4. Vom natürlichen zum freien Willen

Der Zweckbegriff ist abstrakt; er gilt für jede gerichtete Tätigkeit, auch für Tiere, die einer Beute nachstellen. Was die Rechtsphilosophie braucht, ist der spezifische Zweck-Träger, der sich selbst zum Zweck setzen und sich auf seine eigene Zwecksetzung zurückbeziehen kann — der freie Wille. Hegel entwickelt ihn nicht als Voraussetzung, sondern als Resultat einer Bewegung.

Erste Stufe: der natürliche Wille. Was ich zunächst will, sind die Triebe und Begierden, die mich von Natur aus bestimmen. Ich habe Hunger und will essen; ich bin müde und will schlafen; ich bin neugierig und will erkunden. Auf dieser Ebene bin ich nicht frei in einem starken Sinn — die Triebe haben mich, ich habe nicht sie. Aber ich bin auch nicht unfrei; jedes Wesen, das zwecksetzend handeln kann, hat hier seine Voraussetzung. Ohne natürlichen Willen wäre der freie Wille leer.

Zweite Stufe: die Willkür. Sobald ich verschiedene Triebe gleichzeitig habe und einen davon wählen muss, tritt eine zweite Bestimmung hinzu: die Wahl. Ich will essen und schlafen; ich entscheide mich für eines von beiden. Hier bin ich schon nicht mehr blind den Trieben unterworfen — ich kann sie ordnen, eine zurückstellen, eine andere bevorzugen. Das ist die alltägliche Bedeutung von “freiem Willen”: Ich kann wählen.

Aber diese Freiheit hat einen Mangel. Die Willkür wählt zwischen vorgegebenen Optionen, sie setzt die Optionen nicht selbst. Wer zwischen Vanilleeis und Schokoladeneis wählt, ist in einem trivialen Sinn frei; aber er hat sich nicht ausgesucht, dass es Eis gibt, dass er Eis mag, dass es nur diese zwei Sorten sind. Die Willkür ist abhängig von dem, was sie nicht selbst gemacht hat. Hegel nennt das den “Selbstwiderspruch der Willkür”: Sie meint, frei zu sein, weil sie wählen kann; aber das, was sie wählen kann, ist ihr vorgegeben. Sie ist die Freiheit eines Sklaven, dem die Wahl zwischen verschiedenen Arbeiten gelassen wird.

Dritte Stufe: der freie Wille, der sich selbst will. Der nächste Schritt ist nicht eine weitere Wahl unter mehr Optionen, sondern ein Selbstbezug: Ich kann mich auf meine eigene Willenstätigkeit zurückbeziehen und sie als meine wollen. Was das heißt, lässt sich an einer alltäglichen Erfahrung verdeutlichen. Wer eine Gewohnheit ablegen will — Rauchen, Prokrastinieren, sich hetzen lassen —, weiß, dass die Gewohnheit “ihn hat”, nicht umgekehrt. Wer es schafft, die Gewohnheit zu ändern, hat sich auf seine eigene Willenstätigkeit zurückbezogen: Er hat den, der bisher rauchte, als sich selbst erkannt und einen anderen daraus gemacht. Das ist nicht trivial. Es setzt voraus, dass ich nicht nur bestimmten Inhalt will, sondern mich in meinem Wollen.

Der so verstandene freie Wille ist nicht frei von Bestimmungen — er hat Triebe, Begierden, Gewohnheiten, eine Geschichte, einen Charakter. Er ist frei in seinen Bestimmungen, weil er sie als seine eigene Selbstbestimmung anerkennen kann. Er hat sich selbst zum Inhalt: Was er will, ist nicht nur dies oder das, sondern dass er als freier Wille wirklich werde.

Diese Stufe ist die Voraussetzung des Rechts. Wer kein freier Wille ist, kann kein Eigentum haben (im starken Sinn der Persönlichkeitsverwirklichung), keinen Vertrag schließen (im starken Sinn der gegenseitigen Anerkennung), kein Subjekt der Moralität sein. Tiere können nicht Eigentum haben; sie können besessen werden. Maschinen können nicht Vertragspartner sein; sie können verkauft werden. Was die Rechtsphilosophie als Person voraussetzt, ist der freie Wille als Resultat dieser Bewegung.

