Die Fortsetzung im Verfassungsrecht - Wertordnung, Sozialstaat, Böckenförde

Dieser Text ist eine Vorschau auf Geschichte der Hegelrezeption, Band II, der 2026 bei Reflexivity Press erscheint.

Die Ritter-Schule ist die philosophische Gestalt der konservativen Modernität. Sie hat aber eine juristische Parallele, die praktisch mehr bewirkt hat und in Darstellungen der Hegel-Rezeption gewöhnlich fehlt: die Fortsetzung der Weimarer Staatsrechtslehre in der Bundesrepublik. Was Band I als Konstellation von Kelsen, Smend und Heller beschrieben hat, wird nach 1949 zu geltendem Verfassungsrecht — zur ökonomischen und staatlichen Seite derselben Nachkriegsordnung vgl. Kapitel 14 — und zwar in beiden Linien, die dort hegelianisch grundiert waren. Dass die beiden Erben einander widersprechen, gehört zum Befund und wird am Ende dieses Abschnitts sichtbar.[1]

Smends Erbe: die objektive Wertordnung

Rudolf Smend lehrt nach 1945 in Göttingen weiter, und seine Integrationslehre wird über seine Schüler wirksam. Ihren institutionellen Ausdruck findet sie 1958 im Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Die Grundrechte seien nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern zugleich eine objektive Wertordnung, die in alle Bereiche des Rechts ausstrahlt.

Das ist Smends These in juristischer Fassung — und damit auch Hegels. Denn die Behauptung lautet, dass eine Verfassung nicht bloß Kompetenzen verteilt, sondern eine Gemeinschaft in dem darstellt, was sie für verbindlich hält. Wer das bestreitet, muss die Grundrechte als bloße Grenzen staatlichen Handelns lesen; wer es annimmt, liest sie als Ausdruck einer Sittlichkeit. Die Kritik daran — von Kelsens Erben und aus der liberalen Tradition — lautet seither, damit werde ein unbestimmter Wertbegriff in die Verfassung eingeführt, der Gerichten erlaubt, politische Entscheidungen als Rechtserkenntnis auszugeben.

Hellers Erbe: der soziale Rechtsstaat

Die zweite Linie ist unauffälliger und folgenreicher. Hermann Heller hatte 1930 den Begriff des sozialen Rechtsstaats geprägt, gegen die Vorstellung, ein Staat könne Rechtsstaat sein und die ökonomische Macht zugleich unangetastet lassen. Er steht seit 1949 in Art. 20 und Art. 28 des Grundgesetzes.

Für die Hegel-Rezeption ist das die interessantere Stelle. Hegel hatte gezeigt, dass die bürgerliche Gesellschaft das Allgemeine nicht aus sich hervorbringt und dass der Staat dafür einstehen muss; er hatte aber offengelassen, wie weit dieses Einstehen reicht. Heller zieht die Konsequenz, die Hegel nicht zog — dass es bis in die Eigentumsordnung reichen muss —, und diese Konsequenz ist Verfassungsrecht geworden. Ob sie eingelöst wird, ist eine andere Frage; dass sie als Anspruch im Text steht, verdankt sich einer Linie, die von Hegel über Heller läuft.

Böckenförde: die Voraussetzungen, die der Staat nicht garantieren kann

Die schärfste Formulierung des Problems stammt von Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930-2019), Staatsrechtler und später Richter am Bundesverfassungsgericht. Sein Satz aus dem Aufsatz “Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation” (1967) ist die meistzitierte Formel des deutschen Nachkriegsstaatsdenkens:

Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist.[2]

Der Zusammenhang, in dem der Satz steht, wird beim Zitieren fast immer weggelassen und ist der eigentliche Gehalt. Böckenförde rekonstruiert die Entstehung des Staates aus zwei Stufen der Säkularisation: dem Investiturstreit, in dem die Trennung von geistlich und weltlich überhaupt entsteht, und den konfessionellen Bürgerkriegen, in denen sich die Politik über die streitenden Religionsparteien stellt. Der moderne Staat wird also dadurch möglich, dass er die Frage nach der Wahrheit aus seinen Aufgaben ausscheidet — bei den französischen Politiques mit dem Satz zugespitzt, die Wahrheitsfrage “könne und solle er nicht entscheiden”.

Daraus folgt das Dilemma, und Böckenförde führt es zweiseitig durch. Der freiheitliche Staat kann nur bestehen, “wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert”. Er kann diese inneren Regulierungskräfte aber nicht selbst garantieren, “das heißt mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und — auf säkularisierter Ebene — in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat”. Und der Rückweg ist versperrt: “Es führt kein Weg über die Schwelle von 1789 zurück, ohne den Staat als die Ordnung der Freiheit zu zerstören.”

