaltsleer — sie haben einen Begriff, eine politische Bestimmung und eine Herkunft. Was fehlt, ist die Gestalt: Menke sagt, was das neue Recht tun soll, nicht was es ist, wer es setzt, wer es durchsetzt und woran zu erkennen wäre, dass es gelungen ist.
Dieser Zug — präzise immanente Diagnose, unbestimmte Alternative — wird zum Muster des gesamten Werks.
Christoph Menke, Kritik der Rechte, 1. Aufl., Berlin: Suhrkamp, 2015 (ISBN 978-3-518-58629-9; E-Book-Ausgabe ISBN 978-3-518-74268-6). ↩︎
Menke, Kritik der Rechte, Einleitung (“Marx’ Rätsel”). ↩︎
Ebd. Die Marx-Stelle ist “Zur Judenfrage” (1843), MEW 1, S. 347-377, hier S. 364 f. ↩︎
Menke, Kritik der Rechte, Einleitung. Menke setzt diese Priorität der Form gegen beide gängigen Zugänge: gegen die Wirkungskritik (Ausbeutung, Normalisierung) ebenso wie gegen die Zweckverteidigung des Liberalismus (Würde, Autonomie, Selbstbestimmung). ↩︎
Menke, Kritik der Rechte, Kap. 7 (“Die Kritik der Rechte”). ↩︎
Ebd. Menke grenzt sein Verfahren ausdrücklich gegen die normative Kritik ab: Das Maß sei nicht ein anderer Gedanke, sondern “sein eigenes Wesen, sein innerer Grund”. ↩︎
Die Copyleft-Klausel funktioniert, weil der Urheber sein Recht behält und die Weitergabe an Bedingungen bindet, deren Verletzung eine Rechtsverletzung ist. Die Offenheit ist nicht Abwesenheit von Recht, sondern eine besondere Verwendung desselben Instruments. ↩︎
Menke, Kritik der Rechte, Kap. 7, Anm. 1. ↩︎