An dieser Stelle hilft eine begriffliche Unterscheidung, die in der Hegel-Rezeption vor allem von Stekeler-Weithofer ausgearbeitet ist und für die Rechtssubjektivität entscheidend wird: die Unterscheidung zwischen Zielgerichtetheit (telos) und bewusster Zwecksetzung (intentio). Zielgerichtetheit meint die einfachste Form des Gerichtetseins: Ein Stein “zielt” auf den Boden (Gravitation), eine Pflanze “zielt” auf das Licht (Phototropismus), ein Tier “zielt” auf Beute (Instinkt). In all diesen Fällen liegt eine Gerichtetheit vor, aber keine bewusste Setzung des Zwecks. Bewusste Zwecksetzung dagegen setzt voraus, dass das Subjekt sich seinen Zweck als Zweck vorstellt, ihn als seinen wählt, ihn rechtfertigen kann und seinen Vollzug überprüfen kann. Was Tieren, Pflanzen, Maschinen, KI-Systemen fehlt, ist nicht die Zielgerichtetheit (die kann durchaus da sein — und bei KI-Systemen in höchst komplexer Form), sondern die bewusste Setzung. Diese begriffliche Unterscheidung trägt die Rechtssubjektivität: Rechtssubjekt sein heißt, der Träger einer bewussten Zwecksetzung zu sein, die sich auf sich selbst zurückbeziehen kann — der freie Wille im entwickelten Sinn.

Daraus folgt eine Konsequenz, die später wirksam wird. Nicht alles, was an einer Tätigkeit beteiligt ist, ist Rechtssubjekt im strengen Sinn. Im klassischen modernen Privatrecht — also unter den Voraussetzungen, mit denen Hegel und seine unmittelbaren Nachfolger arbeiten — sind Natur, Tiere, Maschinen und KI-Systeme keine Rechtssubjekte. Die Natur trägt zur Tätigkeit bei (Sonnenlicht, Wasser, Bodenfruchtbarkeit), aber sie kann nach dieser klassischen Bestimmung keine Ansprüche erheben. Tiere tragen bei (Pferde, Kühe, Hunde), aber auch sie sind nach klassischem Recht keine Rechtssubjekte. Maschinen, KI-Systeme tragen bei — auch sie nicht. Was nicht Rechtssubjekt ist, kann keine Ansprüche stellen; was es beiträgt, fällt rechtlich denen zu, die über es verfügen. Diese Staffelung der Rechtssubjektivität wird in der späteren Analyse — vor allem im System der Bedürfnisse — zur tragenden Bestimmung.

Eine Anmerkung ist allerdings nötig. Die strenge Bestimmung gilt für das klassische moderne Privatrecht. In der gegenwärtigen Rechtsentwicklung gibt es Bewegungen, die diese Strenge zu durchbrechen versuchen — Tierschutzgesetze, die das Tier nicht mehr nur als Sache behandeln; Stiftungen mit eigenem Rechtsstatus; juristische Personen aller Art; in einigen Jurisdiktionen sogar Flüsse oder Berge mit eigenem Rechtssubjektsstatus. Das widerlegt die hier entwickelte begriffliche Bestimmung nicht: In den meisten dieser Fälle wird der rechtliche Schutz nicht durch eigene bewusste Zwecksetzung der nicht-menschlichen Entität wahrgenommen, sondern durch menschliche oder institutionelle Stellvertretung. Die folgende Analyse arbeitet mit der klassischen Bestimmung, weil sie die begriffliche Tiefenstruktur sichtbar macht; die genannten Erweiterungen erscheinen in dieser Perspektive als Fälle, in denen der rechtliche Schutz von den Voraussetzungen voller Rechtssubjektivität abgekoppelt und institutionell umverteilt wird, ohne dass dabei die Bestimmung des Rechtssubjekts als solche aufgegeben würde.