Hier ist eine Korrektur an der Darstellung dieses Abschnitts nötig. Böckenförde ist nicht der Erbe der Smendschen Linie, sondern ihr Kritiker. Er nennt die drei Auswege, die nach 1945 versucht wurden, ausdrücklich als gescheitert: “Die verordnete Staatsideologie ebenso wie die Wiederbelebung aristotelischer Polis-Tradition oder die Proklamierung eines »objektiven Wertsystems« heben gerade jene Entzweiung auf, aus der sich die staatliche Freiheit konstituiert.” Der Rekurs auf die Werte sei “ein höchst dürftiger und auch gefährlicher Ersatz; er öffnet dem Subjektivismus und Positivismus der Tageswertungen das Feld, die, je für sich objektive Geltung verlangend, die Freiheit eher zerstören als fundieren”.[3]

Damit stehen die beiden Linien, die aus Weimar kommen, in der Bundesrepublik gegeneinander: Smends Wertordnung als der Versuch, die Substanz im Verfassungstext zu verankern — und Böckenfördes Einwand, dass genau dieser Versuch die Freiheit gefährdet, deren Grundlage er sichern soll.

Der ausdrückliche Hegel-Bezug

Für die Rezeptionsgeschichte ist entscheidend, wie der Aufsatz endet. Böckenförde beruft sich zweimal ausdrücklich auf Hegel. Zunächst für die Deutung des Säkularisationsvorgangs selbst: “Kein Geringerer als Hegel hat die Säkularisationsbewegung der europäischen Neuzeit, christlich gesehen, positiv interpretiert, nicht als Negation, sondern als Verwirklichung des Inhalts der Offenbarung.” Und dann im Schlusssatz, der die eigene Frage an Hegel zurückgibt:

So wäre denn noch einmal — mit Hegel — zu fragen, ob nicht auch der säkularisierte weltliche Staat letztlich aus jenen inneren Antrieben und Bindungskräften leben muß, die der religiöse Glaube seiner Bürger vermittelt.

Die zugehörige Anmerkung verweist auf § 552 der Enzyklopädie und urteilt: Das Problem des Verhältnisses von Staat und Religion sei dort “auf einer Höhe geistiger Reflexion diskutiert, die seither nicht wieder erreicht worden ist”.[4]

Das ist keine schmückende Referenz. Böckenförde stellt Hegels Frage in nachmetaphysischer Form. Hegel hatte den Staat als die Wirklichkeit der sittlichen Idee bestimmt und dabei unterstellt, dass er die Substanz, aus der er lebt, mit hervorbringt. Böckenförde bestreitet das — und stellt sich damit nicht gegen Hegel, sondern beschreibt die Lage, die entsteht, wenn Hegels Voraussetzung entfällt. Die Sittlichkeit ist dann eine Ressource, die der Staat verbraucht und nicht erzeugt.

Bemerkenswert ist auch, an wen der Aufsatz anschließt. Die erste Anmerkung nennt neben Otto Brunner Hermann Hellers Staatslehre; die Anmerkung zur Entzweiungsproblematik nennt Joachim Ritters Hegel und die Französische Revolution.[5] Böckenförde steht damit ausdrücklich in beiden Linien, die dieses Kapitel behandelt — der Ritterschen wie der staatsrechtlichen —, und verbindet sie zu einer Frage.

Die systematische Bedeutung

Diese Linie ist für die Rezeptionsgeschichte aus zwei Gründen zu verzeichnen.

Erstens ist sie diejenige Hegel-Rezeption, die praktisch gewirkt hat. Wertordnung und sozialer Rechtsstaat sind keine Interpretationen, sondern Rechtsnormen, nach denen entschieden wird — Hegel-Rezeption, ohne so zu heißen.

Zweitens formuliert sie eine Frage, die die philosophische Rezeption der Nachkriegszeit umgeht. Ritter und seine Schule verteidigen die Institutionen als Kompensation für die Entzweiung der Moderne. Böckenförde fragt, wovon diese Institutionen leben — und antwortet, dass sie es nicht selbst herstellen können. Das ist die unbequemere Fassung derselben Einsicht, und sie ist bis heute unbeantwortet.


  1. Zur Weimarer Ausgangslage siehe [[hegel-rezeption-1:15.2c]]. Zur Nachwirkung Smends vgl. BVerfGE 7, 198 (Lüth-Urteil, 1958); zur Aufnahme des sozialen Rechtsstaats Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG. ↩︎

  2. Ernst-Wolfgang Böckenförde: “Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation”, zuerst in: Säkularisation und Utopie. Ebracher Studien. Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag, Stuttgart: Kohlhammer, 1967, S. 75-94; hier zitiert nach dem Wiederabdruck in: ders.: Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1976, S. 42-64, das Diktum S. 60. Erneut in: ders.: Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt/M.: Suhrkamp, 1991. ↩︎

  3. Ebd., S. 60 und S. 59. Die dortige Anmerkung 49 verweist für die Wertekritik auf Carl Schmitt: “Die Tyrannei der Werte”, in: Säkularisation und Utopie, a.a.O., S. 37 ff. ↩︎

  4. Ebd., S. 61 und Anm. 50. Die Hegel-Stellen: Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 185, und Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1830), § 552. ↩︎

  5. Ebd., Anm. 1 (Hermann Heller: Staatslehre, Leiden 1934, S. 125 ff.) und Anm. 49 (Joachim Ritter: Hegel und die Französische Revolution, Köln/Opladen 1957). Zu Ritter siehe Kap. 3.1 dieser Darstellung. ↩︎